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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Jura Frage


masta1501
2004-03-13, 23:02:42
Hallo

diese Frage richtet sich an alle die sich ein bischen mit Recht aufkennen
Also meine Freundin hat folgendes Prob:

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:



S hat B ein Grundstück verkauft, weil sie der Auffassung war es sei ohne Wert.

S übergibt das Grundstück und B bezahlt den Kaufpreis.

Kurze Zeit später erkennt S jedoch, dass sie sich über die Lage des Grundstücks geirrt hat (es daher doch höherwertig ist) und verlangt von B, dass das Geschäft rückgängig gemacht wird. B ist bereit ihr das Grundstück zurückzugeben, wenn er im Gegenzug dazu sein bezahltes Geld zurückerhält und S Schadensersatz leistet.



Es wird nach den Ansprüchen des B gefragt.



Meine Frage lautet, ob ich den Fall über Rücktritt lösen könnte, da ich ja genau genommen weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht (oder hat jemand eine Idee?) dem Sachverhalt entnehmen kann. Allerdings sind sich beide ja über die Rückgabe einig, ist das ausreichend?

Außerdem bleibt dann noch die Frage nach der Fristsetzung. B hat der S keine Frist gesetzt, wäre aber hier doch auch völlig überflüssig, da ja keiner der beiden eine Nacherfüllung wünscht.



Vielen Dank für jegliche Hilfe ich bin schon leicht am Verzweifeln.



Ciao

;D

imagine
2004-03-13, 23:16:00
Geht es hier um ein reales Problem oder is das eine Aufgabe aus einer BGB-Vorlesung? Ich frag nicht wegen dem Sticky, von mir aus kannst du hier ruhig nach Hausaufgaben fragen, sondern weil in dem Fall das Ergebnis nach dem du fragst völlig egal ist und es nur auf den Weg ankommt.

Berni
2004-03-13, 23:36:35
Ich bin leider aus dem Ganzen schon raus aber Folgendes würde ich gerne mal als Denkansatz einwerfen:
1. Ein Grundstücksverkauf geht normalerweise (oder besser: immer) vor einem Notar vonstatten. Dabei findet i.A. auch eine gewisse Aufklärung über die rechtlichen Aspekte statt und dadurch ist ein Rücktritt relativ ausgeschlossen.
2. Wie kann man ein Grundstück übergeben? Das Eigentum geht doch mit der Eintragung ins Grundbuch über!
3. Eine Rückgängigmachung des Vertrages durch S ist möglich, denn es liegt zwar weder Erklärungsirrtum noch ein Inhaltsirrtum vor, jedoch ein Eigenschaftsirrtum (§119 Abs.2 BGB müsste das sein). Irrtum über den Wert eines Grundstücks i.A. ist zwar kein Rücktrittsgrund, wenn man sich über die Eigenschaften (hier: Lage) aber nicht sicher war, dann jedoch sehr wohl (wobei man eigtl. die Lage des Grundstücks kennen sollte wenn man es verkauft???)! vgl. dazu auch http://www.lexexakt.de/glossar/eigenschaftsirrtum.php
4. Schadensersatz kann B wohl dann verlangen, allerdings nur in der Höhe, die wirklich entstanden ist (also NICHT die Differenz zwischen Kaufpreis und realem Wert sondern nur die reinen Kosten, die im Vertrauen auf Vertragserfüllung enststanden sind). Des Weiteren kann er natürl. den Kaufpreis zurück fordern. Dafür muss er die Grundstücks"übergabe" rückgängig machen.
Genaue Paragraphen und so musst du dir selber raussuchen noch, aber der Weg/Idee sollte so an sich passen ;)

EureDudeheit
2004-03-14, 03:19:54
ich hätte mal besser in sachenrecht und bgb aufpassen sollen. hab jetzt aber auch keine lust genau nachzugucken.

mir fällt dazu jetzt nur ein anfechten wegen irrtums, mußt halt gucken ob da einer der irrtümer zu paßt. dann halt schadensersatz für b, der blick ins gesetz erleichtert die rechtsfindung.