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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wertanfrage: Powercolor 9800pro original Verpackt


Schoof
2006-03-21, 09:43:23
Hallo

Mein Cousar (oder wie man das schreibt) hatte eine 9800pro von Powercolor. Diese ist abgeraucht, hatte aber noch Garantie drauf. Er hat sich nun eine neue Graka gekauft und die 9800pro zum Tausch gegeben. Nun ist eine neue Powercolor 9800pro 128ram (256bit) noch Original verpackt gekommen.
Wie viel könnte man für diese noch verlangen?
Besteht vieleicht bei jemanden Interesse für die Karte?

baka
2006-03-21, 10:01:12
falsches (unter)forum.
wert sag ich mal nicht mehr als 70€, da gebraucht, und für ca 100€ man ne bessere kriegt(6600gt)

FireFrog
2006-03-21, 10:59:54
ähm die Karte ist NEU und selbst ne gebrauchte 9800Pro ist doch leicht mehr als 70€ Wert, verkauf am besten bei ebay da bekommste wohl 90 und mehr :)

Weil Sofort und neu

Schoof
2006-03-21, 11:04:10
falsches (unter)forum.
wert sag ich mal nicht mehr als 70€, da gebraucht, und für ca 100€ man ne bessere kriegt(6600gt)

ups sry.
gebraucht? hmm ist doch neu, noch original Verpackt. Und mit der Garantie hab ich auch gefragt das dann normal wieder 2 Jahre drauf sind.
Und eine 6600gt für 100€ möchte ich sehn wenn man nicht gerade eine Palit nimmt.

Gast
2006-03-21, 11:11:39
Also zwischen 80 und 100 Euro sollte man sicher noch bekommen.

Bei ebay verkaufen ist immer gut, da werden oft Mondpreise bezahlt. :)

FireFrog
2006-03-21, 11:13:03
Also zwischen 80 und 100 Euro sollte man sicher noch bekommen.

Bei ebay verkaufen ist immer gut, da werden oft Mondpreise bezahlt. :)
Kaufe hier im 3Dcenter wenn möglich und wenn ich was verkauf dann eigentlich nur bei ebay :D

Da gehen die 9800 Pro echt auch für 110€ exkl. weg !

AnarchX
2006-03-21, 11:34:12
90€ sind imho realistisch.

Schoof
2006-03-21, 12:20:57
OK danke für die vielen Antworten.

str1ker
2006-03-21, 12:39:54
Danke auch .. weil ich auch (noch) exakt die Karte bei mir drin hab und nicht gedacht hätte, das ich noch bis zu 100 Ecken dafür bekommen kann.

Faster
2006-03-21, 14:20:47
Und mit der Garantie hab ich auch gefragt das dann normal wieder 2 Jahre drauf sind.

bist du dir da sicher? denn normalerweise fängt die garantie nicht von vorne an!

Coolviper
2006-03-21, 14:56:17
Aber sicher fängt die garantie von vorne an.Habe vor 2 Wochen selbst ne Karte umgetauscht und extra den Serviceman gefragt wie es mit Garantie aussieht.Er meinte,dass die Garantie bei der Umtauschkarte wieder von vorne beginnt :biggrin: (bei mir war ne Asus,also 3 Jahre Garantie)

Faster
2006-03-21, 15:03:28
also als ich meinen defekten NEC-DVD-brenner (nach 6 monaten betrieb) getauscht hab wurde mir gesagt das die garantie ganz normal weiterläuft und nicht von vorne beginnt! :confused:

Coolviper
2006-03-21, 15:11:57
Tja,da bist du falsch beraten worden.Du bekommst ja ein neues Gerät mit neue Garantie.

Undertaker
2006-03-21, 15:18:15
Tja,da bist du falsch beraten worden.Du bekommst ja ein neues Gerät mit neue Garantie.

nein, dass ist falsch, du bekommst nur ein ersatzgerät bei dem die alte garantie weiterläuft - ob der ersatz neu oder nicht ist, ist irrelevant...

Coolviper
2006-03-21, 15:24:17
Ich habe ein paar Jahre bei Saturn gearbeitet und ich muss wohl wissen,wie das abgewickelt wird,oder?Und der Serviceman hat mich auch belogen?
Es kann sein,dass es einfach zwei Möglichkeiten gibt ;)

superdash
2006-03-21, 15:24:25
Das stimmt leider nicht. Viele Hersteller sind nur so kulant und geben erneut die 2 Jahre Garantie. Das müssen sie aber keineswegs. Die gesetzlich verpflichtende Gewährleistung beginnt mit dem Datum des Kaufbelegs. Die ersten 6 Monate sind richtige Garantie, da hier der Händler bzw. Hersteller die Beweislast hat. Die restlichen 18 Monate sind Gewährleistung. D.h. der Käufer muss beweisen, dass der Defekt schon beim Kauf vorlag oder eine Folge davon ist.

Die meisten Händler und Hersteller sind nur sehr Kulant um zufriedene Kunden zu haben.

Hier im speziellen handelt es sich um reine Kulanz. Auf den Austauschgeräten (z.B. Festplatte) sind ja immer Seriennummern vorhanden die der Hersteller dann vorhergegangenen Gerät zuordnet. Bei erneutem Austausch weiß der Hersteller dann, dass das Gerät aus einem Austausch stammt und hat die alte Seriennummer gespeichert. Aus dieser lässt sich dann auf die Garantiezeit schließen.

Also wenn der Hersteller bei Austausch wieder 2 Jahre Garantie angiebt hast du echt nen dummen erwischt und Glück gehabt - die Regel ist das aber 100% nicht!

MfG

Superdash

edit: Saturn, MediaMarkt und co. sind im übrigen auch häufig nur Kulant. Z.B. auch Rücknahme in MediaMärkten wird lange nicht vom Gesetz abgedeckt und ist nur Kulanz.

edit2: Mediamarkt und Saturn bekommen Austauschgeräte zu anderen Konditionen als der Privatmann. Natürlich hat Mediamarkt bei einem Austauschgerät wieder die 2 Jahre Herstellergarantie. Aber Privatmann nicht..

Coolviper
2006-03-21, 15:40:52
Mhh,das es nei MM und Saturn anderst läuft ist ok,aber warum dann die Aussage von dem Serviceman.Er hat mir auch ne neue Rechnung ausgestellt :confused:

superdash
2006-03-21, 15:47:02
Ich sag ja: Glück gehabt. Sei froh darüber. Aber die Regel ist es nicht. Hat auch keine rechtliche Basis. Nachzulesen in BGB §433-453.

Zum Verständnis: Du schließt ja beim Umtausch keinen neuen Vertrag ab. Der Händler bzw. Hersteller erfüllt mit dem Umtausch nur den ursprünglichen Kaufvertrag und genau diesen muss er auch noch in Zukunft erfüllen. Sonst nichts.



Hier mal ein paar Infos aus einem Merkblatt nach der Novellierung der Gewährleistung im Jahr 2002. Weil hier doch öfter Dinge durcheinandergebracht werden. Ist einfacher zu verstehen als BGB.

"Umtausch und Gewährleistung

Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer/Stand: Februar 2002

Der Wunsch des Käufers zum Umtausch von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Ob und inwiefern der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten oder gegen einen anderen Artikel aus dem Sortiment zu tauschen, ist für viele Einzelhändler unbekanntes Terrain. Ob der Verkäufer zur Rücknahme der Ware rechtlich verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach dem Grund für den Umtauschswunsch und zum anderen danach, ob entsprechende Absprachen mit dem Kunden getroffen wurden oder gesetzliche Regelungen Anwendung finden.



Ansprüche bei Nichtgefallen

Viele Kunden meinen, sie könnten gekaufte Gegenstände ohne Angabe von Gründen innerhalb eines bestimmten Zeitraums an den Händler zurückgeben oder umtauschen. Ein solches Umtauschrecht kennt das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr lautet der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Reut den Käufer seine Entscheidung, so geht das zu seinen Lasten. Nur ausnahmsweise räumt das Gesetz dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein. Dies ist bei Haustür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften der Fall, da hier der Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll. Darüber hinaus hat der Kunde nur dann ein Recht auf Rückgabe der Kaufsache bei Nichtgefallen, wenn der Verkäufer ein solches - freiwillig - zugesagt hat. Dies kann im Verkaufsgespräch erfolgen, oder sich aus den AGB des Verkäufers ergeben. Wird dem Kunden ein Rückgabe- oder Umtauschrecht bei Nichtgefallen eingeräumt, ist dieses bindend. Die Verpflichtung des Verkäufers richtet sich in diesem Fall nach dem Inhalt der Abrede. Anders als bei der Gewährleistung ist der Verkäufer aber nicht in jedem Fall verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Er kann das Umtauschrecht auch dahingehend einschränken, dass die Kaufsache gegen einen anderen Artikel im Sortiment eingetauscht bzw. ein Warengutschein ausstellt wird.



Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung)

Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 BGB). Übergibt der Verkäufer dem Käufer also eine fehlerhafte Ware, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden. Hier stehen dem Käufer gesetzliche Ansprüche zu. Ein Mangel der Kaufsache liegt vor, wenn ihr tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweicht, die Verkäufer und Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben, bzw. die dem üblichen Verwendungszweck entspricht. Als vereinbart gelten regelmäßig auch alle Eigenschaften der Sache, die sich aus Werbeaussagen oder Produktbeschreibunten ergeben. Dass Werbeversprechungen oder Verpackungsaussagen meist vom Hersteller und nicht vom Verkäufer getroffen wurden, ist für den Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer irrelevant. Aufgrund der Tatsache, dass auch der Verkäufer von der Werbung des Herstellers profitiert, muss er sich die Werbeaussagen gegenüber dem Kunden zurechnen lassen. Er kann den Mangel an der Kaufsache nichts desto trotz selber gegenüber dem Hersteller geltend machen.



Nacherfüllung:

Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Er kann damit zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“) wählen. Unter Nachbesserung fällt z.B. die Reparatur einer Hifi-Anlage. Die Ersatzlieferung ist die Herausgabe eines neuen Toasters der gleichen Serie gegen den fehlerhaften. Der Verkäufer darf die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich ist (wie z.B. die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.



Weitere Gewährleistungsansprüche:

Schlägt die Nachbesserung fehl oder hat der Verkäufer diese verweigert, stehen dem Käufer Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung und/oder Schadensersatz zu. Gleiches gilt, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Der Rücktritt vom Vertrag hat dessen Rückabwicklung zum Ziel. Es sollen die Ware gegen den Kaufpreis zurückgetauscht werden. Unter Minderung ist der Anspruch auf die Herabsetzung des Kaufpreises zu verstehen. Die Berechnung der Kaufpreisminderung richtet sich dabei nicht nach dem Gutdünken des Käufers oder des Verkäufers, sondern ist durch Schätzung zu ermitteln, wobei auf den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand im Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert abzustellen ist. Der Schadensersatzanspruch kann sich auf Ersatz der Kosten, die für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind, richten oder solche, die durch den Mangel an anderen Rechtsgütern verursacht wurden oder aufgrund der Verzögerung der Nacherfüllung entstanden sind. Der Verkäufer haftet hierbei für Fahrlässigkeit, d.h. für das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.



Verjährung und Beweislast

Seit dem 1.1.2002 gelten neue Fristen für die Verjährung für Ansprüche aufgrund von Mängeln an der Kaufsache. Die bisherige Frist von 6 Monaten ist auf 2 Jahre verlängert worden (§ 438 BGB), im Baugewerbe sogar auf 5 Jahre. Sie beginnt regelmäßig mit der Übergabe der Kaufsache. Der Verkäufer haftet in diesem Zeitraum für solche Mängel, die schon bei der Übergabe der Sache vorlagen. Treten Mängel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, so wird vermutet, dass die Sache schon bei der Übergabe der Sache qualitativ mangelhaft war. Hier findet also eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers statt. Der Verkäufer haftet hingegen nicht für Mängel, die auf natürlichen Verschleiß, Abnutzung oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Doch auch hier trifft ihn innerhalb der ersten sechs Monate die Beweislastumkehr. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung hinsichtlich der Mängelhaftung zu Ungunsten des Käufers durch Vertrag oder AGB sind nur eingeschränkt möglich. Hierbei ist zwischen dem Verbrauchsgüterkauf, also dem Verkauf durch einen Unternehmer an einen Verbraucher, und dem Verkauf an einen Unternehmer zu unterscheiden. Für den Verbrauchsgüterkauf sind von der gesetzlichen Verjährungsregelung abweichende Abreden mit dem Verbraucher zu dessen Nachteil unwirksam. Eine Verkürzung der Verjährung auf weniger als 2 Jahre für neu hergestellte Sachen oder auf weniger als 1 Jahr für gebrauchte Sachen ist also nicht möglich (§ 475 BGB). Lediglich Schadensersatzansprüche können in gewissem Rahmen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei dem Verkauf an einen Unternehmer – egal ob durch einen Unternehmer oder einen Verbraucher - kann die Verjährung bei neuen Sachen auf ein Jahr beschränkt und bei gebrauchten Sachen gänzlich ausgeschlossen werden.



Unternehmerrückgriff

Wird der Verkäufer bei der Veräußerung einer neu hergestellten Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit in Anspruch genommen, kann er seinerseits bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen. Im Falle des Verbrauchsgüterkaufs steht ihm gegen seinen Lieferanten wahlweise ein Anspruch auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu. Es bedarf hier nicht erst einer erfolglosen Nacherfüllung oder Fristsetzung für die Geltendmachung der anderen Ansprüche. Schadensersatzansprüche umfassen den Ersatz der Aufwendungen, die für die Nacherfüllung getätigt werden mussten wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Auch im Bereich des Unternehmerrückgriffs besteht die Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Verkäufer vorgelegen hat, wenn er innerhalb der ersten 6 Monate nach der Auslieferung an den Verbraucher auftritt.



Garantie

Die Garantie wird im alltäglichen Geschäftsverkehr oftmals mit der Gewährleistung verwechselt bzw. mit dieser gleichgesetzt. Im rechtlichen Sinne ist die Garantie jedoch etwas anderes. Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht (§ 443 BGB). Die Garantie ist also eine Kulanzvereinbarung mit dem Kunden, die durch Garantieerklärung meist durch den Hersteller (Herstellergarantie) oder aber auch durch den Händler (Händlergarantie) erfolgt. Dabei wird durch den Hersteller oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtig wird (Haltbarkeitsgarantie). Die sich aus der Garantieerklärung ergebene Garantieverpflichtung ist unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachmangels bei Gefahrübergang und damit unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung. Dem Käufer können also unter Umständen Ansprüche aus gesetzlicher Sachmängelhaftung sowie Ansprüche aus der Garantie nebeneinander zustehen. Wofür der Garantiegeber einstehen möchte und welche Ansprüche er dem Kunden gewähren möchte, ergibt sich aus der Garantieerklärung. Im Gegensatz zur gesetzlichen Sachmängelhaftung werden dem Hersteller oder Händler somit Freiräume zur Festsetzung der Haftung zugebilligt. Gesetzlich geregelt ist lediglich die Beweislastumkehr für die Haltbarkeitsgarantie. Diesbezüglich besteht eine gesetzliche Vermutung für den Garantiefall, wenn ein Fehler oder „Mangel“ innerhalb der Geltungsdauer auftritt. Für die Garantie haftet nur derjenige, der sie eingeräumt hat. Der Käufer hat also keinen Anspruch aus der Garantiezusage gegen den Verkäufer, wenn die Garantie vom Hersteller zugesagt wurde. Es sei denn es liegt ein Sachmangel vor, für den der Verkäufer gesetzlich haftet (s.o.). Die Garantieerklärung kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden, also sowohl im Vertag, auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung als auch im Verkaufsgespräch. Der Käufer kann sich wie bei der Sachmängelhaftung ebenso auf die Werbung berufen. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs kann der Verbraucher eine schriftliche oder auf einem Datenträger fixierte Ausfertigung der Garantieerklärung verlangen. Diese muss einfach und verständlich abgefasst sein und des weiteren den Namen und die Anschrift des Garantiegebers beinhalten. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Garantieverpflichtung des Garantiegebers zum Schutz des Verbrauchers dennoch unberührt bestehen.



Quelle: IHK zu Köln, Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln"

Sisko38
2006-03-22, 09:45:38
*hmmm...* Mondpreise bei ebay für eine 9800Pro?

Dann habe ich wohl mal wieder hier (http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=8779794068&rd=1&sspagename=STRK%3AMEWN%3AIT&rd=1) ein Schnäppchen gemacht! ;)

Und vorallem kein Text mit Ausschluss der "Gewährleistung" wegen Privatverkauf! :D


Der Sisko

Faster
2006-03-22, 13:52:40
*hmmm...* Mondpreise bei ebay für eine 9800Pro?

Dann habe ich wohl mal wieder hier (http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=8779794068&rd=1&sspagename=STRK%3AMEWN%3AIT&rd=1) ein Schnäppchen gemacht! ;)

Und vorallem kein Text mit Ausschluss der "Gewährleistung" wegen Privatverkauf! :D


Der Sisko
das war ein schnäppchen, keine frage.

zum thema mondpreise:
der junge hier erklärt wenigstens den grund warum er modnpreise verlangt bzw erzielen will:
Ein Preisvergleich bei Geizhals.at ergab einen Preis von gut und gerne 340 Euro im Durchschnitt. (für eine sapphire 9800pro)
QUELLE (http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=8784188505&rd=1&sspagename=STRK%3AMEWA%3AIT&rd=1)

Sisko38
2006-03-22, 14:00:22
Na ja, ich habe gerade aktuell auch mal in anderen Foren geschaut, was da für Schätzungen einer 9800Pro gegeben werden ist schon echt hart..."jo, kannst noch um 90-100€ nehmen"...sicher, bei einem NP von hier (http://shop.vv-computer.de/shop/info/500804?referer=hardwareschotte.de) z.B. von 108,50€! :confused: :eek:

Man sagt ja, den günstigst zu findenden NP -25% da gebraucht, macht bei mir dann ca. 80€ jeh nach Zustand und Zubehör also um 70-80€! ;)



Der Sisko