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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG2 - Welcher Mietspiegel gilt???


MarcWessels
2006-02-26, 04:57:28
So, nachdem ich mich im Netz schon wund gesucht habe und leider nichts Konkretes gefunden habe, hoffe ich, dass hier vielleicht außer Robbirom (der ja anscheinend hier nicht mehr verkehrt) Ahnung hat. :)

Und zwar: Klar ist ja, dass die maximale Unterkunftskostenobergrenze für alleinlebende ALG2-Empfänger sich aus dem Produkt 45qm (da Wohnraumobergrenze für Singles in NRW) * ortsüblicher Quadratmeterpreis (der sich aus dem jeweils gültigen Mietspiegel errechnet) ergibt.

Soweit, sogut, ABER: Was gilt denn da? Wohnungen mit dem Baujahr 1912 1965, 1989??

Der ARGE-Mensch behauptet einfach nur 202 €, ohne mir hierfür einen Beleg vorzulegen und nach meiner Rechnung (da meine Wohnung in den Bereich 1989 fällt und somit bei 5,78 € pro qm liegt) bei 260 €.

Hintergrund: Mit diesen 202 € versucht er, mich dazu zu "überreden", nicht auf meine volle Kaltmiete (280 €) zu bestehen, sondern mich stattdessen mit 240 € zufrieden zugeben, da er mich ansonsten auf 202 € herunterstufen würde! Wie er auf 240 € kommt? Na, er subtrahiert je 20 € für einen PKW-Stellplatz und für meine Mini-Küche.

Nur habe ich mich inzwischen kundig gemacht und dabei kam heraus, dass ein PKW-Stellplatz, der nicht mit explizitem Mietzins angegeben ist, untrennbar zur Kaltmiete gehört und somit übernommen werden muss (sprich, zu Unterkunftskosten gehört), sofern in der Summe die ortsübliche Miete nicht überschritten wird.

Nur ist dieser Stellplatz noch nichtmal mit einer einzigen Silbe in meinem Mietvertrag erwähnt UND es ist nur eine Summe, nämlich die 280 € angegeben. Weiterhin wird bei Teilmöbilierungen so verfahren-> 10% der Kaltmiete entsprechen den Möbelkosten + 4 € für einen vorhandenen Kühlschrank, macht 28 € + 4 €, also insgesamt 32 €.

Zwar sind Möbelkosten (25 €) im Regelbetrag (345 €) enthalten, jedoch gehört die sich ergebende Differenz zwischen diesen 25 € und den Kosten für die Teilmöbilierung laut Gesetz zu den Unterkunftskosten, was also hieße:

280 € - 32 €=248 € zuzüglich 7 € Teilmöbilierungsdifferenz-> 255,- €!

Diese 255 € liegen also 5 € unter den für mich maximal möglichen Unterkunftskosten, so dass mir pro Monat 15 € zu wenig anerkannt wurden!!!

Da ich spätestens am kommenden Mittwoch Widerspruch einlegen müsste, wäre es echt schön, wenn einer von Euch mir sagen könnte, auf welchen Mietspiegel sich denn nun die "ortsübliche Miete" bezieht (sorry für den langen Text ;) ).. Danke! :)

Alexander
2006-03-01, 15:06:31
Leg doch erstmal einen formlosen Widerspruch ein. Die Gründe kannst du nachliefern. Es geht erstmal nur um die Einhaltung der Frist.

Deine Frage ist zu speziell. Sie ist hier besser aufgehoben:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/default.asp

seahawk
2006-03-01, 18:31:00
Erstmal Widerspruch einlegen "zur Wahrung der Frist". Eine genaue Erläuterung kannst Du nachliefern. Gibt es bei euch in der Stadt / Kreis nicht beim Bauamt einen aktuellen Mietspiegel ? Da kannst Du Deine Wohnung finden und solange Du den maximal Betrag nicht überschreitest, sind die Angaben bindend. Ggf. rechtlichen Beistand suchen. Oder mal in einschlägigen Foren fragen.

MarcWessels
2006-03-01, 19:32:31
Ups, hab's erst jetzt gesehen, dass hier inzwischen Antworten sind.

Ist nun leier zu spät für einen formlosen Widerspruch, den ich auch deshalb nicht eingelegt hatte, um mir bei der nächsten Verlängerung nicht u.U. Nachteile einzuhandeln, wenn der Sachbearbeiter nun doch Recht hätte und ich auf einmal mit 202 € dastünde.

@seahawk
Ja, das meinte ich eigentlich auch, aber es ist in den Regelungen, die ich im Netz gefudnen hatte, so schwammig ausgedrückt, dass ich mir nicht sicher bin, ob das tatsächlich so ist.

@Alexander
Ja, ich mache mich dann nochmal schlau und wenn es doch so sein sollte, dass das mit den 260 € stimmt und ich somit 15 € zu wenig bekomme, würde ich dann bei der nächsten Verlängerung im Sommer darauf bestehen, 255 € der 280 € Kaltmiete als Unterkunftskosten anerkannt zu bekommen.

seahawk
2006-03-02, 08:10:45
Ich hätte auf jeden Fall Einspruch eingelegt. Wenn der Dir mehr zahlt als er muss, dann darf er das nicht. Wenn er Dir weniger zahlt, dann darf er das auch nicht. Zahlt er jetzt also 240 Euro und kürzt auf 202 dann trittst Du in Widerspruch und legst ne Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter ein.

Den Widerspruch kannst Du auch bis zum Ablauf der Frist mündlich im Amt einlegen.

MarcWessels
2006-03-02, 11:34:37
Zu spät. :(

Aber auf jeden Fall Danke für die Tipps von Euch beiden. :)