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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Garantiezeit & Umtausch, wichtige Frage(n)


Das gute A
2005-12-18, 20:56:43
Moin,

kurz und knapp das Prob: Notebook, DVD-Laufwerk defekt, brauch das aber für die Arbeit täglich. Nun ja, ich habs beim MMarkt gekauft vor 11 Monaten, jetzt muss ich da hin deswegen.

Ich kann unter keinen Umständen das Notebook in Reparatur schicken, ich brauche das zwingend. Kann ich es dort eventuell umtauschen, also gegen ein gleichwertiges austauschen, wegen mir auch mit Aufpreis?

Muss doch irgendwie gehen...

Gruß

Orik
2005-12-18, 21:27:17
Ich habe genau wie du keine Ahnung ob das geht... Im Zweifelsfall würde ich an deiner Stelle einfach morgen früh mal dort anrufen und nachfragen wie es denn aussieht.(y) :wink:

govou
2005-12-18, 22:01:07
Kannst du nicht, außer sie sind so kulant. Mir ist das NT von meinem Barebone schrott gegangen, ich hätte den ganzen Barebone hinschicken müssen (super).

sun-man
2005-12-19, 07:10:34
Hi,

keine Chance. Geiz ist geil, sorry. Wer billig kauft kann keinen Service erwarten und Vor Ort Austauschservice kostet nunmal Geld. Mit etwas Glück haben die nen Leihlaptop, wobei ich das nicht glaube. Selbst damit hast Du ein Problem weil Du ja an Deien Platte etc ran musst.
Evtl beim Hersteller nachfragen ob die das so schickene können oder eins einfach so neu kaufen...oder sehr sehr viel Glück haben und die tauschen das dort (was ich aber eben nicht glaube, das sind Dödel).

MFG

deekey777
2005-12-19, 11:27:46
Moin,

kurz und knapp das Prob: Notebook, DVD-Laufwerk defekt, brauch das aber für die Arbeit täglich. Nun ja, ich habs beim MMarkt gekauft vor 11 Monaten, jetzt muss ich da hin deswegen.

Ich kann unter keinen Umständen das Notebook in Reparatur schicken, ich brauche das zwingend. Kann ich es dort eventuell umtauschen, also gegen ein gleichwertiges austauschen, wegen mir auch mit Aufpreis?

Muss doch irgendwie gehen...

Gruß

Wenn ein DVD-Laufwerk nach nur elf Monaten den Geist aufgibt, dann ist davon auszugehen, daß der Fehler schon in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe des Laptops vorlag: Es leigt ein Sachmangel der Kaufsache vor.
Daraus folgt, daß man als Verbraucher/Käufer zuerst das Recht auf Nacherfüllung des Kaufvertrags seitens des Verkäufers (Lieferung einer mangelfreien Kaufsache) hat.
Aus dem Recht auf die Nacherfüllung hat der Käufer ein Wahlrecht zw. der Nachbesserung (=Reparatur) oder der Neulieferung einer mangelfreien Sache. Die Überprüfung eines Defekten DVD-Laufwerks in einem Laptop ist eine Sache von wenigen Minuten, man muß diesen also nicht gleich an den Lieferanten schicken; der Kaufvertrag besteht ja zw. dem Käufer und dem Verkäufer und nicht auch dem Lieferanten, gegen den der Käufer keine Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht hat. Der Käufer könnte also die Neulieferung eines mangelfreien Laptops* sofort verlangen oder, wenn dieses auf dem Lager nicht verfügbar sind, eine angemessene Frist setzen. Weigert sich der Verkäufer, so gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, und der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten (die frühere Wandelung aus grauer Vorzeit). Zusammen mit dem Rücktritt kann der Käufer auch einen Schadensersatz verlangen.

Und bitte, bitte: Das Gesetz unterscheidet zw. der Gewährleistung und der (Haltbarkeits-)Garantie. Das sind zwei verschiedene Sachen.

*Gleicher Laptop oder ein Laptop mit ähnlicher Ausstattung.

Bandit_SlySnake
2005-12-19, 11:32:23
Wenn ein DVD-Laufwerk nach nur elf Monaten den Geist aufgibt, dann ist davon auszugehen, daß der Fehler schon in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe des Laptops vorlag: Es leigt ein Sachmangel der Kaufsache vor.
Daraus folgt, daß man als Verbraucher/Käufer zuerst das Recht auf Nacherfüllung des Kaufvertrags seitens des Verkäufers (Lieferung einer mangelfreien Kaufsache) hat.
Aus dem Recht auf die Nacherfüllung hat der Käufer ein Wahlrecht zw. der Nachbesserung (=Reparatur) oder der Neulieferung einer mangelfreien Sache. Die Überprüfung eines Defekten DVD-Laufwerks in einem Laptop ist eine Sache von wenigen Minuten, man muß diesen also nicht gleich an den Lieferanten schicken; der Kaufvertrag besteht ja zw. dem Käufer und dem Verkäufer und nicht auch dem Lieferanten, gegen den der Käufer keine Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht hat. Der Käufer könnte also die Neulieferung eines mangelfreien Laptops* sofort verlangen oder, wenn dieses auf dem Lager nicht verfügbar sind, eine angemessene Frist setzen. Weigert sich der Verkäufer, so gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, und der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten (die frühere Wandelung aus grauer Vorzeit). Zusammen mit dem Rücktritt kann der Käufer auch einen Schadensersatz verlangen.



*Gleicher Laptop oder ein Laptop mit ähnlicher Ausstattung.

Falsch, dem Händler muss ermöglicht werden das Gerät mittles Hersteller zu reparieren, ein Umtausch ist generell nur Kulanz.

Nach dreimaligen Reparaturversuchen mit dem gleichen Fehler muss der Händler das Gerät zurücknehmen (abzüglich des Nutzungswertes) oder mit einem gleichwertiges Gerät umtauschen.

Wenn ein Defekt nach 11 Monaten auftritt kann man sehen und drehen wie man es will, es ist ausserhalb der 6monatigen Frist.

-Sly

deekey777
2005-12-19, 11:34:30
Falsch, dem Händler muss ermöglicht werden das Gerät mittles Hersteller zu reparieren, ein Umtausch ist generell nur Kulanz.

Nach dreimaligen Reparaturversuchen mit dem gleichen Fehler muss der Händler das Gerät zurücknehmen (abzüglich des Nutzungswertes) oder mit einem gleichwertiges Gerät umtauschen.

Wenn ein Defekt nach 11 Monaten auftritt kann man sehen und drehen wie man es will, es ist ausserhalb der 6monatigen Frist.

-Sly

Du lebt im Jahr 2001.

Bandit_SlySnake
2005-12-19, 11:36:00
Du lebt im Jahr 2001.

Ja? wusste ich nicht... ;D

Dann belehre mich bitte mittels der neuen Gesetzeslage... ich bin für alles offen.

-Sly

Marc-
2005-12-19, 12:04:28
Du lebt im Jahr 2001.
nö. er hat ausnahmslos recht.
Die gewährleistungsbedingungen sind im wesentlichen gleichgeblieben. Lediglich die anspruchszeiten wurden verlängert.
Und natürlich besteht weiterhin das recht des händlers auf 3 malige nachbesserung innerhalb einer "angemessenen zeit".
Es sei zudem noch auf die beweislastumkehr nach 6 monaten zugunsten des händlers hingewiesen... zumindest dann muss man im mindestens das recht zur genaueren prüfung zubilligen, allein schon um festzustellen, ob er überhaupt gewährleistungspflichtig ist.
Also kommt vorabtausch sowieso schon mal nicht in frage, aus kulanz kann man natürlich unter vorbehalt ein gerät mitgeben, nur ein anspruch darauf besteht in keinster weise, und man kanns dem händler auch nicht verdenken wenn ers net tut.

Fakt ist nunmal (und natürlich tut das weh, aber man kann auch nicht alle risiken im leben absichern und an andere abgeben), wenn man wirklich existenziell auf so etwas angewiesen ist gibt es 2 möglichkeiten.
entweder man stattet sich redundant aus (d.h. man sorgt von vornherein dafür das es alternativen gibt und ersatzgeräte verfügbar sind oder sonstige ausweichmöglichkeiten), oder man schliesst gegen aufpreis serviceverträge ab, die eben möglichkeiten wie sofortaustausch, vor ort service oder auch ersatzleistungen für ausfallzeiten beinhalten. Die möglichkeit besteht ja durchaus, wenn man eben meint sich dieses geld sparen zu können muss man eben das risiko selbst tragen, sollte dann aber im schadensfall auch nicht rumheulen.
Ist dasselbe wie es jedem selbst überlassen ist für sein auto vollkaskoversicherungen abzuschliessen oder privathaftplichten.

PS: wobei die aussage mit dem abzug des "Nutzwertes" so nicht stimmt, da hast du recht...

deekey777
2005-12-19, 12:26:28
Es gibt kein Recht des Verkäufers auf Nachbesserung, sondern das Recht des Käufers auf die Nacherfüllung: Wahlrecht zw. der Nachbesserung und der Neulieferung eines mangelfreien Gerätes. Dieses Wahlrecht darf nicht eingeschränkt werden; jede AGB, die dem § 309 Nr. 8b, bb widerspricht, ist unwirksam.

Und natürlich besteht weiterhin das recht des händlers auf 3 malige nachbesserung innerhalb einer "angemessenen zeit".
Es sei zudem noch auf die beweislastumkehr nach 6 monaten zugunsten des händlers hingewiesen... zumindest dann muss man im mindestens das recht zur genaueren prüfung zubilligen, allein schon um festzustellen, ob er überhaupt gewährleistungspflichtig ist.


Der Händler hat nur das Recht auf die Verweigerung der Nacherfüllung aus dem § 439 II BGB. Und die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen (sonst sofort bei der Verweigerung der Nacherfüllung), § 440 Satz 2. Auf abweichende Vereinbarungen darf ein Unternehmer nicht berufen, wenn diese von den §§ 433-435, 437, 439-443 zum Nachteil des Verbrauchers abweichen.
Die Beweislastumkehr heißt nicht, daß der Verbraucher jetzt ein Gutachten holen soll, daß ein DVD-Laufwerk, das nach nur 11 Monaten den Geist aufgibt, schon in den ersten sechs Monaten nach dem Gefahrenübergang und somit schon vor dem Gefahrenübergang defekt war. Man muß die Beweislast schon ernstnehmen, aber nicht als im Stein gemeißelt

Also kommt vorabtausch sowieso schon mal nicht in frage, aus kulanz kann man natürlich unter vorbehalt ein gerät mitgeben, nur ein anspruch darauf besteht in keinster weise, und man kanns dem händler auch nicht verdenken wenn ers net tut.
Was soll denn ein Vorabtausch sein? Und was soll die "Kulanz"? Schon was von der zweijährigen Gewährleistung beim Verbrauchergüterkauf gehört? Oder lebst du auch noch im Jahr 2001?
Mit dem Kaufvertrag gewährleistet der Unternehmer als Verkäufer, daß die Kaufsache zwei Jahre ab dem Gefahrenübergang mangelfrei bleibt, sonst siehe oben.

€: Glaubt, was ihr wollt, ich habe was besseres zu tun.

Marc-
2005-12-19, 12:58:44
Es gibt kein Recht des Verkäufers auf Nachbesserung, sondern das Recht des Käufers auf die Nacherfüllung: Wahlrecht zw. der Nachbesserung und der Neulieferung eines mangelfreien Gerätes. Dieses Wahlrecht darf nicht eingeschränkt werden; jede AGB, die dem § 309 Nr. 8b, bb widerspricht, ist unwirksam.


Der Händler hat nur das Recht auf die Verweigerung der Nacherfüllung aus dem § 439 II BGB. Und die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen (sonst sofort bei der Verweigerung der Nacherfüllung), § 440 Satz 2. Auf abweichende Vereinbarungen darf ein Unternehmer nicht berufen, wenn diese von den §§ 433-435, 437, 439-443 zum Nachteil des Verbrauchers abweichen.
Die Beweislastumkehr heißt nicht, daß der Verbraucher jetzt ein Gutachten holen soll, daß ein DVD-Laufwerk, das nach nur 11 Monaten den Geist aufgibt, schon in den ersten sechs Monaten nach dem Gefahrenübergang und somit schon vor dem Gefahrenübergang defekt war. Man muß die Beweislast schon ernstnehmen, aber nicht als im Stein gemeißelt

Was soll denn ein Vorabtausch sein? Und was soll die "Kulanz"? Schon was von der zweijährigen Gewährleistung beim Verbrauchergüterkauf gehört? Oder lebst du auch noch im Jahr 2001?
Mit dem Kaufvertrag gewährleistet der Unternehmer als Verkäufer, daß die Kaufsache zwei Jahre ab dem Gefahrenübergang mangelfrei bleibt, sonst siehe oben.

€: Glaubt, was ihr wollt, ich habe was besseres zu tun.

Schatz. auch wenn du dich hier in ignoranz uebst, das gesetz ist ziemlich eindeutig und du redest ziemlichen schwachsinn.
Zitat:
"Tritt ein Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, muss nun nicht mehr der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen. "
"Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, so muss, wie bisher, der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist. Es können aber keine unzumutbaren Anforderungen an den Kunden gestellt werden. So kann der Händler insbesondere keinen technischen Mangelnachweis verlangen, was ohne Sachverständigengutachten gar nicht möglich wäre. Nach unserer Auffassung genügt es, wenn der Käufer plausibel macht, dass der Mangel ohne seine Einwirkung entstanden ist. Dann ist ggf. der Händler am Zuge und muss dem Käufer wieder das Gegenteil nachweisen. "
"Bei mangelhafter Ware hat der Käufer zunächst die Wahl zwischen Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes und kostenfreier Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen. Eine Ersatzlieferung muss gleich beim ersten Mal funktionieren; im Falle der Reparatur hat der Händler in der Regel zwei Versuche. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern oder nicht zumutbar sind, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen, das heißt Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen. "

Bleiben 2 dinge:
1. dem händler muss die möglichkeit und das recht gegeben werden, da gerät zu prüfen und die ursache festzustellen (einfach auch um zu klären ob gewährleistung oder nicht). Es reicht NICHT festzustellen das das gerät defekt ist. Ihm muessen darüberhinaus zeit für ersatzlieferung ODER nachbersserung eingeräumt werden. Das kann locker (und unanfechtbar) 4 wochen dauern. Damit muss der kunde leben. erst danach kann er weitere ansprüche geltend machen. Fertig aus, mickymaus.
http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/UNIQ113499297810675/link9403A.html

noid
2005-12-19, 13:13:23
@Marc-, dein lächerliches Verhalten spottet jeder Beschreibung. "Schatz", "Schnukkel" sind für mich in diesem Zusammenhang Wörter wie Wixer oder Arschloch. Aber solange du für dich im Recht bist, ist ja alles ok, nicht wahr "Bussimaus"?

@deekeey: das klingt bei dir so wie ich es bisher mitbekommen habe.

Bandit_SlySnake
2005-12-19, 13:31:53
Mit dem Kaufvertrag gewährleistet der Unternehmer als Verkäufer, daß die Kaufsache zwei Jahre ab dem Gefahrenübergang mangelfrei bleibt, sonst siehe oben.


Da gebe ich dir Recht, nichts anderes habe ich behauptet.

Allerdings geht es um das "Was macht der Händler mit dem Kunden".

Der Händler hat in der Zeit das Recht das Gerät einzusenden und zwecks Fehlerüberprüfung festzustellen ob es sich wirklich um Gewährleistung handelt.

Denn was ist zum Beispiel wenn der Käufer eine neue Firmware auf das DVD-Laufwerk aufgespielt hat. Da hat der Käufer selber Schuld und der Händler darf sich freuen.

Ich glaube wir reden einander vorbei.

-Sly

Marc-
2005-12-19, 13:38:53
@Marc-, dein lächerliches Verhalten spottet jeder Beschreibung. "Schatz", "Schnukkel" sind für mich in diesem Zusammenhang Wörter wie Wixer oder Arschloch. Aber solange du für dich im Recht bist, ist ja alles ok, nicht wahr "Bussimaus"?

@deekeey: das klingt bei dir so wie ich es bisher mitbekommen habe.
hmmm. afaik hatte ich bewusst weitaus weniger harte worte benutzt wie du sie zu verwenden pflegst.
Aber hattest du nicht vor endlich ignore zu machen? wär für uns beide vielleicht besser gewesen.
Wie dem auch sei, lies den link, dann bekommst dus einmal richtig mit.

deekey777
2005-12-19, 14:17:19
@Marc-:
Woher hast dein Wissen über das Kaufrecht und das Gewährleistungsrecht, daß du so selbstsicher bist?

Tomi
2005-12-19, 14:53:35
Bis zum § 439 kommt man im vorliegenden Fall doch garnicht, zumindest nicht beim Händler. Der Kunde wird bereits an der Beweislastumkehr scheitern. Den Nachweis, dass das Laufwerk schon im Zeitpunkt des Kaufes einen Mangel hatte, wird er nicht, schon garnicht ohne Sachverständigen, erbringen können. Der Hinweis der Verbraucherzentrale, die übrigens nur von "nach unserer Auffassung" redet und damit nicht rechtsverbindlich ist, dass als Nachweis bereits genügt, dass der Kunde versichert, der Defekt sei ohne sein Einwirkung entstanden, wird bei einem 11 Monate alten DVD Laufwerk plausibel nicht zu erbringen sein. Oder der Kunde weist nach, dass er das Laufwerk gestern zum ersten Mal nach 11 Monaten genutzt hat, nichts funktionierte. Dann hat man durchaus Grund zur Annahme, dass ohne seine Einwirkung das Laufwerk bereits im Zeitpunkt des Kaufes defekt war. So aber darf man von einem Gebrauchsdefekt ausgehen, der kein Sachmangel ist, der Händler ist damit raus aus der Nummer. Er muss nicht nacherfüllen, austauschen oder was auch immer. Es gibt ja keinen Mangel an der Sache und nur dann zieht § 439.

Es bleibt also die Garantieabwicklung über den Hersteller und die geht nicht ohne Notebook-lose Zeit ab.

noid
2005-12-19, 14:56:49
Gibt es eigentlich irgendwo eine Vorschrift wie lange ein Garantiefall bzw Gewährleistungs- dauern darph?

Weil in einigen Fällen 7Wochen für ein Laptop schon happig sind, wenn dies noch zu Anfang passiert, dann hat man ja richtig "Pech" gehabt.

Marc-
2005-12-19, 15:09:33
@Marc-:
Woher hast dein Wissen über das Kaufrecht und das Gewährleistungsrecht, daß du so selbstsicher bist?
1. täglich brot.
2. hab ich dir EINEN link direkt dabei gegeben.

Das gute A
2005-12-19, 15:09:55
Halloho,

danke für die angeregte Diskussion ;)

Im Klartext: Ich bring das NB zum Media Markt, die prüfen es, müssens ev. einschicken und reparieren lassen.

Da ich ja Garantie druff habe kostet mich das aber nix, gell?

Grüße

Marc-
2005-12-19, 15:12:58
Gibt es eigentlich irgendwo eine Vorschrift wie lange ein Garantiefall bzw Gewährleistungs- dauern darph?

Weil in einigen Fällen 7Wochen für ein Laptop schon happig sind, wenn dies noch zu Anfang passiert, dann hat man ja richtig "Pech" gehabt.

für garantiefälle gibts das garnet, da freiwillige leistung des herstellers.
für gewährleistung spricht man allgemein von einem "angemessenen zeitraum", was eben dann vom jeweiligen produkt, verfügbarkeit etc abhängt.
Bei computerteilen muss man aber wohl zumindest mit 4 wochen leben können.

deekey777
2005-12-19, 15:13:21
Bis zum § 439 kommt man im vorliegenden Fall doch garnicht, zumindest nicht beim Händler. Der Kunde wird bereits an der Beweislastumkehr scheitern. Den Nachweis, dass das Laufwerk schon im Zeitpunkt des Kaufes einen Mangel hatte, wird er nicht, schon garnicht ohne Sachverständigen, erbringen können. Der Hinweis der Verbraucherzentrale, die übrigens nur von "nach unserer Auffassung" redet und damit nicht rechtsverbindlich ist, dass als Nachweis bereits genügt, dass der Kunde versichert, der Defekt sei ohne sein Einwirkung entstanden, wird bei einem 11 Monate alten DVD Laufwerk plausibel nicht zu erbringen sein. Oder der Kunde weist nach, dass er das Laufwerk gestern zum ersten Mal nach 11 Monaten genutzt hat, nichts funktionierte. Dann hat man durchaus Grund zur Annahme, dass ohne seine Einwirkung das Laufwerk bereits im Zeitpunkt des Kaufes defekt war. So aber darf man von einem Gebrauchsdefekt ausgehen, der kein Sachmangel ist, der Händler ist damit raus aus der Nummer. Er muss nicht nacherfüllen, austauschen oder was auch immer. Es gibt ja keinen Mangel an der Sache und nur dann zieht § 439.

Es bleibt also die Garantieabwicklung über den Hersteller und die geht nicht ohne Notebook-lose Zeit ab.

Wenn es keinen Mangel gibt, dann kann auch vom §439 keinen Gebrauch machen. Und einen Sachverständigen braucht man nicht.
Zwar ist die Abnutzung eines Gerätes kein Mangel iSd Gewährleistung, doch ein DVD-Laufwerk, das nur nach 11 Monaten Benutzung defekt ist, ist definitiv kein Regelfall. Wir sollten mal uns den Spaß erlauben und bei den Herstellern nachfragen, ob es normal ist, daß deren Laufwerke schon nach 11 Monaten kaputtgehen.

Marc-
2005-12-19, 15:14:01
Halloho,

danke für die angeregte Diskussion ;)

Im Klartext: Ich bring das NB zum Media Markt, die prüfen es, müssens ev. einschicken und reparieren lassen.

Da ich ja Garantie druff habe kostet mich das aber nix, gell?

Grüße

richtig. sofern sich nicht im nachhinein rausstellen sollte, das der schaden durch dich verursacht wurde.

Marc-
2005-12-19, 15:15:26
Wenn es keinen Mangel gibt, dann kann auch vom §439 keinen Gebrauch machen. Und einen Sachverständigen braucht man nicht.
Zwar ist die Abnutzung eines Gerätes kein Mangel iSd Gewährleistung, doch ein DVD-Laufwerk, das nur nach 11 Monaten Benutzung defekt ist, ist definitiv kein Regelfall. Wir sollten mal uns den Spaß erlauben und bei den Herstellern nachfragen, ob es normal ist, daß deren Laufwerke schon nach 11 Monaten kaputtgehen.

Hersteller geben in aller regel MTBF werte an. Von denen aus kannst du rueckrechnen was die mittlere ausfallzeit ist.

Das gute A
2005-12-19, 15:16:51
Jepp, wurde er aber sicher nicht :)

Das DVD kann CDs annehmen (also ist ein Slot-In), läuft auch an, wird aber weder im BIOS noch unter Windows erkannt. Denke, dass der Controller oder das Laufwerk selber ne Macke hat.

Ist optisch und technisch ansonsten tipp-topp gepflegt.

Grüße

Bandit_SlySnake
2005-12-19, 15:37:47
Jepp, wurde er aber sicher nicht :)

Das DVD kann CDs annehmen (also ist ein Slot-In), läuft auch an, wird aber weder im BIOS noch unter Windows erkannt. Denke, dass der Controller oder das Laufwerk selber ne Macke hat.

Ist optisch und technisch ansonsten tipp-topp gepflegt.

Grüße

Na denn wünsch ich dir mal viel Glück das das alles schnell udn reibungslos über die Bühne geht.

-Sly

Das gute A
2005-12-19, 15:53:02
Na denn wünsch ich dir mal viel Glück das das alles schnell udn reibungslos über die Bühne geht.

-Sly

Vielen Dank :) Grad vor Weihnachten isses ärgerlich, hätte gern auf so einen Defekt verzichtet :-/

Grüße

sun-man
2005-12-19, 16:21:36
Hi,
hast Du das LW mal entfernt und wieder eingesetzt? Gibt ja solche die man einfach rauszieht und wieder reinbauen kann. Vielleicht hat sich da was "verschoben" :confused:

Das gute A
2005-12-19, 16:24:34
Hi,
hast Du das LW mal entfernt und wieder eingesetzt? Gibt ja solche die man einfach rauszieht und wieder reinbauen kann. Vielleicht hat sich da was "verschoben" :confused:

Hi, gute Idee, leider ist das LW fest eingebaut - und bevor ich das teste und die mir nachher nen Strick daraus drehen lass ich das lieber ;)

Grüße vom A

Tomi
2005-12-19, 18:57:00
Zwar ist die Abnutzung eines Gerätes kein Mangel iSd Gewährleistung, doch ein DVD-Laufwerk, das nur nach 11 Monaten Benutzung defekt ist, ist definitiv kein Regelfall. Wir sollten mal uns den Spaß erlauben und bei den Herstellern nachfragen, ob es normal ist, daß deren Laufwerke schon nach 11 Monaten kaputtgehen.
Dafür gibt es ja die Garantie, die dann greift. Nur eben der Händler ist raus aus der Nummer. Bei der Garantie des Herstellers ist "Sachmangel" wie er im BGB definiert ist, kein Thema. Die sagen halt, wenn innerhalb von 2 Jahren was kaputt geht, kriegste was neues. Ausser natürlich bei Vorsatz oder ähnlichem ;).

Das absolute Kuriosum bei der Sachlage wartet aber auch noch...nämlich dann, wenn der Hersteller wieder (zurecht) an den Händler verweist, denn der ist innerhalb der ersten 24 Monate Ansprechpartner. Der Händler winkt aber wegen Beweislastumkehr ab. Ebenso geil..wenn der Hersteller keinen Endkundensupport hat und nur über Distributor abwickelt. Dann steht man als Endkunde genau so doof da. Alles schon dagewesen, dank des neuen "genialen" :rolleyes: Schuldrechts.