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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : WLAN alle öffentlich?(verschlüsselung)


trunks18
2004-07-13, 08:59:38
Hey Leute!

Kann sein das ich hier falsch bin aber:

Ein Azubikollege hat mir eben gesagt, das alle unverschlüsselten Wlans nach deutschem Recht als öffentlich gelten! Stimmt das? Wenn man aber eine noch so kleine Verschlüsselung knackt, dann wäre es illegal!

Denn wenns stimmt, könnte man sich ja quasi in fast alle home Wlans einklinken ohne das man sich strafbar macht!

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Gruß

Trunks 18

darph
2004-07-13, 17:17:03
Darfst du einfach so in ein Haus rein gehen, nur weil die Tür offen ist?


Um ehrlich zu sein, kann ich mir das so nicht vorstellen.

Chris1337
2004-07-13, 19:32:58
Wozu wird in allen WLAN-Router extra darauf hingewiesen, dass man bei WLAN-Betrieb unbedingt eine 128bit-Verschlüsselung machen soll?

Tamro
2004-07-13, 19:35:48
Rein rechtlich ist diese Situation noch nicht geklärt. Es ist also nicht zwingend verboten ein offenes WLan mitzunutzen, jedoch ist es definitv verboten in das Netzwerk einzudringen.

Magnum
2004-07-13, 20:17:47
Original geschrieben von McTrexx
Rein rechtlich ist diese Situation noch nicht geklärt. Es ist also nicht zwingend verboten ein offenes WLan mitzunutzen, jedoch ist es definitv verboten in das Netzwerk einzudringen.
Ob das Einloggen in ein ungesichertes WLAN jetzt direkt strafbar ist, weiss ich auch nicht!
Aber wenn du es dann doch getan hast, was machst du dann? Greifst du auf einen anderen Rechner zu, machst du dich starfbar! Gehst du über dieses WLAN ins Internet, machst du dich auch strafbar! (Erschleichen von Dienstleistung) Also lass es am besten bleiben!

flatbrain
2004-07-13, 20:39:02
Einklinken ist erlaubt, Nutzen des Zugangs dagegen nicht, siehe Magnum!
Oder anders ausgedrückt, "der Besitz ist erlaubt, die Verwendung ist strafbar" ;) !

cu flatbrain

trunks18
2004-07-14, 08:16:53
Ja dann ist gut!

In der C´t stand doch letztens ein riesiger Artikel! Offene Funknetze! Da schrieb der Autor, das unverschlüsselte WLANS = öffentliche Netze sind!

Das fand ich sehr interessant und wollte eure Meinung hören!

Gruß

Trunks 18

oktolyt
2004-07-14, 09:26:31
Original geschrieben von trunks18
In der C´t stand doch letztens ein riesiger Artikel! Offene Funknetze! Da schrieb der Autor, das unverschlüsselte WLANS = öffentliche Netze sind!

Das wird da so nicht gesagt.

c't 13/2004, Seite 103
[...] Ist das WLAN nicht gegen einen Zugriff gegen unerwünschte Dritte geschützt, so besteht nach derzeitigem Stand der juristischen Diskussion kein strafrechtlicher Schutz für deren Nutzung.
Der Betreiber hat allenfalls einen zivilrechtlichen Unterlassungs- sowie Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten, die durch die ungenehmigte Nutzung entstehen. Es bleibt allerdings die [...] Gefahr eines Strafverfahrens mit sehr unangenehmen Folgen, etwa durch die Beschlagnahmung von Rechner.
Anders sieht die Rechtslage aber aus, wenn das Netzwerk gegen ein unbefugtes Eindringen durch Zugangssperren gesichert ist, also etwa durch Beschränkungen der erlaubten Hardware (MAC-Address Control), WEP-Verschlüsselung oder Passwörter. Hier kommt etwa eine Strafbarkeit nach § 256a StGB in Betracht, der das „Erschleichen von Leistungen“ unter Strafe stellt. Von einem solchen „Erschleichen“ kann man zumindest dann ausgehen, wenn aktiv zum Netzwerkzugang gehörende Sicherheitsvorkehrungen umgangen oder gebrochen werden.

Schnell in den Bereich der mittleren Kriminalität gerät derjenige, der es nicht bei einem vermeintlich kostenlosen Internetzugang belässt, sondern sich darüber hinaus nach dem Eindringen in ein Netzwerk auch an den dort liegenden Daten zu schaffen macht. So drohen für die Veränderung von Daten gemäß § 303a StGB ebenso Freiheitsstrafen wie für Sabotage von wichtigen Datenverarbeitungsgeräten in Behörden oder Unternehmen gemäß § 303c StGB
Wer sich oder einem Dritten vorsätzlich unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt sind und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, macht sich nach § 202a StGB des Ausspähens von Daten strafbar. Handelt es sich bei diesen Daten gar um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, so ist auch § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einschlägig, der es verbietet, sich oder einem Dritten solche Informationen unbefugt zu verschaffen. [...]


Von einem 'öffentlichen' Netz ist hier gleich gar nicht zu reden.
Es besteht grundsätzlich die Möglichekeit zivilrechtlich verfolgt zu werden.
Für eine strafrechtliche Verfolgung gibt es, wie man sieht, verschiedene Ansatzpunkte.