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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Hilfe Grakakäufer reklamiert...


Hallodri1972
2003-11-28, 09:00:02
Hallo, ich hoffe ihr könnt mir helfen.

ich habe eine ATI 9500er nonpro (powercolor) bei ebay verkauft.

war altes layout, war aber nicht zu patchen--> schachbrett

ich hatte die also bei ebay einfach als 9500 nonpro verkauft und auch damit gerechnet, dass ich mit fragen überhäuft werde ob die denn zu patchen ist. keiner wollte das wissen.

Auktion beendet, geld bekommen, karte rausgeschickt.

nun reklamiert der käufer, dass die karte bei ihm reproduzierbare abstürze verursacht und er deshalb sein geld wieder zurück möchte.

angeblich schaltet der treiber (hab bisher keine weiteren infos) dann in software rendering.

kann die karte einfach so kaputt gehen nur vom im karton rumliegen? wohl eher nicht.

ist das beschriebene problem nicht eher irgendwie treiberbedingt?

ist es vorstellbar, dass ich ihm ne kaputte karte geschickt habe?

viele fragen wenig fakten.... sorry

vielleicht kann man aber doch schon einiges ausschliessen

Danke schon mal

Gruss Hallodri

schaf
2003-11-28, 09:16:09
Entweder du ersparst dir und ihm ne schlechte Bewertung, oder du lässt es eben darauf ankommen, kommt ganz darauf an, wie "betucht" du bist.
Ich würds drauf ankommen lassen, wenn die Karte auch wirklich bei dir funktioniert hat.
Vielleicht hat er ja gar keine Probs und regt sich tierisch darüber auf, dass er Geld für ne "alte" Karte bezahlt hat, die er jetzt nicht patchen kann.

Gruß, Schaf ;)

Hallodri1972
2003-11-28, 09:22:21
das ist auch meine vermutung.


ich habe ihm angeboten dass er mir die karte zurückschickt und ich lasse sie unabhängig überprüfen.

wenn karte ok ist bekommt er sie zurück wenn nicht sein geld...

ist doch fair oder?

schaf
2003-11-28, 10:26:30
mehr als fair! Es sollte mehr Menschen wie dich geben.

BlackArchon
2003-11-28, 13:20:56
Es kann aber auch sein, dass er ein ganz normaler DAU ist und irgendwelche Treiberreste der letzten 10 Jahre in seinem System rumliegen und so das Problem verursachen.

Hallodri1972
2003-11-28, 13:38:06
Original geschrieben von BlackArchon
Es kann aber auch sein, dass er ein ganz normaler DAU ist und irgendwelche Treiberreste der letzten 10 Jahre in seinem System rumliegen und so das Problem verursachen.


das meine ich.

es kann doch nicht sein, dass eine nicht "funktionierende" Karte programmabstürze verursacht oder liege ich da falsch?

Gast
2003-11-28, 17:27:59
Hi,

eine NICHT funktionierende Karte kann natürlich Programmabstürze verursachen.

gruss Andi

Riptor
2003-11-28, 17:42:22
WENN sie defekt wäre, dann würde er in den meisten Fällen kein Bild bekommen, so ists IMO klar nen Software-Problem und er ist nicht damit zufrieden, dass sie sich nicht patchen läßt. ;)

Drehrumbumm
2003-11-28, 17:50:21
Das Problem das dein Käufer schildert errinert mich an was:
Bei CS 1.6 + Direct3D + ATI (ka ob spezieller cat.) schaltet Steam(CS1.6) automatisch auf 480x320x16.
-Das Problem hatte ich auch neulich mit meiner 9500pro, nach nem Lüfteraustausch (Standart kaputt --> VGA-Silencer), dachte zuerst auch die karte wär kaputt.
-Vielleicht hat er's nur damit getestet und denkt jetzt das gleiche.
Frag ihn doch mal, bei welchen Anwendungen das problem auftritt.


ps., hatte das Prob. nur bei CS1.6 und nur unter D3D, OpenGL läuft.

Merlin31
2003-11-28, 17:55:18
des Käufers sein.

Leider keene ich auch 2 solche Spezies, die sich 9800se
bei Ebay geholt haben und die wieder versuchen die zurück zu geben, weil der patch nicht funktionierte.

Ich hasse solche Leute:(

Icarium
2003-11-28, 18:39:23
Original geschrieben von Hallodri1972
nun reklamiert der käufer, dass die karte bei ihm reproduzierbare abstürze verursacht und er deshalb sein geld wieder zurück möchte.

angeblich schaltet der treiber (hab bisher keine weiteren infos) dann in software rendering.

kann die karte einfach so kaputt gehen nur vom im karton rumliegen? wohl eher nicht.

mal nachfragen, bei was stürzt denn die karte ab?

beim rumliegen nicht. aber evtl. beim versenden etc. ganz unabhängig davon beim einbau...

aber die sache mit dem testen und bei fehlerhafter hw das geld zurück ansonsten nicht ist imho das beste. wäre schön, wenn mehr leute so etwas anbieten würden...

viel erfolg noch

Hallodri1972
2003-11-29, 07:32:18
ich poste jetzt mal seine neue mail vielleicht hilft das ja weiter:


hi,

das ist wirklich kein trick von mir. ich habe die karte eingebaut und den rechner gestartet. dann habe ich die treiber (catalyst 3.9) installiert. nach dem notwendigen neustart lief alles normal, bis sich nach ca. 3 min. auf einmal der bildschirm abschaltete und auch nicht wieder erschien. nach einem hard-reset startete der rechner normal und schaltete wieder nach kurzer zeit den monitor ab. diesmal allerdings ging der bildschirm wieder an und es kam eine meldung des treibers das das programm "vpu-recovery" aufgrund eines fehlers das hardware rendering deaktiviert hätte und das der rechner nun mit software rendering laufen würde. um das hardware rendering wieder zu aktivieren müsste man einen neustart machen. das tat ich und wurde mit einer erneuten totalen monitorabschaltung nach ca. 3 min. belohnt. daraufhin habe ich mir ein stärkeres netzteil besorgt (mit 360 anstatt 300 watt). leider brachte das keine verbesserung. ich habe dann eine radeon 9600 pro eingebaut, mit dem ergebnis das der rechner einwandfrei läuft. damit liegt der fehler für mich eindeutig bei der grafikkarte.


zitat ende

Gruss und vielen Dank auch noch für die Antworten

Hallodri

Schnappi
2003-11-29, 14:49:27
dann scheint die karte vielleicht wirklich was abbekommen zu haben... Probiere die Karte nochmal bei dir!! Wenn es dann bei dir einwandfrei funzt, ist dassn typ der nicht weiß wie man treiber richtig konfiguriiert...

martma
2003-11-29, 14:57:57
schreib dem Typ mal, dass es VPU Recover deaktivieren soll. Das macht nämlich bei meiner 9700Pro ähnliche Fehler. Wenn es ausgeschaltet ist, läuft die Karte ohne Probleme!

Asuka
2003-11-29, 19:25:44
Grundsätzlich gilt: Privatverkauf -> keinerlei Garantieansprüche!
Da die Karte ja bei dir noch einwandfrei funktioniert hat, brauchst du nichts weiter zu machen. Entweder ist der Typ unzufrieden, weil der Mod nicht geht (eher wahrscheinlich) oder er ist einfach ein DAU, der irgendwelche Fehler gemacht hat, z.B. Treiber einfach über alte Treiber drüberinstalliert, möglicherweise noch alte nVidia-Treiber. Auch bei normalen Deinstallieren der Treiber bleibt immer noch viel Müll zturück, der Probleme bereiten kann.
Kann aber auch sein, daß er irgendwelche Fehler bei der Handhabung oder beim Einbau begangen hat und die Karte dabei beschädigt hat.

Ich würde ihm erstmal empfehlen, das Vpu Recover abzuschalten und wenn's dann noch nicht geht, noch alles desinstallieren, DriverCleaner benutzen und noch mal neu installieren.

Wuge
2003-11-29, 21:28:11
das könnte ein hitzeprob sein! hatte ich mit meiner 9500pro auch, gleiche sympthome. wenn ich die bude runtergekühlt hab (balkotür auf :) gings.

Gast
2003-12-02, 13:18:02
Das VPU Recovery ist eh erst für Karten mit dem 350er Chip und aufwärts gedacht.

1. Diese Funktion unterstützt der 9500 & 9700 nicht.
2. VPU Recovery ist noch nicht ausgereift.
3. Klar das es dann mit seiner 9600er klappt (siehe 1.)

Woher hat er denn jetzt plötzlich die 9600er?
zuviel ersteigert :-))

VPU Recovery deaktivieren. Benchenlassen oder selber Benchmark machen. wenn dann noch fehler auftretten im rendering, dann chip oder speicher defekt, aber eher unwarscheinlich.

Ich denke mir mal er will nur sein Geld zurück weil nicht patchbar und jetzt hat er ja eine 9600er.
Sollte wirklich ein defekt beim transport passiert sein, muss er sich an die post wenden. Sofern als Packet versendet wurde.

BlackArchon
2003-12-02, 15:29:25
Original geschrieben von Gast
...
1. Diese Funktion unterstützt der 9500 & 9700 nicht.
...Was gibts da zu unterstützen? Das ist keine Hardwareangelegenheit.

ow
2003-12-02, 18:57:56
Original geschrieben von Asuka
Grundsätzlich gilt: Privatverkauf -> keinerlei Garantieansprüche!
Da die Karte ja bei dir noch einwandfrei funktioniert hat, brauchst du nichts weiter zu machen.


Aber sonst ist alles klar bei dir??

Grundsätzlich gilt: eine als funktionsfähig angebotene Karte muss funktionieren.
Hat mit Garantie nichts zu tun!

Icarium
2003-12-02, 20:27:32
Original geschrieben von Asuka
Grundsätzlich gilt: Privatverkauf -> keinerlei Garantieansprüche!

Original geschrieben von ow
Aber sonst ist alles klar bei dir??

Grundsätzlich gilt: eine als funktionsfähig angebotene Karte muss funktionieren.
Hat mit Garantie nichts zu tun!

naja, mit Garantie überhaupt nichts, sondern Gewährleistung. Und sofern er die nicht ausgeschlossen hat (geht bei Privatverkauf), muss er dafür geradestehen. :-(

@Hallodri1972: wie schaut´s denn nun aus?

ciao,

icarium

Wuge
2003-12-02, 22:49:03
FALSCH

Garantie hat der Käufer je nach Garantiebestimmungen beim Hersteller. Dadurch ist er gegen vorzeitigen Defekt geschützt. Dies ist eine freiwillge Leistung des Herstellers.

Gewährleistung hat er beim GEWERBLICHEN Verkäufer. Ein gewerblicher Verkaufer (Shop) kann die Gewährleistung nicht durch eine Klausel ausschließen und private Verkäufer müssen dies nicht, da bei Privatverkauf grundsätzlich keine Gewährleistung besteht.

Aber: Wenn das Produkt nicht als defekt deklariert wird,
sieht der Kaufvertrag vor, dass der vereinbarte Betrag gezahlt und das funktionsfähige Produkt übergeben wird.
Falls das Produkt nicht die beschriebenen Eigenschaften hat (sofern keine ausdrücklicher Hinweis gegenteiliges darlegt, ist davon auszugehen dass das Produkt funktionsfähig ist), liegt ein Mangel vor.

Sprich, der Vertrag ist nicht erfüllt. Wenn die Grafikkarte also bereits bei der Übergabe einen Mangel aufweißt, der dem Käufer nicht dargelegt wird, muss der Käufer das Teil nicht annehmen.

Hallodri1972
2003-12-03, 10:04:17
ich warte noch darauf dass er sich a) nochmal meldet oder b) die karte bei mir eintrifft zum testen...

MrBloW
2003-12-03, 11:05:28
Original geschrieben von Wuge
FALSCH

Garantie hat der Käufer je nach Garantiebestimmungen beim Hersteller. Dadurch ist er gegen vorzeitigen Defekt geschützt. Dies ist eine freiwillge Leistung des Herstellers.

Gewährleistung hat er beim GEWERBLICHEN Verkäufer. Ein gewerblicher Verkaufer (Shop) kann die Gewährleistung nicht durch eine Klausel ausschließen und private Verkäufer müssen dies nicht, da bei Privatverkauf grundsätzlich keine Gewährleistung besteht.

Aber: Wenn das Produkt nicht als defekt deklariert wird,
sieht der Kaufvertrag vor, dass der vereinbarte Betrag gezahlt und das funktionsfähige Produkt übergeben wird.
Falls das Produkt nicht die beschriebenen Eigenschaften hat (sofern keine ausdrücklicher Hinweis gegenteiliges darlegt, ist davon auszugehen dass das Produkt funktionsfähig ist), liegt ein Mangel vor.

Sprich, der Vertrag ist nicht erfüllt. Wenn die Grafikkarte also bereits bei der Übergabe einen Mangel aufweißt, der dem Käufer nicht dargelegt wird, muss der Käufer das Teil nicht annehmen.

quatsch.
über §§ 433I;434I;437INr.1;439I BGB kommst du natürlich auch beim privatkäufer zu einer nacherfüllungspflicht, wenn dieser diese nicht vertraglich ausgeschlossen hat.
über die verweisung auf § 323 BGB musst du des weiteren immer eine angemessene frist zur leistung oder nacherfüllung bestimmen.

Icarium
2003-12-03, 12:30:11
Original geschrieben von Wuge
FALSCH

Garantie hat der Käufer je nach Garantiebestimmungen beim Hersteller. Dadurch ist er gegen vorzeitigen Defekt geschützt. Dies ist eine freiwillge Leistung des Herstellers.

Gewährleistung hat er beim GEWERBLICHEN Verkäufer. Ein gewerblicher Verkaufer (Shop) kann die Gewährleistung nicht durch eine Klausel ausschließen und private Verkäufer müssen dies nicht, da bei Privatverkauf grundsätzlich keine Gewährleistung besteht.

wo hast du denn das mit dem "nur" gewerblich her? es ist eigentlich immer nur von käufer und verkäufer die rede...
und bei gebrauchter ware kann der gewerbliche verkäufer die gewährleistung auf ein jahr (anstelle zwei) einschränken. der private kann dieses komplett, muss es aber angeben. ansonsten pech gehabt :-(

ciao

BlueRaven
2003-12-03, 13:06:50
er hat 100% versucht die Grafikkarte zu patchen oder auch zu übertakten und eins von den beiden ist schief gelaufen und darum will er dich jetzt dafür verantwortlich machen.

Und dein angebot die Grafikkarte zu teste ist 100% Fair aber wenn er darauf nicht eingeht dann ist es wie oben beschrieben selbstverschulden und hat etwas an der Grafikkarte gemacht.




BlueRaven

Trustwbc
2003-12-03, 13:16:37
die sich solch einen Ärger bei eBay ersparen wollen, hilft dieser kleine, aber wichtige Satz unter der Artikelbeschreibung:

Das neue EU-Recht sieht bei Artikeln auch bei Verkäufen von Privat eine einjährige Garantie vor. Die Konsequenzen aus dieser Bestimmung stehen oft in keiner Relation zum erzielten Kaufpreis. Angaben zur Funktionsfähigkeit des hier angebotenen Artikels finden Sie unter Zustand und Besonderheiten. Mit der Abgabe eines Gebotes erklärt sich der Bieter/Käufer damit einverstanden, dass er über die ihm gesetzlich zustehende Garantie aufgeklärt wurde und ausdrücklich darauf verzichtet. Dieser Artikel wird OHNE jegliche Garantie/Gewährleistung von meiner Seite versteigert!


-Trust-

Outlaw
2003-12-03, 13:31:50
Original geschrieben von Wuge
FALSCH

Garantie hat der Käufer je nach Garantiebestimmungen beim Hersteller. Dadurch ist er gegen vorzeitigen Defekt geschützt. Dies ist eine freiwillge Leistung des Herstellers.

Gewährleistung hat er beim GEWERBLICHEN Verkäufer. Ein gewerblicher Verkaufer (Shop) kann die Gewährleistung nicht durch eine Klausel ausschließen und private Verkäufer müssen dies nicht, da bei Privatverkauf grundsätzlich keine Gewährleistung besteht.

Aber: Wenn das Produkt nicht als defekt deklariert wird,
sieht der Kaufvertrag vor, dass der vereinbarte Betrag gezahlt und das funktionsfähige Produkt übergeben wird.
Falls das Produkt nicht die beschriebenen Eigenschaften hat (sofern keine ausdrücklicher Hinweis gegenteiliges darlegt, ist davon auszugehen dass das Produkt funktionsfähig ist), liegt ein Mangel vor.

Sprich, der Vertrag ist nicht erfüllt. Wenn die Grafikkarte also bereits bei der Übergabe einen Mangel aufweißt, der dem Käufer nicht dargelegt wird, muss der Käufer das Teil nicht annehmen.

Das ist leider auch nicht ganz richtig !!

>>gewerblicher Verkaufer (Shop) kann die Gewährleistung nicht durch eine Klausel ausschließen und private Verkäufer müssen dies nicht, da bei Privatverkauf grundsätzlich keine Gewährleistung besteht.<<

Natürlich müssen Privatleute die Gewährleistung ausschliessen UND darauf hinweisen, daß die Ware gebraucht ist, sonst kann es teuer werden.

Gegenüber dem Gewerblichen unterscheidet man sich in den Rechten und Pflichten nur durch die Möglichkeit, die Gewährleistung auf 1 Jahr zu senken (gebraucht) oder ganz auszuschliessen. Darauf hinweisen MUSS man aber trotzdem, da auch Private gegenüber Privaten Rechte und Pflichten haben.

Woher soll der andere denn sonst wissen, daß ich Privat bin oder die mir gegebene Gewährleistung nicht weitergebe ??

Übrigens (das wissen auch nicht viele):

Die Gewährleistung (in vielen Fällen auch bei der Herstellergarantie) gilt nur zwischen Händler und dem direkten Käufer !!

Wenn ich bei einem Händler was kaufe und das dann bei IBÄI weiterverkaufe und darauf hinweise, daß ich selbst keine Garantie/Gewähr gebe aber die originale Rechnung dazulege, kann ich sie gleich wegwerfen, denn:

Die Gewährleistingspflicht besteht nur gegenüber dem direkten Käufer, da nur zwischen ihm und den Händler ein Vertrag (Kaufvertrag) besteht.

Geht das Teil irgendwann kaputt, MUSS (um die Gewähr zu erhalten) der IBÄH Käufer sich an seinen privaten Verkäufer wenden, damit der "seine" Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.

Bedenkt dies bitte immer, wenn Ihr solchen "Unsinn" in den Angeboten schreibt ala:
"Privatverkauf, keine Gewährleistung, keine Garantie, Originalrechnung liegt bei und Gewärh über Händler/Hersteller"
DAS IST FALSCH !!

Entweder Ihr gebt Gewährleistung oder nicht, was anderes gibt es nicht !!

Bei der Herstellergarantie KANN es anders sein, je nachdem, was einem der Hersteller garantiert. Bei Herstellern, die keine Rechnung, sondern nur die Seriennummer wollen, ist das kein Problem. Ich hatte aber mal mit nem Speicherhersteller zu tun, der lebenslange Garantie auf seine Riegel gibt, aber nur für den 1. Käufer (nach dem Händler), hier heisst es: aufpassen !!

Im Übrigen stimme ich der Aussage zu, daß man volle Gewährleistung übernimmt, wenn man behauptet (oder nicht ausschliesst), daß die Karte funktioniert. Man kann sich dann nicht mehr rausreden, da man ja die Funktion "garantiert" hat, was man sonst ausschliessen MUSS, sonst grenzt das schon an Betrug !!

Eine Bitte noch zum "neuen EU Recht":

Es gibt kein neues EU Recht, bitte schreibt diesen Schei** nicht mehr in Euren Angeboten, das ist ja schon mehr als peinlich .... ;):D

Gruß Outi

PS: Meine Empfehlung zum Fall (sorry, daß ich so abgewichen bin aber hier wurde einiges falsch dargestellt):

Karte auf Käuferkosten zurücknehmen und testen, ist alles ok (keine Fehler), wieder dem Käufer zurückschicken. Für Inkompatibilitäten ist man nicht verantwortlich. Tritt das Problem tatsächlich auf, wird es schwierig, da hier dann Aussage gegen Aussage steht. Dann ist es vielleicht billiger, die Karte tatsächlich zurückzunehmen, vor allem, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat.

Dem Kunden aber VORHER sagen, daß man bereit ist, die Karte auf Käuferkosten zu testen und bei Defekt zurückzunehmen.

Tomi
2003-12-03, 16:05:36
@Outlaw

Sorry, aber da is auch bissel was durcheinander. Zunächst mal..."Gewährleistung" gibt es im neuen Schuldrecht nicht mehr. Dort gibt es nur noch "Garantie" und "Sachmängelhaftung" (das war früher "Gewährleistung")

Nochmal für Alle....bei Ebay werden trotz des Auktionscharakters ganz normale Kaufverträge geschlossen, mit allen Rechten und Pflichten nach BGB. Man unterscheidet Kaufverträge zwischen Händler+Händler, Händler+Privatperson und Privatperson+Privatperson. Ersteres ist eher selten, zweiteres schon öfter aber dritter Fall am meisten.

Was passiert bei Privat+Privat ? Der Verkäufer hat hier die Sachmängelhaftung zu beachten. Die bedeutet nach BGB, dass er dafür sorgen muss dass "....die Kaufsache zum Zeitpunkt der Gefahrenübergabe mängelfrei war/ist..." Der Zeitpunkt der Gefahrenübergabe ist hier der Moment, in dem die Ware der Spedition (Post, UPS usw.) übergeben wird. Ist die Ware in dem Moment mängelfrei hat der Verkäufer seine Schuldigkeit getan und zwar voll und ganz. Der Käufer hat ab dem Zeitpunkt keinerlei Ansprüche mehr gegen den Verkäufer ! Was zur Verwirrung führt....ein privater Verkäufer muss 2 Jahre Gewährleistung geben. Nur...schaut mal in meinem vorhergesagten wo seine Gewährleistungspflicht endet ? Nämlich im Moment der Übergabe der Ware an die Post. Heißt also einfach ausgedrückt...wenn ich heute bei Ebay was von privat ersteigere und den Verkäufer bitte mir die Ware am 01.12.2005 zu schicken muss er bis dahin dafür geradestehen dass die Ware mängelfrei bleibt. Geht sie in der Zeit bei ihm kaputt muss er mir Ersatz leisten. Schickt er mir die Ware morgen, also bringt er sie morgen zur Post endet seine Gewährleistungspflicht morgen mit der Übergabe des Paketes an die Post und nicht etwa erst am 03.12.2005.

Nur wenn die Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs defekt war und der Verkäufer dies wissentlich verschwiegen hat handelt es sich um arglistige Täuschung und er ist auch nach Gefahrenübergang dran.....wenn der Käufer nachweisen kann dass der Verkäufer vom Mangel gewußt hat und das ist je nach Ware schwierig. Was ein privater Verkäufer nie leisten muss ist "Garantie". Das hat das BGB ausgeschlossen. Wie bitte soll das auch gehen ? Ihr verkauft eine HIFI Anlage für 2000 Euro, beim Käufer reißt der Verstärker 2 Wochen später den Ar*** hoch und er verlangt Reparatur oder Geld zurück ? Das ist doch blanker Irrsinn. Deswegen muss nach BGB ein Privatverkäufer eben keine Garantie leisten. Im Unterschied dazu muss ein gewerblicher Verkäufer mit Firmensitz in Deutschland Garantie leisten, die "Gefahr" beim Versand der Ware geht erst dann auf den Käufer über wenn er die Ware erhalten hat und der gewerbliche Verkäufer unterliegt auch bei Ebay dem Fernabsatzgesetz mit 14 Tage Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen. Die Garantie muss bei Neuware immer (!) 2 Jahre betragen, bei Gebrauchtwaren kann sie auf 1 Jahr begrenzt werden. Dies gilt wie gesagt nur für gewerbliche Verkäufer !!!

Der Text den viele bei Ebay unter ihre Privatauktionen setzen ist an Schwachsinn kaum mehr zu überbieten. Überlegt mal....ihr schließt die Gewährleistung aus. D.h. nach BGB ihr gebt damit bekannt wissentlich defekte Ware zu verkaufen und hofft dass der Käufer euch das nicht nachweisen kann, denn ihr könnt bzw. wollt mit dem Text damit nicht gewährleisten dass die Kaufsache frei von Mängeln ist. Bei so einem würde ich nie bieten. Theoretisch braucht man nichtmal einen Hinweis dass man Privatverkäufer ist und somit keinerlei Garantieansprüche geltend gemacht werden können, dieser Hinweis könnte aber der Rechtsklarheit vorab dienlich sein. Der Text aber mit "neues EU Recht"..."1 Jahr Garantie bei Privatverkauf".."keine Gewährleistung" ist Humbug von vorn bis hinten.

Wuge
2003-12-03, 16:48:43
Original geschrieben von Tomi
@Outlaw

Sorry, aber da is auch bissel was durcheinander. Zunächst mal..."Gewährleistung" gibt es im neuen Schuldrecht nicht mehr. Dort gibt es nur noch "Garantie" und "Sachmängelhaftung" (das war früher "Gewährleistung")

Nochmal für Alle....bei Ebay werden trotz des Auktionscharakters ganz normale Kaufverträge geschlossen, mit allen Rechten und Pflichten nach BGB. Man unterscheidet Kaufverträge zwischen Händler+Händler, Händler+Privatperson und Privatperson+Privatperson. Ersteres ist eher selten, zweiteres schon öfter aber dritter Fall am meisten.

Was passiert bei Privat+Privat ? Der Verkäufer hat hier die Sachmängelhaftung zu beachten. Die bedeutet nach BGB, dass er dafür sorgen muss dass "....die Kaufsache zum Zeitpunkt der Gefahrenübergabe mängelfrei war/ist..." Der Zeitpunkt der Gefahrenübergabe ist hier der Moment, in dem die Ware der Spedition (Post, UPS usw.) übergeben wird. Ist die Ware in dem Moment mängelfrei hat der Verkäufer seine Schuldigkeit getan und zwar voll und ganz. Der Käufer hat ab dem Zeitpunkt keinerlei Ansprüche mehr gegen den Verkäufer ! Was zur Verwirrung führt....ein privater Verkäufer muss 2 Jahre Gewährleistung geben. Nur...schaut mal in meinem vorhergesagten wo seine Gewährleistungspflicht endet ? Nämlich im Moment der Übergabe der Ware an die Post. Heißt also einfach ausgedrückt...wenn ich heute bei Ebay was von privat ersteigere und den Verkäufer bitte mir die Ware am 01.12.2005 zu schicken muss er bis dahin dafür geradestehen dass die Ware mängelfrei bleibt. Geht sie in der Zeit bei ihm kaputt muss er mir Ersatz leisten. Schickt er mir die Ware morgen, also bringt er sie morgen zur Post endet seine Gewährleistungspflicht morgen mit der Übergabe des Paketes an die Post und nicht etwa erst am 03.12.2005.

Nur wenn die Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs defekt war und der Verkäufer dies wissentlich verschwiegen hat handelt es sich um arglistige Täuschung und er ist auch nach Gefahrenübergang dran.....wenn der Käufer nachweisen kann dass der Verkäufer vom Mangel gewußt hat und das ist je nach Ware schwierig. Was ein privater Verkäufer nie leisten muss ist "Garantie". Das hat das BGB ausgeschlossen. Wie bitte soll das auch gehen ? Ihr verkauft eine HIFI Anlage für 2000 Euro, beim Käufer reißt der Verstärker 2 Wochen später den Ar*** hoch und er verlangt Reparatur oder Geld zurück ? Das ist doch blanker Irrsinn. Deswegen muss nach BGB ein Privatverkäufer eben keine Garantie leisten. Im Unterschied dazu muss ein gewerblicher Verkäufer mit Firmensitz in Deutschland Garantie leisten, die "Gefahr" beim Versand der Ware geht erst dann auf den Käufer über wenn er die Ware erhalten hat und der gewerbliche Verkäufer unterliegt auch bei Ebay dem Fernabsatzgesetz mit 14 Tage Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen. Die Garantie muss bei Neuware immer (!) 2 Jahre betragen, bei Gebrauchtwaren kann sie auf 1 Jahr begrenzt werden. Dies gilt wie gesagt nur für gewerbliche Verkäufer !!!

Der Text den viele bei Ebay unter ihre Privatauktionen setzen ist an Schwachsinn kaum mehr zu überbieten. Überlegt mal....ihr schließt die Gewährleistung aus. D.h. nach BGB ihr gebt damit bekannt wissentlich defekte Ware zu verkaufen und hofft dass der Käufer euch das nicht nachweisen kann, denn ihr könnt bzw. wollt mit dem Text damit nicht gewährleisten dass die Kaufsache frei von Mängeln ist. Bei so einem würde ich nie bieten. Theoretisch braucht man nichtmal einen Hinweis dass man Privatverkäufer ist und somit keinerlei Garantieansprüche geltend gemacht werden können, dieser Hinweis könnte aber der Rechtsklarheit vorab dienlich sein. Der Text aber mit "neues EU Recht"..."1 Jahr Garantie bei Privatverkauf".."keine Gewährleistung" ist Humbug von vorn bis hinten.

so siehts aus. das wollte ich auch mit meinem post ausdrücken.

p.s. woher erkenne ich ob es um einen privatverkauf geht?
ganz einfach, der verkäufer kann mir keine rechnung ausstellen :)


Original geschrieben von MrBloW
quatsch.
über §§ 433I;434I;437INr.1;439I BGB kommst du natürlich auch beim privatkäufer zu einer nacherfüllungspflicht, wenn dieser diese nicht vertraglich ausgeschlossen hat.
über die verweisung auf § 323 BGB musst du des weiteren immer eine angemessene frist zur leistung oder nacherfüllung bestimmen.

das habe ich auch so geschrieben, die ware muss bei der übergabe die beschriebenen eigenschaften haben.

aber wenn die karte 5 minuten nach der Inbetriebnahme den arsch hoch macht und sie beim verkauf o.k. war, muss der verkäufer dafür nicht haften

Outlaw
2003-12-03, 17:11:00
Original geschrieben von Tomi
@Outlaw

Sorry, aber da is auch bissel was durcheinander. Zunächst mal..."Gewährleistung" gibt es im neuen Schuldrecht nicht mehr. Dort gibt es nur noch "Garantie" und "Sachmängelhaftung" (das war früher "Gewährleistung")


Was ist denn das für ein Schwachsinn ??

Es gibt kein neues Schuldrecht, wo habt Ihr denn den Blödsinn her ??

Das ist der selbe Käse wie das neue EU Recht.

Kaufmänner sind bei Neuwaren an 2 Jahre Gewährleistung gebunden und an 1 Jahr bei Gebrauchtwaren. Eine Ablehnung oder ein Ausschluss ist nicht möglich. Da hat sich nie was geändert !!

Zudem liegt bei der 2jährigen Gewährleistung die Beweislast beim Verkäufer und zwar die ersten 6 Monate, danach liegt diese beim Käufer. Das nennt man dann Beweislastumkehr.

Bei einem privaten Verkäufern gilt das, was ich ebenfalls schon erwähnt habe.

Gewährleistung => Kaufmänner immer 2 Jahre / bei Nichtausschluss auch bei Privatverkäufern
(Bei gebrauchtwaren 1 Jahr / auch bei Privaten bei Nichtausschluss)
Garantie => freiwillige Leistung des Herstellers

Gruß Outi

Outlaw
2003-12-03, 17:18:17
Original geschrieben von Wuge
p.s. woher erkenne ich ob es um einen privatverkauf geht?
ganz einfach, der verkäufer kann mir keine rechnung ausstellen :)


Noch so ein Irrglaube !!

Der Verkäufer KANN Dir eine Rechnung ausstellen (was jeder Kaufmann auch machen wird), muss er aber nur, wenn er wirklich ein Kaufmann ist.

Ein Privater KANN Dir auch eine Rechnung schreiben, darf aber ohne Gewerbeanmeldung keine MwSt. ausweisen, das ist aber wieder eine andere Geschichte.

So, nun meine Gegenfrage: Nur weil Dir ein Verkäufer eine Rechnung stellen KANN (oder in Deinem Glauben auch nicht), wie willst Du das während der Auktion (also vor dem Kauf) feststellen ??

Wenn Hinweise wie "Privatverkauf" UND "keine Garantie/Gewährleistung" fehlen, habe ich als Kunde die Volle Gesetzliche Gewährleistung, ob der Verkäufer nun privat ist oder nicht !!

Wenn Ihr den vor wenigen Wochen erschienenen ct Artikel (gerade auch zu IBÄI) gelesen hättet, wären Euch bestimmt einige "Märchen" aufgefallen, an die Ihr anscheinend immer noch glaubt ....

Gruß Outi

EDIT: Habsch noch vergessen:
Wenn der private Verkäufer die Garantie/Gewähr ausdrücklich ausschliesst und in seinem Angebot die Funktion garantiert ODER NICHT AUSDRÜCKLICH AUSSCHLIESST, dann MUSS die Ware in einem einwandfreien (oder eben wie im beschreibenen) Zustand sein. Die Mängel MÜSSEN VORHER genannt werden !! Da hilft auch kein Ausschluss der Garantie oder Gewähr mehr, wenn er diese verschweigt.

Icarium
2003-12-03, 17:25:22
Original geschrieben von Tomi
Was passiert bei Privat+Privat ? Der Verkäufer hat hier die Sachmängelhaftung zu beachten. Die bedeutet nach BGB, dass er dafür sorgen muss dass "....die Kaufsache zum Zeitpunkt der Gefahrenübergabe mängelfrei war/ist..." Der Zeitpunkt der Gefahrenübergabe ist hier der Moment, in dem die Ware der Spedition (Post, UPS usw.) übergeben wird. Ist die Ware in dem Moment mängelfrei hat der Verkäufer seine Schuldigkeit getan und zwar voll und ganz. Der Käufer hat ab dem Zeitpunkt keinerlei Ansprüche mehr gegen den Verkäufer ! Was zur Verwirrung führt....ein privater Verkäufer muss 2 Jahre Gewährleistung geben. Nur...schaut mal in meinem vorhergesagten wo seine Gewährleistungspflicht endet ? Nämlich im Moment der Übergabe der Ware an die Post. Heißt also einfach ausgedrückt...wenn ich heute bei Ebay was von privat ersteigere und den Verkäufer bitte mir die Ware am 01.12.2005 zu schicken muss er bis dahin dafür geradestehen dass die Ware mängelfrei bleibt. Geht sie in der Zeit bei ihm kaputt muss er mir Ersatz leisten. Schickt er mir die Ware morgen, also bringt er sie morgen zur Post endet seine Gewährleistungspflicht morgen mit der Übergabe des Paketes an die Post und nicht etwa erst am 03.12.2005.

Nur wenn die Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs defekt war und der Verkäufer dies wissentlich verschwiegen hat handelt es sich um arglistige Täuschung und er ist auch nach Gefahrenübergang dran.....

jepp. aber sollte die grafikkarte (um die es hier geht), nach dem einbau kaputtgehen, oder war schon defekt etc., geht es in den ersten 6 monaten (bei verkauf von händler an endkunde) davon aus, das die sache schon bei übergabe defekt war (beweislastumkehr, d.h. der verkäufer muss nachweisen, das die ware bei übergabe fehlerfrei war, was i.d.r. aber nicht gemacht wird). danach muss der käufer nachweisen, dass die sache schon bei übergabe defekt war. so habe ich es jedenfalls in erinnerung. daher ist es ja auch vorgesehen, dass private verkäufer die gewährleistung ausschliessen können.

sieht das bei provat an privat nun anders aus? wenn ja, wo genau steht dieses dann?

danke schon mal,

icarium

Icarium
2003-12-03, 17:48:42
Original geschrieben von Outlaw
EDIT: Habsch noch vergessen:
Wenn der private Verkäufer die Garantie/Gewähr ausdrücklich ausschliesst und in seinem Angebot die Funktion garantiert ODER NICHT AUSDRÜCKLICH AUSSCHLIESST, dann MUSS die Ware in einem einwandfreien (oder eben wie im beschreibenen) Zustand sein. Die Mängel MÜSSEN VORHER genannt werden !! Da hilft auch kein Ausschluss der Garantie oder Gewähr mehr, wenn er diese verschweigt.

dann dürfte es erst nach drei jahren verjähren bzw. keine ansprüche mehr geltend zu machen sein, oder?

Tomi
2003-12-03, 19:25:20
Original geschrieben von Outlaw
Was ist denn das für ein Schwachsinn ??

Es gibt kein neues Schuldrecht,

Nö, die 2 Jahre Garantie seit 01.01.2002 sind so vom Himmel gefallen.

Trustwbc
2003-12-03, 19:27:12
oh man oh man, das wird ja hier zu verworren, der eine sagt dies, der andere meint das und ein dritter meint jeses, was denn nun??

Wie wäre es mit Verweisen auf die Entsprechenden BGB Auszüge?

Also auch wenns unseriös klingen mag, ich bleib bei dem Satz im eBay-Text, ist sicherer.

Nur wäre schön, wenn man mal wirklich wissen würde, was jetzt hier noch stimmt und was nicht....

sorry, falls es OT war, aber musste mal gesagt werden, bei so vielen Meinungen ;)

-Trust-

Tomi
2003-12-03, 19:47:22
Original geschrieben von Icarium
jepp. aber sollte die grafikkarte (um die es hier geht), nach dem einbau kaputtgehen, oder war schon defekt etc., geht es in den ersten 6 monaten (bei verkauf von händler an endkunde) davon aus, das die sache schon bei übergabe defekt war (beweislastumkehr, d.h. der verkäufer muss nachweisen, das die ware bei übergabe fehlerfrei war, was i.d.r. aber nicht gemacht wird). danach muss der käufer nachweisen, dass die sache schon bei übergabe defekt war. so habe ich es jedenfalls in erinnerung. daher ist es ja auch vorgesehen, dass private verkäufer die gewährleistung ausschliessen können.

sieht das bei provat an privat nun anders aus? wenn ja, wo genau steht dieses dann?

danke schon mal,

icarium

Also das mit den 6 Monaten gilt wieder zwischen Händler und Privatperson, wo der Käufer (Privatperson) generell eine sehr gute Position hat. Bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen liegt die Beweislast für den Sachmangel bzw. dessen auftreten allerdings beim Käufer. Also...wenn Du reinen Gewissens eine funktionierende Grafikkarte verkaufst, beim Käufer diese 2 Tage später die Hufe hochreißt und er eine nette Mail a la "Karte defekt erhalten, kein Bild nach Einbau, Geld zurück oder Anwalt und schlechte Bewertung" schreibt muss er beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen hat. Das ist im vorliegenden Fall schlicht unmöglich und damit ist er der Verlierer. Als Händler müsstest Du allerdings in den ersten 6 Monaten genau das Gegenteil beweisen, also die Funktionstüchtigkeit der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

Tomi
2003-12-03, 19:57:26
@Trustwbc

Es ist so wie ich es sage. Den Satz bei Ebay kannste zwar lassen, aber im Grunde ist er Unsinn. Wenn schon würde ich den Satz so abändern, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, für den nach BGB keine Garantie nach Erhalt der Ware zu leisten ist. Aber auch das ist meist überflüssig, weil man Händler meist erkennt. Problem ist halt, dass viele die Rechtslage nicht kennen und auch Privatverkäufer mit Garantiebegehren bombardieren und sauer werden wenn man denen (zu recht) nicht nachkommt.

Schnappi
2003-12-03, 21:11:09
btt plz, also, wenn der typ sich nicht meldet hat der pech gehabt, wenn du die karte nicht testen kannst weil der dir die nicht schickt oder so, und wenn die bei dir funzt kannst die zurückschicken und sagen die funzt, und das ist ein betrüger, und kannst wenn du willst vielleicht ja noch ne anzeige machen, wegen versuchten betrugs...

Icarium
2003-12-03, 21:16:17
Original geschrieben von Tomi
Also das mit den 6 Monaten gilt wieder zwischen Händler und Privatperson, wo der Käufer (Privatperson) generell eine sehr gute Position hat. Bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen liegt die Beweislast für den Sachmangel bzw. dessen auftreten allerdings beim Käufer. Also...wenn Du reinen Gewissens eine funktionierende Grafikkarte verkaufst, beim Käufer diese 2 Tage später die Hufe hochreißt und er eine nette Mail a la "Karte defekt erhalten, kein Bild nach Einbau, Geld zurück oder Anwalt und schlechte Bewertung" schreibt muss er beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen hat.

hast du dafür ne genaue angabe? § ? :wink:

danke.

Hallodri1972
2003-12-04, 10:12:24
nur so nebenbei, ich möchte euch echt nicht stören bei eurem "rechtsstreit":)

Find ich übrigens klasse, lernt man ja richtig was...

folgendes hab ich bei der Versteigerung als Text stehen gehabt:


Beschreibung Der Verkäufer ist verantwortlich für das Angebot, insbesondere Titel und Beschreibung.

Ihr bietet hier nur für die Karte mit 128 MB und 256 Bit. das was alles an adaptern oder so dabei war kann ich nicht mehr zuordnen, verspreche aber danach zu suchen wenn ihr mir sagt wonach ich suchen soll.

Karte funktioniert einwandfrei ich hab aber jetzt aufgerüstet.

Hinweis: Mit dem Erwerb dieses Gebrauchtartikels verzichtet der Käufer ausdrücklich auf das neue EU-Garantierecht. Dieses Angebot ist privater, nicht gewerblicher Natur. Der angebotene Artikel wird unter dem Status einer Gebrauchtartikelweitergabe verkauft. Die Angaben wurden möglichst genau nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, damit sich der Käufer ein genaues Bild davon machen kann. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluß jeder Gewährleistung und Rücknahme. Der Artikel wird wie beschrieben von Privat verkauft. Nach dem neuen EU-Gewährleistungsrecht, das seit Anfang 2002 gilt, sind obige Angaben zwingend zu machen. Der Käufer trägt die Versandkosten. Entsprechende Regulierungen bei versichertem Versand sind laut Bestimmungen der Deutschen Post ebenfalls ausschließlich durch den Empfänger zu beantragen. Mit Abgabe eines Gebotes erklärt der Bieter sich hiermit einverstanden. Ich behalte mir vor, die Auktion jederzeit vorzeitig zu beenden.

ENDE

Hab ich mir irgendwann mal per copy - paste geklaut

Gruss Hallodri

MrBloW
2003-12-04, 11:12:13
es gibt kein neues eu-recht, wie oft denn noch?
es gibt eine eu-richtlinie, nach der das deutsche schuldrecht angepasst wurde.
jeder hat hier fehler gemacht in den ellenlangen textchen, JEDER von euch.
ich verschwende meine zeit hier aber nicht. immer dasselbe, am ende diskutieren die jungs dann noch.
ganz kurz:
beim privatverkauf hat der käufer ALLE rechte aus § 437 BGB, also kann er beim vorliegen eines mangels bei übergabe nacherfüllung verlangen (in der regel), vom vertrag zurücktreten (fristsetzung erforderlich, § 323 BGB) oder den kaufpreis mindern UND unter umständen schadensersatz verlangen.
aus § 444 BGB geht hervor dass ein privatverkäufer ALLE rechte eines käufers wegen mängeln ausschließen kann, wenn er den mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
und jetzt bitte keinen unsinn mehr posten, das verwirrt die leute.

Outlaw
2003-12-04, 11:27:26
Original geschrieben von Icarium
dann dürfte es erst nach drei jahren verjähren bzw. keine ansprüche mehr geltend zu machen sein, oder?

Nein, die 3 Jahre sind Herstellergarantie. Die Verjährung gilt für DICH als Verkäufer (also Deine Pflicht, wenn Du die Gewähr nicht ausschliesst) gilt nur die 2 Jahre vom Gesetz her.
Ich würde aber auch die Garantie mit ausschliessen, damit nachher nicht der Käufer meint, er könne "seine" Garantieansprüche dem Hersteller gegenüber über Dich geltend machen.
Dafür gibt es zwar keinerlei Rechtsgrundlage, da Garantie immer freiwillig ist aber das erspart jegliche Diskussion von vorne herein.

Und jetzt zum Text:

Hinweis: Mit dem Erwerb dieses Gebrauchtartikels verzichtet der Käufer ausdrücklich auf das neue EU-Garantierecht.

Völliger Blödsinn, kann in gewissen Umständen auch nach hinten losgehen, wenn jemand genau auf diesem Satz rumreitet und man dann (wenn man Pech hat) auch noch wegen Irreführung eins auf den Deckel bekommt. Man kann sich dann nicht rausreden, daß man den Text "nur kopiert" hat, denn man muss das verstehen, was man schreibt.

Dieses Angebot ist privater, nicht gewerblicher Natur. Der angebotene Artikel wird unter dem Status einer Gebrauchtartikelweitergabe verkauft.

Würde ich so schreiben:

"Privatverkauf / Artikel ist gebraucht"

Die Angaben wurden möglichst genau nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, damit sich der Käufer ein genaues Bild davon machen kann.

Überflüssig, das wird schon vom Gesetz vorausgesetzt und sollte eigendlich klar sein, alles andere wäre (fast) Betrug.

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluß jeder Gewährleistung und Rücknahme.

Hier reicht

"Keine Rücknahme / keine Gewährleistung / keine Garantie"

Der Artikel wird wie beschrieben von Privat verkauft.

2x schreiben macht das Teil auch nicht besser.

Nach dem neuen EU-Gewährleistungsrecht, das seit Anfang 2002 gilt, sind obige Angaben zwingend zu machen.

Wie gesagt, es gibt kein neues EU Recht, dann lieber von neuem Gewährleistungsrecht schreiben aber wie gesagt, es ist überflüssig und wenn ich mich nicht irre, gilt das Gesetz seit 2000, bin mir aber nicht ganz sicher, spielt aber keine Rolle. Und daß man das schreiben muß, ist eh überflüssig, wichtig ist nur, daß man es tut.

Der Käufer trägt die Versandkosten.

Der 1. Satz, den ich so stehen lassen kann. ;):D

Entsprechende Regulierungen bei versichertem Versand sind laut Bestimmungen der Deutschen Post ebenfalls ausschließlich durch den Empfänger zu beantragen.

Besser:
"Versandkosten trägt Käufer"

Mit Abgabe eines Gebotes erklärt der Bieter sich hiermit einverstanden. Ich behalte mir vor, die Auktion jederzeit vorzeitig zu beenden.

Der 1. Satz KANN stehen bleiben, ergibt sich abe rgesetzlich auch von selbst, zudem hat der Käufer zugestimmt, als er sich bei IBÄI angemeldet hat.
Der 2. Satz ist nicht zulässig, da man selbst mit dem 1. Gebot des Käufers bereits einen Rechtsgültigen Vertrag geschlossen hat. Bricht man hier die "Versteigerung" ab, muss man das Teil dem bis dahin Höchstbietenden zum aktuellen Preis übergeben und wer will das schon.

FAZIT:

1. Diese langen Texte liesst kein Schwein und Ärger ist vorprogrammiert

2. Reicht das meiner Meinung nach völlig und verwirrt niemanden:

BEISPIEL:

"Wichtige Hinweise (bitte beachten):

- Privatverkauf
- keine Gewährleistung / keine Garantie / keine Rücknahme
- Versandkosten trägt Käufer
- IBÄI Gebühren trägt Verkäufer
- Artikel wird als GEBRAUCHT verkauft
- Artikel ist DEFEKT"

Oder funktionsfähig, je nach dem ....
Ich würde nie generell "Defekt" hinschreiben, selbst wenn das Teil in Ordnung ist, nur um keinen Ärger zu bekommen, da dies den Preis drastisch senkt. Immer schön das schreiben, was Sache ist und dann evtl. den Satz "daher verkaufe ich den Artikel ausdrücklich als defekt". Das ist zwar nicht viel besser aber ein guter Kompromiss.

Der oben zitierte Text ist einfach Käse, da teilweise nicht war, doppelt gemoppelt, rechtlich nicht ganz unbedenklich und viel zu lang.

Die Liste von mir kann natürlich noch ergänzt oder nach Belieben abgeändert werden. Es sollte damit aber auf jeden Fall das Wichtigste abgedeckt sein, es ist übersichtlich, das Nötigste drin, keine selbstgestellte Fallen (wenn man es auf seine eigenen Bedürfnisse anpasst, falls was abweicht).

Natürlich sollte der Gegenstand im Artikeltext trotzdem genauer beschrieben werden (Mängel oder Features).

Gruß Outi

PS: Paragrafenverweise bringe ich hier jetzt keine, Google ist Euer Freund und Ihr solltet, wenn Ihr solche Texte übernehmt oder in Euren Texten irgendwas behauptet, sowieso vorher recherchieren. Wenn Ihr das nicht könnt oder wollt, ist eben ein Anwalt fällig. Wenn ich jetzt was poste, wer garantiert Euch bei einem Rechtsstreit, daß Ihr Euch darauf verlassen könnt und daß meine Links stimmen ??
(Jetzt könnte man die Linkhaftungsausschlusstexte posten, die ebenfalls für unzureichend erklärt wurden.)

Ich hoffe, Ihr versteht jetzt ein klein wenig, daß IBÄI keine Spielwiese ist ....

Hallodri1972
2003-12-29, 12:48:42
Hallo hab grad mal den thread rausgesucht vielleicht interessiert es ja jemanden wie die geschichte ausgegangen ist.

ich hab also die karte zurückbekommen, getestet, läuft einwandfrei (bisschen lahm vielleicht)...

karte wieder zurückgeschickt und omega treiber empfohlen (komm ich am besten mit klar)...

jetzt bin ich mal gespannt auf die bewertung von dem käufer...

gruss und guten rutsch Hallodri