PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Darf ich sowas verkaufen...?


MISTAX84
2005-05-03, 18:21:17
Ist warscheinlich die völlig falsche Kategorie, aber ich wusste nicht, wo ichs sonst hätte reinposten können.

Ich hab ne 6600 GT bekommen, da waren 2 Games dabei, die ich aber nicht brauche. "Thief 3" und "Joint Operations"

Drauf steht irgendwas von bundled Software, not be sold separatly. Ich bin aber kein Händler, nur eine Privatperson, und die Spiele sind in meinem Besitz, also müsste ich sie doch verkaufen dürfen, oder?

onkel2003
2005-05-03, 18:24:11
Ist warscheinlich die völlig falsche Kategorie, aber ich wusste nicht, wo ichs sonst hätte reinposten können.

Ich hab ne 6600 GT bekommen, da waren 2 Games dabei, die ich aber nicht brauche. "Thief 3" und "Joint Operations"

Drauf steht irgendwas von bundled Software, not be sold separatly. Ich bin aber kein Händler, nur eine Privatperson, und die Spiele sind in meinem Besitz, also müsste ich sie doch verkaufen dürfen, oder?

jo kannste verkaufen.

MISTAX84
2005-05-03, 18:27:19
Danke ;) Mehr wollt ich garned wissen...

Madkiller
2005-05-03, 20:06:09
jo kannste verkaufen.
Haste dafür auch Quellen, oder woher weißt du das?

huha
2005-05-03, 20:51:54
Haste dafür auch Quellen, oder woher weißt du das?

Er besitzt die Teile und darf die auch gebraucht verkaufen, so viel er lustig ist. "Not to be sold separately" ist eigentlich nur für Händler relevant.

-huha

Pinoccio
2005-05-03, 21:34:25
AFAIK (IINAL) darf er die Games verkaufen.

mfg Sebastian

TitusXP
2005-05-03, 21:51:27
du darfst die spiele verkaufen!
da hast du keine rechtlichen dinge zu befuerchten!

Gruss Titus

MISTAX84
2005-05-03, 21:53:05
du darfst die spiele verkaufen!
da hast du keine rechtlichen dinge zu befuerchten!

Gruss Titus

Danke euch allen nochmals - jetzt hab ich kein schlechtes Gewissen mehr ;)

Dachte mir schon, dass der Hinweis vornehmlich für Händler gilt...

onkel2003
2005-05-04, 04:57:59
Haste dafür auch Quellen, oder woher weißt du das?

Natürlich.

§ 17 UrhG
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder

2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.



Microsoft war grade erst das beste Beispiel.