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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mindfactory! Garantie erlischt bei Weiterverkauf?


schnuggel
2005-08-31, 11:12:54
Ich hatte eine x800 Pro über E-Bay verkauft , die ich im Februar gekauft hatte.

Nach drei Monaten ging dem Käufer die Krafikkarte kaputt.

Mindfactory lehnt den austausch ab mit der Begründung
schriftlich:

Eine Geltungmachung von Gewährleistungsansprüchen steht lediglich
dem Vertragspartner der Mindfactory AG zu .
Die von Ihnen Reklamierte Ware haben wir laut Rechnung nicht an Sie verkauft, bitte wenden Sie sich direkt an Ihren Verkäufer .
Die Bearbeitung erfolgt auf Kulanz .
Zu unserer Entlastung einmal Kostenfrei zurück.

PatkIllA
2005-08-31, 11:22:28
ist rechtens, wenn auch nicht sehr kulant.

BUG
2005-08-31, 11:24:05
..is "eigentlich" richtig, allerdings war das bei MF bislang eigentlich kein Problem. Wieso die sich jetzt auf einmal so "anstellen" weis ich nicht?! Zur Not die Karte direkt beim Hersteller Reklamieren mit der Begründung das der Shop die RMA ablehnt.

cu
BUG

Mumins
2005-08-31, 11:29:12
Ja, das können die so handhaben. Beim Verkauf an einen Dritten hätte MF der Abtretung des Gewährleistungsanspruchs an diesen zustimmen müssen. In den AGBs wird wohl drinstehen, dass die Gewährleistung nur der Erstkäufer in Anspruch nehmen kann.

schnuggel
2005-08-31, 11:31:37
Also niemals etwas verschenken , denn es geht ja an eine dritte Person über .

Mumins
2005-08-31, 11:34:08
Also niemals etwas verschenken , denn es geht ja an eine dritte Person über .

Man kann während der Bestellung die Rechnung auf den Namen des Beschenkten ausstellen lassen.

schnuggel
2005-08-31, 11:37:56
im Prinzip müsste er mir die Karte schicken und ich müsste Sie dann einschicken damit die Karte repariert wird .

Aber ich habe das Risiko das er vieleicht was gefriemelt hat und ich Zahlen muss.

Das wäre ein Risiko für mich , ich habe Sie aber ohne jeglich Gewährleistung von meiner Seite verkauft.

Was soll der Schwachsinn ?


Wenn das bei Autos und Häusern so wäre oh Gott !!!

Ich habe auf jeden Fall meine Meinung gebildet von dem Laden !

LolekDeluxe
2005-08-31, 11:42:02
Das ist eine Schweinerei von Mindfactory. :mad:
Ich hab die AGB überflogen konnte aber keine Passage darüber finden.
Könnte vielleicht jemand gegenprüfen.

Gast
2005-08-31, 11:43:10
Das IST bei Autos und Häusern auch so. Nicht Herstellergarantie mit Händlergewährleistung verwechseln!

PatkIllA
2005-08-31, 11:46:03
Das ist eine Schweinerei von Mindfactory. :mad:
Ich hab die AGB überflogen konnte aber keine Passage darüber finden.
Könnte vielleicht jemand gegenprüfen.
Das muss gar nicht in den AGB stehen. Mindfactory geht mit dir einen Vertrag ein und nicht mit dem, dem du die Karte verkaufst.

schnuggel
2005-08-31, 11:47:33
Das muss gar nicht in den AGB stehen. Mindfactory geht mit dir einen Vertrag ein und nicht mit dem, dem du die Karte verkaufst.


Also wenn man sich schon Gedanken machen muss wenn man etwas verschenkt auf wem ich die Rechnung ausstellen muss damit er auch Garantieansprüche hat !

Gast
2005-08-31, 11:49:32
Eine Geltungmachung von Gewährleistungsansprüchen steht lediglich dem Vertragspartner der Mindfactory AG zu.Völlig richtig. Zwischen deinem Käufer und der Firma Mindfactory AG ist niemals ein Vertrag zu Stande gekommen. Die ganzen Gesetze und Paragraphen über Gewährleistung beziehen sich aber nur auf Vertragspartner (Verkäufer und Käufer).

LolekDeluxe
2005-08-31, 11:52:12
Seit wann ist eine Garantie Personen bezogen. Der Hersteller gibt doch eine Garantie auf das Gerät und wenn Du beweisen kannst (Rechnung) wann es gekauft wurde kannst Du diese geltend machen.

Völlig richtig. Zwischen deinem Käufer und der Firma Mindfactory AG ist niemals ein Vertrag zu Stande gekommen. Die ganzen Gesetze und Paragraphen über Gewährleistung beziehen sich aber nur auf Vertragspartner (Verkäufer und Käufer).

Was für ein Vertrag, hast jemals was unterschrieben bei einem Online shop? :| ironisch gemeint.

PatkIllA
2005-08-31, 11:55:04
@LolekDeluxe
Mach dich doch erst mal schlau was Garantie und Gewährleistung (das ist nicht das gleiche) ist, wer was gibt unter welchen Bedingungen usw.

LolekDeluxe
2005-08-31, 11:58:31
@LolekDeluxe
Mach dich doch erst mal schlau was Garantie und Gewährleistung (das ist nicht das gleiche) ist, wer was gibt unter welchen Bedingungen usw.


Mindfactory muß die Grafikkarte so oder so zum Hersteller schicken wo liegt das Problem.

Also doch lieber alles bei MM kaufen oder wie. :biggrin:

PatkIllA
2005-08-31, 12:01:28
Mindfactory muß die Grafikkarte so oder so zum Hersteller schicken wo liegt das Problem.
Selbst wenn hat das mit der recthlichen Situation nichts zu tun. Ausserdem ist es Aufwand für MF oder was meinst du warum geben die dir nen 10€ Gutschein, wenn du dich bei einem Defekt direkt an den Hersteller wendest?

resonatorman
2005-08-31, 14:36:29
Ich hab mal wo gelesen, daß sich manche Firmen sträuben, wenn die Hardware weiterverkauft wurde, aber nicht, wenn es ein Geschenk war (da ja üblicherweise der Käufer und der Beschenkte zwei verschiedene Personen sind ;)). Weiß da jemand was drüber?

Rokke
2005-08-31, 14:49:00
hat Mindfactory nicht das auch zum teil so eingerichtet das man sich direkt an den Hersteller wenden kann und man bekommt 5€ von MF?
Also im Garantiefall. Würden die event. das über quasi die "zweit-person" machen?

deekey777
2005-08-31, 14:53:47
Das muss gar nicht in den AGB stehen. Mindfactory geht mit dir einen Vertrag ein und nicht mit dem, dem du die Karte verkaufst.

Tut es aber. :biggrin:
§ 12 Abtretungsverbot

"Die Abtretung jeglicher Forderungen oder Ansprüche gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich in Textform zustimmen. Wir sind zur Zustimmung verpflichtet, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Abtretung nachweist.
Das Abtretungsverbot betrifft auch die Gewährleistungsansprüche; diese stehen lediglich dem Vertragspartner der Mindfactory AG zu."
MF verhält sich vollkommen in Ordnung. Wer blauäuglich irgendwas über Ebay&Co kauft und darauf vertraut, daß die Gewährleistungsansprüche einfach so auf ihn mit dem Kauf übergehen, ist selbst schuld. Nur wenn MF nett ist, gibt es noch Hoffnung.
Mindfactory muß die Grafikkarte so oder so zum Hersteller schicken wo liegt das Problem.

Also doch lieber alles bei MM kaufen oder wie. :biggrin:

Wer sagt das? Wenn der Mangel so offensichtlich ist, da bringt es nichts, die Ware an den Hersteller zu schicken.
Bei MM kaufen? Die sind doch extrem unfähig, da gibt es sehr selten eine eigene Werkstatt - die schicken die Ware gleich weiter. Der einzige Vorteil wäre der persönliche Kontakt, sonst gibt es da kaum Unterschiede.
...Was für ein Vertrag hast jemals was unterschrieben bei einem Online shop? :| ironisch gemeint.

Kann es sein, daß du sehr wenig Ahnung von der Materie hast?
Man muß nichts unterschreiben oder ähnliches, es gilt die Formfreihet. Die freiwillige Herstellergarantie ist meist "Ware-bezogen", darum gibt es da eigentlich wenig Probleme.

JM
2005-08-31, 15:01:06
Tut es aber. :biggrin:
§ 12 Abtretungsverbot

"Die Abtretung jeglicher Forderungen oder Ansprüche gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich in Textform zustimmen. Wir sind zur Zustimmung verpflichtet, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Abtretung nachweist.
Das Abtretungsverbot betrifft auch die Gewährleistungsansprüche; diese stehen lediglich dem Vertragspartner der Mindfactory AG zu."
MF verhält sich vollkommen in Ordnung. Wer blauäuglich irgendwas über Ebay&Co kauft und darauf vertraut, daß die Gewährleistungsansprüche einfach so auf ihn mit dem Kauf übergehen, ist selbst schuld. Nur wenn MF nett ist, gibt es noch Hoffnung.


Wer sagt das? Wenn der Mangel so offensichtlich ist, da bringt es nichts, die Ware an den Hersteller zu schicken.
Bei MM kaufen? Die sind doch extrem unfähig, da gibt es sehr selten eine eigene Werkstatt - die schicken die Ware gleich weiter. Der einzige Vorteil wäre der persönliche Kontakt, sonst gibt es da kaum Unterschiede.

Endlich mal ein vernüftiger Kommentar!

So ist es nämlich bei den meisten EBay Käufen und keiner realisiert das wirklich. Beim privaten Verkauf wird GRUNDSÄTZLICH KEINE Garantie übertragen!

Gruß, JM

Tomi
2005-08-31, 15:01:42
Ich hab mal wo gelesen, daß sich manche Firmen sträuben, wenn die Hardware weiterverkauft wurde, aber nicht, wenn es ein Geschenk war (da ja üblicherweise der Käufer und der Beschenkte zwei verschiedene Personen sind ;)). Weiß da jemand was drüber?
Ich vermute mal ein "einfaches" Problem dahinter.....

Nehmen wir an, zwei Leute haben dieselbe Karte. Nun geht eine Karte kaputt, für die keine Gewährleistung mehr gilt (ab dem 7. Monat, weil ab da ist man als Kunde eh gekniffen). Nun könnte der Kumpel mit seinem Kaufbeleg "aushelfen", der noch keine 6 Monate alt ist und sich der andere ne neue Karte vom Händler "erschnorren".

PatkIllA
2005-08-31, 15:03:05
Garantie gibt der Hersteller als freiwillige Leistung auf sein Produkt.
Die Gewährleistung des Händlers wird nicht übertragen.

@Tomi
das wäre dann ja schon Richtung Betrug. Der Kumpel könnte ja auch auf seinen Namen die Karte einschicken.

deekey777
2005-08-31, 15:07:46
Endlich mal ein vernüftiger Kommentar!

So ist es nämlich bei den meisten EBay Käufen und keiner realisiert das wirklich. Beim privaten Verkauf wird GRUNDSÄTZLICH KEINE Garantie übertragen!

Gruß, JM

Gewährleistungsansprüche bitte. :)
Man muß sich unbedingt vor dem Verkauf erkundigen; ich weiß nicht, ob es Absicht oder Unwissenheit ist, daß fast alle schreiben, daß die Garantie noch besteht (+ "die Rechnung liegt bei"), denn es wird fast immer der Eindruck erweckt, daß man mit dem Kauf auch die Gewährleistungsansprüche übertragen bekommt.

PatkIllA
2005-08-31, 15:11:00
Rechnung liegt bei schreibe ich auch immer rein, wenn es sinn macht.
Wenn man vor Ort gekauft hat, steht ja auch gar kein Name drauf und viele Händler nehmen sich ja auch trotzdem noch was an.

Bandit666
2005-08-31, 15:44:31
Bei Privatverkäufen schliesse ich immer die Sachmängelhaftung aus.

Wer das nicht tut, kann evtl. ein böses Erwachen bekommen wenn sein verkauftes Teil mal kaputt geht.

mfg

StefanV2
2005-08-31, 16:12:35
Was für ein Vertrag, hast jemals was unterschrieben bei einem Online shop? :| ironisch gemeint.
Man hat die Ware angenommen, somit ist der Vertrag zustande gekommen.

Sowas sollte man echt in der 'normalen' Schule durchkauen ;)

deekey777
2005-08-31, 16:20:00
Man hat die Ware angenommen, somit ist der Vertrag zustande gekommen.

Sowas sollte man echt in der 'normalen' Schule durchkauen ;)

Der Vertrag kommt der Ansicht einiger Anbieter spätestens mit der Annahme der Ware zustande. Für mich kommt der Vertrag schon mit der echten Auftragsbestätigung(semail) zustande. Die Anbieter versuchen mit solchen Dünnschiß nur die Rechte des Käufers einzuschränken, was sich viele gefallen lassen und sich dann wundern, warum die Ware nicht da ist, obwohl das Geld schon überwiesen wurde. Ehrliche Shops schreiben, daß sie sich verpflichten, innerhalb einer Woche nach dem Auftragseingang den Auftrag anzunehmen.

schnuggel
2005-08-31, 17:47:48
Mindfactory muß die Grafikkarte so oder so zum Hersteller schicken wo liegt das Problem.

Also doch lieber alles bei MM kaufen oder wie. :biggrin:


Genau das meine ich auch , das ist Service .

Deswegen kaufe ich bestimmt wieder etwas bei M...F... ;D

zappa62
2005-08-31, 18:21:11
Grundsätzlich ist die 2jährige Sachmangelhaftung Produktbezogen, nicht auf den Eigentümer.
Formaljuristisch müssen aber die Vertragsverhältnisse, durch den Abtretungsausschluss in den AGB, in umgekehrter Reihe in Anspruch genommen werden, d.h. der Käufer bei dir und du bei MF !
Wenn du die Karte einsendest, muss MF die Karte annehmen, reparieren o. ersetzen.
Wie du geschrieben hast, besteht aber das Restrisiko, dass der akt. Besitzer die Karte durch unsachgemässe Behandlung beschädigt hat, was dann zu einer Ablehnung der Ansprüche und ggf. kostenpflichtigen Reparatur führt.
Wobei ein fairer Shop vorab informiert, wenn die Sachmangelhaftung abgelehnt wird und Kosten entstehen würden !

L. Trotzkij
2005-08-31, 18:27:55
Kann man die Karte dann nicht immer noch direkt an den Hersteller schicken??
:confused:

Black-Scorpion
2005-08-31, 18:45:51
Was hat bei Gewährleistung der Hersteller damit zu tun?
Wenn der Hersteller nicht ausdrücklich eine freiwillige Herstellergarantie anbietet, wird er sich auch nicht darum kümmern.
Ohne diese Herstellergarantie interessiert den das reichlich wenig und das mit Recht.

alpha-centauri
2005-08-31, 18:49:28
Selbst wenn hat das mit der recthlichen Situation nichts zu tun. Ausserdem ist es Aufwand für MF oder was meinst du warum geben die dir nen 10€ Gutschein, wenn du dich bei einem Defekt direkt an den Hersteller wendest?

seit wann das denn? dennoch rechnet das nicht die versandkosten nach england , irland oder niederlande.

aber du bist nicht alleine mit dem frust gegen MF.

bei mir wurde auch kategorisch einen garantiefall abgelehnt mit der begruendung "aetsch, 6 monate, beweislastumkehr, deine probleme!". so ging die karte nach niederlande.

gegenbeispiel, die immer von anderen so verspotteten boesen "norsk / ebug":

dvd brenner, vom scheissverein NEC"wir geben keine garantie auf unsere geraete". ging nach 14 monaten in den arsch. ich checkte bei nec : nec gibt keine garantie auf deren produkte.

also mal zum spass an norsk geschickt. hatte mit so nem antwort bei bei MF gerechnet "ätsch, 6 monate, dein problem". dauerte 6 wochen. dann kam das neueste NEC modell zurück.

deekey777
2005-08-31, 18:52:03
Grundsätzlich ist die 2jährige Sachmangelhaftung Produktbezogen, nicht auf den Eigentümer.
Formaljuristisch müssen aber die Vertragsverhältnisse durch den Abtretungsausschluss in den AGB in umgekehrter Reihe in Anspruch genommen werden, d.h. der Käufer bei dir und du bei MF!
Wenn du die Karte einsendest, muss MF die Karte annehmen, reparieren o. ersetzen.
Wie du geschrieben hast, besteht aber das Restrisiko, dass der akt. Besitzer die Karte durch unsachgemässe Behandlung beschädigt hat, was dann zu einer Ablehnung der Ansprüche und ggf. kostenpflichtigen Reparatur führt.
Wobei ein fairer Shop vorab informiert, wenn die Sachmangelhaftung abgelehnt wird und Kosten entstehen würden!

Die Rechte aus Mangelbeseitigung bei einer Kaufsache ergeben sich aus dem Kaufvertrag zw. dem Verkäufer und dem Käufer. Der Verkäufer gewährleistet, daß die Sache (beim Gefahrenübergang) sach- und mangelfrei ist; weist die Sache doch einen Mangel auf, so hat der Käufer Recht auf die Mangelbeseitigung. Also ist es Vertragspartei-bezogen.

onkel2003
2005-08-31, 18:58:52
Wir sind zur Zustimmung verpflichtet, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Abtretung nachweist.
Das Abtretungsverbot betrifft auch die Gewährleistungsansprüche; diese stehen lediglich dem Vertragspartner der Mindfactory AG zu.

Punkt 1. ist es fraglich ob dieses auch von Gesetz abgedeckt ist.
Den was in der AGB steht und gesetzlich sie machen dürfen sind meisten zwei paar schuh.

Und selbst wenn es gesetzlich OK ist steht da ganz deutlich.
wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Abtretung nachweist

Dies ist dann schon der fall wenn ich mir eine neue grafikkarte kaufe und die alte nicht mehr benötige.
Die solte mehr als ein berechtigtes grund sein, um von MF ein schreiben zu bekommen das die Gewähleistung den neuen Käufer übergeht.


Und MF naja sie schicken auf Kulanz die Karte zurück, also hätten sie diese auch gleich zum Hersteller senden können.
MF macht sich damit mal wieder kein guten namen, grade weil viel Hardware mehr als eine Person gehappt haben.

Kleiner Tipp sag den er soll nach sein hardware dealer vorort gehn, die schicken die auch ein, musste halt nur versandkosten selber tragen.

zappa62
2005-08-31, 19:02:22
Wenn ich das BGB richtig interpretiere, ist es auf den Kaufgegenstand bezogen.

Mangel

Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Der Mangel muss bei Übergabe der Sache vorliegen; jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Es gibt allerdings keine allgemeine Regel, dass ein innerhalb eines gewissen Zeitraums nach Gefahrübergang auftretender Mangel bereits im Keim angelegt war.
[Bearbeiten]

Beweislast

Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, daß der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.

Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.

Im Gegensatz zur (freiwilligen) Garantie ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben, kann jedoch durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und nicht privatem Käufer beschränkt werden. Beim Verbrauchsgüterkauf ist jedoch EU-weit eine Gewährleistung von zwei Jahren für Neu- und einem Jahr für Gebrauchtwaren zwingend.

Matrix316
2005-08-31, 20:38:40
Also von dem Schmu profitiert doch nur einer: Die DHL, Hermes oder sonst ein Versandgeschäft. Wieso soll jemand, der z.B. etwas von mir gekauft hat, das wieder zu mir schicken und ich schick es zu MindFactory und die wieder zu mir und ich zu dem der es von mir gekauft hat?!?! :hammer:

Zur Not könnte der, der etwas z.B. von mir kauft, als Absender meine Adresse angeben und dann schreibt er (bzw. ich ;)) dabei, dass MF das Paket an ihn schicken soll... ;D :hammer:

deekey777
2005-08-31, 21:04:41
Eine Abtretung ist es definitiv nicht, denn bei einer Abtretung einer Forderung erfolgt der Eintritt in ein bestehendes Schuldverhältnis zwischen dem Altgläubiger/dem Zedenten und dem Schuldner. So ein Schuldverhältnis ist hier nicht gegeben, denn der ursprüngliche Kaufvertrag wird durch den Verkauf über Ebay aufgegeben.
Aber man könnte das ganze als Vertragsübernahme als Eintritt in ein Schuldverhältnis iwS werten. Dabei handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft und nicht einfach Summe von abgetretenen Forderungen.
So eine Vertragsübernahme setzt die Zustimmung aller drei Seiten. In diesem Fall sind 2 gegenseitige Verträge zu schliessen: einmal zwischen der ausscheidenden Partei und der eintretenden Partei und dann zwischen der eintretenden Partei und dem Schuldner; man könnte von einem dreiseitigen Vertrag sprechen. Jedenfalls ist die Beachtung des §309 Nr. 10 BGB zwingend, was MF unter dem Punkt 12 auch tut (analog). Die beiden anderen Seiten haben diesesn Punkt aber alles andere als beachtet. Darum sollte man sich auf die Kulanzfreudigkeit von MF vertrauen.

moep_moep
2005-08-31, 21:12:08
hmm irgendwie passt das zu Mindfactory

Durfte meine Samsung Festplatte direkt an den Hersteller schicken und das nur weil Mindfactory 8 Wochen zur Bearbeitung gebraucht hatte grrrr (dann waren das eine Jahr "erreicht" und selavi Kunde -.-)

deekey777
2005-08-31, 21:15:29
Ich hatte eine x800 Pro über E-Bay verkauft , die ich im Februar gekauft hatte.

Nach drei Monaten ging dem Käufer die Grafikkarte kaputt.

Mindfactory lehnt den austausch ab mit der Begründung
schriftlich:

Eine Geltungmachung von Gewährleistungsansprüchen steht lediglich
dem Vertragspartner der Mindfactory AG zu .
Die von Ihnen Reklamierte Ware haben wir laut Rechnung nicht an Sie verkauft, bitte wenden Sie sich direkt an Ihren Verkäufer .
Die Bearbeitung erfolgt auf Kulanz .
Zu unserer Entlastung einmal Kostenfrei zurück.

Ich würde sagen: Scheiße gelaufen. Ich gehe davon aus, daß du alle Gewährleistungsansprüche gegen dich als Verkäufer ausgeschlossen hast und nicht auf die Idee gekommen bist, bei der Artikelbeschreibung zu schreiben, daß der zukünftige Käufer Ansprüche auf die Gewährleistung gegen MF habe.

Mumins
2005-08-31, 21:19:56
Eine Abtretung ist es definitiv nicht, denn bei einer Abtretung einer Forderung erfolgt der Eintritt in ein bestehendes Schuldverhältnis zwischen dem Altgläubiger/dem Zedenten und dem Schuldner. So ein Schuldverhältnis ist hier nicht gegeben, denn der ursprüngliche Kaufvertrag wird durch den Verkauf über Ebay aufgegeben.
Aber man könnte das ganze als Vertragsübernahme als Eintritt in ein Schuldverhältnis iwS werten. Dabei handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft und nicht einfach Summe von abgetretenen Forderungen.
So eine Vertragsübernahme setzt die Zustimmung aller drei Seiten. In diesem Fall sind 2 gegenseitige Verträge zu schliessen: einmal zwischen der ausscheidenden Partei und der eintretenden Partei und dann zwischen der eintretenden Partei und dem Schuldner; man könnte von einem dreiseitigen Vertrag sprechen. Jedenfalls ist die Beachtung des §309 Nr. 10 BGB zwingend, was MF unter dem Punkt 12 auch tut (analog). Die beiden anderen Seiten haben diesesn Punkt aber alles andere als beachtet. Darum sollte man sich auf die Kulanzfreudigkeit von MF vertrauen.


Natürlich ist das eine Abtretung. Jeder Anspruch kann grundsätzlich abgetreten werden, auch Gewährleistungsansprüche. Die Abtretbarkeit kann man jedoch gem. § 399 2. Alt. ausschliessen.

deekey777
2005-08-31, 21:38:07
Wenn ich das BGB richtig interpretiere, ist es auf den Kaufgegenstand bezogen.

Mangel

Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel,...


....
Bei einem Kaufvertrag iSd §433 verpflichtet sich der Verkäufer ua eine mangelfreie Sache zu liefern, was eine seiner Pflichten aus dem Kaufvertrag ist. Die Gewährleistung ist vertragsbezogen, und den Anspruch darauf hat nur der Käufer, sprich den Anpruch auf die Mangelfreiheit hat nur der Käufer und nur aus dem Kaufvertrag. Daß die Kaufsache eine bestimmte bzw. bestimmbare Sache ist, sollte jedem klar sein (dieser eine Fernseher aus dem Regal, dieser eine Sack Mehl aus den vielen). Doch wenn die Sache mangelbehaftet ist und es zur Lieferung einer neuen Sache kommt, geht der frühere Kaufgegenstand verloren, aber nicht die Ansprüche auf die Gewährleistung, falls auch diese neue Sache einen Sachmangel aufweist.
Die Gewährleistung und die daraus resultierenden Ansprüche "kommen" aus dem Kaufvertrag und nicht von der Kaufsache aus; sie sind also Vertragspartei-bezogen.


Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.
Ja genau. Denn im Falle einer "Kaufgegenstandbezogenheit" hätte man Gewährleistungsansprüche selbst gegen ATi.

Im Gegensatz zur (freiwilligen) Garantie ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben, kann jedoch durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und nicht privatem Käufer beschränkt werden. Beim Verbrauchsgüterkauf ist jedoch EU-weit eine Gewährleistung von zwei Jahren für Neu- und einem Jahr für Gebrauchtwaren zwingend.

In fast jeder Artikelbeschreibung steht dieser Quatsch, obwohl diese EU-Richtlinie, die in Deutschland umgesetzt wurde, nur bei Verbrauchsgüterkauf (Legaldefinition §474 BGB) gilt. :D

deekey777
2005-08-31, 21:57:17
Natürlich ist das eine Abtretung. Jeder Anspruch kann grundsätzlich abgetreten werden, auch Gewährleistungsansprüche. Die Abtretbarkeit kann man jedoch gem. § 399 2. Alt. ausschliessen.

Nein, ist es nicht. Denn eine Abtretung einer Forderung ist gleich der Eintritt in ein bestehendes Rechtsverhältnis: Du verkaufst deine Grafikkarte an einen Kumpel, dieser ist aufeinmal knapp bei der Kasse, und du mußt auf dein Geld warten. Irgendwann hast du die Schnauze voll und sagst den Eltern dieses Kumpels, sie sollen dir das Geld geben, worauf du deine Forderung auf die Zahlung des Kaufpreises an sie abtritst. An dem Rechtsverhältnis ändert sich gar nichts; dein Kumpel bleibt der Eigentümer der Grafikkarte und hat weiterhin gesetzliche und vertragliche Ansprüche gegen dich (zB daß du ihn nicht getäuscht hast).
Hier dagegen kann man das ganze zweierlei sehen: entweder ein ganz normaler Kaufvertrag (MF ist so aus dem Spiel) oder eine Vertragsübernahme, wo der Altvertragspartner das gesamte Ursprungsrechtsgeschäft an den Neuvertragspartner übergibt und der Neuvertragspartner zum Vertragspartner von MF wird. Ohne die Zustimmung von MF ist eine Vertragsübernahme unmöglich, da diese (unter Beachtung des § 309 Nr. 10) nur mit der Zustimmung aller zulässig ist.
Die Vertragsübernahme als Eintritt in ein Schuldverhältnis iwS ist gesetzlich nicht geregelt, sondern als Rechtsfolge einiger Vorschriften aufgeführt. Da das Recht sich ständig weiterentwickelt, ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Schuldverhältnisses im Ganzen als zulässig anerkannt.

resonatorman
2005-08-31, 22:46:24
@deekey et al.
Das würde ja heißen, daß all die "Restgarantien", also z.B. "vor einem Jahr bei xyz gekauft, also noch 1 Jahr Gewährleistung drauf" , wie man es ständig im Marktplatz liest, nur Schall und Rauch sind? Und alle Kaufinteressenten, die auf einer Rechnung bestehen, machen sich was vor?

Matrix316
2005-08-31, 22:52:34
Nö, denn zumindest der erste Käufer hätte diese Garantie und Gewährleistung noch. Wobei die Herstellergarantie käuferunabhängig sein dürfte. =)

Mumins
2005-08-31, 22:59:29
Wir reden hier aneinander vorbei.
Natürlich hat der Verkäufer der Graka hier einen Kaufvertrag mit dem Dritten. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Gewährleistung aus dem Kaufvertrag mit Mindfactory. Diesen alleine kann er theoretisch an den Dritten abtreten.
Gem. §399 BGB kann die Abtretung allerdings ausgeschlossen werden.
Abtretung (Zession) ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) durch einen Vertrag ohne Mitwirkung des Schuldners. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist normalerweise nicht vorgeschrieben. Durch die Abtretung tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers und übernimmt dessen Rechte.
So ein Schuldverhältnis ist hier nicht gegeben, denn der ursprüngliche Kaufvertrag wird durch den Verkauf über Ebay aufgegeben.

Wieso sollte der Verkauf eine Abtretung stören? Wäre das so, dann könnte man überhaupt nie sein Recht auf Gewährleistung abtreten. Denn es macht wenig Sinn, die Gewährleistungsanprüche abzutreten, wenn man die Sache gar nicht verkauft.

Ohne die Zustimmung von MF ist eine Vertragsübernahme unmöglich, da diese (unter Beachtung des § 309 Nr. 10) nur mit der Zustimmung aller zulässig ist.

10. (Wechsel des Vertragspartners)
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;

Wo siehst du da was von Zustimmung aller drei Parteien, durch dies Passage soll der Verbraucher geschützt werden. Es geht darum, dass der Verwender der AGBs, in dem Fall MF, nicht einfach seine Rechten und Pflichten auf einen Dritten übertragen kann.
Der § 309 soll den Verbraucher vor bestimmten AGB Klauseln schützen, nicht den Verwender.

deekey777
2005-08-31, 23:06:18
@deekey et al.
Das würde ja heißen, daß all die "Restgarantien", also z.B. "vor einem Jahr bei xyz gekauft, also noch 1 Jahr Gewährleistung drauf" , wie man es ständig im Marktplatz liest, nur Schall und Rauch sind? Und alle Kaufinteressenten, die auf einer Rechnung bestehen, machen sich was vor?

Restgarantie ist das eine und die Restgewährleistung das andere. Eigentlich ist es nur Verschwendung vom Webspace, so etwas wie "Da ist noch 23 Monate und 29 Tage Gewährleistung" reinzuschreiben, wenn sich der ursprüngliche Verkäufer querstellt, denn man braucht seine Zustimmung, damit die aus dem Ursprungskaufvertrag zustandegekommenen Gewährleistungsansprüche auch auf den neuen Käufer übertragen werden. Fraglich ist, ob es diesen Verkäufer überhaupt interessiert, ob derjenige, der Gewährleistungsansprüche geltend macht, der ursprüngliche Käufer ist oder nicht. Darum sollte man, wenn es geht auf der ursprünglichen Rechnung oder deren Kopie bestehen - allein wegen der Rechtssicherheit oder wegen der Garantieansprüche, da Hersteller auch mal einen Kaufbeleg verlangen.
Natürlich hat die Karte noch Gewährleistung, wenn sie in meinem Rechner steckt und noch nicht weiterverkauft wird/ist. Doch wenn man bei Ebay reinschreibt, die Ware hätte noch Gewährleistung, wenn sie weiterveräußert wird, ohne daß die AGBs des Ursprungsverkäufer beachtet werden, ist für mich beinahe Täuschung, und Täuschung kann nicht durch irgendeine Klausel ausgeschlossen werden.

Mumins
2005-08-31, 23:14:23
Bei Garantieansprüchen ist die Sache noch viel einfacher. Garantie ist nicht gesetzlich geregelt, es ist eine freiwillige Leistung der Hersteller. Folglich können die Bedingungen frei vom BGB gemacht werden. Bei Mushkin z.B. muss man die Speicherriegel binnen 4 Wochen mit Seriennr. und Namen registrieren, denn Garantieansprüche hat nur der Erstkäufer.

deekey777
2005-09-01, 00:11:57
Wir reden hier aneinander vorbei.
Du, nicht wir. :biggrin:

Natürlich hat der Verkäufer der Graka hier einen Kaufvertrag mit dem Dritten. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Gewährleistung aus dem Kaufvertrag mit Mindfactory. Diesen alleine kann er theoretisch an den Dritten abtreten.
Gem. §399 BGB kann die Abtretung allerdings ausgeschlossen werden.
Abtretung (Zession) ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) durch einen Vertrag ohne Mitwirkung des Schuldners. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist normalerweise nicht vorgeschrieben. Durch die Abtretung tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers und übernimmt dessen Rechte.
Da stimme ich mit dir überrein, daß sich bei der Abtretung einer Forderung nichts ändert: Auch ich kann meinen Bruder sagen, er kann meine kaputte Grafikkarte nehmen und an den Verkäufer schicken und so die Rechte auf eine mangelfreie Sache gegen den Verkäufer geltend machen; an dem Rechtsgeschäft/Schuldverhältnis zw. mir und dem Verkäufer ändert sich nichts, da ich immer noch der Eigentümer der Kaufsache bleibe. Ergo hat es nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun, weil es nicht einfach eine Abtretung der einen oder anderen Forderung ist, sondern ein eingeständiges und einheitliches Rechtsgeschäft zw. dem Threadstarter und der Ebay-Käufer: Der Threadstarter gibt seine Eigetümerposition auf, gibt seine Ansprüche aus der Mangelhaftung auf...

Wieso sollte der Verkauf eine Abtretung stören? Wäre das so, dann könnte man überhaupt nie sein Recht auf Gewährleistung abtreten. Denn es macht wenig Sinn, die Gewährleistungsanprüche abzutreten, wenn man die Sache gar nicht verkauft.

Was hat die Abrtetung der Rechte auf die Gewährleistung an sich mit dem Kaufvertrag bei Ebay zu tun? Gar nichts, denn die Rechte auf die Gewährleistung ergeben sich aus dem Kaufvertrag zw. dem Threadstarter und MF und sind so an diesen gebunden.


10.(Wechsel des Vertragspartners)
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;

Der §309 Nr. 10 schützt die andere Vertragspartei (MF) vor einem einseitigen Auswechseln des Vertragspartners. :) a+b sind Voraussetzungen, wann die Unwirksamkeit durch den § 309 Nr. 10 unwirksam wird, zB wenn die andere Partei schon wußte, daß ein bestimmter Dritter den Vertrag übernehmen wird, ist sie dann nicht schutzwürdig.
Darum ist die verlangte Zustimmung seitens MF im Punkt 12 rechtens.

Wo siehst du da was von Zustimmung aller drei Parteien, durch dies Passage soll der Verbraucher geschützt werden. Es geht darum, dass der Verwender der AGBs, in dem Fall MF, nicht einfach seine Rechten und Pflichten auf einen Dritten übertragen kann.

Habe ich das so geschrieben? Nein, diese Forderung nach der Zustimmung aller drei Parteien ergibt sich aus der herrschenden Meinung zur Vertragsübernahme/Übertragung eines Schuldverhältnisses im Ganzen.
BGHZ 96, 305.


€: In meinen Augen ist der Verkauf der Grafikkarte bei Ebay ein ganz gewöhnlicher Kaufvertrag.

pt3
2005-09-01, 02:51:54
Was hat bei Gewährleistung der Hersteller damit zu tun?
Wenn der Hersteller nicht ausdrücklich eine freiwillige Herstellergarantie anbietet, wird er sich auch nicht darum kümmern.
Ohne diese Herstellergarantie interessiert den das reichlich wenig und das mit Recht.

Nun nicht ganz: Man kan auch gegenüber dem Hersteller Gewährleistungsansprüche geltend machen, oder etwa nicht?

resonatorman
2005-09-01, 06:30:43
Nun nicht ganz: Man kan auch gegenüber dem Hersteller Gewährleistungsansprüche geltend machen, oder etwa nicht?
-Gewährleistung gegen den Verkäufer, gesetzlich vorgeschrieben, bei Neuware 2 Jahre (ob dies übertragbar ist, darum dreht sich die ganze Diskussion hier)
-Garantie gegen den Hersteller, von diesem ggfs. freiwillig gewährt zu dessen Bedingungen.

Mumins
2005-09-01, 07:26:39
Der §309 Nr. 10 schützt die andere Vertragspartei (MF) vor einem einseitigen Auswechseln des Vertragspartners. a+b sind Voraussetzungen, wann die Unwirksamkeit durch den § 309 Nr. 10 unwirksam wird, zB wenn die andere Partei schon wußte, daß ein bestimmter Dritter den Vertrag übernehmen wird, ist sie dann nicht schutzwürdig.
Darum ist die verlangte Zustimmung seitens MF im Punkt 12 rechtens.

Nein, da steht Verwender, damit ist MF gemeint. Sie können in ihre AGBs keine derartige Klausel einbauen, da sie ungültig wäre, es sei denn a oder b ist gegeben.
a+b sind nicht voraussetzungen, sondern a oder b.

a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;

Oder bedeutet 1 von beiden, wäre a+b gemeint stünde da und.

Nochmal der §309 ist dafür da den Verbraucher zu schützen, nicht den gewerbl. Verkäufer.

Darum ist die verlangte Zustimmung seitens MF im Punkt 12 rechtens.

Das ist sie in der Tat, das ergibt sich aber nicht aus §309, sondern aus §399. Ist doch auch klar, man kann das irgendwie aus 309 ableiten, aber der 399 is eben spezieller, also gilt er.
§399
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Hieraus lässt sich erkennen, dass der Schuldner zustimmen muss.

pt3
2005-09-01, 09:50:21
-Gewährleistung gegen den Verkäufer, gesetzlich vorgeschrieben, bei Neuware 2 Jahre (ob dies übertragbar ist, darum dreht sich die ganze Diskussion hier)
-Garantie gegen den Hersteller, von diesem ggfs. freiwillig gewährt zu dessen Bedingungen.

Und ich behaupte das auch der Hersteller zu 2 Jahren Gewährleistung gesetzlich verpflichtet ist!

Mumins
2005-09-01, 09:52:24
Und ich behaupte das auch der Hersteller zu 2 Jahren Gewährleistung gesetzlich verpflichtet ist!

Nein, gegenüber dem Endkunden nicht.

schnuggel
2005-09-01, 10:07:10
Bei Privatverkäufen schliesse ich immer die Sachmängelhaftung aus.

Wer das nicht tut, kann evtl. ein böses Erwachen bekommen wenn sein verkauftes Teil mal kaputt geht.

mfg


habe ich auch gemacht !

alpha-centauri
2005-09-01, 10:08:50
Und ich behaupte das auch der Hersteller zu 2 Jahren Gewährleistung gesetzlich verpflichtet ist!

nichts wissen, macht auch nichts, oder wie war das? hier gabs genug postings, die dir den unterschied zwischen gewaehrleistung und garantie nochmal freudnlich dargestelt haben.

und ein hersteller MUSS nicht mal 5 tage garantie geben.

ich finds persoenlich einfach nur schiss. eine globale 1 jaehrige garantie auf alles bis auf verschleissteile sollte im jahr 2005 wirklich drin sein.

schnuggel
2005-09-01, 10:19:35
Ich würde sagen: Scheiße gelaufen. Ich gehe davon aus, daß du alle Gewährleistungsansprüche gegen dich als Verkäufer ausgeschlossen hast und nicht auf die Idee gekommen bist, bei der Artikelbeschreibung zu schreiben, daß der zukünftige Käufer Ansprüche auf die Gewährleistung gegen MF habe.

Hier die Kurzfassung der WICHTIGEN angaben in meiner Auktion !


Gekauft habe ich Sie für 369,81 Euro am 10.02.2005
Die Rechnung lege ich mit dazu .
Die Karte hat eine Gesammtgarantie von 3 Jahren
WICHTIG: Dies ist ein Privatkauf! Keine Garantie/Gewährleistung,
kein Widerrufsrecht, keine Rücknahme, kein Tausch! Das Versandrisiko
geht zu Lasten des Käufers (wie in den eBay - Bedingungen und AGB geregelt!).
Sobald sie ein Gebot für diesen Artikel abgeben, akzeptieren sie die genannten
Bedingungen.

Mumins
2005-09-01, 10:26:52
Hier die Kurzfassung der WICHTIGEN angaben in meiner Auktion !


Gekauft habe ich Sie für 369,81 Euro am 10.02.2005
Die Rechnung lege ich mit dazu .
Die Karte hat eine Gesammtgarantie von 3 Jahren
WICHTIG: Dies ist ein Privatkauf! Keine Garantie/Gewährleistung,
kein Widerrufsrecht, keine Rücknahme, kein Tausch! Das Versandrisiko
geht zu Lasten des Käufers (wie in den eBay - Bedingungen und AGB geregelt!).
Sobald sie ein Gebot für diesen Artikel abgeben, akzeptieren sie die genannten
Bedingungen.

Also bist du eh ausm Schneider.

Black-Scorpion
2005-09-01, 11:33:11
Nun nicht ganz: Man kan auch gegenüber dem Hersteller Gewährleistungsansprüche geltend machen, oder etwa nicht?
Nein

Gewährleistungsansprüche hast du nur gegenüber dem Verkäufer.
Das kann in manchen Fällen auch durchaus der Hersteller sein, wie z.B. Karte direkt von ATI oder Speicher direkt bei MDT gekauft, ist normalerweise aber nicht so.
Herstellergarantie (wenn angeboten) ist davon unabhängig und läuft parallel zur Gewährleistung.
Er kann dafür aber eigene Bedingungen festlegen wie (von wem) diese in Anspruch genommen werden kann und wie lange, da es eine freiwillige Leistung die nicht gesetzlich geregelt ist.

schnuggel
2005-09-01, 11:58:35
Also bist du eh ausm Schneider.

Ich hätte Ihm aber trotzdem gerne geholfen !!!!

Aber man sieht wie man eingehen kann , immer schauen bei wem man kauft.

Kundenservice kann man so etwas nicht nennen , ich werde bestimmt so etwas nicht mehr unterstützen .


Also wenn der Hersteller nicht austauscht muss er mir die Karte zusenden und ich muss dann es für Ihn geltend machen als Vertragsnehmer . Was sehr logisch ist :wink: und so müssen Sie die Karte doch tauschen.
Aber ich lasse mir von Ihm schriflich bestätigen das er für alle Kosten aufkommt.

Aber Sapphire wirbt doch mit 3 Jahren Herstellergarantie !!!

Mumins
2005-09-01, 12:09:42
Ich hätte Ihm aber trotzdem gerne geholfen !!!!

Aber man sieht wie man eingehen kann , immer schauen bei wem man kauft.

Kundenservice kann man so etwas nicht nennen , ich werde bestimmt so etwas nicht mehr unterstützen .


Also wenn der Hersteller nicht austauscht muss er mir die Karte zusenden und ich muss dann es für Ihn geltend machen als Vertragsnehmer . Was sehr logisch ist :wink: und so müssen Sie die Karte doch tauschen.
Aber ich lasse mir von Ihm schriflich bestätigen das er für alle Kosten aufkommt.

Aber Sapphire wirbt doch mit 3 Jahren Herstellergarantie !!!

Na klar kannst du ihm helfen. Er kann nur nicht darauf bestehen. Sapphire verlangt das Einschicken über einen Händler, sollte der bankrott sein, dann nehmen sie auch direkt an.

Skinner
2005-09-01, 13:36:41
Ich hatte eine x800 Pro über E-Bay verkauft , die ich im Februar gekauft hatte.

Nach drei Monaten ging dem Käufer die Krafikkarte kaputt.

Mindfactory lehnt den austausch ab mit der Begründung
schriftlich:

Eine Geltungmachung von Gewährleistungsansprüchen steht lediglich
dem Vertragspartner der Mindfactory AG zu .
Die von Ihnen Reklamierte Ware haben wir laut Rechnung nicht an Sie verkauft, bitte wenden Sie sich direkt an Ihren Verkäufer .
Die Bearbeitung erfolgt auf Kulanz .
Zu unserer Entlastung einmal Kostenfrei zurück.

Karte direkt zum Hersteller schicken wenns geht (bei Sapphire z.B. ist das möglich) Und in zukunft auf MF scheissen. Man hört ja nur noch schlechtes über die ;D

pt3
2005-09-01, 15:00:35
nichts wissen, macht auch nichts, oder wie war das? hier gabs genug postings, die dir den unterschied zwischen gewaehrleistung und garantie nochmal freudnlich dargestelt haben.

und ein hersteller MUSS nicht mal 5 tage garantie geben.


Nun dann zeig mir doch mal bitte, wo ich was von Garantie geschrieben habe?! Der einzige, der Garantie und Gewährleistung nicht auseinanderhalten kann, bist wohl du.

Und dass der Hersteller Gewährleistung (mind 1 Jahr) geben MUSS steht fest. Nur evtl. nicht gegenüber dem Endkunden - das mag sein.

alpha-centauri
2005-09-01, 20:08:15
[QUOTE=pt3]Nun dann zeig mir doch mal bitte, wo ich was von Garantie geschrieben habe?! Der einzige, der Garantie und Gewährleistung nicht auseinanderhalten kann, bist wohl du.



Und ich behaupte das auch der Hersteller zu 2 Jahren Gewährleistung gesetzlich verpflichtet ist!

nein. von garantie hast du nichts geschrieben. aber dennoch ist es totaler schwachsinn, zu sagen, ein hersteller sei zu GEWÄHRLEISTUNG verpflichtet.

also, geh wieder spielen. und tu mir einen gefallen, und denk, bevor du schreibst. dann kommt weniger mist raus.


Und dass der Hersteller Gewährleistung (mind 1 Jahr) geben MUSS steht fest. Nur evtl. nicht gegenüber dem Endkunden - das mag sein.

und auch das ist unsinn. kein Hersteller muss eine Gewaehrleistung bieten.

Gewaehrleistung muss nur ein Händler.

Nur wegen dir wird das BGB nicht neugschrieben. Falls du mit den Worten Händler, Hersteller, Gewährleistung und Garantie nicht klar kommst, hilft dir ein Duden, Wikipedia und auch gerne sicher ne Encarta.

Matrix316
2005-09-01, 20:25:46
Ich denke er meint sicher die Gewährleistung des Händlers die ja jetzt 2 Jahre beträgt (war ja mal anders).

alpha-centauri
2005-09-01, 20:49:22
Ich denke er meint sicher die Gewährleistung des Händlers die ja jetzt 2 Jahre beträgt (war ja mal anders).

für die dummheit andere leute kann ich nichts. für ignoranz anderer leute kann ich auch nichts.

und ich hab ihn versucht zu korrigieren, und werde seinerseite angemacht, ICH würde die paragraphen nicht kennen. obwohl er selbst verständnisprobleme hat.

mapel110
2005-09-02, 02:39:10
also, geh wieder spielen. und tu mir einen gefallen, und denk, bevor du schreibst. dann kommt weniger mist raus.

Dafür und für deine Ausdrucksweise hier im Thread gibts 1 Punkt.

Wie immer gilt bei Beschwerden PN oder Email an mich oder einen anderen Moderator.

resonatorman
2005-09-02, 05:41:48
Vielleicht kann man ja die Diskussion wieder in sachliche Bahnen lenken?
Die Kernfrage ist m.E. immer noch ungeklärt, nämlich kann man einen Gewährleistungsanspruch (in Form einer Rechnung) weiterverkaufen (z.B. wie es im Marktplatz üblich ist)? Eine einfache Antwort...

tombman
2005-09-02, 07:40:33
Ist doch sowieso alles blabla.... in der Praxis wird das so laufen, daß eben der Erstbesitzer einschickt für den Zweitbesitzer und dieser alle Transportkosten übernimmt. Dann kann der Händler, sorry, einfach scheißen gehen und gut ist ;)

Deshalb ist die Angabe bei ebay "Rechnung ist dabei" NICHT umsonst, sondern sehr wichtig, weil wenn auch der Erstbesitzer keine Rechnung mehr hat sitzt man in der Tinte. Dann kann man nur noch über den Hersteller gehen, die meistens sowieso kulanter sind ;), was aber auch schiefgehen kann...

Mumins
2005-09-02, 07:44:17
Vielleicht kann man ja die Diskussion wieder in sachliche Bahnen lenken?
Die Kernfrage ist m.E. immer noch ungeklärt, nämlich kann man einen Gewährleistungsanspruch (in Form einer Rechnung) weiterverkaufen (z.B. wie es im Marktplatz üblich ist)? Eine einfache Antwort...

Natürlich kann man das grundsätzlich, jedoch kann der Schuldner ( Händler ) dies ausschliessen. So hat es MF getan. Alternate und MIX tauschen auch dem 2. Besitzer aus, insofern man ne schriftliche Abtretung des Anspruchs hat.

Undertaker
2005-09-02, 15:12:32
seit wann das denn? dennoch rechnet das nicht die versandkosten nach england , irland oder niederlande.

aber du bist nicht alleine mit dem frust gegen MF.

bei mir wurde auch kategorisch einen garantiefall abgelehnt mit der begruendung "aetsch, 6 monate, beweislastumkehr, deine probleme!". so ging die karte nach niederlande.

gegenbeispiel, die immer von anderen so verspotteten boesen "norsk / ebug":

dvd brenner, vom scheissverein NEC"wir geben keine garantie auf unsere geraete". ging nach 14 monaten in den arsch. ich checkte bei nec : nec gibt keine garantie auf deren produkte.

also mal zum spass an norsk geschickt. hatte mit so nem antwort bei bei MF gerechnet "ätsch, 6 monate, dein problem". dauerte 6 wochen. dann kam das neueste NEC modell zurück.


norskit/ebug ist in letzter zeit wirklich etwas besser geworden - zwar sind sie immernoch sehr langsm was garantiefälle betrifft, dafür aber häufig sehr kulant

vor einigen monaten war einem freund von mir sein dvd-brenner kaputt gegangen (8x +/- liteon nonduallayer), nach einem monat hat er von ebug 42€ bekommen und für 45€ den benq 1640 gekauft... :D

alpha-centauri
2005-09-02, 17:01:44
Vielleicht kann man ja die Diskussion wieder in sachliche Bahnen lenken?
Die Kernfrage ist m.E. immer noch ungeklärt, nämlich kann man einen Gewährleistungsanspruch (in Form einer Rechnung) weiterverkaufen (z.B. wie es im Marktplatz üblich ist)? Eine einfache Antwort...

nach meinen erfahrungen: gewährleistungsansprüche weiterzugeben steht in den AGBs des händlers. (ok, pt3. vielleicht guckst du ja nochmal rein, und merkst, dass ich die begriffe, im gegensatz zu dir auseinander halten kann=.

was das weitergeben von garantieleistungen angeht, musst du den jeweiligen hersteller belangen.

z.B festplatten: da zählt ja bei den meisten herstellern nur das datum auf der festplatte. rma anfordern, einschicken, fertig.

vor einigen monaten war einem freund von mir sein dvd-brenner kaputt gegangen (8x +/- liteon nonduallayer), nach einem monat hat er von ebug 42€ bekommen und für 45€ den benq 1640 gekauft...

naja. in meinem fall hab ic hden den brenner für 120 E gekauft. topmodell damals. als der ausfall war, kostete ein aktuelle modell nur noch 50 Euro. die frage ist dann, was man lieber halt. geld oder ersatzgerät..

pt3
2005-09-02, 18:47:38
ok, pt3. vielleicht guckst du ja nochmal rein, und merkst, dass ich die begriffe, im gegensatz zu dir auseinander halten kann.

Es ging mir darum, dass der Hersteller sich nie und nimmer einfach so aus der Affaire ziehen kann, wenn er kein Garantie gibt.
Spätestens wenn der Hersteller als Verkäufer gegenüber dem Einzelhandel tätig wird, muss er gegenüber seinem Kunden also meinem Verkäufer (in diesem Fall wohl Mindfactory) Gewährleistung geben. Ob diese Gewährleistung dann an den Endkunden weitergeleitet werden kann, hab ich ja schon eingeräumt, dass ich mir nicht sicher bin.

Und dass du die Paragraphen oder was auch immer nicht kennst, habe ich nie behauptet! Ich habe lediglich gesagt, dass du Garantie und Gewährleistung nicht auseinander halten kannst weil du mir die Worte im Mund umdrehst und sagst ich würde von Garantie schreiben, obwohl ich eindeutig Gewährleistung schreibe.

Black-Scorpion
2005-09-02, 19:16:22
Welche Ansprüche der Händler gegeüber dem Hersteller hat spielt doch garkeine Rolle.
Das hat mit dem Thema absolut nichts zu tun.
Das sind ganz andere Verträge.
Zumal die meisten Händler ihre Ware vom Großhändler und nicht direkt vom Hersteller beziehen.

erazor0001
2005-09-02, 19:27:30
Ist mal wieder typisch MINDFACTORY.

Leute, bestellt bloss nichts bei diesem Scheissladen. Kenne mindestens 5 Leute die auch schon Probleme hatten, weil die Pfeifen sich ständig versuchen um die Garantie zu drücken. Von dem Laden wirst in allen belangen verarscht, auf eine Richterskala von 1-10 bekommen die von mir ne -100!

Habe selbst auch schon schlechte Erfahrung gemacht, und mich von den günstigen Preisen blenden lassen.
In Zukunft kaufe ich meine Sachen lieder bei e-bug oder alternate.

Stirling
2005-09-02, 19:47:15
Ist mal wieder typisch MINDFACTORY.

Leute, bestellt bloss nichts bei diesem Scheissladen. Kenne mindestens 5 Leute die auch schon Probleme hatten, weil die Pfeifen sich ständig versuchen um die Garantie zu drücken. Von dem Laden wirst in allen belangen verarscht, auf eine Richterskala von 1-10 bekommen die von mir ne -100!

Habe selbst auch schon schlechte Erfahrung gemacht, und mich von den günstigen Preisen blenden lassen.
In Zukunft kaufe ich meine Sachen lieder bei e-bug oder alternate.

Tip: Die Richterskala ist bei 10 am schlimmsten, von daher wäre eine -100 sogar noch sehr gut (zum. theoretisch).
Aber ansonsten Full Ack. Mindfactory ist das letzte, hab ebenfalls schon diverse Threads dazu aufgemacht. Man kann einfach nur vor solchen Drecksläden warnen, evtl. zeigts ja irgendwann mal Wirkung.
Eigentlich sollte schon klar sein was das für geldgeile Säcke sind wenn man sich die Bestellhotline ansieht - 01805er Nummer, damit man die Kunden schon beim ersten Bestellanruf zur Kasse bitten kann... wirklich sauber!

alpha-centauri
2005-09-02, 20:28:03
wie schon geschrieben. ich hatte auch meine probleme mit mindfickdickinsknie gehabt. dennoch gibts viele leute, die sagen, MF sei das beste und ehrlichste was es gibt..

resonatorman
2005-09-02, 22:35:53
Natürlich kann man das grundsätzlich, jedoch kann der Schuldner ( Händler ) dies ausschliessen. So hat es MF getan. Alternate und MIX tauschen auch dem 2. Besitzer aus, insofern man ne schriftliche Abtretung des Anspruchs hat.
Das ist doch mal eine vernünftige Antwort, danke dafür!
Also sieht es etwa so aus : wenn man beim Verkauf die Rechnung mit Restgewährleistung mitgibt, sollte der Käufer wissen
-von welcher Firma diese ausgestellt ist und
-wie es diese Firma mit der Übertragung des Gewährleistungsanspruchs hält (also AGBs lesen).
Nur so würden Angebote wie "ist noch 1 Jahr Garantie (gemeint ist i.d.R. natürlich Gewährleistung) drauf" auch Sinn machen...oder meint diese "schriftliche Abtretung des Anspruchs" ein eigenes Dokument (d.h. Originalrechung ist nicht ausreichend)?

Mumins
2005-09-03, 11:23:42
Das ist doch mal eine vernünftige Antwort, danke dafür!
Also sieht es etwa so aus : wenn man beim Verkauf die Rechnung mit Restgewährleistung mitgibt, sollte der Käufer wissen
-von welcher Firma diese ausgestellt ist und
-wie es diese Firma mit der Übertragung des Gewährleistungsanspruchs hält (also AGBs lesen).
Nur so würden Angebote wie "ist noch 1 Jahr Garantie (gemeint ist i.d.R. natürlich Gewährleistung) drauf" auch Sinn machen...oder meint diese "schriftliche Abtretung des Anspruchs" ein eigenes Dokument (d.h. Originalrechung ist nicht ausreichend)?

Eine schriftliche Abtretung ist eigenes Dokument. Man schreibt einfach Hiermit trete ich meinen Gewährleistungsanspruch aus Rechnung X an Herrn oder Frau XYZ ab.

schnuggel
2005-09-03, 13:02:09
Tip: Die Richterskala ist bei 10 am schlimmsten, von daher wäre eine -100 sogar noch sehr gut (zum. theoretisch).
Aber ansonsten Full Ack. Mindfactory ist das letzte, hab ebenfalls schon diverse Threads dazu aufgemacht. Man kann einfach nur vor solchen Drecksläden warnen, evtl. zeigts ja irgendwann mal Wirkung.
Eigentlich sollte schon klar sein was das für geldgeile Säcke sind wenn man sich die Bestellhotline ansieht - 01805er Nummer, damit man die Kunden schon beim ersten Bestellanruf zur Kasse bitten kann... wirklich sauber!


Noch besser , bei Beschwerden und Probleme bekam ich eine 0190 Nummer .

Mir wurde aber vorab am Terlefon gesagt , da haben Sie eh keine Chance .

Das nenne ich Service Fett.