captainsangria
2005-07-28, 07:38:46
quelle: futurezone.orf.at
Provider müssen bei Rechtsverstößen ihrer Kunden Auskunft über deren Namen und Wohnadresse geben - auch bei der Verwendung einer dynamischen IP-Adresse. Das hat der OGH am Dienstag bestätigt.
Mittwoch, 27.07.05 Internet-Provider müssen bei Rechtsverstößen ihrer Kunden Auskunft über deren Name und Adressen geben, auch wenn die User eine dynamische, also wechselnde IP-Adresse zugewiesen bekommen hatten.
Das hat der Oberste Gerichtshof [OGH] am Dienstag entschieden, wurde im OGH bestätigt. Dieses Urteil hat unter anderem für die Verfolgung von Benützern illegaler Musiktauschbörsen im Internet Bedeutung, betonte der Verband der österreichischen Musikwirtschaft [IFPI] in einer Aussendung.
Die technische Vergabe der IP-Adresse sei irrelevant, hieß es im OGH. Zuvor hatte es zu der Frage, ob es auch bei dynamisch vergebener IP-Adresse Auskunftspflicht gebe, zwei unterschiedliche Beschlüsse von Gerichten zweiter Instanz in Wien und Graz gegeben.
Stammdatenauskunft statt Überwachung
Bei der vom Provider zu leistenden Auskunft handle es sich um eine Stammdatenauskunft und nicht um eine Telekommunikationsüberwachung oder Rufdatenerfassung, wie die Provider argumentiert hatten. Daher sei das Telekommunikationsgeheimnis nicht betroffen, so der OGH.
Provider müssen bei Rechtsverstößen ihrer Kunden Auskunft über deren Namen und Wohnadresse geben - auch bei der Verwendung einer dynamischen IP-Adresse. Das hat der OGH am Dienstag bestätigt.
Mittwoch, 27.07.05 Internet-Provider müssen bei Rechtsverstößen ihrer Kunden Auskunft über deren Name und Adressen geben, auch wenn die User eine dynamische, also wechselnde IP-Adresse zugewiesen bekommen hatten.
Das hat der Oberste Gerichtshof [OGH] am Dienstag entschieden, wurde im OGH bestätigt. Dieses Urteil hat unter anderem für die Verfolgung von Benützern illegaler Musiktauschbörsen im Internet Bedeutung, betonte der Verband der österreichischen Musikwirtschaft [IFPI] in einer Aussendung.
Die technische Vergabe der IP-Adresse sei irrelevant, hieß es im OGH. Zuvor hatte es zu der Frage, ob es auch bei dynamisch vergebener IP-Adresse Auskunftspflicht gebe, zwei unterschiedliche Beschlüsse von Gerichten zweiter Instanz in Wien und Graz gegeben.
Stammdatenauskunft statt Überwachung
Bei der vom Provider zu leistenden Auskunft handle es sich um eine Stammdatenauskunft und nicht um eine Telekommunikationsüberwachung oder Rufdatenerfassung, wie die Provider argumentiert hatten. Daher sei das Telekommunikationsgeheimnis nicht betroffen, so der OGH.