MarcWessels
2006-02-26, 04:57:28
So, nachdem ich mich im Netz schon wund gesucht habe und leider nichts Konkretes gefunden habe, hoffe ich, dass hier vielleicht außer Robbirom (der ja anscheinend hier nicht mehr verkehrt) Ahnung hat. :)
Und zwar: Klar ist ja, dass die maximale Unterkunftskostenobergrenze für alleinlebende ALG2-Empfänger sich aus dem Produkt 45qm (da Wohnraumobergrenze für Singles in NRW) * ortsüblicher Quadratmeterpreis (der sich aus dem jeweils gültigen Mietspiegel errechnet) ergibt.
Soweit, sogut, ABER: Was gilt denn da? Wohnungen mit dem Baujahr 1912 1965, 1989??
Der ARGE-Mensch behauptet einfach nur 202 €, ohne mir hierfür einen Beleg vorzulegen und nach meiner Rechnung (da meine Wohnung in den Bereich 1989 fällt und somit bei 5,78 € pro qm liegt) bei 260 €.
Hintergrund: Mit diesen 202 € versucht er, mich dazu zu "überreden", nicht auf meine volle Kaltmiete (280 €) zu bestehen, sondern mich stattdessen mit 240 € zufrieden zugeben, da er mich ansonsten auf 202 € herunterstufen würde! Wie er auf 240 € kommt? Na, er subtrahiert je 20 € für einen PKW-Stellplatz und für meine Mini-Küche.
Nur habe ich mich inzwischen kundig gemacht und dabei kam heraus, dass ein PKW-Stellplatz, der nicht mit explizitem Mietzins angegeben ist, untrennbar zur Kaltmiete gehört und somit übernommen werden muss (sprich, zu Unterkunftskosten gehört), sofern in der Summe die ortsübliche Miete nicht überschritten wird.
Nur ist dieser Stellplatz noch nichtmal mit einer einzigen Silbe in meinem Mietvertrag erwähnt UND es ist nur eine Summe, nämlich die 280 € angegeben. Weiterhin wird bei Teilmöbilierungen so verfahren-> 10% der Kaltmiete entsprechen den Möbelkosten + 4 € für einen vorhandenen Kühlschrank, macht 28 € + 4 €, also insgesamt 32 €.
Zwar sind Möbelkosten (25 €) im Regelbetrag (345 €) enthalten, jedoch gehört die sich ergebende Differenz zwischen diesen 25 € und den Kosten für die Teilmöbilierung laut Gesetz zu den Unterkunftskosten, was also hieße:
280 € - 32 €=248 € zuzüglich 7 € Teilmöbilierungsdifferenz-> 255,- €!
Diese 255 € liegen also 5 € unter den für mich maximal möglichen Unterkunftskosten, so dass mir pro Monat 15 € zu wenig anerkannt wurden!!!
Da ich spätestens am kommenden Mittwoch Widerspruch einlegen müsste, wäre es echt schön, wenn einer von Euch mir sagen könnte, auf welchen Mietspiegel sich denn nun die "ortsübliche Miete" bezieht (sorry für den langen Text ;) ).. Danke! :)
Und zwar: Klar ist ja, dass die maximale Unterkunftskostenobergrenze für alleinlebende ALG2-Empfänger sich aus dem Produkt 45qm (da Wohnraumobergrenze für Singles in NRW) * ortsüblicher Quadratmeterpreis (der sich aus dem jeweils gültigen Mietspiegel errechnet) ergibt.
Soweit, sogut, ABER: Was gilt denn da? Wohnungen mit dem Baujahr 1912 1965, 1989??
Der ARGE-Mensch behauptet einfach nur 202 €, ohne mir hierfür einen Beleg vorzulegen und nach meiner Rechnung (da meine Wohnung in den Bereich 1989 fällt und somit bei 5,78 € pro qm liegt) bei 260 €.
Hintergrund: Mit diesen 202 € versucht er, mich dazu zu "überreden", nicht auf meine volle Kaltmiete (280 €) zu bestehen, sondern mich stattdessen mit 240 € zufrieden zugeben, da er mich ansonsten auf 202 € herunterstufen würde! Wie er auf 240 € kommt? Na, er subtrahiert je 20 € für einen PKW-Stellplatz und für meine Mini-Küche.
Nur habe ich mich inzwischen kundig gemacht und dabei kam heraus, dass ein PKW-Stellplatz, der nicht mit explizitem Mietzins angegeben ist, untrennbar zur Kaltmiete gehört und somit übernommen werden muss (sprich, zu Unterkunftskosten gehört), sofern in der Summe die ortsübliche Miete nicht überschritten wird.
Nur ist dieser Stellplatz noch nichtmal mit einer einzigen Silbe in meinem Mietvertrag erwähnt UND es ist nur eine Summe, nämlich die 280 € angegeben. Weiterhin wird bei Teilmöbilierungen so verfahren-> 10% der Kaltmiete entsprechen den Möbelkosten + 4 € für einen vorhandenen Kühlschrank, macht 28 € + 4 €, also insgesamt 32 €.
Zwar sind Möbelkosten (25 €) im Regelbetrag (345 €) enthalten, jedoch gehört die sich ergebende Differenz zwischen diesen 25 € und den Kosten für die Teilmöbilierung laut Gesetz zu den Unterkunftskosten, was also hieße:
280 € - 32 €=248 € zuzüglich 7 € Teilmöbilierungsdifferenz-> 255,- €!
Diese 255 € liegen also 5 € unter den für mich maximal möglichen Unterkunftskosten, so dass mir pro Monat 15 € zu wenig anerkannt wurden!!!
Da ich spätestens am kommenden Mittwoch Widerspruch einlegen müsste, wäre es echt schön, wenn einer von Euch mir sagen könnte, auf welchen Mietspiegel sich denn nun die "ortsübliche Miete" bezieht (sorry für den langen Text ;) ).. Danke! :)