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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtslage: Verschreiber beim Preis nutzen


dav133
2004-06-10, 12:22:01
Man sieht ja mal häufiger, dass ne 9800 pro für 110€ angeboten wird oder eine Vapochill kostenlos....
Bekommt man die artikel auch zum angebotspreis oder kann der anbieter sein recht (zahlendreher etc.) geltend machen und den normalen preis verlangen?

Panasonic
2004-06-10, 12:32:38
Preisangaben sind nur Hinweise an den Kunden. Mit Deiner
Bestellung erstelst Du dem Händler ein Angebot, das der Händler selbstverständlich ausschlagen kann. Sollte der Händler seinen Fehler nicht bermken und er schickt Dir eine Bestellebestätigung, dann ist der Preis in der Bestellbestätigung bindent.

Dr. Brain
2004-06-10, 12:33:07
Irrtümer sind meist ausgeschlossen, steht meist unter der Preisliste oder in den AGBs. Ergo kannst du rein rechtlich nicht auf kostenlose oder "fast geschenkte" Lieferung bestehen.

dav133
2004-06-10, 12:36:01
dann muss man hoffen, dass die bestellbestätigung automatisch erstellt wurde und dort kein mensch dazwischensitzt. dann dürfte man doch gute chancen haben :I

Panasonic
2004-06-10, 12:56:09
Original geschrieben von dav133
dann muss man hoffen, dass die bestellbestätigung automatisch erstellt wurde und dort kein mensch dazwischensitzt. dann dürfte man doch gute chancen haben :I

Die automatische Bestellannahme ist noch kein Kaufvertrag.

Kenny1702
2004-06-10, 13:22:15
Wenn die Preishöhe drauf schließen läßt, das es sich um einen (Tipp-)Fehler handelt, hat man i.A. keinen Anspruch, nach gängiger Rechtssprechung. Aber vielleicht ist manch ein Händler ja auch so freundlich und schenkt einem einen Gutschein oder gibt sie einem trotzdem etwas günstiger:).

Tomi
2004-06-10, 13:25:47
Zunächst mal ist die Ausstellung der Ware im Onlineshop kein Angebot, was man durch Bestellung annimmt. Es ist ein "Invitatio ad offerendum" (Einladung zum Angebot). Das Angebot macht hier der Besteller (will ich haben). Der Verkäufer kann drauf eingehen und schickt eine Bestellbestätgigung. Allerdings ist eine reine "Eingangsbestätigung" der Bestellung ("..danke für Bestellung, wird bearbeitet..") noch kein Kaufvertrag. Der kommt erst zustande, wenn der Verkäufer eine Mail mit "..bestätigen 9800pro für 110 Euro.." schickt. Aber selbst dann muss man die Ware nicht für den Preis bekommen, wenn der Verkäufer glaubhaft einen Irrtum bei der Preisauszeichnung nachweisen kann. Das ist dann wieder ein weites Gebiet, nämlich die Frage zu beurteilen, ob es für den Käufer ersichtlich war dass der Preis falsch, weil zu niedrig, war und somit nicht wirklich real.

Panasonic
2004-06-10, 13:27:24
Original geschrieben von Tomi
Zunächst mal ist die Ausstellung der Ware im Onlineshop kein Angebot, was man durch Bestellung annimmt. Es ist ein "Invitatio ad offerendum" (Einladung zum Angebot). Das Angebot macht hier der Besteller (will ich haben). Der Verkäufer kann drauf eingehen und schickt eine Bestellbestätgigung. Allerdings ist eine reine "Eingangsbestätigung" der Bestellung ("..danke für Bestellung, wird bearbeitet..") noch kein Kaufvertrag. Der kommt erst zustande, wenn der Verkäufer eine Mail mit "..bestätigen 9800pro für 110 Euro.." schickt. Aber selbst dann muss man die Ware nicht für den Preis bekommen, wenn der Verkäufer glaubhaft einen Irrtum bei der Preisauszeichnung nachweisen kann. Das ist dann wieder ein weites Gebiet, nämlich die Frage zu beurteilen, ob es für den Käufer ersichtlich war dass der Preis falsch, weil zu niedrig, war und somit nicht wirklich real.


Warum schreibst Du genau das, was ich bereits geschrieben habe?

Ronny_1
2004-06-10, 13:40:13
Original geschrieben von Panasonic
Warum schreibst Du genau das, was ich bereits geschrieben habe?

Er wollte dich nur bestätigen;)
Ich habe mal von einen Fall gehört, da bot ein Händler, ich glaube es ging um einen Fernseher oder so, für'n "Apfel und 'nen Ei" an.Letztendlich musste er das Angepriesene für das selbige her geben.Glaube er änderte dann sein Slogan.:bigl:

mfG

govou
2004-06-10, 14:49:29
Also, wenn es ein ANGEBOT und keine ANPREISUNG ist, kannst du auf diesen Preis bestehen.

deekey777
2004-06-10, 14:53:51
Ich habe extra nicht durchgelesen, was andere zum Thema gepostet hatten.

Zum Thema:

Es gab vor mehreren Monaten eine Entscheidung des BGHZ zu diesem Thema. Danach braucht der Händler die Ware nicht zu liefern, wenn der Kunde deutlich sieht, wenn der Preis falsch bzw. zu niedrig ist.

Zu der "Bestellbestätigung": Diese werden in 99% aller Fälle automatisch erstellt - diese sind nicht gleichzeitig die Bestätigung des Vertrages bzw. des Vertragsschlusses, eher die Bestätigung, dass der "Antrag" zum Kaufvertrag beim Versender angekommen ist. Man sollte einfach in die AGB's des Versenders reinschauen, denn dort steht fast immer, dass der Vertrag erst mit dem Versand der Ware bzw. Zugang der Ware beim Kunden zustandekommt.

Leonidas
2004-06-10, 16:06:59
Original geschrieben von Ronny_1
Er wollte dich nur bestätigen;)
Ich habe mal von einen Fall gehört, da bot ein Händler, ich glaube es ging um einen Fernseher oder so, für'n "Apfel und 'nen Ei" an.Letztendlich musste er das Angepriesene für das selbige her geben.Glaube er änderte dann sein Slogan.:bigl:

mfG



Richtig. Weil er nicht glaubhaft machen konnte, daß dies ein Irrtum war. Es war seine offizielle Werbung - ein Irrtum in Form von Zahlendreher ist damit ausgeschlossen.


Wichtig ist halt, ob es ein Irrtum war oder nicht. Bei sehr günstigen Preisen hat man gute Chancen, daß durchzubekommen - woher sollte schließlich der Kunde ahnen, daß dieser Preis ein Irrtum ist, wenn der Preis nicht völlig markt-unüblich ist? Anders ist es, wenn eine eine Ware deutlich unterhalb des Preises anbietet, dann sollte man von einem Irrtum ausgehen und kann letztlich nicht auf dem Preis bestehen.

Leonidas
2004-06-10, 16:08:49
Original geschrieben von deekey777
Man sollte einfach in die AGB's des Versenders reinschauen, denn dort steht fast immer, dass der Vertrag erst mit dem Versand der Ware bzw. Zugang der Ware beim Kunden zustandekommt.


... wobei dies sicherlich generell anfechtbar ist. Ich persönlich würde als BGH-Richter da knallhart jeglichen Online-Shop und jegliche Werbung als Angebot werten. Beides ist letztlich ja so gedacht - daß es rechtlich nicht so gewertet wird, ist ein Fehlurteil, begründet in der nicht kleinen Lobby der gesamten Handels-Firmen.

Weyoun
2004-06-10, 16:32:22
Klar, das könntest du machen, aber meist steht ganz klein irgendwo "Preis unverbindlich"

Du kannst einfach nur hoffen, dass du dein Geld bezahlst und die in ihrem Arbeitsstress den Fehler erst bemerken, wenn dein Paket schon raus ist. Ob sie den Kaufvertrag nachträglich noch annullieren können, weiß ich nicht.

Wenn sie den Fehler doch bemerken und du den vollen Betrag zahlen musst, lehnst du dankend ab, du hättest es dir anders überlegt. Oder du machst dir Fernabsatzgesetz zunutze. Du kannst deine Ware innerhalb von 14 Tagen gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurückschicken.

deekey777
2004-06-10, 19:09:56
Original geschrieben von Leonidas
... wobei dies sicherlich generell anfechtbar ist. Ich persönlich würde als BGH-Richter da knallhart jeglichen Online-Shop und jegliche Werbung als Angebot werten. Beides ist letztlich ja so gedacht - daß es rechtlich nicht so gewertet wird, ist ein Fehlurteil, begründet in der nicht kleinen Lobby der gesamten Handels-Firmen.

Generell ja, genau hier aber ist es anders: Du siehst, dass der Preis besonders günstig* ist, da der "dumme" Online-Verkäufer sich verschrieben hat, und bestellst sofort das vermeintliche Schnäppchen. Bei einem Vertragschluss würde der Verkäufer in jedem Fall den Vertrag anfechten, da er sich geirrt hat, er ist dann aber schadensersatzpflichtig - genau hier schützt diese Entscheidung des BGH den Onlineversender, da sonst es zum Mißbrauch kommen könnte, da der Schadensersatzumfang nicht als gering einzustufen sein kann (zB entgangener Gewinn). Leider ist diese Entscheidnung auch zum Nachteil des ehrlichen Käufers, da er sicherlich sehr enttäuscht sein wird.
Durch ihre AGB's weichen sehr viele Onlineversender den Regelungen der Anfechtung/SE aus, indem sie schreiben, dass der kaufvertrag erst mit der Lieferung der Ware oder deren Zugang beim Käufer zustande kommt - damit haben die Onlineversender viel Zeit, ihre Fehler/Irrtümer zu bemerken und diese ggf. zu korrigieren.

Alle Anzeigen/Prospekte/Werbung zum Angebot machen? Vergiss bitte nicht, dass die Verkäufer auch Menschen sind.

*Es muss aber für den Käufer offensichtlich sein, dass der Preis einfach nicht richtig sein kann, dh ein "Verschreiber" ist als solcher zu erkennen, zB statt 210,- € für einde 9800 Pro "nur" 110,- €.

Sir Silence
2004-06-10, 19:31:24
und wenn der käufer ein DAU is? :D

deekey777
2004-06-10, 19:39:31
Original geschrieben von Sir Silence
und wenn der käufer ein DAU is? :D

Dann geht er zu Saturn oder Mediamarkt... ;(