WedgeAntilles
2004-06-26, 12:40:25
Zum Fall:
An meinem Auto war der Behälter für das Scheibenwischwasser kaputt, das war vor etwa 18 Monaten.
Jetzt ist er wieder hinüber und ich habe es reparieren lassen.
Folgendes Problem:
Seit 1.1.2001 gilt ja das neue Gewährleistungsgesetz.
"Reparaturen
Auch für Reparaturarbeiten gilt ab sofort eine Gewährleistung von zwei Jahren und zwar unabhängig davon, ob neue Teile oder gebrauchte Teile für die Reparatur verwendet werden. Bei Reparaturen kann die Gewährleistung allerdings im Reparaturauftrag auf ein Jahr begrenzt werden. Es lohnt sich also, das Kleingedruckte zu lesen oder darüber mit der Werkstatt zu sprechen. "
(Quelle: http://www.kfzcity.de/artikel328.html)
Ein ziemlich klarer Fall also - wenn nichts im Auftrag anders vermerkt wurde, gelten 2 Jahre.
Ich habe mir die AGBs dort aufmerksam durchgelesen, dort wurde nur was wegen Sachmängel geschrieben.
Nur ist meines Wissens ein Sachmangel etwas anderes:
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
[...]
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Kein Sachmangel, vor 18 Monaten war es ja in Ordnung.
Somit ist nichts anderse geregelt und die gesetzliche Frist von 2 Jahren greift.
Richtig?
Aber das wichtige:
Paragraph 434 hab ich, nur:
Das was ich davor gepostet habe ist ja kein Gesetztext.
Wo im Gesetz steht das mit der Reparatur und der Gewährleistung von 2 Jahren, so nichts anderes geregelt ist?
Das Pack hat mir ne Rechnung geschickt und ich muss bei meinem Einspruchsschreiben ja möglichst ne Gesetzestextstelle angeben.
An meinem Auto war der Behälter für das Scheibenwischwasser kaputt, das war vor etwa 18 Monaten.
Jetzt ist er wieder hinüber und ich habe es reparieren lassen.
Folgendes Problem:
Seit 1.1.2001 gilt ja das neue Gewährleistungsgesetz.
"Reparaturen
Auch für Reparaturarbeiten gilt ab sofort eine Gewährleistung von zwei Jahren und zwar unabhängig davon, ob neue Teile oder gebrauchte Teile für die Reparatur verwendet werden. Bei Reparaturen kann die Gewährleistung allerdings im Reparaturauftrag auf ein Jahr begrenzt werden. Es lohnt sich also, das Kleingedruckte zu lesen oder darüber mit der Werkstatt zu sprechen. "
(Quelle: http://www.kfzcity.de/artikel328.html)
Ein ziemlich klarer Fall also - wenn nichts im Auftrag anders vermerkt wurde, gelten 2 Jahre.
Ich habe mir die AGBs dort aufmerksam durchgelesen, dort wurde nur was wegen Sachmängel geschrieben.
Nur ist meines Wissens ein Sachmangel etwas anderes:
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
[...]
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Kein Sachmangel, vor 18 Monaten war es ja in Ordnung.
Somit ist nichts anderse geregelt und die gesetzliche Frist von 2 Jahren greift.
Richtig?
Aber das wichtige:
Paragraph 434 hab ich, nur:
Das was ich davor gepostet habe ist ja kein Gesetztext.
Wo im Gesetz steht das mit der Reparatur und der Gewährleistung von 2 Jahren, so nichts anderes geregelt ist?
Das Pack hat mir ne Rechnung geschickt und ich muss bei meinem Einspruchsschreiben ja möglichst ne Gesetzestextstelle angeben.