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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ex-Arbeitgeber pleite. Wie komm ich nu an mein Geld?


JFZ
2004-06-22, 00:22:18
Hi,

naja, eine etwas dumme Situation.
Habe früher in einem Ingenieurbüro geschafft (Lief direkt auf den Eigentümer und nicht als Gesellschaft). Habe vor jetzt inzwischen 8 Monaten aufgehört, Weihnachten dann noch ne letzte Rate vom Gehalt bekommen (es wurde immer ewas zu spät ausgezahlt, hatte mir also erstmal nichts dabei gedacht), dann hat es aber ausgesetzt. Nach mehrmaligen Nachfragen weiß ich jetzt inzwischen: Betrieb ist pleite.

Ok, ich weiß, daß es dumm war, nicht auf sofortige Auszahlung beim Ausscheiden zu pochen, aber es ist jetzt zu spät.

Ich war ja nur geringfügige Beschäfigter aber es fehlen mir immer noch drei Monatsgehälter, also 1200€. (ok, es ist nicht die Welt, aber das Geld haben, oder nicht haben ist schon ein Unterschied).

Wo, wie, was kann ich machen, um an mein Geld (oder wenigstens einen Teil) zu kommen, und wo muß man sichin so einem Fall als Gläubiger melden, falls noch irgendwelche Pleiteverfahren eingeleitet werden.

Arbeitsgericht soll anscheinend um die 400€ kosten und da ist es mir ehrlich gesagt der Streß für den Betrag nicht wert, zumal ich keine Rechtschuzversicherung hab (ich weiß. Böser Fehler) und vor allem ja nicht weiß, ob es von Erfolg gekrönt sein wird. Ich möchte nicht riskieren, noch mehr Geld in den Wind zu schießen.

Gibt es in Deutschland vielleicht für sowas wie in Frankreich auch eine gesetzliche Versicherung, die bei Zahlungsunfähigkeit für die ausstehenden Löhne aufkommt?

sun-man
2004-06-22, 08:27:16
Hi,
Pleite heisst doch meisten "Insovenzverwalter", da dürfte irgendein Anwalt o.ä. sein. An den wirst Du Dich wenden müssen. wie man an den ran kommt kann ich leider nicht sagen, aber da eine Insolvenz ja beim örtl. ??Amtsgericht??/Gewerbeamt?? eingereicht werden muß wird dort jemand Namen haben (sofern der Betrieb noch nicht abgewickelt ist).
Vermutlich ist es aber eh zu spät da alle anderen schon Ihren Teil bekommen haben.

MFG

Gast
2004-06-22, 09:38:37
Du wirst wohl kein Geld sehen, da es eine Reihenfolge bei der Berücksichtigung der Gläubiger gibt.
Als geringfügig Beschäftigter bist du in der Nahrungskette wohl ganz hinten ;).

gerry7
2004-06-22, 09:45:27
Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld (frühere Bezeichnung: Konkursausfallgeld) ist eine Leistung des Arbeitsförderungsrechts.

Hierdurch wird den Arbeitnehmern das ihnen zustehende Arbeitsentgelt aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses ersetzt, das ihr Arbeitgeber aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) nicht mehr anweisen konnte. Die Zahlung rückständiger Löhne und Gehälter muss - spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis - beim Arbeitsamt beantragt werden.

Ansonsten:

http://www.gvn.de/recht/sozialrecht/s264.htm

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http://www.sozialversicherungs-office.de/inhalt/sgb_insolvenzgeld.html

nsolvenzgeld

Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen der Arbeitsförderung ( § 3 Abs. 1 Nr. 10 SGB III). Es hat die Funktion des bisherigen Konkursausfallgeldes und soll dem Arbeitnehmer entgangenes Arbeitsentgelt wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ersetzen ( §§ 183 bis 189 SGB III). Ein Arbeitnehmer erhält Insolvenzgeld, wenn er für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers Ansprüche auf Arbeitsentgelt hatte. Dem steht es gleich, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde oder wenn das Unternehmen seine Betriebstätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik beendet hat, sofern ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt ( § 183 Abs. 1 SGB III).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse unverzüglich dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern bekannt zu geben ( § 183 Abs. 4 SGB III). Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers oder in Unkenntnis der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse weitergearbeitet bzw. die Arbeit aufgenommen, tritt an die Stelle des Eröffnungs- bzw. Abweisungsbeschlusses der Tag der Kenntnisnahme. Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe des Arbeitnehmers. Insolvenzgeld wird nicht für Ansprüche auf Arbeitsentgelt geleistet, die der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ( § 184 Abs. 1 SGB III).

Das Insolvenzgeld wird nur auf Antrag, der innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Eröffnungsantrags (Insolvenzereignis) zu stellen ist, gewährt ( § 323 SGB III). Hat der Arbeitnehmer diese Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, versäumt, muss für eine Gewährung von Insolvenzgeld der Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden ( § 324 Abs. 3 SGB III). Dabei hat der Arbeitnehmer die Fristversäumnis zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat. Zuständig für die Antragstellung und die Leistungsgewährung ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt ( § 327 Abs. 3 SGB III). Hat ein Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle, ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat.

Das Insolvenzgeld ersetzt das rückständige Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses, die dem Insolvenzereignis vorausgehen. Das Nettoarbeitsentgelt errechnet sich aus dem Arbeitsentgelt vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Ist der Arbeitnehmer im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das Insolvenzgeld im Ausland nicht der Steuer, so ist das Arbeitsentgelt um die Steuern zu vermindern, die bei inländischer Steuerpflicht erhoben werden würden ( § 185 SGB III). Das Insolvenzgeld selbst unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht ( § 3 Nr. 2 EStG ...