fbu
2005-11-13, 17:05:15
Hallo,
ich bin seit etwa 4 Jahren bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. In diesen 4 Jahren hatte ich immer einen Einsatz und zwischen den Einsätzen wurde ich gebeten Urlaub zu nehmen, was ich auch einsah.
Morgen soll ich mich bei einer neuen Einsatzfirma vorstellen. Wenn das nun nicht klappt, ist es nun keider so, daß ich keinen Urlaub mehr habe. Plusstunden auf meinem Arbeitszeitkonto habe ich auch nicht. Nun stelle ich mir die Frage, ob die Zeitarbeitsfirma für die einsatzfreie Zeit Minusstunden auf meinem Arbeitszeitkonto verbuchen kann oder ser § 11 AÜG Abs. 4 gilt?
§ 11 AÜG Abs.4 :
§ 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden.
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Seit Einführung des Tarifvertrages zwischen DGB und BZA ist nämlich ein Arbeitszeitkonto vorgesehen. Dieser Tarifvertrag regelt aber nicht die einsatzfreie Zeit.
Gruß, fbu
ich bin seit etwa 4 Jahren bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. In diesen 4 Jahren hatte ich immer einen Einsatz und zwischen den Einsätzen wurde ich gebeten Urlaub zu nehmen, was ich auch einsah.
Morgen soll ich mich bei einer neuen Einsatzfirma vorstellen. Wenn das nun nicht klappt, ist es nun keider so, daß ich keinen Urlaub mehr habe. Plusstunden auf meinem Arbeitszeitkonto habe ich auch nicht. Nun stelle ich mir die Frage, ob die Zeitarbeitsfirma für die einsatzfreie Zeit Minusstunden auf meinem Arbeitszeitkonto verbuchen kann oder ser § 11 AÜG Abs. 4 gilt?
§ 11 AÜG Abs.4 :
§ 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden.
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Seit Einführung des Tarifvertrages zwischen DGB und BZA ist nämlich ein Arbeitszeitkonto vorgesehen. Dieser Tarifvertrag regelt aber nicht die einsatzfreie Zeit.
Gruß, fbu