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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ebay Restgarantie bzw Gewährleitung


Chefkoch
2006-01-11, 19:32:17
Hallo,

ich spiele momentan mit dem Gedanken meine CPU (XP3200+) über Ebay zu verkaufen. Da dort momentan traumhafte Preise gezahlt werden und ich vermutlich mehr bekommen würde als ich vor knapp einem Jahr bezahlt habe.

Wie ist das mit der Restlichen Garantie bzw. Gewährleistung, die ich noch auf die CPU habe, da wie bereits eingangs erwähnt, ich den Prozessor erst vor ca. 11 Monaten gekauft habe.

Und wenn ich die CPU jetzt mit der Rechnung zusammen anbiete, wie verhält sich das genau, da auf der Rechnung ja erstens mein Name steht und zweitens noch mehr Teile, die aber weiterhin hier bei mir in Benutzung bleiben. Reicht es wenn ich ne Rechnungskopie mit verkaufe oder ich die Kopie behalte?
Wie macht Ihr so etwas?

Und nachdem ich neulich hier irgendwo das Topic über die 50%ige Preisminderung über Ebay und angeblich defekte CPUs gelesen habe, mit welchem Satzbaustein bin ich auf der sicheren Seite?
Z.B. dieser hier?

Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie von mir verkauft. Eine Rücknahme ist NICHT möglich. Da die hier verkaufte CPU erst 11 Monate alt ist, kann eine Gewährleistung noch 13 Monate über den ursprünglichen Händler geltend gemacht werden. Rechnung(skopie (je nachdem)) liegt bei.

Fragen über fragen...

Chefkoch

pt3
2006-01-11, 19:40:13
Hallo,

ich spiele momentan mit dem Gedanken meine CPU (XP3200+) über Ebay zu verkaufen. Da dort momentan traumhafte Preise gezahlt werden und ich vermutlich mehr bekommen würde als ich vor knapp einem Jahr bezahlt habe.

Wie ist das mit der Restlichen Garantie bzw. Gewährleistung, die ich noch auf die CPU habe, da wie bereits eingangs erwähnt, ich den Prozessor erst vor ca. 11 Monaten gekauft habe.

Und wenn ich die CPU jetzt mit der Rechnung zusammen anbiete, wie verhält sich das genau, da auf der Rechnung ja erstens mein Name steht und zweitens noch mehr Teile, die aber weiterhin hier bei mir in Benutzung bleiben. Reicht es wenn ich ne Rechnungskopie mit verkaufe oder ich die Kopie behalte?
Wie macht Ihr so etwas?

Und nachdem ich neulich hier irgendwo das Topic über die 50%ige Preisminderung über Ebay und angeblich defekte CPUs gelesen habe, mit welchem Satzbaustein bin ich auf der sicheren Seite?
Z.B. dieser hier?

Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie von mir verkauft. Eine Rücknahme ist NICHT möglich. Da die hier verkaufte CPU erst 11 Monate alt ist, kann eine Gewährleistung noch 13 Monate über den ursprünglichen Händler geltend gemacht werden. Rechnung(skopie (je nachdem)) liegt bei.

Fragen über fragen...

Chefkoch

Machs dir doch nicht so schwer. Schreib doch einfach, dass du ne Rechnungkopie von Händler XY (meinet wegen mit Kaufdatum) beilegst. Was der Käufer damit anstellt - sprich ob er Garantie/Gewährleistung damit bekommt - ist doch sein Problem.

noid
2006-01-11, 19:47:36
Machs dir doch nicht so schwer. Schreib doch einfach, dass du ne Rechnungkopie (meinet wegen mit Kaufdatum) beilegst. Was der Käufer damit anstellt - sprich ob er Garantie/Gewährleistung damit bekommt - ist doch sein Problem.

Die Gewährleistung/Garantie gibt der Verkäufer dir, und nicht dem der du sie verkaufst - ist also nur Kulanz.

@Threadstarter: Gewährleistung und Sachmängel ausschliessen, dann sollte das gehen. Seriennummer aufschreiben. Fotos von machen und unter Zeugen nen Funktionstest gemacht haben. Dann kann er dir glatt am Anus vorbei, wenn was sein sollte.

Chefkoch
2006-01-11, 20:28:19
Also würde mein Beispiel Satzbaustein plus Änderungen aus meinem ersten Post schon in Ordnung?
Also in etwa so:

Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie von mir verkauft. Eine Rücknahme ist NICHT möglich. Da die hier verkaufte CPU erst 11 Monate alt ist, kann evtl. eine Gewährleistung noch 13 Monate über den ursprünglichen Händler geltend gemacht werden. Eine Kopie der Originalkaufrechnung vom 12.02.2005 liegt bei. Ich versichere jedoch, dass der hier verkaufte Artikel funktioniert. Diese Auktion wurde damit erstellt.

Habe bis jetzt noch nie etwas mit Reklamtionen oder Garantieansprüchen dieser Art zu tun gehabt, deswegen meine Fragen.

Macht Ihr sowas, also Fotos und Zeugen von funktionierender Hardware bevor Ihr sie bei Ebay verkauft?

Chefkoch

deekey777
2006-01-11, 20:44:19
Machs dir doch nicht so schwer. Schreib doch einfach, dass du ne Rechnungkopie von Händler XY (meinet wegen mit Kaufdatum) beilegst. Was der Käufer damit anstellt - sprich ob er Garantie/Gewährleistung damit bekommt - ist doch sein Problem.

Damit erweckst du beim Käufer aber den Eindruck, daß er Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer/Händler hätte. Das kann nachhinten gehen.
Also würde mein Beispiel Satzbaustein plus Änderungen aus meinem ersten Post schon in Ordnung?
Also in etwa so:

Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie von mir verkauft. Eine Rücknahme ist NICHT möglich. Da die hier verkaufte CPU erst 11 Monate alt ist, kann evtl. eine Gewährleistung noch 13 Monate über den ursprünglichen Händler geltend gemacht werden. Eine Kopie der Originalkaufrechnung vom 12.02.2005 liegt bei. Ich versichere jedoch, dass der hier verkaufte Artikel funktioniert. Diese Auktion wurde damit erstellt.

Habe bis jetzt noch nie etwas mit Reklamtionen oder Garantieansprüchen dieser Art zu tun gehabt, deswegen meine Fragen.

Macht Ihr sowas, also Fotos und Zeugen von funktionierender Hardware bevor Ihr sie bei Ebay verkauft?

Chefkoch

Mit deinem Ausschluß der Haftung kann beim Käufer der Eindruck entstehen, daß er sich im Gewährleistungsfall mit dem Händler in Verbindung setzen kann. Das Ganze mit "eventuellen" Sachen kann weg. Du könntest dich vorher mit dem Händler in Verbindung setzen, doch er wird definitiv sagen, daß der neue Käufer keine Ansprüche gegen ihn hat. Natürlich kann er auch nett sein und sagen, daß die Gewährleistung auch weiterhin besteht. Die Garantie dagegen kommt vom Hersteller; ob der Weiterverkauf der CPU irgendwelche Auswirkungen auf die Garantie hat, bestimmt der Hersteller.
Und die Rücknahme wird gemeinsam mit der Gewährleistung ausgeschloßen, es sei denn, ein Mangel bleibt dem Käufer nicht genannt, dann ist der Gewährleistungsausschluß für den Popo.

Tomi
2006-01-12, 08:15:56
Der Händler müsste einer "Gewährleistungsübertragung" zustimmen. Andernfalls kann er die gegenüber dem neuen Kunden, der mit einer auf deinen Namen ausgestellten Rechnung kommt, verweigern.

Noch ein Punkt...war das eine "tray" CPU? Darauf gibt AMD nur 12 Monate Garantie. D.h., wenn das Ding in 4 Wochen kaputt geht, guckt der Käufer in die Röhre. Händler winkt sowieso ab (weil 6 Monate um sind) und AMD's Garantie is aus.

Chefkoch
2006-01-12, 09:15:04
Gut dass Du das sagst, ja ist eine tray CPU. Also lasse ich den Hinweis mit den 13 Monaten wohl mal weg.

Danke!

deekey777
2006-01-12, 20:16:45
Der Händler müsste einer "Gewährleistungsübertragung" zustimmen. Andernfalls kann er die gegenüber dem neuen Kunden, der mit einer auf deinen Namen ausgestellten Rechnung kommt, verweigern.
Das ist das Problem beim Weiterverkauf, denn mit diesem endet auch die vertragliche Beziehung zw. dem ursprünglichen Käufer und dem Händler. Jeder Verkäufer wird dies mit hoher Wahrscheinlichkeit ablehnen.
Eine Gewährleistungsübertragung ist es aber nicht, selbst in Anführungszeichen, eher die Übernahme des ursprünglichen Vertrages, die ein dreiseitiges Rechtsgeschäft ist und alle drei Seiten zustimmen müssen.

Noch ein Punkt...war das eine "tray" CPU? Darauf gibt AMD nur 12 Monate Garantie. D.h., wenn das Ding in 4 Wochen kaputt geht, guckt der Käufer in die Röhre. Händler winkt sowieso ab (weil 6 Monate um sind)* und AMDs Garantie ist aus.
Das ist auch das Risiko beim Gefahrübergang. :)

*Aus welchem Grund soll der Händler in einem Gewährleistungsfall was abwinken dürfen? Auch wenn die Beweispflicht beim Käufer liegt, heißt es nicht, daß nach sechs Monaten mit den Rechten aus der Gewährleistung Sense ist, denn diese bleiben weiterhin bestehen.

PatkIllA
2006-01-12, 20:58:18
@deekey777
dann viel Spass beim nachweis, dass der Mangel beim Kauf schon vorhanden war. Das ist praktisch unmöglich.
Und wie bereits gesagt hat überhaupt nur der ursprüngliche Käufer auf irgendwelche Ansprüche gegenüber dem Händler.

deekey777
2006-01-13, 01:34:24
Für jeden Beweis braucht man einen Gegenbeweis, der diesen widerlegt.

Tomi
2006-01-13, 08:55:44
Das mit der Rechnung ist ja immer der Witz bei Ebay. Wenn man dazuschreibt, dass man noch die Originalrechnung habe, ist das bares Geld wert, weil die erzielten Erlöse dadurch noch höher sind, denn die Käufer denken, mit Rechnung sei ja alles paletti. Wenn doch was kaputt, der Händler wird es richten...tja...nix wird der richten.

Was die Beweislastumkehr angeht....Problem ist, dass nicht der Händler das Gegenteil beweisen muss (dass der Defekt nicht beim Kauf vorhanden war), sondern der Käufer, dass er es war.

Und da liegt doch die Krux....Schäden durch die Nutzung sind keine Sachmängel. Bringst Du eine gebrauchte Grafikkarte nach 8 Monaten zum Händler mit Hinweis "startet nicht mehr"...wo soll da jetzt der Kauf ursächlich sein? Du (!) musst plausibel beweisen, dass Du die Karte 8 Monate nach Kauf erstmals (!) in Betrieb genommen hast und sich nix tut. Dann ist zumindest ein kleiner Anhaltspunkt da, dass die Karte möglicherweise im Zeitpunkt des Kaufes schon defekt war. Ansonsten aber genügt nicht zu sagen "is so"...da muss mehr her. Kannst Du das? Nein..ergo...Händler sagt "tschüß".

Natürlich hat der Händler 2 Jahre Gewährleistung. Das wird durch die Beweislastumkehr nicht aufgehoben, denn wenn Du nach 12 Monaten nachweisen kannst, dass der Defekt schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag, ziehen natürlich "Lieferung einer mangelfreien Sache" etc. aus dem BGB. Aber bis dahin, nämlich dem handfesten Nachweis, muss man erstmal kommen. Und da dürfte jeder Kunde scheitern.

db(A)
2006-01-13, 11:00:05
Hi,

Die Garantie ist immer eine freiwille Zusatzleistung, sie gibt es nicht, wenn man sie nicht ausdrücklich vereinbart. Somit muß man sie auch nicht ausschließen.

Die Sachmängelhaftung kann man mit dem Satz:

" Hiermit schließe ich die gesetzliche Gewährleistung aus." oder "Privatverkauf, keine Sachmängelhaftung."

ausschließen.

nachzulesen übrigens hier. (http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=5445)

Übrigens, wenn die Ware als fehlerfrei beschrieben wurde, aber dennoch nicht funktioniert, und die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde, muß der Verkäufer trotzdem die Sache zurücknehmen, denn die Sachmängelhaftung gilt nicht, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.