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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ebay: Privatverkauf Satz


joyride
2003-12-21, 18:45:31
Bitte gebt mir mal eine gutklingende Formulierung für den Sachverhalt des Privatverkaufs und der fehlenden Garantieansprüche, wenn man als Privatperson etwas bei Ebay verkauft! Die Formulierung soll nicht betrügerisch, d.h. sehr seriös, wirken!!

Danke schonmal! :)

PS. ist es überhaupt notwendig das in der Artikelbeschriebung zu erwähnen?

Dunkeltier
2003-12-21, 19:12:51
Hinweis: Nach dem neuen EU-Recht bin ich verpflichtet Sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um einen Privatverkauf (von Privat an Privat) handelt. Der Artikel wird somit wie abgebildet und beschrieben unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

Argo Zero
2003-12-21, 19:43:04
Was unter anderm heißen könnte man kauft Ware die out of order ist?

Dunkeltier
2003-12-21, 19:44:29
Original geschrieben von Argo Zero
Was unter anderm heißen könnte man kauft Ware die out of order ist?

Ja...

Olodin
2003-12-21, 20:17:19
Das mit dem EU-Recht ist Schwachsinn.

Zitat aus c't 19/2003, S 86:

" Seit einiger Zeit verbreitet sich in Online-Auktionen ein sehr juristisch aussehender Disclaimer wie ein Virus. Er soll den jeweiligen Anbieter pauschal von jeglicher Mängelhaftung befreien und nutzt dazu den Vorwand einer ansonsten angeblich drohenden zweijährigen Zwansgarantie, die laut "neuem EU-Recht" für sämtliche Handelsgeschäfte gelte, auch für private Gebrauchtverkäufe.
Durch sein Gebot soll der Bieter seinen Verzicht auf jegliche Reklamationsrechte erklären, da die ansonsten vorgeschriebene Garantieleistung in keinem Verhältnis zum erzielbaren Preis der Ware stehe.

Ein Anbieter schreibt den Text vom anderen ab - sozusagen sicherheitshalber. Das Ganze ist jedoch eine grosse Luftblase:
Eine zwangsweise zu leistende zweijährige Funktionsgarantie gibt es nicht, auch nicht nach EU-Recht. Und um die Verantwortung für das, was er liefert, kann sich der Anbieter auch durch Disclaimer nicht herumdrücken. Er bleibt verpflichtet, seine Ware zutreffend und sorgfältig zu beschreiben, und darf auch nicht absichtlich Irrtümer bei Bietern provozieren."

Tomi
2003-12-21, 21:26:49
Original geschrieben von Dunkeltier
Der Artikel wird somit wie abgebildet und beschrieben unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

Unwirksame Klauseln haben die Angewohnheit unwirksam zu sein. Die Gewährleistung kann man garnicht ausschließen, denn dazu ist man lt. BGB verpflichtet. Heißt, man muss dafür geradestehen dass wenn der Artikel im Angebot "ohne Mängel" aufgeführt ist er auch ohne Mängel zu sein hat. Man kann also nicht ohne darauf hinzuweisen einen defekten Artikel verschicken und dem Käufer mit "ätsch Pech" kommen. Das "ätsch Pech" wäre sinngemäß der Ausschluß der Gewährleistung. Wie die c't schon treffend beschrieben hat...dieser Disclaimer ist ein absoluter Witz, weil einer hat damit angefangen und alle schreiben es ohne nachzudenken ab. Das Einzige was man machen kann, wenngleich auch das nicht erforderlich ist, den Käufer darauf hinzuweisen, dass es eine Privatauktion ist, man also kein Händler ist. In der Regel erkennt der Käufer aber das meist an den Bewertungen oder der Art und Menge der Ware ob es sich um einen Händler oder eine Privatperson handelt. Denn aus der Frage ob Händler oder Privatperson ergeben sich unterschiedliche Ansprüche für den Käufer, die vielen nicht bewußt sind und sie von Privatpersonen später Pflichten verlangen (Garantie, 14 Tage Rückgaberecht) die nur Händler erbringen müssen.

Thowe
2003-12-21, 21:51:02
Folgende Klausel verwende ich:

"Hinweis: Da im Zuge der neuen EU-Gesetze auch Privatpersonen eine einjährige Gewährleisung übernehmen müssen und dies nicht im Verhältnis zum erzielten Gewinn steht, schliesse ich die Gewährleistung gegenüber mir aus. Die Ware ist von Privat und gebraucht, wenn nicht anders angegeben und entspricht ansonsten den oben genannten Eigenschaften."

Im Haupttext verwende ich selbstverständlich eine genaue und zutreffende Beschreibung über den Zustand der Ware. Kratzer, ggf. Defekte etc. werden erwähnt. Einen Volldefekt erwähne ich selbstverständlich schon im Auktionstitel.

sun-man
2011-06-28, 21:53:54
http://www.internetrecht-rostock.de/ - gute Infoseite

Khaane
2011-06-28, 22:15:31
Absoluter Unfug als Privatperson ist man ohne Klausel an eine 2 jährige Gewährleistung gebunden - Als Privatperson kann man diese aber mit diesen Klauseln ausschließen, lediglich bei Gewerblichen ist der Ausschluss unwirksam.

Unwirksame Klauseln haben die Angewohnheit unwirksam zu sein. Die Gewährleistung kann man garnicht ausschließen, denn dazu ist man lt. BGB verpflichtet. Heißt, man muss dafür geradestehen dass wenn der Artikel im Angebot "ohne Mängel" aufgeführt ist er auch ohne Mängel zu sein hat. Man kann also nicht ohne darauf hinzuweisen einen defekten Artikel verschicken und dem Käufer mit "ätsch Pech" kommen. Das "ätsch Pech" wäre sinngemäß der Ausschluß der Gewährleistung. Wie die c't schon treffend beschrieben hat...dieser Disclaimer ist ein absoluter Witz, weil einer hat damit angefangen und alle schreiben es ohne nachzudenken ab. Das Einzige was man machen kann, wenngleich auch das nicht erforderlich ist, den Käufer darauf hinzuweisen, dass es eine Privatauktion ist, man also kein Händler ist. In der Regel erkennt der Käufer aber das meist an den Bewertungen oder der Art und Menge der Ware ob es sich um einen Händler oder eine Privatperson handelt. Denn aus der Frage ob Händler oder Privatperson ergeben sich unterschiedliche Ansprüche für den Käufer, die vielen nicht bewußt sind und sie von Privatpersonen später Pflichten verlangen (Garantie, 14 Tage Rückgaberecht) die nur Händler erbringen müssen.

CrazyHorse
2011-06-28, 22:48:47
Sun-man, hast du einen richterlichen Beschluss für die Exhumierung?

Iceman346
2011-06-28, 23:16:20
Sun Man ist unschuldig, da war vorher nen Spambot Posting drin ;)

sun-man
2011-06-29, 06:55:02
Sun Man ist unschuldig, da war vorher nen Spambot Posting drin ;)

*boah* Danke. Ich hab das nicht als Spambot erkannt. Schande über mich. Hab auch gar nicht auf Datum geschaut. :freak:

Stormtrooper
2011-06-29, 12:36:11
Sorry für OT, aber was ist ein Spambot Posting?

derpinguin
2011-06-29, 13:13:56
Spambots sind Accounts die zu werbezwecken angelegt werden und automatisch Werbebeiträge Posten. Hätte man sich aber auch ableiten können.

KinGGoliAth
2011-06-29, 15:04:40
Spambots sind Accounts die zu werbezwecken angelegt werden und automatisch Werbebeiträge Posten. Hätte man sich aber auch ableiten können.

dann hätte er jetzt aber einen beitrag weniger im zähler stehen.
genau wie du.
und ich. :freak:

downforze
2011-06-29, 20:59:59
Wer als Privater keine Gewährleistung ausschließt, ist zu 24 Monaten dazu verpflichtet (praktisch nur 12 Monate).
Formulieren wie: "keine Garantie" sind das Pech des Verkäufers.
Eine korrekte Formulierung muß so aussehen:
"Ich schließe die gesetzl. Gewährleistung für den hier angebotenen Artikel aus"

deekey777
2011-06-29, 21:16:49
Wer als Privater keine Gewährleistung ausschließt, ist zu 24 Monaten dazu verpflichtet (praktisch nur 12 Monate).
Formulieren wie: "keine Garantie" sind das Pech des Verkäufers.
Eine korrekte Formulierung muß so aussehen:
"Ich schließe die gesetzl. Gewährleistung für den hier angebotenen Artikel aus"
Stimmt nicht: Seit 01.01.2002 ist der Begriff "Gewährleistung" abgeschafft, der richtige Begriff ist Mängelhaftung. :P

"Haftungsausschluss:
Mit dem Zustandekommen des Vertrags vereinbaren die Parteien den Ausschluss der Rechte des Käufers bei Mängeln der Sache."

Oder
"Mit der Abgabe des Gebots, der zum Vertragsschluss führt, verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung seiner Rechte aus der Mängelhaftung."

Oder so ähnlich.
Sprüche wie "Keine Rückgabe" oder ähnliches sind unwirksam. Denn man kann nur Rechte aus § 437 ausschließen, nicht aber andere, die zur Rückgabe der Ware berechtigen (bzw. verpflichten).

downforze
2011-07-01, 22:01:27
Wenn dann Sachmängelhaftung du alter Klugscheißer :D

VoodooXP2400
2011-07-03, 12:48:49
Sach mangelhaftung kann man aber nicht ausschliessen.

Gewährleistung von 6Monaten schon als privater.

downforze
2011-07-05, 22:53:30
Sachmangelhaftung und Gewährleistung ist das selbe, also kann man auch beides ausschließen.

Kurgan
2011-07-05, 23:04:44
"Keine Rückgabe" anklicken und "Keine Gewährleistung" reicht völlig aus um jeglichen möglichen unbill zu entrinnen.


... solange alle angaben der artikelbeschreibung stimmen :rolleyes: .. da reicht dann schon eine "3gb" angabe und real sinds nur "2gb" speicher, dann hat sich das mit '"keine rückgabe" erledigt

maximum
2012-10-16, 10:16:08
Wie ist der aktuelle Stand dazu? Schreibt ihr noch irgendeinen Satz drunter, oder nicht mehr?

ux-3
2012-10-16, 12:14:18
Schreibt ihr noch irgendeinen Satz drunter, oder nicht mehr?

Klar schließe ich Garantie und Gewährleistungen aus. Aber ich biete, wenn irgendwie machbar, eine Rücknahme an.

maximum
2012-10-16, 13:07:01
Ich frage deshalb, weil ich gelesen habe, dass sobald man sowas 3 bis max. 5 mal unter ein Angebot geschrieben hat, es einen "AGB-Charakter" haben soll.

Damit wäre es unwirksam. Steht zB hier: klick (http://www.wortfilter.de/news12Q2/4436-Untaugliche-Klauseln-bei-privaten-Verkaeufern.php)

ShadowXX
2012-10-16, 13:17:42
Ich frage deshalb, weil ich gelesen habe, dass sobald man sowas 3 bis max. 5 mal unter ein Angebot geschrieben hat, es einen "AGB-Charakter" haben soll.

Damit wäre es unwirksam. Steht zB hier: klick (http://www.wortfilter.de/news12Q2/4436-Untaugliche-Klauseln-bei-privaten-Verkaeufern.php)
Das ist seine ganz persönliche Meinung die noch durch kein einziges Gericht bestätigt wurde.


Dagegen können private Verkäufer diese Mängelhaftung grundsätzlich ausschließen. Das scheitert aber meistens, denn das ist nur per individueller Vereinbarung möglich.

Jeder eBay verkauf/kauf ist eine individuelle Vereinbarung ....


Versucht man nämlich den Ausschluss durch eine in mehreren Angeboten gleich formulierte Klausel, so ist das eine Allgemeine Geschäftsbedingung...

Aber höchstens bei gewerblichen Verkäufern.

Ich würde gerne auch nur mal ansatzweise von Ihm dafür belege haben das das ein Gericht bei einem privaten Verkäufer so gesehen hat.

maximum
2012-10-16, 13:22:53
Ich würde gerne auch nur mal ansatzweise von Ihm dafür belege haben das das ein Gericht bei einem privaten Verkäufer so gesehen hat.


Ich hab die anderen Links jetzt leider nicht da, aber er ist nicht der einzige, der das so schreibt.

Das hatte mich ja so gewundert. Hab mich informieren wollen, weil ich eine Weile nichts mehr verkauft habe und bin da auf mehrere Seiten gestoßen, die das ähnlich sehen.

PedarPan
2012-10-16, 13:29:27
Das ist seine ganz persönliche Meinung die noch durch kein einziges Gericht bestätigt wurde.


Jeder eBay verkauf/kauf ist eine individuelle Vereinbarung ....


Aber höchstens bei gewerblichen Verkäufern.

Ich würde gerne auch nur mal ansatzweise von Ihm dafür belege haben das das ein Gericht bei einem privaten Verkäufer so gesehen hat.

Natürlich hat jeder Vertrag einen individuellen Charakter, was aber nicht bedeutet das jede in dem Vertrag enthaltene Klausel eine individuelle Vereinbarung ist.

pr0g4m1ng
2012-10-16, 13:34:08
Es reicht eigentlich schon aus, wenn er Ausschluss für mindestens 3 bis 5 malige Verwendung vorformuliert wurde. :)
Dass die Formulierung angewandt wurde vereinfacht nur den Beweis sehr deutlich. Es sind aber grundsätzlich auch Fälle denkbar wo man schon schneller eine AGB annehmen kann.

Meine Zusammenfassung:

1. Wenn ich viel bei Ebay verkaufe tu ich gut daran zu schauen ob ich Unternehmer bin und verhalte mich dementsprechend. Erstens gehe ich damit Streitigkeiten mit Käufern aus dem Weg, zweitens muss ich befürchten von anderen Unternehmern angemahnt zu werden wenn ich die Käufer auf Ihre Rechte nicht ordnungsgemäß informiere oder sogar versuche irgendwelchen Schmu in den Vertrag reinzunehmen.

2. Wenn ich wenig bei Ebay verkaufe (= Privatverkäufer bin) ist es relativ egal was ich in die Auktion schreibe. Abmahnungen hat man in der Regel nicht zu fürchten und wenn man nur einmal im Jahr ein paar Sachen verkauft wird man sehr selten diese Formulierung als AGB ansehen. Da Ebay ja alle 90? Tage die alten Auktionen entfernt wäre es schwierig für den Käufer die mehrmalige Verwendung nachzuweisen. Im Endeffekt schadet eine solche Formulierung daher zumindest nicht. Auch wenn es Fälle geben mag in denen sie rechtlich nicht gilt kann sie den Käufer doch evtl. abschrecken. ;D

3. Die wichtigste Regel (und das gilt für alle!): Ich gebe den Zustand der Ware so genau an wie nur möglich, mache wenn es sich anbietet mehrere Fotos, weise auf Gebrauchsspuren und Defekte penibel hin. Im deutschen Recht gilt der subjektive Sachmangelbegriff, sodass auch eine defekte Sache mangelfrei ist wenn der Käufer im Wissen um den Fehler gekauft hat. Ich behaupte mal 90% aller Ebayprobleme lassen sich so von vornherein umgehen (ok, die Betrugsprobleme nicht miteingerechnet :().

ux-3
2012-10-16, 13:35:14
Ich hatte bislang noch niemanden, der überhaupt auf die Idee einer Gewährleistung gekommen wäre. Und da ich den Satz eigentlich jedes mal neu formuliere, wird man mir nicht vorwerfen können, eine vorformulierte Floskel zu verwenden.

ShadowXX
2012-10-16, 13:41:05
Natürlich hat jeder Vertrag einen individuellen Charakter, was aber nicht bedeutet das jede in dem Vertrag enthaltene Klausel eine individuelle Vereinbarung ist.
Und hast du da auch einen schönen Beweis für (für einen normalen Privatverkäufer bitte)...Gerichtsurteil oder so.

Ersatzweise mitte ein Urteil wo irgendein Gericht mal einem normalen Privatverkäufer AGBs angedichtet hat.

PedarPan
2012-10-16, 14:23:40
Und hast du da auch einen schönen Beweis für (für einen normalen Privatverkäufer bitte)...Gerichtsurteil oder so.

Ersatzweise mitte ein Urteil wo irgendein Gericht mal einem normalen Privatverkäufer AGBs angedichtet hat.

Hab ich geschrieben, dass ich seiner Auffassung zustimme? Es ging mehr vielmehr um deine Argumentation, die so nicht richtig war.

Im BGH Urteil v. 17.02.2012, AZ: VIII ZR 67/09 hat dieser übrigens nicht darauf abgestellt, dass es sich beim Verkäufer um eine Privatperson handelt, sondern ob die verwendeten (vorformulierten) Vertragsbedingungen dem Käufer aufgezwungen oder frei verhandelt wurden. Im zu Entscheidenden Sachverhalt wurde im Vorfeld zum Vertragsschluss zwischen dem Käufer und Verkäufer abgesprochen welcher (Muster-)Vertrag genutzt werden sollte, was im Ergebnis dazu führte das die §§ 305 ff BGB in diesem Fall keine Anwendung fanden.

Diese "Verhandlungsmöglichkeiten" werden Ebay-Käufer in der Regel nicht haben.

Hierzu ist auch folgendes interessant (aus dem o.g. Urteil): Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vor-formuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, ZIP 2000, 1535, unter II 1 b, insoweit in BGHZ 144, 242 nicht abge-druckt; Beschluss vom 23. Juni 2005 - VII ZR 277/04, ZIP 2005, 1604, unter II 1; jeweils m.w.N.).