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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Einspruch bei Strafverfügung - Sinnhaftigkeit?


Mr. Lolman
2006-01-11, 14:07:15
Hi@all.


Folgende Situation:

Eine Quergasse ca 10m von unserem Wohnort entfernt ist als "Wohnstrasse" deklariert. Dh. die darf man nicht in einem Zug durchfahren. Nun werden die Parkplätze in dieser Strasse oft von uns zum Parken genutzt, manchmal (wenn Platz vorhanden ist) parken wir auch ums Eck, also mehr oder weniger direkt vor der Haustür.

Nun flattert uns ne Anonymverfügung ins Haus über 32€ von wegen, dass wir die wohnstrasse in einem Zug durchfahren haben sollen. Ich ruf gleich bei der BH an, und die meint, dass die Anzeige nicht von privater Seite, sondern direkt von der örtlichen Polizeidienststelle kam. (Nun muss man dazu sagen, dass in dem Wohngebiet sicher keine Kiwara (=Polizisten) herumlaufen und wir entweder das Pech hatten, Opfer der Willkür eines u.U. direkt in dieser Straße wohnhaften Polizisten geworden zu sein (eher unwahrscheinlich), oder dass es nur weiteres Exempel der Freundalwirtschaft ist, wo ein frustrierter Sack dem befreundeten Kiwara mal schnell nahegelegt hat, uns anzuzeigen.)

Auf meine Einwände bezügl der Rechtmässigkeit dieser Verfügung meinte die nette Dame bloß, dass ich die Frist für die Anonymverfügung verstreichen lassen und eine Strafverfügung abwarten soll, gegen die ich dann Einspruch erheben kann. Jetzt stellt sich die Frage, ob der Sinnhaftigkeit Einspruchs, und was für zusätzliche Kosten entstehen können, falls der Einspruch nicht durchgeht.


Ok. 32€ sind kein Weltuntergang aber ich weiss auch, von nem frustrierten Typen, der nix anderes macht, als hinterm Fenster zu sitzen und div. Leute anzuschwärzen - und dass wo wir ja auch quasi Anrainer sind, und mit so nem Schneckentempo da durchrollen (wenn kein Parkplatz vorhanden ist), dass eine weitere Tempoverringerung ohnehin fast einem Stillstand gleichkäme.


Tatbeschreibung: Die Wohnstraße in einem Zug durchfahren, obwohl das Befahren nur zum Zwecke der Zu- und Abfahrt gestattet ist und weitere Ausnahmen auf Sie nicht zutrafen.

noid
2006-01-11, 16:16:16
Verstehe ich das richtig? Jemand der einmal durch die Straße durchfährt, weil er keinen Parkplatz findet (aber dort jemanden besuchen will), den kann man anzeigen?

Wer hat sich denn sowas ausgedacht?

jorge42
2006-01-11, 16:42:52
du fährst in diese straße weil du ein parkplatz suchst. du findest keinen und fährst deshalb weiter. Das soll verboten sein? Was soll man denn sonst machen? Umdrehen oder rückwärts wieder rausfahren?

Glaube kaum, dass sowas strafbar/belangbar ist. Es sein denn es dürfen Explizit nur Anwohner der Straße dort parken (was du wohl nicht bist) dann ziet die Ausrede mit der Parkplatzsuche wohl nicht.

Ist doch genauso wenn ich irgendwo rein-/durchfahre mit der Einschränkung "nur für Anlieger". Wenn ich dort jemanden Besuche, der dort wohnt bit ich Anlieger aber das weiß derjenige,der mich anzeigt doch nicht. Also gibts ein Einspruch.

Mr. Lolman
2006-01-11, 16:52:27
@noid:
Jo das verstehst du richtig. Zu- und Abfahren ist erlaubt. Durchfahren verboten(Strafnorm §99 Abs.3 lit.a StVO 1960). Theoretisch müssts also reichen, mal kurz 5 sec. stehen zu bleiben, damits kein "durchfahren" mehr ist. Praktisch ist das imo auch nicht erlaubt, auch wenn ich dazu nirgendwo den passenden Gesetzestext finden konnte.

BTW: So sieht das Schild für ne Wohnstraße aus:

Mr. Lolman
2006-01-11, 17:04:53
du fährst in diese straße weil du ein parkplatz suchst. du findest keinen und fährst deshalb weiter. Das soll verboten sein? Was soll man denn sonst machen? Umdrehen oder rückwärts wieder rausfahren?

Glaube kaum, dass sowas strafbar/belangbar ist. Es sein denn es dürfen Explizit nur Anwohner der Straße dort parken (was du wohl nicht bist) dann ziet die Ausrede mit der Parkplatzsuche wohl nicht.

Ist doch genauso wenn ich irgendwo rein-/durchfahre mit der Einschränkung "nur für Anlieger". Wenn ich dort jemanden Besuche, der dort wohnt bit ich Anlieger aber das weiß derjenige,der mich anzeigt doch nicht. Also gibts ein Einspruch.

Fürs Parken gibts AFAIK keine Einschränkung. Sieht man hier genauso: http://www.noe.gv.at/service/ru/ru7/Downloads/wohnstr.pdf

Stormtrooper
2006-01-11, 17:06:19
Das heißt Verkehrsberuhigter Bereich und wie die auf eine Ordnungsstrafe von 32 € kommen versteh ich auch nicht.

Mr. Lolman
2006-01-11, 17:10:46
Das heißt Verkehrsberuhigter Bereich und wie die auf eine Ordnungsstrafe von 32 € kommen versteh ich auch nicht.

Jo eigentlich müsstens 49€ sein. Und in Ö sagt man AFAIK Wohnstraße dazu. Zumindest stehts so in der Anonymverfügung.

Stormtrooper
2006-01-11, 21:25:16
Achso, du kommst aus Österreich .. na da kann ich dir nicht helfen. :-)

astro
2006-01-11, 23:44:08
Jo eigentlich müsstens 49€ sein. Und in Ö sagt man AFAIK Wohnstraße dazu. Zumindest stehts so in der Anonymverfügung.

Achso, jetzt wird ein Schuh draus... In D heisst das "Verkehrsberuhigter Bereich" und der darf auch durchfahren werden (Schrittgeschwindigkeit).

Mr. Lolman
2006-03-06, 13:32:51
So heut, ist der Strafbescheid gekommen.

So sieht mein Einspruch aus:


Einspruch gegen Strafverfügung

KENNZEICHEN: MDxx-x-xxxxxxxx


Hiermit erhebe innerhalb offener Frist Berufung sowohl gegen die Strafhöhe als auch gegen die Strafe selbst.

Begründung: Die Sonnbergstraße befindet sich angrenzend an der Franz Keim Gasse, nur weniger Meter von meinem Wohnort entfernt. Je nach Auslastung der vorhandenen Parkplätze wird die Sonnbergstraße als Parkmöglichkeit für mein KFZ genutzt.

Somit war die Intention die Nutzung der Zufahrtserlaubnis in diese Wohnstraße um mein KFZ nach §23 Abs. 2a lit.a. StVO ordnungsgemäß abzustellen. Das Delikt des Durchfahrens kann also nur in dem Zusammenhang geschehen sein, dass zu diesem Zeitpunkt einfach keine passenden Parkmöglichkeiten vorhanden waren.

Dementsprechend betrachte ich mein damaliges Handeln weder als ordnungs- noch gesetzeswidrig als sondern als Ergebnis einer Notlage bezüglich vorhandenen Parkmöglichkeiten.

Dennoch bin ich gerne bereit die Strafe zu bezahlen sofern sie mir erklären können, wie ich eine Übertretung nach § 76b, Abs. 1 lit. a. StVO 1960 , verhindern kann, wenn die in §23 Abs 2a lit. a. StVO 1960 beschriebenen Abstellplätze meines KFZ sich nach Zufahrt in die Wohnstraße als belegt erweisen.


Sagt mir was ihr davon haltet. (Den letzten Satz lass ich vielleicht weg)