PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kaufvertrag bei lebenmittel Discounter


Funkyman
2005-02-24, 15:39:19
hi all
problem ist das ich wissen will wann genau der Kaufvertrag in dieser bestimmten Situation zustande kommt. Als Beispiel nehm ich mal Aldi.
Aldi stellt die Ware ins Regal und macht somit dem Kunden ein angebot die ware zu diesen preis zu kaufen. Wenn der Kunde die Ware aus dem Regal nimmt, erklärt er sich doch eigentlich bereit die Ware zu den Preis zu kaufen (so glaube ich es auf der Höheren Handelsschule gelernt zu haben). Mein neuer Lehrer auf der Meisterschule meinte heute das der Vertrag erst beim bezahlen zustande kommt.
Wer weiss da genaueres. Am besten mit beweis.
danke im voraus!

WTC
2005-02-24, 15:50:08
lol?? der Vertrag kommt natürlich erst beim Bezahlen zustande, wasn das für ne Logik, wenn man die ware schon nehmen müsste wenn man sie mal anfasst oder rausnimmt??

Merkor
2005-02-24, 16:08:51
Aldi stellt die Ware ins Regal und macht somit dem Kunden ein angebot die ware zu diesen preis zu kaufen. Wenn der Kunde die Ware aus dem Regal nimmt, erklärt er sich doch eigentlich bereit die Ware zu den Preis zu kaufen.

Der Kunde macht dem Händler ein Angebot, die Ware zu einem bestimmten Preis zu kaufen, NICHT dann, wenn er die Ware aus dem Regal legt, sondern sobald er sie auf das Kassenband legt.

Der Vertrag kommt dann mit der Bezahlung zu Stande.

Gunaldo
2005-02-24, 16:09:35
alles andere wäre in meinen augen doch sehr komisch...

Beeblebrox
2005-02-24, 16:17:26
alles andere wäre in meinen augen doch sehr komisch...

Wieso? Geile Geschäftsidee: lege sauteure Ware in den Laden und warte, bis es jemand verwundert und neugierig befingert. Und dann verklag ich ihn auf Abnahme. :biggrin:

Nee, also Kauf wird durch "schlüssiges Verhalten" getätigt, IMHO das Zahlen, vielleicht noch nicht mal das Legen auf das Band.

Funkyman
2005-02-24, 16:22:55
was hat das bezahlen mit den vertrag zu tuen?
Ein vertrag kommt zustande wenn sich beide seiten einig sind. Nicht erst beim bezahlen das bezahlen hat nichts mit den zustande kommen eines Vertrages zu tuen. Beim bezahlen gehts um das Erfüllen des Vertrages.

Beeblebrox
2005-02-24, 16:47:43
was hat das bezahlen mit den vertrag zu tuen?
Ein vertrag kommt zustande wenn sich beide seiten einig sind. Nicht erst beim bezahlen das bezahlen hat nichts mit den zustande kommen eines Vertrages zu tuen. Beim bezahlen gehts um das Erfüllen des Vertrages.

Das Bezahlen ist gleichzeitig die Handlung, die eindeutig die Kaufabsicht signalisiert. Vorher hat der Käufer ja noch keinen "Kontakt" mit dem Verkäufer.
Ansonsten müsste man ja kaufen was auf dem Band liegt und könnte es mir nicht anders überlegen. Ist doch praxisfremd.

rskkrkz
2005-02-24, 16:52:01
was hat das bezahlen mit den vertrag zu tuen?Das BGB schreibt "schlüssiges Handeln" vor. Also eine Handlung, die eindeutig die Kaufabsicht erkennen lässt. Dafür reicht es z.B. zu sagen "O.K. Das nehme ich.". In einem Lebensmitteldiscounter ist das aber praxisfern. Deshalb ist hier das schlüssige Handeln der Bezahlvorgang.

Funkyman
2005-02-24, 17:14:42
das es so nicht angewand wird ist mir klar, es geht mir mehr um die gesetzliche bestimmung kein händler würde das einklagen

WedgeAntilles
2005-02-24, 17:19:49
Der Vertrag kommt mit dem gehen zur Kasse und dem legen der Ware aufs Fließband zustande. (Wenn die Kassiererin sie eintippt)

Du legst du waren aufs Band und die Kassiererin tippt sie ein - wenn du die Ware zum einlesen/eintippen gibst, sagst du automatisch: Ich nehme das Angebot an.
Das Angebot bestand die ganze Zeit, mit dem Auslegen der Ware.


die Ware nur anschauen, in den Einkaufskorb legen und so weiter - da begehst du noch keine Zustimmung - die muss nämlich gegenüber dem Anbieter erfolgen, nicht im stillen Kämmerlein.
Der Anbieter wird durch die Kassiererin vertreten, sie nimmt durch deine Waren die du ihr zum einlesen gibts deine Annahme des Angebots zur Kenntnis.

wolf-Cottbus
2005-02-24, 17:23:51
Ich hab das bei einer Weiterbildung so gelernt. Ich zeige Aldi an, das ich Ware kaufen will, indem ich die Ware auf das Band lege. Und nun kann Aldi ablehnen oder durch Annahme meines Geldes den Vertrag zu stande kommem lassen. Dabei müssen die Preise aus dem Regal nicht bindend sein. Erst die in die Kasse eingegebenen Preise sind bindend.

Gruß Wolf

Marcel
2005-02-24, 17:44:54
Ich hab das bei einer Weiterbildung so gelernt. Ich zeige Aldi an, das ich Ware kaufen will, indem ich die Ware auf das Band lege. Und nun kann Aldi ablehnen oder durch Annahme meines Geldes den Vertrag zu stande kommem lassen. Dabei müssen die Preise aus dem Regal nicht bindend sein. Erst die in die Kasse eingegebenen Preise sind bindend.

Gruß Wolf

Jupp, so wurd's mir an Berufsschule und Universität auch immer erzählt.

Dass die Ware mit einem Preis im Regal / Schaufenster liegt, ist die sogenannte "Invitatio ad offerendum" (o.ä.), die Einladung zum Angebot.
Legt der Käufer die Ware auf's Fließband (und lässt sie dort liegen, bis der Kassierer sie in die Finger kriegt, ergänze ich jetzt mal), so macht er das Angebot, nämlich das Angebot, die Ware zum ausgezeichneten Preis zu kaufen. Durch das Kassieren nimmt der Kassierer / die Kasseuse das Angebot an. Das wären die ersten beiden Willenserklärungen. Willenserklärung drei und vier sind dann das Durchschieben der kassierten Waren durch den Verkäufer (Einwilligung zur Übergabe der Ware) und das Entgegennehmen der Ware durch den Kunden. Und dann noch Willenserklärungen fünf und sechs bei der Geldübergabe (Anbieten des Geldes und Annahme desselben).
So hat's uns damals in der Rechtsvorlesung ein Richter om OLG Hamm erzählt.

Rocko_the_Devil
2005-02-24, 17:47:05
Ich hab das bei einer Weiterbildung so gelernt. Ich zeige Aldi an, das ich Ware kaufen will, indem ich die Ware auf das Band lege. Und nun kann Aldi ablehnen oder durch Annahme meines Geldes den Vertrag zu stande kommem lassen. Dabei müssen die Preise aus dem Regal nicht bindend sein. Erst die in die Kasse eingegebenen Preise sind bindend.

Gruß Wolf
aber man kann vom kauf zurücktreten wenn die ware falsch ausgezeichnet ist

WedgeAntilles
2005-02-25, 00:28:10
Jupp, so wurd's mir an Berufsschule und Universität auch immer erzählt.

Dass die Ware mit einem Preis im Regal / Schaufenster liegt, ist die sogenannte "Invitatio ad offerendum" (o.ä.), die Einladung zum Angebot.
Legt der Käufer die Ware auf's Fließband (und lässt sie dort liegen, bis der Kassierer sie in die Finger kriegt, ergänze ich jetzt mal), so macht er das Angebot, nämlich das Angebot, die Ware zum ausgezeichneten Preis zu kaufen. Durch das Kassieren nimmt der Kassierer / die Kasseuse das Angebot an. Das wären die ersten beiden Willenserklärungen. Willenserklärung drei und vier sind dann das Durchschieben der kassierten Waren durch den Verkäufer (Einwilligung zur Übergabe der Ware) und das Entgegennehmen der Ware durch den Kunden. Und dann noch Willenserklärungen fünf und sechs bei der Geldübergabe (Anbieten des Geldes und Annahme desselben).
So hat's uns damals in der Rechtsvorlesung ein Richter om OLG Hamm erzählt.

Au verdammt, natürlich.
Ihr habt vollkommen recht.

Kurgan
2005-02-25, 05:20:53
aber man kann vom kauf zurücktreten wenn die ware falsch ausgezeichnet ist
was aber für beide parteien gilt ;)

Garst
2005-02-25, 09:29:05
Als Beispiel nehm ich mal Aldi.
Aldi stellt die Ware ins Regal und macht somit dem Kunden ein angebot die ware zu diesen preis zu kaufen.
Nein!

Das ist alleine schon deshalb kein "Angebot", weil es sich nicht an eine konkrete Person richtet. Eine Zeitungsanzeige ist auch kein "Angebot", weil das halt allgemein die Leute anspricht.

Bei Aldi macht der Kunde das "Angebot" / den "Antrag" und Aldi nimmt an...

CrazyHorse
2005-02-25, 09:50:29
was aber für beide parteien gilt ;)

Gibt's da nicht sowas wie eine Preisauszeichnungsbindung? Ich weiß jetzt leider nicht mehr wie das wörtlich heißt. Ein Händler kann ja nicht seine Waren mit billigen Preisen auszeichenen und dann an der Kasse mehr verlangen unter dem Hinweis, dass der Vetrag erst an dieser Stelle geschlossen wird.

Marcel
2005-02-25, 10:22:05
Gibt's da nicht sowas wie eine Preisauszeichnungsbindung? Ich weiß jetzt leider nicht mehr wie das wörtlich heißt. Ein Händler kann ja nicht seine Waren mit billigen Preisen auszeichenen und dann an der Kasse mehr verlangen unter dem Hinweis, dass der Vetrag erst an dieser Stelle geschlossen wird.
Theoretisch könnte der Verkäufer das machen.
Allerdings beinhaltet die Willenserklärung des Kunden, die Ware zu kaufen, eben jenen Preis, zu den er ausgezeichnet ist. Legt der Kunde den Liter Milch mit einem 49ct-Preisschild auf das Fließband, so macht er das Angebot, die Milch für 49ct zu kaufen. Will der Verkäufer aber plötzlich 3,79 Euro dafür, so muss er erst ein neues Angebot machen; die Willenserklärung des Kunden gilt nicht für die 3,79 Euro.
Und mit einer solchen Taktik wäre der Verkäufer auch sehr schnell seine Kunden los.

CrazyHorse
2005-02-25, 10:43:54
Mir schwirren áber noch so Fälle im Kopf herum bei denen ein Händler auf die Herausgabe der Ware zum ausgezeichneten Preis verklagt wurde und nicht darauf Verweise konnte, dass die preislich zu niedrige Auszeichnung ein unabsichtlicher Fehler war.

Hat sich da was bei den Gesetzen oder der Rechtsprechung getan?

No.3
2005-02-25, 10:52:39
...Legt der Kunde den Liter Milch mit einem 49ct-Preisschild auf das Fließband, so macht er das Angebot, die Milch für 49ct zu kaufen. Will der Verkäufer aber plötzlich 3,79 Euro dafür, so muss er erst ein neues...

uhm? wenn ich z.B. das 49ct Preisschild von der Milchverpackung entferne und ein 40ct Preisschild draufklebe, dann mache ich dem Händler also das Angebot die Milv für 40Cent zu kaufen. Der Händler dürfte dann also nicht wegen Betrug oder versuchten Diebstahl (oder was auch immer) rumtoben/mich anzeigen/Hausverbot erteilen etc ???

Rainer

roadfragger
2005-02-25, 11:58:56
uhm? wenn ich z.B. das 49ct Preisschild von der Milchverpackung entferne und ein 40ct Preisschild draufklebe, dann mache ich dem Händler also das Angebot die Milv für 40Cent zu kaufen. Der Händler dürfte dann also nicht wegen Betrug oder versuchten Diebstahl (oder was auch immer) rumtoben/mich anzeigen/Hausverbot erteilen etc ???

Rainer

Interessante Frage, aber: Ich denke, man müsste diese Absicht (also ein anderes Angebot abgeben in Bezug auf den ausgezeichneten Preis) persönlich "klarmachen", sonst vermute ich mal, das wäre dann Betrug, einfach so "heimlich" den Preis zu "ändern". Bin mir da aber auch nicht sicher.... :confused:

Wer weiss da was genaues? :smile:

Funkyman
2005-02-25, 15:05:23
das angebot dürfte von vorneherein nichtig sein. Da du etwas nicht erlaubtes gemacht hast indem du die Preise vertauscht hast.
Hat ein anderer die Preise vertauscht ist das ganze Schwebend unwirksam. Beide parteien können vom Kauf zurücktreten

duöldö
2005-02-25, 15:10:09
uhm? wenn ich z.B. das 49ct Preisschild von der Milchverpackung entferne und ein 40ct Preisschild draufklebe, dann mache ich dem Händler also das Angebot die Milv für 40Cent zu kaufen. Der Händler dürfte dann also nicht wegen Betrug oder versuchten Diebstahl (oder was auch immer) rumtoben/mich anzeigen/Hausverbot erteilen etc ???

RainerNaja. Außer den bereits genannten Gründen, dürfte das Etikett und die Milch Eigentum des Händlers sein. Und wenn du nicht lauthals an der Kasse verkündest, dass du das Preisschild geändert hast und nur bereit bist, diesen Preis zu zahlen, dann ist das einfach Betrug.

Leonidas
2005-02-25, 15:14:33
was hat das bezahlen mit den vertrag zu tuen?
Ein vertrag kommt zustande wenn sich beide seiten einig sind. Nicht erst beim bezahlen das bezahlen hat nichts mit den zustande kommen eines Vertrages zu tuen. Beim bezahlen gehts um das Erfüllen des Vertrages.



Richtig. Und da der Kunde die (offensichtlich vorhandene) Möglichkeit hat, Waren bis zuletzt zurückzulegen (sogar noch vom Kassenband), besteht erst dann eine vollkommene und unwiederrufliche Einigkeit, wenn die Waren eingescannt wurden.

No.3
2005-02-25, 15:15:43
das angebot dürfte von vorneherein nichtig sein. Da du etwas nicht erlaubtes gemacht hast indem du die Preise vertauscht hast.

ich vertausche ja nicht, ich z.B. überklebe den ursprünglichen Aufdruck mit einem selbstgemachten Preischild und mache auf diese Weise dem Verkäufer ein Verkaufsangebot.


Naja. Außer den bereits genannten Gründen, dürfte das Etikett und die Milch Eigentum des Händlers sein. Und wenn du nicht lauthals an der Kasse verkündest, dass du das Preisschild geändert hast und nur bereit bist, diesen Preis zu zahlen, dann ist das einfach Betrug.

vermutlich wird es auf das hinauslaufen

Rainer

Leonidas
2005-02-25, 15:18:20
uhm? wenn ich z.B. das 49ct Preisschild von der Milchverpackung entferne und ein 40ct Preisschild draufklebe, dann mache ich dem Händler also das Angebot die Milv für 40Cent zu kaufen. Der Händler dürfte dann also nicht wegen Betrug oder versuchten Diebstahl (oder was auch immer) rumtoben/mich anzeigen/Hausverbot erteilen etc ???

Rainer



Bei eingescannten Waren isses eh wurscht, da kannste nix überkleben. Und ansonsten gilt wohl trotzdem die Preisauszeichnung des Händlers, weil es *sein* Preisschild ist und Du nicht rechtmäßig andere Preisschilder draufkleben kannst.