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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ebay-Frage


Gast
2005-08-26, 16:15:04
Hi

Ich habe für meine Mutter einen Hosenanzug bei Ebay ersteigert. Nun sind die Hosen viel zu kurz, und ich dachte, dass ich es evtl. zurückschicken kann (14 Tage Widerrufsrecht), nun lese ich aber, dass dies nicht möglich ist?!

a) Verbraucher können Ihre Willenserklärung binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder E- Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens nach Zugang dieser Belehrung und nach Erhalt der Ware. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn nichts anderes vereinbart wurde, bei der Lieferung von Waren, die nach Spezifikation des Vertragspartners angefertigt wurden oder eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind sowie für Waren die in Form von Versteigerungen entsprechend § 156 BGB erworben wurden.
Der Widerruf oder die Rücksendung der Ware erfolgt an:

Kann man das einfach hineinschreiben, in die Auktion? Ich hab des leider nicht gelesen, da meine Mutter das unbeding haben wollte -.-. Es handelt sich aber um eine Firma, welche auch einen Internetshop betreibt.

Hucke
2005-08-26, 16:23:53
Eine Firma ist auch bei eBay Auktionen verpflichtet ein Widerrufrecht einzuräumen. Allerdings ist es ein Streitpunkt ob das nur bei Sofortkauf gilt oder auch bei der Auktion. Wenn Du per Sofortkauf die Klamotten bekommen hast, dann stehst Du gut da.

So bleibt nur Kulanz des Händlers. Vielleicht tauscht der Händler ja die Kleidung um.

Afaf
2005-08-26, 17:05:11
Zusammenfassung:

Bei Internetauktionen besteht somit, soweit der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, für Käufer regelmäßig ein Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312 d BGB. Hierbei wird nicht unterschieden, ob die Ware über die Sofort-Kaufen-Option oder über eine klassische Auktion erworben wurde.
Der Unternehmer ist somit verpflichtet, auf das Widerrufs- oder Rückgaberecht entsprechend den Vorschriften hinzuweisen.
Eine Beschränkung auf das Widerrufs- oder Rückgaberecht nur bei Sofortkauf ist nicht zulässig.


>> siehe auch hier << (http://www.internetrecht-rostock.de/widerrufsrecht-ebay.htm)

Tomi
2005-08-26, 17:20:16
Der BGH hat bereits festgestellt, dass bei Ebay keine "Auktionen/Versteigerungen" im Sinne des BGB laufen, da u.a. der Auktionator fehlt. Daher gilt der Ausschluß des Widerrufsrechts für Versteigerungen nicht bei Ebay.

Stormtrooper
2005-08-26, 21:25:57
Der BGH hat bereits festgestellt, dass bei Ebay keine "Auktionen/Versteigerungen" im Sinne des BGB laufen, da u.a. der Auktionator fehlt. Daher gilt der Ausschluß des Widerrufsrechts für Versteigerungen nicht bei Ebay.

Stimmt, zusätzlich muß eine Versteigerung räumlich begrenzt sein, dies fällt bei Ebay ebenfalls flach. Also ab zur Post und Zurückschicken.

Gast
2005-08-26, 22:11:34
Danke für eure Hilfe :)