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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fernabsatzgesetz auch für Ebay?


Snoopy69
2004-03-01, 07:22:17
Hi,

ich will mir bei Ebay einen Artikel über "Sofortkauf" kaufen.
Da es sich um einen Powerseller (gewerblich) handelt, wollte ich wissen, ob´s da auch ein Fernabsatzgesetz (14t. Rückgabe) gibt? Ich mein, er ist ja gewerblich und nicht privat.
Weiß da jmd Bescheid?

Kurgan
2004-03-01, 08:53:31
Original geschrieben von Snoopy69
Hi,

ich will mir bei Ebay einen Artikel über "Sofortkauf" kaufen.
Da es sich um einen Powerseller (gewerblich) handelt, wollte ich wissen, ob´s da auch ein Fernabsatzgesetz (14t. Rückgabe) gibt? Ich mein, er ist ja gewerblich und nicht privat.
Weiß da jmd Bescheid?

fag gilt für alle gewerblichen händler, ob die ein ladengeschäft auf der einkaufmeile haben, im industriegebiet hocken oder bei ebay ihren kram verhökern ist nicht relevant. lediglich der kauf muss per telefon oder online erfolgen.

Snoopy69
2004-03-01, 09:37:38
lediglich der kauf muss per telefon oder online erfolgen.
Wenn´s doch aber "Sofortkauf" ist? Wie soll ich das anders anstellen?

Kurgan
2004-03-01, 09:41:49
Original geschrieben von Snoopy69
Wenn´s doch aber "Sofortkauf" ist? Wie soll ich das anders anstellen?

???
läuft sofortkauf offline oder per brief? ;)

edit: ich glaub schriftliche bestellungen (alos brief etc) fallen auch darunter ..
im prinzip also alles was nicht "vor ort" gekauft wird .. bin aber nicht sicher was das angeht, hab seit ewigkeiten nur noch online gekauft oder alternativ im laden

Snoopy69
2004-03-01, 09:47:25
d.h. also, sobald ich über "Sofortkauf" was kaufe, gilt dieses Gesetz also nicht mehr... Aber davon steht hier (http://www.internetrecht-rostock.de/widerrufsrecht-ebay.htm) nichts drin!?!?!?

Kurgan
2004-03-01, 10:47:30
Original geschrieben von Snoopy69
d.h. also, sobald ich über "Sofortkauf" was kaufe, gilt dieses Gesetz also nicht mehr... Aber davon steht hier (http://www.internetrecht-rostock.de/widerrufsrecht-ebay.htm) nichts drin!?!?!?
öh .. noch was früh für dich oder ich drück mich zu umständlich aus ..
fag ist immer dann wenn kauf eines privatmenschen von einem geschäftsmenschen per fernkommunikation .. also immer dann wenn du deinem geschäftspartner nicht in die augen gucken kannst ;)

Tomi
2004-03-01, 13:12:58
Kleine Einschränkung.....der Händler muss online Bestellung/Versand als "üblichen" Bestell-/Versandweg haben. Nur dann gilt unter Berücksichtigung der anderen Sachen wie nicht-körperliche-Anwesenheit das Fernabsatzgesetz. Ich bring dann immer das lustige Beispiel dass man im Zeitungskiosk gegenüber nicht telefonisch Zigaretten ordern kann und bei Abholung auf 14 Tage Rückgaberecht lt. Fernabsatz besteht, da man bei Vertragsabschluß nicht anwesend war. Es sei denn der Zeitungskiosk versendet Zigaretten üblicherweise nach Online Bestellungen :D

barracuda
2004-03-01, 22:03:24
Falsches Forum.

PC-HW -> OT.

Gast
2004-03-01, 22:40:04
Wenn der Händler nicht auf das FAG hinweist, hat man dann unbegrenzt oder zumindest sehr lange diesen Anspruch. Frag bei der ct nach.

deekey777
2004-03-01, 23:01:37
Original geschrieben von Snoopy69
Hi,

ich will mir bei Ebay einen Artikel über "Sofortkauf" kaufen.
Da es sich um einen Powerseller (gewerblich) handelt, wollte ich wissen, ob´s da auch ein Fernabsatzgesetz (14t. Rückgabe) gibt? Ich mein, er ist ja gewerblich und nicht privat.
Weiß da jmd Bescheid?

Das gilt für jeden Verkäufer, der als Unternehmer auftritt. Wichtig ist hier als Unternehmer - § 14 BGB: Unternehmer ist jeder, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts (hier: Kaufvertrag) in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Es hat nichts mit Sofortkauf zu tun. Es hat auch nicht viel mit der Anzahl der angebotenen Artikel zu tun. Und hier liegt der Knackpunkt: Wann ist man Unternehmer?

Gast
2004-03-01, 23:17:21
Original geschrieben von deekey777
Das gilt für jeden Verkäufer, der als Unternehmer auftritt. Wichtig ist hier als Unternehmer - § 14 BGB: Unternehmer ist jeder, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts (hier: Kaufvertrag) in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Es hat nichts mit Sofortkauf zu tun. Es hat auch nicht viel mit der Anzahl der angebotenen Artikel zu tun. Und hier liegt der Knackpunkt: Wann ist man Unternehmer?

Ist doch genaustens definiert :ratlos:

deekey777
2004-03-01, 23:32:18
Original geschrieben von Gast
Ist doch genaustens definiert :ratlos:

Im BGB schon.
Wann ist ein Verkäufer, der sehr viele Sachen bei Ebay verkauft, ein Unternehmer? Das Problem ist, dass einige Unternehmer gern als "Privatperson" bei Ebay ihre Artikel anbieten - an welcher Definition erkennt man das?

Gast
2004-03-01, 23:37:39
Original geschrieben von Snoopy69
Hi,

ich will mir bei Ebay einen Artikel über "Sofortkauf" kaufen.
Da es sich um einen Powerseller (gewerblich) handelt, wollte ich wissen, ob´s da auch ein Fernabsatzgesetz (14t. Rückgabe) gibt? Ich mein, er ist ja gewerblich und nicht privat.
Weiß da jmd Bescheid?

Tomi
2004-03-02, 08:32:56
Original geschrieben von deekey777
Im BGB schon.
Wann ist ein Verkäufer, der sehr viele Sachen bei Ebay verkauft, ein Unternehmer? Das Problem ist, dass einige Unternehmer gern als "Privatperson" bei Ebay ihre Artikel anbieten - an welcher Definition erkennt man das?

Das ist oftmals wirklich sehr schwer. Wenn ich mir anschaue was manche dort pro Tag unter vorgeblicher "Privatperson" an Mengen verkaufen täte sich das Finanzamt bestimmt dafür interessieren. Und der Käufer ist zudem der Dumme, weil wenn der Verkäufer Händler ist, ihm diverse Rechte in Sachen Gewährleistung und Versand unterschlagen werden.

JFZ
2004-10-13, 16:23:11
Wie sieht es denn aus, wenn ich einen Artikel nicht per Sofortkauf, sondern per normalen Gebot ersteigert habe. Es handelt sich dabei um einen gebrauchten PC von einem gewerblichen PowerSeller.

Er hat hier (http://www.paplok.de/text/widerrfsbelehrung.htm) angegeben, daß es grundsätzlich kein Widerrufsrecht bei Onlineauktionen gibt. Stimmt denn das?

Bin jetzt ein bissle verunsichert, weil gerade ja wieder so Meldungen zwecks Sonderbehandlungen von eBay durchs Web geistern....

Goldmund
2004-10-13, 18:52:04
Wie sieht es denn aus, wenn ich einen Artikel nicht per Sofortkauf, sondern per normalen Gebot ersteigert habe. Es handelt sich dabei um einen gebrauchten PC von einem gewerblichen PowerSeller.

Er hat hier (http://www.paplok.de/text/widerrfsbelehrung.htm) angegeben, daß es grundsätzlich kein Widerrufsrecht bei Onlineauktionen gibt. Stimmt denn das?

Bin jetzt ein bissle verunsichert, weil gerade ja wieder so Meldungen zwecks Sonderbehandlungen von eBay durchs Web geistern....
Du hast ein Widerrufsrecht!!!!
Der kann hinschreiben was er will, das interssiert keine Sau.
Mal abgesehen davon gibts es rechtlich keine "Onlineaktion".
Mein Tip : WEnn du Langeweile hast melde eine Gewerbe für einen Tag an
und lasse ihn abmahnen. Ich bin sicher das da eine Mege Gründe dafür zu finden sind :)

MfG
Goldmund

Tomi
2004-10-13, 20:02:33
Wie sieht es denn aus, wenn ich einen Artikel nicht per Sofortkauf, sondern per normalen Gebot ersteigert habe. Es handelt sich dabei um einen gebrauchten PC von einem gewerblichen PowerSeller.

Er hat hier (http://www.paplok.de/text/widerrfsbelehrung.htm) angegeben, daß es grundsätzlich kein Widerrufsrecht bei Onlineauktionen gibt. Stimmt denn das?


Ja. Der BGH prüft aber derzeit, ob bei Ebay keine "Versteigerungen" im rechtlichen Sinne stattfinden und daher ein Widerrufsrecht gegeben ist.

Man muss aber unterscheiden...zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht aufgrund Fernabsatzgesetz. Widerrufsrecht heißt, dass wenn man etwas z.B. telefonisch (und möglicherweise bald bei Ebay per Auktion) bestellt hat, vor der Bezahlung aber nach Vertragschluß widerrufen kann, also die Annahme der Ware verweigern. Das ist bei Ebay derzeit nicht möglich, da mit dem Kauf, ob über Auktion oder Sofort-Kauf, ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande kommt, der Lieferpflicht auf Verkäuferseite und Zahlungs-/Abnahmepflicht auf Käuferseite beinhaltet. Allerdings kann man bei Ebay Ware, die man bei Händlern gekauft hat, egal ob per Höchstpreis oder Sofort-Kauf, innerhalb 14 Tage nach Kauf ohne Angabe von Gründen wieder zurückgeben. Das ist aber kein "Widerruf", sondern "Rückgaberecht". Die Annahme darf man aber nicht verweigern, weil das wäre Widerruf, der derzeit bei Ebay (wegen Versteigerungen) nicht gegeben ist. Der Unterschied ist also, dass beim Widerruf die Ware nach Vertragsschluß nicht bezahlt und abgenommen wird, während bei der Rückgabe die Ware zunächst bezahlt und abgenommen wird, aber wegen Nichtgefallen gegen Geld zurück wieder an den gewerblichen Verkäufer geht.

JFZ
2004-10-14, 09:46:48
hmmm...

wer zahlt dann eigentlich die Versandkosten. Ich meine jetzt nicht die Kosten für die Rücksendung, die sind ja von mir zu tragen, wenn es unter 40€ Warenwert ist und vom Händler, wenn es über 40€ Warenwert ist. Das wäre ja klar.

Kriegt man aber im Fall von Rückgaberecht/Widerrufrecht die ursprünglichen Versandkosten mit erstattet oder nicht?

Mumins
2004-10-14, 11:54:08
Es hat sehr wohl was mit Sofortkauf zu tun. Für Jede Auktion eines gewerblichen Anbieters, die per Sofortkauf getätigt werden kann, gilt das FAG. Bei einer normalen Auktion, bei der über einen Zeitraum gesteigert wird gilt es nicht, egal ob privat oder gewerblich.

darph
2004-10-14, 12:13:55
Es hat sehr wohl was mit Sofortkauf zu tun. Für Jede Auktion eines gewerblichen Anbieters, die per Sofortkauf getätigt werden kann, gilt das FAG. Bei einer normalen Auktion, bei der über einen Zeitraum gesteigert wird gilt es nicht, egal ob privat oder gewerblich.
Internetauktionen sind aber keine Auktionen per se(, weil diese Ortsgebunden sein müssen; so war das glaubich)

Gast
2004-10-14, 19:43:45
Bei einer normalen Auktion, bei der über einen Zeitraum gesteigert wird gilt es nicht, egal ob privat oder gewerblich.
Richtig. Nur hat das nichts mit ebay zu tun.

Jedenfalls konnte ich dort noch keinen Auktionator entdecken und ohne Auktionator keine Auktion. ebay behauptet auch nirgendwo auf ihrem Server würden Auktionen stattfinden.

Sephiroth
2004-10-14, 20:35:29
Wenn der Händler nicht auf das FAG hinweist, hat man dann unbegrenzt oder zumindest sehr lange diesen Anspruch. Frag bei der ct nach.
Wenn er später drauf hinweist, dann sind das iirc vier Wochen statt der 14 Tage.
Ich guck nochmal nach ...
...
so, nicht vier Monate (hui, wär ds fein ;D), sondern einen Monat, sprich vier Wochen. §355 BGB
hm, wenn er es überhaupt nicht macht, dann erlischt das Widerrufsrecht nicht :o

Sephiroth
2004-11-07, 14:36:53
Ja. Der BGH prüft aber derzeit, ob bei Ebay keine "Versteigerungen" im rechtlichen Sinne stattfinden und daher ein Widerrufsrecht gegeben ist.

Man muss aber unterscheiden...zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht aufgrund Fernabsatzgesetz. Widerrufsrecht heißt, dass wenn man etwas z.B. telefonisch (und möglicherweise bald bei Ebay per Auktion) bestellt hat, vor der Bezahlung aber nach Vertragschluß widerrufen kann, also die Annahme der Ware verweigern. Das ist bei Ebay derzeit nicht möglich, da mit dem Kauf, ob über Auktion oder Sofort-Kauf, ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande kommt, der Lieferpflicht auf Verkäuferseite und Zahlungs-/Abnahmepflicht auf Käuferseite beinhaltet. Allerdings kann man bei Ebay Ware, die man bei Händlern gekauft hat, egal ob per Höchstpreis oder Sofort-Kauf, innerhalb 14 Tage nach Kauf ohne Angabe von Gründen wieder zurückgeben. Das ist aber kein "Widerruf", sondern "Rückgaberecht". Die Annahme darf man aber nicht verweigern, weil das wäre Widerruf, der derzeit bei Ebay (wegen Versteigerungen) nicht gegeben ist. Der Unterschied ist also, dass beim Widerruf die Ware nach Vertragsschluß nicht bezahlt und abgenommen wird, während bei der Rückgabe die Ware zunächst bezahlt und abgenommen wird, aber wegen Nichtgefallen gegen Geld zurück wieder an den gewerblichen Verkäufer geht.
Der BGH hat entschieden und das FAG gilt bei gewerblichen Ebay verkäufen. Bei privat Verkäufen aber nicht.