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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tieferlegen lassen? Was muss ich beachten Öö?


TheNeo1980
2006-02-10, 20:26:56
Also ich wollte mein Auto tiefer legen lassen...so hab heut Termin in einer Werkstatt gemacht die mir komplettes Fahrwerk mit allem drum herum einbauen...meine Frage ist jetzt ob ich noch extra zum Tüv muss irgendwas eintragen lassen...und wenn ja Öö wie hoch ist denn die wahrscheinlichkeit das die das auch eintragen ich mein die können ja einfach nach Lust und Laune nein sagen. Naja und wie viel kostet sowas? Und darf ich dann das Fahrzeug von der Werkstatt bis zum Tüv garnicht bewegen?

RaM38
2006-02-10, 20:34:26
Bordsteinkanten, Schlaglöcher..... :biggrin:

Nee, mal im Ernst: hast du dich nicht vorher dadrüber schlau gemacht? Oder spätestens deine "Werkstatt"????

Grundsätzlich sollte es wohl so sein, das die FACHWERKSTATT nur Komponenten verwendet/verwenden sollte, die auch für deinen Wagentyp zugelassen sind. Ebenso sollte eine gute Werkstatt auch für die Eintragungen und die TÜV-Abnahme zuständig sein....

greetz

Capt.Kerk
2006-02-10, 20:37:04
Wenn es eine gute Werkstatt ist dann sollten die für dich das alles erledigen. Du musst natürlich alles eintragen lassen.
Außerdem brauchst du noch eine Achsvermessung.
Die beim TÜV brauchen die Achsvermessung und schauen sich zusätzlich die Bodenfreiheit, ob die Reifen innen schleifen oder an der Kante hängen bleiben etc...
Wenn dies alles in Ordnung ist, dann sehe ich keinen Grund warum du keinen TÜV bekommen solltest.

h00ligan
2006-02-10, 20:38:12
meine Frage ist jetzt ob ich noch extra zum Tüv muss irgendwas eintragen lassen

Kommt darauf an, ob eine Art Gutachten bzw. EG-ABE beim Fahrwerk dabei ist.

...und wenn ja Öö wie hoch ist denn die wahrscheinlichkeit das die das auch eintragen

Kommt darauf an, was wie eingebaut wird.

ich mein die können ja einfach nach Lust und Laune nein sagen.

Können ja - aber tun sie fast nicht. Auch TÜV-Prüfer haben besseres zu tun, als irgendwelchen Jungs prinzipiell den Spaß am tiefer gelegten Auto zu vermiesen. Es gibt rechtliche Vorschriften, die eingehalten werden müssen, und da sind die Prüfer verschieden streng.

TheNeo1980
2006-02-10, 20:41:06
wat kostet denn überhaupt so ne eintragung?

Capt.Kerk
2006-02-10, 20:50:22
wat kostet denn überhaupt so ne eintragung?
Kommt immer drauf an wie groß der Aufwand ist.
Bei meinen Felgen hab ich fürs kurze anschauen und fürs raussuchen am PC ca. 70€ bezahlt. :redface:

TheNeo1980
2006-02-10, 20:53:34
so viel? ÖÖ muss man sogar Felgen eintragen lassen?

HAL
2006-02-10, 21:05:42
so viel? ÖÖ muss man sogar Felgen eintragen lassen?
Wenn keine ABE vorhanden ist muss man natürlich auch Felgen eintragen lassen! Sind schlieslich sicherheitsrelevante Teile (genauso wie z.B. ein Fahrwerk).

headlion
2006-02-10, 21:20:27
eine frage. um welchen fahrzeug typ und um welches fw handelt es sich?

TheNeo1980
2006-02-13, 05:52:55
hab nen Honda civic und wollt ne 60/40 tieferlegung machen...hoffe mal das tragen die ein :eek:

Capt.Kerk
2006-02-13, 10:39:15
Wie schon erwähnt: Wenn es eine seriöse Werkstatt ist dann bauen die dir auch nicht etwas ein was nicht durch den TÜV kommt.
Und 60/40 Tieferlegung ist ja auch noch so viel. Da dürfte es keine Probleme geben.

MojoMC
2006-02-13, 14:25:20
...meine Frage ist jetzt ob ich noch extra zum Tüv muss irgendwas eintragen lassen...und wenn ja Öö wie hoch ist denn die wahrscheinlichkeit das die das auch eintragen ich mein die können ja einfach nach Lust und Laune nein sagen.Meine Fresse, hast du dich etwa vorher nicht informiert?
Natürlich muss man ein Fahrwerk eintragen lassen.
Die können nicht einfach nach Lust & Laune "Nein" sagen, sondern nur, wenn was nicht stimmt - aber da hast du dich ja sicherlich vorher schlau gemacht, ob alles passt bei dir... :rolleyes:
Man kann sich auch in der STVZO informieren:



In der StVZO gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit sind

- die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO (Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt) in Verbindung mit
- den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
- den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und Straßenbau anzuwenden.

Es ergibt sich, dass im verkehrsüblichen Fahrbetrieb beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse keine Beschädigung an Fahrzeugen und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen usw.) eintreten darf.

Als Orientierung sehen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Angaben (VdTÜV- Merkblatt 751):
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.

Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs.
Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.

Kriterien für eine Stillegung können trotzdem sein:
- zu wenig bis kein Restfederweg
- Anbaumaße bzw. -höhen (Scheinwerfer etc.)
- Radabdeckung
- Freigang der Räder bei voller Ausladung
- usw.

Bodenfreiheit Anhängerkupplung:
Die Mitte der Kupplungskugel muss bei voll beladenem Fahrzeug zwischen 350 und 420mm über der Fahrbahn sein. Mit einer 30mm-Tieferlegung sollte es deshalb keine Probleme geben.
Keine Vorschrift, nur Richtlinie.

Kennzeichenhöhe - § 60, Absatz 2
Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen... Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

Höhe Frontscheinwerfer - § 50, Absatz 3
Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

Ausnahme - § 72, Absatz 2
§ 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung (Es gab keine Mindesthöhe, nur eine Maximalhöhe).
Ist gültig für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1988. Davor gab es keine Mindesthöhe, nur eine Maximalhöhe.

Höhe Rücklichter - § 53, Absatz 1
Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm ... und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm ... über der Fahrbahn liegen.

Rückstrahler - § 53, Absatz 4
Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. ... Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss.

Höhe Nebelschlussleuchte - § 53d, Absatz 3
Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.

Höhe Rückfahrscheinwerfer - § 52a, Absatz 2
Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. ... Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.





...schauen sich zusätzlich die Bodenfreiheit, ob die Reifen innen schleifen oder an der Kante hängen bleiben etc..."Bodenfreiheit" & "über Kante fahren" sind Märchen; eine genau definierte Mindestbodenfreiheit gibt es in D nicht, s.o.



so viel? ÖÖ muss man sogar Felgen eintragen lassen?Klar. Gibt doch genügend Doofies, die sonst 18" auf ihren Golf 2 quetschen würden...

MojoMC
2006-02-13, 14:28:49
Und 60/40 Tieferlegung ist ja auch noch so viel.Kommt drauf an, wie tief (Scheinwerferhöhe etc.) das Fahrzeug eh schon original ist, welche Reifen- und Felgengrösse drauf ist...

Es gibt genügend Fahrzeuge, da ist nix mit 60/40.
Guckt euch mal spaßeshalber Golf 2 an; da ist es haarig mit der Scheinwerferhöhe, die meisten mit einem Fahrwerk sind zu tief und die Polizei hat guten Grund, die Karren stillzulegen.

aCiD
2006-02-13, 17:05:16
Was für n Modell und was für Felgen? Civic EG Reihe, ist 60/40 mit 15' kein Problem, kommt aber auch auf die ET an, will bei mir auch noch 60/40 runter und 16x7,5 Tiefbett drunterziehen...

Was für n Fahrwerk? Hersteller? TSS hat ganz nette Fahrwerke, Supersprint ist auch ganz nett, aber wenn du mehr Geld ausgeben willst, nimm Koni Dämpfer und Eibach Federn, kostet ~700€ mit Vitamin B....

Greetz
aCiD

aCiD
2006-02-13, 17:07:50
Klar. Gibt doch genügend Doofies, die sonst 18" auf ihren Golf 2 quetschen würden...

Was nicht unmöglich ist, Karosseriearbeiten und Tachoangleichung vorausgesetzt, hab das auch schon öfter mal gesehen..Ist aber teilweise auch nicht mehr so schön weil die Relation Felge/Gummi schon zu krass ist mit einem Hauch von Gummi auf den Reifen...

Greetz
aCiD

MojoMC
2006-02-13, 22:06:04
Was nicht unmöglich ist, Karosseriearbeiten und Tachoangleichung vorausgesetzt,...Und weil das eben unzweifelhaft notwendig ist, ist es ganz gut, dass "sogar Felgen eingetragen werden müssen" - um auf den Threadersteller zurückzukommen...