Tomi
2004-11-03, 11:22:07
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,326234,00.html
Die meisten Händler haben das aufgrund diverser Entscheidungen von OLG's schon so gehandhabt, aber das waren Einzelentscheidungen, die aber eine Tendenz vorgegeben haben. Trotzdem ist durch den höchstrichtlichen Spruch nun eine gewisse Rechtssicherheit vorhanden.
Damit kann kein Händler bei Ebay sich mehr vom FAG freimachen. Und um Missverständnissen vorzubeugen..für "Sofort-Kauf" galt und gilt FAG sowieso, da es sich hier um einen normalen online getätigten Kauf wie in einem Online Shop handelt. Problem waren die Auktionen und die Frage, ob die Auktionen "Versteigerungen" im Sinne BGB und damit ohne Widerrufssrecht sind.
Glücklicherweise gilt das Ganze nicht für Geschäfte von Privat zu Privat.
Die meisten Händler haben das aufgrund diverser Entscheidungen von OLG's schon so gehandhabt, aber das waren Einzelentscheidungen, die aber eine Tendenz vorgegeben haben. Trotzdem ist durch den höchstrichtlichen Spruch nun eine gewisse Rechtssicherheit vorhanden.
Damit kann kein Händler bei Ebay sich mehr vom FAG freimachen. Und um Missverständnissen vorzubeugen..für "Sofort-Kauf" galt und gilt FAG sowieso, da es sich hier um einen normalen online getätigten Kauf wie in einem Online Shop handelt. Problem waren die Auktionen und die Frage, ob die Auktionen "Versteigerungen" im Sinne BGB und damit ohne Widerrufssrecht sind.
Glücklicherweise gilt das Ganze nicht für Geschäfte von Privat zu Privat.