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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : AIR-BERLIN MÖCHTE NICHT ZAHLEN!!!


XenoX
2005-11-03, 18:04:08
Kurze Vorgeschichte:

Bin mit Air-Berlin nach Malaga geflogen, auf dem Hinflug gingen die Koffer für 2 Tage verloren, nach dem ich sie zurückbekam, stellte ich fest, daß er aufgebrochen wurde und mein Camcorder und einiges an Kleinkram gestohlen wurden war.

Habe dies alles Air-Berlin gemeldet, sie meinten ich solle Rechnungen, Koffergutachten etc. zu ihnen schicken, hab ich auch gemacht und jetzt wollen sie nur den Koffer (45€) sowie für die entstandenen Unannehmlichkeiten (2 Tage ohne Klamotten/dazu keine Urlaubsvideos etc.) mit kulanterweise 35€ zahlen.

Die Zahlung des Camcorders lehnen sie ab, weil es ja im Handgepäck hätte sein müssen und die Beweislast bei Diebstählen beim Kunden liege und da ich nicht beweisen könne, das die Cam sich im Koffer befand somit auch keinen Versicherungsanspruch hätte.
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Was meint ihr? Ich überlege juristischen Rat zu Rate zu ziehen und evtl. Air-Berlin auf Schadenersatz zu verklagen, schließlich habe ich den Koffer in ihre Verwahrung gegeben und somit ist Air-Berlin indirekt für den Diebstahl verantwortlich.

EvilOlive
2005-11-03, 18:10:59
Bist du denn rechtschutzversichert?

XenoX
2005-11-03, 18:15:19
Bist du denn rechtschutzversichert?

ja

Gunaldo
2005-11-03, 18:28:51
dann ab zum anwalt :)

XenoX
2005-11-03, 18:33:32
dann ab zum anwalt :)

Möchte nur abchecken, ob man wirklich als Gast in der Beweispflicht ist.

Hatte die dreiste Sachbearbeiterin am Telefon gesprochen und sie gefragt, wie es denn praktisch aussehen müsse und sie meinte: "das ist ihr problem....!".

Werde vermutlich noch eine höhere Instanz anschreiben, um Regulierung sowie mich explizit über diese Mitarbeiterin beschweren.

Demirug
2005-11-03, 18:37:10
Elektronik gehört nun mal ins Handgepäck. Ich kenne jetzt nicht die AGB von Air Berlin aber selbst die Lufthansa lehnt jede Haftung für Elektronik im Koffer ab.

Versuchen kannst du es natürlich aber ich würde da mit keinem Erfolg rechnen.

ElNipp
2005-11-03, 18:41:54
"Es wird empfohlen, Wertgegenstände, Medikamente, verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände ihm Handgepäck (bis max. 6 kg erlaubt) zu befördern."
http://www.airberlin.com/site/agb.php?LANG=deu

XenoX
2005-11-03, 20:16:11
"Es wird empfohlen, Wertgegenstände, Medikamente, verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände ihm Handgepäck (bis max. 6 kg erlaubt) zu befördern."
http://www.airberlin.com/site/agb.php?LANG=deu

steht aber nix von einem haftungsausschluss

HH2k
2005-11-03, 20:49:26
Kurze Vorgeschichte:

Bin mit Air-Berlin nach Malaga geflogen, auf dem Hinflug gingen die Koffer für 2 Tage verloren, nach dem ich sie zurückbekam, stellte ich fest, daß er aufgebrochen wurde und mein Camcorder und einiges an Kleinkram gestohlen wurden war.

Habe dies alles Air-Berlin gemeldet, sie meinten ich solle Rechnungen, Koffergutachten etc. zu ihnen schicken, hab ich auch gemacht und jetzt wollen sie nur den Koffer (45€) sowie für die entstandenen Unannehmlichkeiten (2 Tage ohne Klamotten/dazu keine Urlaubsvideos etc.) mit kulanterweise 35€ zahlen.

Die Zahlung des Camcorders lehnen sie ab, weil es ja im Handgepäck hätte sein müssen und die Beweislast bei Diebstählen beim Kunden liege und da ich nicht beweisen könne, das die Cam sich im Koffer befand somit auch keinen Versicherungsanspruch hätte.
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Was meint ihr? Ich überlege juristischen Rat zu Rate zu ziehen und evtl. Air-Berlin auf Schadenersatz zu verklagen, schließlich habe ich den Koffer in ihre Verwahrung gegeben und somit ist Air-Berlin indirekt für den Diebstahl verantwortlich.

Mein Vater hatte vor einiger etwas ähnliches. Der Koffer kam auf dem Laufband an ... halboffen und beschädigt. Neben ein paar Klamotten fehlten seine Digitalkamera und das Akkuladegerät. Ich weiß jetzt nicht genau was er an Kohle bekommen hat - auf jeden Fall gab es nichts für die Digicam plus Zubehör. Irgendwie steht da wohl was in den AGB ... der Anwalt brachte auch nichts :frown:

kelo
2005-11-03, 23:38:52
Die Koffer sind max. mit 50 Dollar oder so gehaftet. Höher wird nicht erstattet. Ist international so.
Also alle Wertsachen im Handgepäck.

kelo
2005-11-04, 09:58:09
Auch wenn es auf die USA beschrieben worden istl, sind die Abkommen international gültig:
http://www.usatipps.de/Tips_1/Fluege/Gepaeck/hauptteil_gepaeck.html
(So ab dem 1/3 fängt es an)
Nach den international gültigen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, den Verlust oder die Beschädigung eines Gepäckstückes sofort der Fluggesellschaft oder deren Vertreter zu melden. Man sollte also auf keinen Fall mit beschädigtem Gepäck zunächst ins Hotel fahren und danach reklamieren. Die Reklamation muss vor Verlassen des Flughafens erfolgen, um nicht in Nachweisschwierigkeiten zu geraten. Man wendet sich also noch in der Gepäckhalle an einen dafür vorgesehenen Schalter (wenn vorhanden), ansonsten an einen Vertreter der Fluggesellschaft, mit der man gekommen ist. Verantwortlich für das Gepäck nach Aufgabe ist die Fluggesellschaft, nicht etwa ein Flughafen. Wenn mit mehreren Fluggesellschaften geflogen wurde, ist die letzte Fluggesellschaft verantwortlich. Die Beanstandung muss schriftlich auf einem P.I.R. ( Property Irregularity Report) festgehalten werden. Der P.I.R. ist die Grundlage Ihrer Ersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft bzw. deren Versicherung. Ohne P.I.R. verlieren Sie Ihre Ersatzansprüche bzw. kehrt sich die Beweislast um. Bei Beanstandung am Flughafen ist klar, dass der "Luftfrachtführer" Verursacher des Schadens ist, denn er übernimmt nach Auslieferung des aufzugebenden Gepäcks dieses in seine "Obhut". Nehmen Sie das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung entgegen, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck in gutem Zustand ausgeliefert wurde.

Hat man die Beanstandung am Flughafen versäumt, kehrt sich nicht nur die Beweislast um, es laufen nun auch Fristen innerhalb derer spätestens eine Beanstandung nachgeholt werden muss. Bei der Lufthansa sind dies bei Gepäckbeschädigung 7 Tage nach Erhalt des Gepäcks, bei verspäteter Auslieferung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks.

Die Haftung der Fluggesellschaft für beschädigtes oder verloren gegangenes Gepäck ist wertmäßig beschränkt.

Nach dem Montrealer Abkommen ist die Haftungssumme auf 1.000 Sonderziehungsrechte (SZR) (= rd. 1.200 Euro) beschränkt. Das gilt gleichermaßen für aufgegebenes Gepäck wie für Handgepäck.

Für beschädigtes, zerstörtes oder verloren gegangenes Gepäck gilt eine verschuldensunabhängige Haftung. Der Luftfrachtführer kann sich ihr nur entziehen, wenn er nachweist, dass der Schaden durch die Eigenart oder Mängel des Gutes, dessen mangelhafte Verpackung, eine Kriegshandlung oder durch hoheitliches Handeln verursacht worden ist.

Die Haftung ist je Kilogramm auf 17 Sonderziehungsrechte (SZR) (= rd. 20,5 Euro) begrenzt. Sie kann nur höher ausfallen, wenn der Absender bei der Ablieferung einen höheren Wert beziffert und dafür einen Zuschlag entrichtet hat.

Das Montrealer Abkommen (Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air ) gilt für Flüge in und zwischen 53 Ländern, die das Abkommen ratifiziert haben, darunter alle EU-Länder und die USA, Japan, Kanada und die Schweiz.

Den Text des Montrealer Übereinkommens kann man u.a. auf folgender Internetseite nachlesen:
http://dip.bundestag.de/btd/15/022/1502285.pdf

und den Text des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl I Nr. 16, S. 550) unter
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s0550.pdf

Bei den Sonderziehungsrechten (SZR) handelt es sich um Ansprüche von Mitgliedern des Internationalen Währungsfonds (IWF) gegenüber anderen Ländern auf Überlassung konvertierbarer Währungen. Sonderziehungsrechte werden den Mitgliedsländern ohne Gegenleistung zugestellt (Währungsreserven). Ein Land, dass Sonderziehungsrechte in Anspruch nimmt, muss sie verzinsen. Einzelheiten erläutert ein Informationsblatt des International Monetary Fund
http://www.imf.org/external/np/exr/facts/deu/sdrd.htm

Eine tagesaktuelle Übersicht der Sonderziehungsrechte-Umrechnungskurse zu den Hauptwährungen findet sich unter
http://www.imf.org/external/np/fin/rates/rms_five.cfm

Stand: 20. März 2005

Die Entschädigung wird also vom Gewicht des Gepäcks und nicht von dessem Wert bestimmt.

Dieses Gewicht ist im Gepäckschein festgehalten, der beim Einchecken nach dem Wiegen des Gepäcks ausgestellt wird und in den Flugschein eingeheftet wird. Dieser Gepäckschein hat also Beweisfunktion. Man sollte ihn entsprechend pfleglich behandeln, um für den Fall des Falles gerüstet zu sein.

Der Gepäckschein ist übrigens auch der Beweis dafür, daß man das aufgegebene Gepäckstück am Zielflughafen abholen darf (eine etwaig zusätzlich ausgegebene Gepäckmarke der Fluggesellschaft hat keine Beweisfunktion).

US-Fluggesellschaften müssen ab dem 15. Januar 2000 bei Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks im US-Binnenverkehr wenigstens 2.500 US-$ Schadenersatz zahlen, doppelt so viel wie vorher. Zum Vergleich: bei innerdeutschen Flügen haftet die Lufthansa maximal mit rd. 1.600 Euro je Fluggast. Die Anordnung des amerikanischen Verkehrsministeriums lässt die Regelungen des Warschauer Abkommens für internationale Flüge mit weltweit 20 US-$ je Kilo allerdings unberührt, d.h. bei einem internationalen Flug in Verbindung mit einem Inlandsflug in den USA wird grundsätzlich die niedrigere internationale Entschädigung gezahlt.

Die vorgenannten Regelungen gelten, wenn feststeht, dass die Koffer verloren gegangen sind. Die Zahlung einer vorläufigen Entschädigung für verlorenes Gepäck wird von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft unterschiedlich gehandhabt und ist auch eine Frage des Verhandlungsgeschicks.

Wer die Beförderungsbedingungen der Deutschen Lufthansa nachlesen möchte, findet diese auf der Internetseite http://www.lufthansa.com/deutsch/co/conditions1.htm . Auch andere Fluggesellschaften haben ihre Bedingungen im Internet veröffentlicht.

Kommen die Koffer verspätet oder falsch an, gibt es keine rechtlichen Grundlagen für eine Entschädigung. Diese ist lediglich eine Kulanzsache und verhandelbar.