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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : NordPC will Aufwandsentschädigung! Was nun?


Major
2002-05-25, 09:14:37
Ich habe ein Problem mit dem Versandhändler NordPc, würde gerne wissen wie ihr das seht und was ich da jetzt machen sollte:

Ich habe bei NordPC letzte Woche Mittwoch (15.) morgens (laut NordPc um 9.23 Uhr) im Onlineshop eine Grafikkarte und Ram bestellt.
Direkt danach kam die Bestätigungsmail, in der meine Bestellung aufgelistet war, in der interessanter weise aber auch stand, das diese Mail KEINE Auftragsbestätigung ist.
ICh habe dann kurz darauf hier im Forum gesehen, dass jemand seine Gf3ti200 verkauft und meine Bestellung bei NordPc ca. 1-2 Std später per Mail storniert.
Ab da habe ich von NordPc keine weiteren Mails oder sonstigen Mitteilungen bekommen, (also nur die erste ComputergenerirerteMail bei Bestellung).
Ich in also davon ausgegangen, dass meine Stornierung angekommen ist und alles ok ist.
2 Tage später kommt dann aber plötzlich UPS mit dem Paket von NordPc.
(ich hatte aber 1 Tag nach der Bestellung bei NordPC, woanders eine Grafikkarte bestellt, weil es mit der karte hier im Forum nichts geworden ist)
Ich habe dann, weil die Bestellung storniert habe und von ihnen nichts mehr zu hören war, die Annahme verweigert.

Eine Woche später bekomm ich dann per Post einen Brief, ich sollte bis zum 7.6 die 10.50€ Porto für das Paket + 35€ Aufwandsentschädigung zahlen. (20% des Warenwertes wollen die)
Meiner Meinung nach ist das nicht gerechtfertig, da ich ja die Bestellung stornierte und von ihnen sonst nicht kam, also wender eine Annahme der Stornierung noch eine Verweigerung oder so.

GAMaus
2002-05-25, 10:34:36
Da muesste man die Gesetzeslage kennen.
Ich wuerde mich an meinen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden:
http://www.verbraucherzentrale.de/

Thowe
2002-05-25, 10:51:17
Originally posted by Major
Ich habe ein Problem mit dem Versandhändler NordPc, würde gerne wissen wie ihr das seht und was ich da jetzt machen sollte:

Ich habe bei NordPC letzte Woche Mittwoch (15.) morgens (laut NordPc um 9.23 Uhr) im Onlineshop eine Grafikkarte und Ram bestellt.
Direkt danach kam die Bestätigungsmail, in der meine Bestellung aufgelistet war, in der interessanter weise aber auch stand, das diese Mail KEINE Auftragsbestätigung ist.
ICh habe dann kurz darauf hier im Forum gesehen, dass jemand seine Gf3ti200 verkauft und meine Bestellung bei NordPc ca. 1-2 Std später per Mail storniert.
Ab da habe ich von NordPc keine weiteren Mails oder sonstigen Mitteilungen bekommen, (also nur die erste ComputergenerirerteMail bei Bestellung).
Ich in also davon ausgegangen, dass meine Stornierung angekommen ist und alles ok ist.
2 Tage später kommt dann aber plötzlich UPS mit dem Paket von NordPc.
(ich hatte aber 1 Tag nach der Bestellung bei NordPC, woanders eine Grafikkarte bestellt, weil es mit der karte hier im Forum nichts geworden ist)
Ich habe dann, weil die Bestellung storniert habe und von ihnen nichts mehr zu hören war, die Annahme verweigert.

Eine Woche später bekomm ich dann per Post einen Brief, ich sollte bis zum 7.6 die 10.50€ Porto für das Paket + 35€ Aufwandsentschädigung zahlen. (20% des Warenwertes wollen die)
Meiner Meinung nach ist das nicht gerechtfertig, da ich ja die Bestellung stornierte und von ihnen sonst nicht kam, also wender eine Annahme der Stornierung noch eine Verweigerung oder so.

Nicht zahlen!

Major
2002-05-25, 12:21:52
Ja nicht zahlen ist klar, ich werde auch schriftlich Wiederspruch einlegen, nur wie soll ich das genau begründen?
Sie könnten ja auch behaupten, nie eine MAil mit der Stornierung erhalten zu haben und dann steh ich dumm da.

AlfredENeumann
2002-05-25, 12:44:03
OK. Dann lass uns doch mal seine AGB´s auseinanderenehmen.

1. Allgemeines/Vertragsabschluß
1.1 Kaufverträge kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Annahme der versandten Ware durch den Kunden zustande.

(punkt für dich)


2.4 Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 20% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens, behalten wir uns das Recht vor, diesen geltend zu machen

(soweit ich weis für den Privaten Endkunden nicht zulässig, aber da bitte verbraucherzentrale fragen)


5. Widerrufsrecht
5.1 Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat er innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erfolgen; Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an NORDPC Computersolutions, Werftstraße 21, 18439 Stralsund.
5.2 Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher bis zu einem Bestellwert von 40,- Euro die Rücksendekosten.
5.3 Übersteigt der Bestellwert den Betrag von 40,- Euro, kann die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers erfolgen.
5.4 Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei: CD's, DVD's, CD-ROM's und Videos, die vom Verbraucher entsiegelt wurden.
Auch bei Waren die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden, sowie bei Halbleitern wie CPU`s und Arbeitsspeichern ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.


(wieder Punkt für dich) (ein großer dazu)


Ich würde sagen klarer Fall für den Anwalt oder Verbraucherzentrale.

Thowe
2002-05-25, 13:10:29
Danke, erspart mir Arbeit.

Das wesentliche ist eigentlich, das durch die Nichtannahme des Pakets überhaupt kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. So das die AGBs nicht einmal ein Bestandteil des Vertrages waren, mal aussen vorgelassen das die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr eh nicht so einfach möglich ist.

Dein Widerruf ist eigentlich unmittelbar erfolgt, auch wenn eigentlich unnötig, und war somit fristgerecht. Die Ware sollte zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Haus verlassen haben.

Auch ist deine Email dahingehend beweisbar, das du diese an eine bestimmte Adresse geschickt hast. Die Kopie befindet sich ja noch unter den gesendeten Objekten.


Ich würde ihnen, am besten per Einschreiben, mitteilen das du unmittelbar nach der Bestellung diese per Email storniert hast. Und auch keinerlei Auftragsbestätigung = Willenserklärung von ihnen erhalten hast. Da du die Ware nicht angenommem hast, haben nie 2 Willenserklärungen vorgelegen, deshalb verweigerst du die Zahlung der von ihnen geforderten Summe. Mit der Begründung das du dich in keiner rechtlichen Schuld sehen würdest.

Soetwas schreibt man immer freundlich! Anwalt wäre der falsche Weg, dieser kostet Geld und zwar mehr als es hierbei geht. Ich denke auch das mit deiner schriftlichen Erklärung und das du nichts bezahlen willst, die Sache ausgestanden ist.

Slater188
2002-05-25, 14:09:28
Originally posted by Thowe
Danke, erspart mir Arbeit.

Das wesentliche ist eigentlich, das durch die Nichtannahme des Pakets überhaupt kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. So das die AGBs nicht einmal ein Bestandteil des Vertrages waren, mal aussen vorgelassen das die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr eh nicht so einfach möglich ist.

Dein Widerruf ist eigentlich unmittelbar erfolgt, auch wenn eigentlich unnötig, und war somit fristgerecht. Die Ware sollte zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Haus verlassen haben.

Auch ist deine Email dahingehend beweisbar, das du diese an eine bestimmte Adresse geschickt hast. Die Kopie befindet sich ja noch unter den gesendeten Objekten.


Ich würde ihnen, am besten per Einschreiben, mitteilen das du unmittelbar nach der Bestellung diese per Email storniert hast. Und auch keinerlei Auftragsbestätigung = Willenserklärung von ihnen erhalten hast. Da du die Ware nicht angenommem hast, haben nie 2 Willenserklärungen vorgelegen, deshalb verweigerst du die Zahlung der von ihnen geforderten Summe. Mit der Begründung das du dich in keiner rechtlichen Schuld sehen würdest.

Soetwas schreibt man immer freundlich! Anwalt wäre der falsche Weg, dieser kostet Geld und zwar mehr als es hierbei geht. Ich denke auch das mit deiner schriftlichen Erklärung und das du nichts bezahlen willst, die Sache ausgestanden ist.

Wenn du oder deine Eltern über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann solltest du zumindest den Rat eines Anwaltes dazu einziehen.
Dazu musst du mit deinem Versicherungsvertreter sprechen, der dir ne Schadensnummer gibt. Mit der wendest du dich Hilfesuchend an den Anwalt deines Vertauens. Kostet dich NullkommaNix. Weil zahlt die Rechtsschutzversicherung.
Der Anwalt wird dir dann weiterhelfen. Du solltest aber erstmal versuchen das ganze ohne Anwalt per Wiederspruch zu klären.
Da solltest du denen das nochmal erklären, aber möglichst idiotensicher.
Wenns nix bringt dann --> Anwalt einschalten.
P.S.: Du solltest ne Kopie von der Stornierungsmail in dem Wiederruf mitschicken, wo das Datum und die Uhrzeit markiert sind, damit siehs
glei sehen.

LustigerAstronaut
2002-05-25, 21:36:02
wenn das email ausdrücklich nicht als auftragsbestätigung gilt, ist nie ein kaufvertrag nach §433 BGB zwischen dir und dem unternehmen zustande gekommen. du hast zwar einen antrag (§145) gestellt, allerdings wurde dieser nicht nach §147 angenommen. ergo: kein kaufvertrag -> keine zahlungsverpflichtung.
die agb's treten auch erst inkraft, wenn ein gültiger kaufvertrag abgeschlossen wurde. da dies nicht der fall ist, brauchen die dich gar nicht zu interessieren.
eine frage noch: bist du schon volljährig?

hoffe, ich konnte dir helfen

LA

Major
2002-05-25, 22:51:24
Ja bin in diesem Fall leider Volljährig :-(

Matrix316
2002-05-25, 23:35:06
Berufe dich doch einfach auf das...

5.1 Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat er innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erfolgen; Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an NORDPC Computersolutions, Werftstraße 21, 18439 Stralsund.


Du hast es ja zurückgeschickt - und dazu in den ersten 2 Wochen.:)

LustigerAstronaut
2002-05-26, 01:52:03
Originally posted by Major
Ja bin in diesem Fall leider Volljährig :-(

ändert nix an der rechtslage, keine angst. wärst du minderjährig, wäre es nur noch einfacher gewesen, das ganze anzufechten.
aber wie gesagt: auf keinen fall bezahlen. und reib ihnen schön unter die nase, dass es nie einen kaufvertrag gegeben hat, da werden sie blöd schauen ?-)

RAL
2002-05-26, 04:13:20
Ich würde überhaupt nicht grossartig reagieren, und schon gar kein Geld für ein Einschreiben berappen. Eine knappe freundliche mail sollte hier reichen, und wenn sie sich stur stellen, einfach ignorieren.

Werni58
2002-05-26, 10:42:34
Genau
freundliche höfliche Mail mit Berufung auf das Fernabsatzgesetz und der Käse ist gegessen!
Die können dir absolut garnichts und das wissen die auch.
Aber der Versuch ist ja nicht strafbar.

Slater188
2002-05-26, 14:32:17
Originally posted by Werni58
Genau
freundliche höfliche Mail mit Berufung auf das Fernabsatzgesetz und der Käse ist gegessen!
Die können dir absolut garnichts und das wissen die auch.
Aber der Versuch ist ja nicht strafbar.

hm ja, das dürfte eine gute lösung sein...
aller dings gleich mit kanonen auf spatzen schiessen, hats bei mir bis jetzt auch immer gebracht....
lieber erst alles platt machen und dann nochmal nachfragen ;-)

Major
2002-05-26, 19:06:32
Sorry Doppelpost

Major
2002-05-26, 19:06:46
Ich habe denen schon eine Mail geschrieben, aber, wie ihr der Antwort entnehmen könnt, lassen sie weder Fernabsatzgesetzt gelten und ihrer Meinung nach ist der Vertrag bereits vorhanden.

"...möchte ich auf die
aktuelle Rechtssprechung verweisen, wonach das Fernabsatzgesetz nur den
Privatkunden
ein besonderes Widerrufsrecht im Vertragsverhältnis mit dem Versandhandel
einräumt. Dieses Recht greift aber erst,
nachdem es durch die Annahme des Kunden auch zu einem Kauf(-v e r t r a
g!)gekommen ist (vgl. Definition BGB, wirksamer Kauf nur dann, wenn beide
Parteien jeweils Ihre Pflicht zur Lieferung (Händler) bzw. Abnahme (Kunde)
erfüllt haben!!!
In Ihrem Fall ist es zu keinem Kauf gekommen, da Sie Ihrer Erfüllungspflicht
durch die Verweigerung nicht
nachgekommen sind. Somit wird Ihr Verhalten auch nicht durch das
Fernabsatzgesetz geschützt.

Durch das Versenden Ihrer Bestellung akzeptierten Sie unsere AGBs, und nach
denen sind wir berechtigt,
Schadensersatz zu fordern!"

LustigerAstronaut
2002-05-26, 19:21:59
schön das sie auf die definition des kaufvertrages im bgb verweisen. aber: wenn sie dir keine auftragsbestätigung geschickt haben, gibt es einfach keinen kaufvertrag, so einfach ist das (vgl. § 433 i.V.m. §§ 145, 147). Kein Kaufvertrag -> du musst die ware nicht annehmen, da keine rechtliche grundlage... also kein schadensersatz.

Kai
2002-05-26, 20:16:52
Sag doch einfach, irgendeiner hätte den Kram einfach bestellt und Du gingst von einem üblen Scherz aus. So helfe ich mir da immer weiter ;)

Major
2002-05-26, 21:00:21
Zu der Auftragsbestätigung habe sie mir in der Mail folgendes gesagt:

"generelle Auftragsbestätigungen zu verschicken ist aus organisatorischen
und rechtlichen Gründen im Versandhandel nicht möglich. Eine
Auftragsbestätigung bedeutet
im Gegensatz zu einer Bestellbestätigung, dass Sie auf die exakte Erfüllung
Ihrer Bestellung bestehen können. Bsp.: Sie bestellen ein Monitor und wir
haben davon auch noch
einen auf Lager. Nach Eingang Ihrer Bestellung, aber vor Fakturierung
reklamiert ein anderer Kunde
ebenfalls solch einen Monitor. Aufgrund unserer Gewährleistungspflichten
müssen wir diesen
austauschen; des weiteren teilt uns unser Lieferant mit, dass diese Monitore
aus einem Grund x
überraschend nicht mehr lieferbar sind. Jetzt könnten Sie uns aber weiterhin
auf Lieferung
exakt dieses Gerätes verpflichten, oder sogar von uns Schadensersatz
fordern, weil wir nicht genau dieses Gerät
nicht mehr liefern können. Bei einer Bestellbestätgiung haben wir dagegen
die Möglichkeit, Ihnen vergleichbare Ersatzgeräte
anzubieten, und Ihnen es dann freigestellt bleibt, ob Sie unsere
Optionsmöglichkeit annehmen oder nicht.
Wenn ein Kunde ausdrücklich eine Auftragsbestätigung wünscht, wird erst nach
Prüfung unserseits, solch eine Bestätigung erteilt oder nicht. Diese
Modalitäten sind im allgemeinen üblich im Versandhandel und ich bezweifle,
falls Sie schon einmal bei Quelle, Otto oder andere bestellt haben, dass Sie
von diesen Versandhäusern automatisch eine Auftragsbestätigung
bekommen haben."

Daher sie meinen eien Auftragsbestätigung wäre nicht nötig.

Dunkeltier
2002-05-26, 21:05:04
Die biegen sich die AGB´s und das BGB ganz schön zurecht. Und sie stehen in der Beweispflicht, das du bei denen eine Bestellung aufgegeben hast. Und ohne rechtsgültige Unterschrift läuft sowieso schon mal nichts. Kann ja jeder an ´nem PC gesessen haben. Versuche mal, auf Kulanz zu pochen das du nichts zahlen mußt.

Major
2002-05-26, 21:21:43
Also wie folgt:

NordPC sagt, es hat NIE einen Kaufvertrag gegeben, weil ich die Ware nicht angenommen habe, daher tritt das Fernabsatzgesetzt NICHT in Kraft.
Aber durch meine Bestellung stimmte ich den AGBs zu und bin daher verpflichtet 20% Entschädigung zu zahlen.
Ist das Rechts wenn es keinen Kaufvertrag gibt (wie sie selbst sagen) dann trotzdem die AGBs als rechtsgültig hinzustellen und von mir Schadensersatz fordern?

Thowe
2002-05-26, 21:53:35
Tjo, wäre wohl besser gewesen die Ware anzunehmen. Allerdings, kann nicht beides sein.

NordPC kann sich nur auf den Vertrag berufen, wenn diese abgeschlossen war, wenn sie allerdings selbst sagen, das dieser nicht abgeschlossen war, können sie auch keinerlei Schaden einfordern. Des weiteren ist das in der Form wie die das Handhaben wollen so weit ich es weis gegenüber Privatpersonen gar nicht möglich. Soweit ich es in Erinnerung habe, kann man bei Schadenersatzforderungen nicht mehr als den tatsächlich entstandenen Schaden in Rechnung stellen. Allerdings muss ich Fairerweise dazusagen das meine "Rechtausbildung" recht lange her ist.

Slater188
2002-05-26, 23:21:52
Originally posted by Major
Zu der Auftragsbestätigung habe sie mir in der Mail folgendes gesagt:

"generelle Auftragsbestätigungen zu verschicken ist aus organisatorischen
und rechtlichen Gründen im Versandhandel nicht möglich. Eine
Auftragsbestätigung bedeutet
im Gegensatz zu einer Bestellbestätigung, dass Sie auf die exakte Erfüllung
Ihrer Bestellung bestehen können. Bsp.: Sie bestellen ein Monitor und wir
haben davon auch noch
einen auf Lager. Nach Eingang Ihrer Bestellung, aber vor Fakturierung
reklamiert ein anderer Kunde
ebenfalls solch einen Monitor. Aufgrund unserer Gewährleistungspflichten
müssen wir diesen
austauschen; des weiteren teilt uns unser Lieferant mit, dass diese Monitore
aus einem Grund x
überraschend nicht mehr lieferbar sind. Jetzt könnten Sie uns aber weiterhin
auf Lieferung
exakt dieses Gerätes verpflichten, oder sogar von uns Schadensersatz
fordern, weil wir nicht genau dieses Gerät
nicht mehr liefern können. Bei einer Bestellbestätgiung haben wir dagegen
die Möglichkeit, Ihnen vergleichbare Ersatzgeräte
anzubieten, und Ihnen es dann freigestellt bleibt, ob Sie unsere
Optionsmöglichkeit annehmen oder nicht.
Wenn ein Kunde ausdrücklich eine Auftragsbestätigung wünscht, wird erst nach
Prüfung unserseits, solch eine Bestätigung erteilt oder nicht. Diese
Modalitäten sind im allgemeinen üblich im Versandhandel und ich bezweifle,
falls Sie schon einmal bei Quelle, Otto oder andere bestellt haben, dass Sie
von diesen Versandhäusern automatisch eine Auftragsbestätigung
bekommen haben."

Daher sie meinen eien Auftragsbestätigung wäre nicht nötig.

Das ist zusammengequirlte Hundescheisse... ( ich entschuldige mich für diesen Ausdruck, jedoch musste dies mal gesagt werden )

Kleiner Tipp: son änliches Problem habe ich auch mal gehabt.....
Schreibe ihnen nochmal eine Mail.....
Es ist Schwachsinn zu behaupten, es sei ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich bestätigungsmails zu verschicken, du solltest einige Versandhändler aufführen, die das können, z.B. K&M, E-Bug, Alternate.......

Berufe dich erneut auf die Stellen der AGBs, die oben genannt wurden..


GANZ WICHTIG:
SETZE dich mit einem Anwalt zusammen, das ist jetzt das beste was du noch machen kannst im Anschluss an die mail.....

Lass alles weitere mit deinem Anwalt regeln...

Das hat mir auch eholfen....

AlfredENeumann
2002-05-27, 00:36:58
Originally posted by Major

Diese Modalitäten sind im allgemeinen üblich im Versandhandel und ich bezweifle, falls Sie schon einmal bei Quelle, Otto oder andere bestellt haben, dass Sie von diesen Versandhäusern automatisch eine Auftragsbestätigung bekommen haben."


Natürlich schickt Quelle und Otto eine Auftragsbestätigung, wenn man möchte. Ich arbeite in einem Großhandel für DV-Verbrauchsmaterial, wir verschicken auch Auftragsbestätigungen, und wenn ein Artikel nicht mehr lieferbar ist, dann ist er halt nicht mehr lieferbar.
Basta.

AlfredENeumann
2002-05-27, 00:38:54
Originally posted by Major
Also wie folgt:

NordPC sagt, es hat NIE einen Kaufvertrag gegeben, weil ich die Ware nicht angenommen habe, daher tritt das Fernabsatzgesetzt NICHT in Kraft.
Aber durch meine Bestellung stimmte ich den AGBs zu und bin daher verpflichtet 20% Entschädigung zu zahlen.
Ist das Rechts wenn es keinen Kaufvertrag gibt (wie sie selbst sagen) dann trotzdem die AGBs als rechtsgültig hinzustellen und von mir Schadensersatz fordern?


Wenn in den AGB´s stellen drin sind die nicht zulässig sind, dann ist es scheiß egal. Das sie dir jetzt Quer kommen, würde ich dirket zum Anwalt.

Werni58
2002-05-27, 00:52:30
Nur wenn ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist kann Nord PC Schadenersatz verlangen.
Bei den Versandkosten bin ich mir nicht sicher.

Pax
2002-05-27, 01:08:04
Tja, sieht fast so aus, als müsstest du zahlen, denn durch deine Angebot (§145) hast du in die AGB eingewilligt.
Außerdem wissen die genau, was sie in ihre AGBs schreiben, denn die hat ja nicht irgend ein Hans Wurscht zusammengestellt, sondern Wirtschaftsanwälte.
Ist zwar scheiße aber wahr.

Werni58
2002-05-27, 01:12:48
98% aller AGB's halten keiner rechtlichen Überprüfung stand, garantiert!!

LustigerAstronaut
2002-05-27, 01:14:06
Originally posted by Werni58
98% aller AGB's halten keiner rechtlichen Überprüfung stand, garantiert!!

naja, sagen wir 60%...

mofa84
2002-05-27, 01:37:41
Weiss nicht ob's schon jemand gepostet hat aber du hast grundsätzlich ein 14-tägiges Rückgaberecht beim Versandhandel, als scheiß auf die Typen.

TomS
2002-05-27, 02:45:39
Die wissen anscheinend nicht, was die in ihren eigenen AGB's drin haben:

"1. Allgemeines/Vertragsabschluß
1.1 Kaufverträge kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Annahme der versandten Ware durch den Kunden zustande."

Somit steht ja fest, was NordPC schon erwähnt hat, kein Kaufvertrag, weil du die Ware nicht angenommen hast. Und wie man liest, steht oben "Auftragsbestätigung" und nicht "Bestellbestätigung".

Grundsätzlich gilt: Die AGB's werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn dieser auch geschlossen wurde. Kein Vertrag, keine AGB's (§ 305 Abs. 2 Satz 1 BGB). Geschlossen wurde der Vertrag nicht, weil du die Ware nicht angenommen hast und NordPC den Auftrag nicht bestätigte. Daher gilt das Fernabsatzgesetz hier auch nicht, -das ist also richtig von NordPC. Aber meiner Meinung nach steht denen kein Schadenersatz zu, da NordPC, um die AGB's geltend zu machen, den Auftrag hätte bestätigen sollen, denn so steht es ja in ihren AGB's.

Ob meine Auslegungen auch der aktuellen Rechtsprechung entsprechen, kann ich allerdings nicht genau sagen. Das BGB wurde ja komplett runderneuert.

Major
2002-05-27, 10:36:13
SO sie haben mir jetzt noch mal eine Mail geschrieben:

"auf welchem Weg haben Sie uns Ihre Stornierung mitgeteilt,
denn nach Überprüfung unseres E-mailPosteingangs kann ich leider solch eine
Stornierung
nicht ausmachen.
ZUr Vermeidung weiterer Kosten mache ich Ihnen den Vorschlag gegen Zahlung
von 20 EUR
dieses Verfahren einzustellen. Akzeptieren Sie diesen Vorschlag,
so teilen Sie mir dies bitte kurz mit."


Die Frage ist eben wirklich, ob sie ihre AGBs geltend machen können, ohne Kaufvertrag, nur durch Bestellung.
Ich versuch gerade in meinem Bekanntenkreis einen Anwalt zu finden, der sowas weiss.

Xanthomryr
2002-05-27, 11:26:38
Auf jedenfall wird wohl keiner, der diesen Thread gelesen hat, noch irgendwas bei NordPC bestellen. :D

Slater188
2002-05-27, 12:10:03
Originally posted by Major
SO sie haben mir jetzt noch mal eine Mail geschrieben:

"auf welchem Weg haben Sie uns Ihre Stornierung mitgeteilt,
denn nach Überprüfung unseres E-mailPosteingangs kann ich leider solch eine
Stornierung
nicht ausmachen.
ZUr Vermeidung weiterer Kosten mache ich Ihnen den Vorschlag gegen Zahlung
von 20 EUR
dieses Verfahren einzustellen. Akzeptieren Sie diesen Vorschlag,
so teilen Sie mir dies bitte kurz mit."


Die Frage ist eben wirklich, ob sie ihre AGBs geltend machen können, ohne Kaufvertrag, nur durch Bestellung.
Ich versuch gerade in meinem Bekanntenkreis einen Anwalt zu finden, der sowas weiss.

Ich kann dir nur zum 3. mal den tipp geben, schliess dich mit einem Anwalt kurz, das ist hier wohl der beste weg, oder du zahlst eben die
20 Euros.....

Hast du denn eine Rechtsschutzversicherung, oder deine Eltern?!

ow
2002-05-27, 13:06:53
Originally posted by Pax
Tja, sieht fast so aus, als müsstest du zahlen, denn durch deine Angebot (§145) hast du in die AGB eingewilligt.
Außerdem wissen die genau, was sie in ihre AGBs schreiben, denn die hat ja nicht irgend ein Hans Wurscht zusammengestellt, sondern Wirtschaftsanwälte.
Ist zwar scheiße aber wahr.


FALSCH!

AGBs werden erst beim Abschluss eines Kaufvertrages wirksam. Und dies ist hier nicht geschehen. Es kam kein Vertrag zustande.

ow
2002-05-27, 13:09:04
Originally posted by TomS
Die wissen anscheinend nicht, was die in ihren eigenen AGB's drin haben:

"1. Allgemeines/Vertragsabschluß
1.1 Kaufverträge kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Annahme der versandten Ware durch den Kunden zustande."



:lol::lol::lol:

Das ist der groesste Witz. :rofl:

In einer AGB kann NIEMALS drinstehen, wann der Kaufvertrag gueltig wird, denn die AGB selbst wird erst mit dem Kaufvertrag gueltig.

Alles klar?

ow
2002-05-27, 13:11:36
Originally posted by Major
SO sie haben mir jetzt noch mal eine Mail geschrieben:

Die Frage ist eben wirklich, ob sie ihre AGBs geltend machen können, ohne Kaufvertrag, nur durch Bestellung.
Ich versuch gerade in meinem Bekanntenkreis einen Anwalt zu finden, der sowas weiss.


Nein, koennen sie nicht. AGBs werden erst mit Vertragsabschluss wirksam. Und ein Vertrag existierte in deinem Fall nicht.

Das was sie hier versuchen widerspricht geltendem Recht.


NICHT ZAHLEN!

LustigerAstronaut
2002-05-27, 13:13:10
Originally posted by Grendel
Auf jedenfall wird wohl keiner, der diesen Thread gelesen hat, noch irgendwas bei NordPC bestellen. :D

Allerdings :D Major, kannst ihnen ja mal den link zu dem thread hier schicken, damit sie mitkriegen, wieviele potentielle kunden sie durch solches verhalten verlieren ;)

ow
2002-05-27, 13:13:14
Originally posted by TomS


Grundsätzlich gilt: Die AGB's werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn dieser auch geschlossen wurde. Kein Vertrag, keine AGB's (§ 305 Abs. 2 Satz 1 BGB). Geschlossen wurde der Vertrag nicht, weil du die Ware nicht angenommen hast und NordPC den Auftrag nicht bestätigte.



Sorry, hab dies jetzt erst gelesen.
Insofern ist mein obiges Posting redundant.

Major
2002-05-27, 17:28:39
@ow wie sicher bist du dir damit, dass die AGBs erst nach bzw bei Vertragsabschluss gültig werden, hättesdt du eine Quelle dazu?

@All : Danke für die vielen guten Tips!!

Werde denen dann schriftlich einen Widerspruch zukommen lassen, und berufe mich darauf, dass die AGBs nicht gelten können, da es nie zu einem Kaufvertrag gekommen ist.

mofa84
2002-05-27, 17:40:19
Originally posted by Slater188


Ich kann dir nur zum 3. mal den tipp geben, schliess dich mit einem Anwalt kurz, das ist hier wohl der beste weg, oder du zahlst eben die
20 Euros.....

Hast du denn eine Rechtsschutzversicherung, oder deine Eltern?! Ich würde einfach mal abwarten ob noch was kommt, weil ein Anwalt kostet auch nur.

Slater188
2002-05-27, 18:29:18
Originally posted by mofa84
Ich würde einfach mal abwarten ob noch was kommt, weil ein Anwalt kostet auch nur.

nein wenn die Rechtsschutzversicherung das trägt dann net, dazu hast du sie ja schliesslich, wenn du sieh haben solltest.....

Wie heisst es doch so schön: Angriff ist die beste Verteidigung

mofa84
2002-05-27, 18:33:16
Originally posted by Slater188


nein wenn die Rechtsschutzversicherung das trägt dann net, dazu hast du sie ja schliesslich, wenn du sieh haben solltest.....

Wie heisst es doch so schön: Angriff ist die beste Verteidigung logisch, dann kostets nichts aber ich würd einfach auf die Typen scheißen.

Wahrscheinlich wissen sie sogar dass sie im Unrecht sind und wollen nur noch verunsichern in der Hoffnung Profit machen zu können.

Slater188
2002-05-27, 18:47:56
Originally posted by mofa84
logisch, dann kostets nichts aber ich würd einfach auf die Typen scheißen.

Wahrscheinlich wissen sie sogar dass sie im Unrecht sind und wollen nur noch verunsichern in der Hoffnung Profit machen zu können.

Das könnte möglich sein, ist aber doch eher unwarscheinlich, die wollen alle doch nur profit machen....

mofa84
2002-05-27, 18:52:42
Originally posted by Slater188


Das könnte möglich sein, ist aber doch eher unwarscheinlich, die wollen alle doch nur profit machen.... drum werden sie vielleicht noch 2-3 solche "Drohmails" schicken und dann aufgeben, und wenn sie doch weiter gehen würden dann würde ich mich immer noch auf der sicheren Seite fühlen.

Slater188
2002-05-27, 19:01:36
Originally posted by mofa84
drum werden sie vielleicht noch 2-3 solche "Drohmails" schicken und dann aufgeben, und wenn sie doch weiter gehen würden dann würde ich mich immer noch auf der sicheren Seite fühlen.

Nun ja also ich an seiner Stelle hätte schon längst zum Gegenschlag ausgeholt, obs nun gut oder schlecht wäre....
Denn ich habe schon viel zu viele solche dummen Geschichten erlebt, wo ich nicht mehr rausgekommen wäre, wenn ich net gleich zum Frontalangriff geblasen hätte.....
Ich denke da so an die Geschichte mit meinem aufgebrochenen Auto...
das gehört aber hier net her....

mofa84
2002-05-27, 19:05:23
Originally posted by Slater188
Ich denke da so an die Geschichte mit meinem aufgebrochenen Auto...
das gehört aber hier net her.... Da hattest ja auch du den Schaden.

Xmas
2002-05-28, 04:41:19
Originally posted by Major
@ow wie sicher bist du dir damit, dass die AGBs erst nach bzw bei Vertragsabschluss gültig werden, hättesdt du eine Quelle dazu?
Ganz sicher. AGBs sind kein Gesetz, können daher nur gültig werden wenn sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen und Bestandteil eines Vertrages sind dem beide Seiten zustimmen.

Slater188
2002-05-28, 09:25:25
Originally posted by mofa84
Da hattest ja auch du den Schaden.

Richtig, darum habe ich ja auch gesagt, ich an seiner Stelle, hätte mich schon zur wehr gesetzt...
Aber im nachhinein betrachtet hingt das beispiel, da es nx mit agbs zu tun hat

ow
2002-05-28, 10:22:47
Originally posted by Xmas

Ganz sicher. AGBs sind kein Gesetz, können daher nur gültig werden wenn sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen und Bestandteil eines Vertrages sind dem beide Seiten zustimmen.


Jep, so ist das.

btw. c't Leser wissen mehr, die c't hat mal eine ganze Reihe AGBs geteste mit teils erstaunlichem Ergebnis.

TomS
2002-05-28, 13:02:55
Originally posted by Major
@ow wie sicher bist du dir damit, dass die AGBs erst nach bzw bei Vertragsabschluss gültig werden, hättesdt du eine Quelle dazu?

Die Quelle hatte ich schon mal gepostet:
BGB § 305 Abs. 2 Satz 1
"Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss... Und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Daraus ergibt sich, dass ein Vertrag geschlossen werden muss und du vorher den AGB's zustimmen musst. Zugestimmt hattest du, weil du dort bestellt hattest. Aber ein Vertrag wurde nicht geschlossen, das gibt NordPC selber zu.

Also frage ich mich, was der ganze Blödsinn eigentlich soll. Das AGB-Gesetz wurde ja komplett ins neue BGB eingearbeitet, vielleicht ist die aktuelle Rechtsauslegung anders, als ich das Gesetz verstehe -wäre ja möglich. Aber ich denke, NordPC ist selbst schuld. Die schreiben in ihre AGB's, dass ein Vertrag nur mit Auftragsbestätigung zustande kommt und berufen sich dann aber auf ihre Bestellbestätigung.

Edit: @Major,
halt uns bitte mal auf dem Laufenden!

Sir Integral Wingate Hellsing
2002-05-28, 13:11:59
Major!

Halt uns auf dem Laufendem!

Der Thread ist sehr interessant!!! :)

Major
2002-05-28, 13:27:20
Bin gerade dabei einen schriftlichen Widerspruch zu formulieren, der dann morgen per Einschreiben rausgeht.
Darin werde ich sie darauf aufmerksam machen, dass es nie einen Vertrag gegeben hat und sie daher ihre AGBS nicht gelten machen können. Ausserdem weisse ich nochmal auf meine Stornierung hin (ich hbae nämlich ein Urteil gefunden wonach eine Firma die nicht auf eine Stornierung regiert, keine Aufwandsentschädigung verlangen kann).

Ich habe mich gestern ein bißchen ins BGB eingelesen, aber es gibt jetzt noch den neuen § 305a :

"§ 305a
Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können. "


Darin geht es ja wohl um Fälle wie bei mir, ich kann damit aber nichts wirklich genaueres anfangen, könnte jemand der mit Gesetzestexten mehr anfangen kann als ich, mir denn mal erklären?

TomS
2002-05-28, 17:26:14
Grundsätzlich ist es so, wie im § 305 beschrieben! Das heißt, dass die AGB's der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht werden müssen, so steht es im Absatz 2 drin. In Vergangenheit gab es aber hier Ausnahmen, z.B. bei telefonischen Bestellungen. Dort konnte man die AGB's ja nicht einsehen. Es wurde also in der Gesetzeskommentierung einige Ausnahmen von diesem Grundsatz im Absatz 2 aufgenommen. Diese Ausnahmen wurden jetzt mit dem neuen BGB offiziell aufgenommen und beziehen sich nur auf die genannten Fälle im § 305a.

Das hat meiner Ansicht nach aber nichts mit deinem Fall zu tun, da ein Homepagebetreiber ja seine AGB's jedem ersichtlich machen kann und dies von ihm auch erwartet wird und du sie ja auch gesehen hast!