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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ebay und Fernabsatzgesetz


AtTheDriveIn
2006-01-04, 20:57:01
Hallo. Meine Freundin hat was bei Ebay ersteigert (nicht privat, also Fernabsatzgesetz) nun hat sie anschließend festgestellt, das sie es gar nicht gebrauchen kann.

Sie wollte dem Verkäufer jetzt einfach eine Email schreiben und sich auf §312 berufen. Nun meine Frage: Geht das einfach so? Oder muß sie erst überweisen, Ware annehmen und dann zurückschicken? Afaik kann man nämlich von einem Kaufvertrag erst zurücktreten, wenn er geschlossen wurde und das ist doch erst vollständig geschehen wenn sie die Ware in Empfang genommen hat.

Ich weiß, eigentlich wäre so ein Vorgehen sinnfrei, aber der deutschen Bürokratie traue ich alles zu ;)

MISTEL X
2006-01-04, 21:54:42
Hallo. Meine Freundin hat was bei Ebay ersteigert (nicht privat, also Fernabsatzgesetz) nun hat sie anschließend festgestellt, das sie es gar nicht gebrauchen kann.

Sie wollte dem Verkäufer jetzt einfach eine Email schreiben und sich auf §312 berufen. Nun meine Frage: Geht das einfach so? Oder muß sie erst überweisen, Ware annehmen und dann zurückschicken? Afaik kann man nämlich von einem Kaufvertrag erst zurücktreten, wenn er geschlossen wurde und das ist doch erst vollständig geschehen wenn sie die Ware in Empfang genommen hat.

Ich weiß, eigentlich wäre so ein Vorgehen sinnfrei, aber der deutschen Bürokratie traue ich alles zu ;)

Hallo!

Sinnfrei ist es, sich etwas zu bestellen und dann festzustellen, man braucht es nicht.

Sie soll einfach den Verkäufer anschreiben und die Sache schildern, die entstandenen Ebaygebühren an den Verkäufer zahlen und gut ist.

Wie hoch liegt denn der reine Warenwert ohne Versand?

Sie kann sich erst auf diesen § berufen, wenn die Ware auch bei ihr angekommen ist. Dafür ist er ja da :wink:

Es gibt aber nach einen anderen § auf dem man sich bei Kaufverträgen berufen kann, fällt mir jetzt aber nicht ein.

Viel Glück!

Tomi
2006-01-05, 09:22:25
In der Tat zieht Rückgabe erst, wenn Ware angenommen wurde. Zunächst mal ist mit dem ersteigern ein rechtskräftiger Kaufvertrag zustande gekommen, den man zwar aus diversen Gründen rückgängig machen kann, definitiv nicht aber bei "hab es mir anders überlegt". Das wäre dann "Wilder Westen".

Man kann es über Kulanz des Händlers versuchen. Ihn also anmailen und freundlich sagen, dass man sich geirrt hat und die Ware so oder so nach FAG wieder zurückschicken würde. Um diesen Aufwand nun zu sparen, wäre es am besten, den Kaufverträg rückgängig zu machen.

Ist aber wie gesagt Kulanz, kein Rechtsanspruch. Der Händler wird aber sich die Ebaygebühren auszahlen lassen wollen.

MISTEL X
2006-01-05, 12:05:40
In der Tat zieht Rückgabe erst, wenn Ware angenommen wurde. Zunächst mal ist mit dem ersteigern ein rechtskräftiger Kaufvertrag zustande gekommen, den man zwar aus diversen Gründen rückgängig machen kann, definitiv nicht aber bei "hab es mir anders überlegt". Das wäre dann "Wilder Westen".

Man kann es über Kulanz des Händlers versuchen. Ihn also anmailen und freundlich sagen, dass man sich geirrt hat und die Ware so oder so nach FAG wieder zurückschicken würde. Um diesen Aufwand nun zu sparen, wäre es am besten, den Kaufverträg rückgängig zu machen.

Ist aber wie gesagt Kulanz, kein Rechtsanspruch. Der Händler wird aber sich die Ebaygebühren auszahlen lassen wollen.

Richtig.

Daher auch meine Frage wie hoch der Warenwert ist.

Bei unter 40.-Eur müsste Sie nämlich den Hin un Rückversandzahlen.
Wäre der Wert über 40.- Eur müsste es der Händler (RÜCKVERSAND) zahlen. Hier wäre dann die Chance auf Kulanz größer, weil sich der Händler den Rückversand sparen würde.

MfG

Drexel
2006-01-05, 12:29:37
Muss der Händler bei FAG-Ware nicht immer den Hinversand zahlen und bei über 40€ Hin-und Rückversand?

AtTheDriveIn
2006-01-05, 12:36:52
Hallo!

Sinnfrei ist es, sich etwas zu bestellen und dann festzustellen, man braucht es nicht.

Sie soll einfach den Verkäufer anschreiben und die Sache schildern, die entstandenen Ebaygebühren an den Verkäufer zahlen und gut ist.

Wie hoch liegt denn der reine Warenwert ohne Versand?

Sie kann sich erst auf diesen § berufen, wenn die Ware auch bei ihr angekommen ist. Dafür ist er ja da :wink:

Es gibt aber nach einen anderen § auf dem man sich bei Kaufverträgen berufen kann, fällt mir jetzt aber nicht ein.

Viel Glück!

Die Ware hat einen Wert von 50Euro, dem Verkäufer jetzt zu schreiben er soll es gar nicht erst losschicken, spart ihm 1x Versandkosten, denn die hat bei Rücktritt nach FAG er zu tragen.

Und wenn er Ebay als Verkaufsplattform nutzt, soll er auch die Gebühren zahlen. Schließlich ist er Unternehmer.

AtTheDriveIn
2006-01-05, 12:42:58
Muss der Händler bei FAG-Ware nicht immer den Hinversand zahlen und bei über 40? Hin-und Rückversand?

Nein, Versandkosten(Hin) trägt im Normalfall der Käufer. Bei Rückversand nach FAG trägt ab einem Preis >40Euro aber immer der Unternehmer.

Beeblebrox
2006-01-05, 13:19:39
Wurde das mit der 40-EUR-Grenze nicht geändert? Das gilt imho nicht mehr.

Tomi
2006-01-05, 13:22:41
Doch gilt noch. Aber bei Warenwert über 40 Euro muss nicht mehr automatisch der Händler die Kosten tragen. Er kann sie dann per AGB rechtskräftig auf den Kunden abwälzen, wenn die Ware im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht oder nur teilweise bezahlt ist. Das wäre bspw. bei Versand auf Rechnung der Fall. Wenn man eine Ware im Wert von 50 Euro auf Rechnung kauft, Ware kommt an, man widerruft vor Zahlung, muss der Käufer die Rücksendekosten tragen, wenn der Händler das in den AGB drinnen hat.

RHW
2006-01-05, 13:27:32
In der Tat zieht Rückgabe erst, wenn Ware angenommen wurde. Zunächst mal ist mit dem ersteigern ein rechtskräftiger Kaufvertrag zustande gekommen, den man zwar aus diversen Gründen rückgängig machen kann, definitiv nicht aber bei "hab es mir anders überlegt". Das wäre dann "Wilder Westen".

Man kann es über Kulanz des Händlers versuchen. Ihn also anmailen und freundlich sagen, dass man sich geirrt hat und die Ware so oder so nach FAG wieder zurückschicken würde. Um diesen Aufwand nun zu sparen, wäre es am besten, den Kaufverträg rückgängig zu machen.

Ist aber wie gesagt Kulanz, kein Rechtsanspruch. Der Händler wird aber sich die Ebaygebühren auszahlen lassen wollen.

§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

So wie ich es verstehe, kann die Rückgabe jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen. Also auch bei: "Hab es mir anders überlegt".

RHW

Tomi
2006-01-05, 13:50:36
Der Widerruf nach § 355 BGB bei Online-Geschäften ist erst nach Erhalt der Ware möglich. Das meinte ich mit "Wilder Westen". Bei Ebay Ware ersteigern oder sonstwo online einkaufen und dann sagen "oh...hab mich in der Zeile geirrt" ist eben nicht. Innerhalb des Widerrufsrechtes kann man dann im Rahmen des FAG ohne Angabe von Gründen widerrufen. Das ist richtig.

Stormtrooper
2006-01-05, 22:05:40
Nur der Form halber ...
Ebay ist keine Versteigerung im Sinne des Gesetzes ...
Bei Versteigerungen gibt es nämlich kein Fernabsatzgesetz