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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wie ist die Rechtslage bei falscher Preisangabe?


greyblue
2005-07-24, 22:24:57
Habe mal eine frage an Euch!

Wie sieht eigentlich die Rechtsprechung aus, wenn ein Onlinehandel einen Artikel verkauft der sofort Lieferbar ist und ihn mit einem zu niedrigen Preis auszeichnet.
In meinem Fall soll der original Ladenpreis 355 Euro sein und er bietet ihn auf seiner Seite mit 34 Euro an.
Habe natürlich den Artikel sofort gekauft und auch eine Bestätigung bekommen.
Könnt Ihr mir was dazu sagen, für den Fall das der Handel sich weigert es für den Preis auszuliefern.
Denke mir natürlich auch das es wohl ärger geben wird, aber darauf lasse ich und Freunde die auch bestellt haben es auch ankommen.
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Bestelldatum: Samstag, 23. Juli 2005
Bestellnummer: xxxxxx
Ihre Bestellung im Detail
Zahlungsweise: Nachnahme





Artikel
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1 x xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx(4043xxxxxxxxx) = 34.00EUR

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Zwischensumme: 34.00EUR
Versandkosten Nachnahme: 14.00EUR
Nachnahmegebühr: 2.00EUR
MwSt. 16%: 4.69EUR
Summe: 50 EUR



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Nochmals vielen Dank fuer Ihren Einkauf!

Ihr xxxxxxxxxxxx Team
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Danke für Eure Hilfe.

Pinoccio
2005-07-24, 22:29:36
Link 1 (http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/meldung/60055&words=Shop%20Preis), Link 2 (http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/meldung/53234&words=Shop%20Preis) und Link 3 (http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/meldung/34841&words=Shop%20Preis).
Da du den Irrtum bemerkt hast würde ich sagen, hast du kein Recht auf Lieferung, da es dir offensichtlich nur um Erzielung eines Vorteils geht, nicht um das Produkt.

Link zum betreffenden Produkt (http://www.eurodatec.de/product_info.php?cPath=73_86&products_id=569).

Denke mir natürlich auch das es wohl ärger geben wird, aber darauf lasse ich und Freunde die auch bestellt haben es auch ankommen. :|

mfg Sebastian

greyblue
2005-07-24, 22:41:27
Nein ich such nicht den Vorteil durch den niedrigen Preis, sonder habe nach eine Navi System gesucht und wurde bei dem Händler fündig.

Pinoccio
2005-07-24, 23:00:57
Ich bin ebend per PN von greyblue aufgefordert worden, den Link zum Händler zu löschen.
Warum?

mfg Sebastian

(del)
2005-07-24, 23:07:06
Wenn das Produkt einen, völlig marktunüblich niedrigen, Preis aufweist dann hat der Käufer keinen berechtigten Anspruch auf das Produkt da der Käufer im Vorfeld wusste, das der Preis nur ein Irrtum sein muss.

So und nicht anders. Da gibts nix zu rütteln. Du hättest sehen müssen, dass das ein Irrtum ist - Also hast du auch keinen Anspruch darauf.

Gast
2005-07-24, 23:09:00
Wenn der Händler einfach liefert, nimm es.
Wenn nicht versuch dich mit ihm irgendwo in der Mitte zu treffen.
Wenn er die 340 Euro fordert dann bezahl oder vergiss es.

Den Rechtstreit wirst du wahrscheinlich nicht gewinnen, da ändern auch wenige anderslautende Urteile von Amtsgerichten nichts daran. Dort wird im Bezug auf das Internet regelmäßig Sinnbefreites verkündet.
Wer bei seiner Willenserklärung einem Irrtum unterliegt, der hat die Möglichkeit diesen zu korrigieren. Dein Fall ist sowieso ein Paradoxon, da du offensichtlich von vornerein zu wissen scheinst, daß der Verkäufer einem Irrtum unterlag und nun versuchst rechtsmißbräuchlich diesen Umstand auszunutzen. Das für dich einzig gute daran ist, daß der Verkäufer dies dir nicht wird nachweisen können.

In einem ähnlich gelagerten Fall der bis vor den BGH ging, in dem angeblich das Shopsystem den Betrag selbsttätig verändert haben soll, wurde übrigens selbst die Rücksendung des Artikels gegen Erstattung des (falschen) Kaufpreises angeordnet. AZ: VIII ZR 79/04

Gast
2005-07-24, 23:11:38
Warum?
Mal abgesehen davon, daß ich es für schlechten Stil halte private Nachrichten zu veröffentlich: Irgendein Nutzer oder Besucher des Forums könnte dem Händler die URL dieses Threads schicken. Wieso das schlecht wäre, steht schon im letzten Beitrag.

Pinoccio
2005-07-24, 23:25:15
Mal abgesehen davon, daß ich es für schlechten Stil halte private Nachrichten zu veröffentlichIch auch.
Deshalb habe ich sie auch nicht veröffentlicht, sondern nur über ihren Inhalt informiert.
Und wenn ich in einem relativ unhöflichen Ton angefahren werde, den Link doch bitte zu löschen, denke ich, daß das schon irgendwo hierzu gehört.
Desweiteren fragt hier jemand nach Rat, den kann er besser erhalten, wenn wir uns ein Bild davon machen, wie der Händler den falschen Preis präsentiert.
Dessweitern war es greyblue, der hier die Bestellnummer (404387137890, Google (http://www.google.com/search?q=404387137890)) veröffentlicht hat.Irgendein Nutzer oder Besucher des Forums könnte dem Händler die URL dieses Threads schicken. Wieso das schlecht wäre, steht schon im letzten Beitrag.Und? Soll ich Mitleid haben mit jemanden, der versucht, einen Fehler eines Händlers auszunutzen und auch noch stolz berichtet, seine Freunde würden das auch tun?

mfg Sebastian

/dev/NULL
2005-07-25, 09:44:31
Bei offensichtlich niedrigem Preis hat man keinen Ansdpruch auf Lieferung, wenn die allerdings liefern ist es deins (in fast allen AGBS steht: Vertrag kommt mit Lieferung der Ware zu Stande). Ausnahmen sind wohl Shopsysteme mit KI (s.o.), allerdings wird da wohl der Händler in Beweislast sein.

abwarten, Tee trinken, wenig Hoffnung machen.

Mumins
2005-07-25, 10:12:05
Fällt dem Händler der Irrtum auf hast du keine Chance! Ein Internetangebot ist eine invitatio ad offerendum. Der Händler muss erst zu besagtem Preis annehmen, vorher gibts keine 2 übereinstimmenden Willenserklärungen. Ist genauso im Supermarkt, wenn falsch ausgezeichnete Ware beim bezahlen auffällt hat man keinen Anspruch auf den günstigen Preis. Das Geschäft kommt erst an der Kasse zustande, nicht beim herausnehmen der Ware ausm Regal.

Gast
2005-07-25, 10:18:47
Hier (http://www.multimedia-law.at/db11/cr25.html) das aktuellste Urteil vom Bundesgerichtshof.

Das BGB im Bezug auf falsche Preisangabe durch Irrtum gilt also auch im Internet. Der Händler ist im Recht und kann den fehlerhaften Kaufvertrag anfechten.

Mumins
2005-07-25, 10:32:02
Hier (http://www.multimedia-law.at/db11/cr25.html) das aktuellste Urteil vom Bundesgerichtshof.

Das BGB im Bezug auf falsche Preisangabe durch Irrtum gilt also auch im Internet. Der Händler ist im Recht und kann den fehlerhaften Kaufvertrag anfechten.

Das geht ja schon weiter, hier ist der Vertrag schon zustande gekommen. Hier kann nach § 119 wegen Irrtums angefochten werden.

Gast
2005-07-25, 10:37:18
was ist wenn man einfach noch ein paar andere sachen dazu kauft also nicht nur den einen falsch ausgezeichnete artikel, so könnte man sagen man hat in dem laden eingekauft und es ist einem nicht aufgefallen das der eine artikel falsch ausgezeichnet ist...


jedenfalls ist es so plausibler als wenn man nur den einen artikel kauft und sonst nichts.

Mumins
2005-07-25, 10:38:56
was ist wenn man einfach noch ein paar andere sachen dazu kauft also nicht nur den einen falsch ausgezeichnete artikel, so könnte man sagen man hat in dem laden eingekauft und es ist einem nicht aufgefallen das der eine artikel falsch ausgezeichnet ist...


jedenfalls ist es so plausibler als wenn man nur den einen artikel kauft und sonst nichts.

Ist völlig unerheblich. Wie gesagt sobald es auffällt ist die Sache gelaufen.

Gast
2005-07-25, 10:51:59
Das geht ja schon weiter, hier ist der Vertrag schon zustande gekommen. Hier kann nach § 119 wegen Irrtums angefochten werden.Nochmals vielen Dank fuer Ihren Einkauf!Also aus meiner Sicht ist der Vertrag bereits zu Stande gekommen.

/dev/NULL
2005-07-25, 11:42:20
Also aus meiner Sicht ist der Vertrag bereits zu Stande gekommen.

Wie hat mein DV-Recht Dozent gesagt:
Eine Meinung leitet kein Recht her..

Bei Mindfactory steht z.B. sowas drinnen:

Die unter § 1 Abs. 3 genannte Eingangsbestätigung stellt keine Auftragsbestätigung dar. Erst mit unserer ausdrücklichen oder konkludenten Annahmeerklärung kommt der Kaufvertrag zustande, soweit unsere Annahmeerklärung reicht. Zur Annahme von Bestellungen sind wir in keinem Fall verpflichtet.

(2) Bei Widersprüchen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung geht unsere Erklärung vor, sofern die Abweichung nicht als neues Vertragsangebot zu bewerten ist.

(3) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Präsentation eines Angebotes oder im Rahmen einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.


Konkludente Willenserklärung = Handeln= Lieferung der Ware.

Gast
2005-07-25, 11:46:40
Kennt Ihr noch die Geschichte mit Karstadt und dem Arbeitsspeicher? :)

Pinoccio
2005-07-25, 12:44:58
Kennt Ihr noch die Geschichte mit Karstadt und dem Arbeitsspeicher? :)Das Internet ist mein Gedächtnis ... (http://www.heise.de/newsticker/meldung/51966)

mfg Sebastian

Gast
2005-07-25, 14:02:39
Wie hat mein DV-Recht Dozent gesagt:
Eine Meinung leitet kein Recht her..

Bei Mindfactory steht z.B. sowas drinnen:


Konkludente Willenserklärung = Handeln= Lieferung der Ware.Das mag ja alles stimmen, Tatsache ist aber Folgendes:

Wenn ein Händler (egal ob im Laden oder im Internet) oder ein Preisauszeichnungsprogramm einen Fehler macht und der Händler den Vertrag anficht, dann ist dieser nichtig.

Kommt überhaupt kein Vertrag zu Stande, weil z.B. der Händler die Bestellung nicht annimmt (hier fehlende Annahmeerklärung bei Mindfactory), dann ist alles Juristengeschwätz hinfällig. Kein Vertrag->Kein Kauf->Preisauszeichnung belanglos.