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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückgaberecht: Grafikkarte von Ebay-Shop mit Siegel


F|r3Fox
2006-05-06, 20:45:56
Hallo an Alle :)

Folgendes Problem:

Ich habe vor ca 2 Wochen eine Grafikkarte bei Ebay bei einem Shop gekauft. Nachdem ich sie erhalten habe habe ich sie natürlich eingebaut. Allerdings musste ich feststellen das sie bei mir nicht so gut läuft...warum auch immer.
Jetzt wollte ich von meinem Rückgaberecht gebrauch machen und habe die Karte eingeschickt mit einem Schreiben bezüglich der Umstände.


Ich habe heute den Händler mal telefonisch kontaktiert und mich nach dem Status erkundigt. Dieser meinte das er die Karte noch nicht erhalten habe, aber er war gerade auch nicht im Geschäft.

Er meinte aber auch das wenn die Siegel am Karton geöffnet sind es sehr schlecht aussieht mit der Rücknahme. Es waren Siegel des Shops an den "Laschen" des Kartons, allerdings waren die schon bei Empfang angerissen da die Verpackung lediglich aus einer Papierhülle um den Originalkarton bestand und so die Verpackung äußeren Einwirkungen leicht ausgesetzt ist.

Die Siegel dürften doch sowieso keine Bedeutung haben da ich die Ware ja Probieren darf.

Weiterhin habe ich das Zubehör nicht angefasst und die Karte so behandelt das keinerlei Gebrauchsspuren zu sehen sind...also der Zustand in dem ich sie bekommen habe.

Auf der Verkaufs-Seite ist ein Hinweis auf das 14 tägige Rückgaberecht und ein Verweis auf die Details auf der Mich-Seite. Dort steht auch das bei geöffneten Siegeln keine Rückgabe eingeräumt wird.

Der Verkäufer meinte ich solle Montag nochmal anrufen wenn er im Geschäft ist.


Meine Frage: Welche Möglichkeiten habe ich wenn der Shop sich querstellt mit der Rücknahme ?


Ich hoffe ihr könnt mir ein paar Tips geben.


Mit freundlichen Grüßen

Mario

Johannes86
2006-05-06, 22:34:13
Man darf die Ware "probieren"? Das ist mir neu. Und ich meine, es stimmt nicht.

Ich schätze mal, die Rechtslage sieht so aus, dass du die "fehlerhaften" Siegel schon sofort bei Erhalt der Ware hättest reklamieren müssen.

Du schreibst, die Siegel waren angerissen? Und du hast sie also ganz durchgerissen bzw. getrennt?

Dauerunreg
2006-05-06, 23:05:42
Fernabsatzgesetz und Internet-Auktionen
Gerade im Zusammenhang mit Internet-Auktionen wirft die Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes Probleme auf, da das Widerrufsrecht nach § 312d Absatz 4 Nr.5 für Versteigerungen ausgeschlossen ist.

Es war juristisch lange Zeit umstritten, ob und welche Online-Auktionen dem Begriff der Versteigerung des BGB überhaupt unterfallen. Wird eine Online-Auktion als Versteigerung angesehen, steht dem Kunden kein Widerrufsrecht zu. Sieht man diese Online-Auktion nicht als Versteigerung im Sinne des BGB an, kann der geschlossene Vertrag nach den Regeln über den Fernabsatz widerrufen werden. Die aktuelle Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die meisten Online-Auktionen, bei denen der Vertrag nicht durch Zuschlag eines Auktionators zustande kommt, keine Versteigerungen in diesem Sinne sind. Dem Verbraucher steht damit ein Widerrufsrecht unter den oben dargestellten Voraussetzungen zu.

Allerdings kommen die Verträge bei den meisten Online-Auktionen direkt zwischen Käufer und Verkäufer zustande. Ein Widerrufsrecht nach den Regeln der §§ 312b ff BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher Verträge abschließt. Wenn beide Parteien zu privaten Zwecken handeln, ist das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar (siehe oben), ein Wiederrufsrecht besteht dann nicht. Auch wenn Waren per Online-Versteigerungsplattformen (eBay und andere) angeboten werden, müssen Unternehmer die Kunden über ein bestehendes Widerrufsrecht belehren, am besten direkt in der jeweiligen Angebotsbeschreibung.

Quelle: http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/12.html

-|NKA|- Bibo1
2006-05-07, 01:15:03
Lass Dich nicht verarschen! Du hast bei einem gewerblichen Händler 14 Tage Rückgaberecht.
Diese Siegel sind nutzlos, denn wie soll ein Kunde die Ware in Augenschein nehmen bzw. testen? Der Passus mit dem Siegel ist unwirksam. Mach am Besten ein Screenshot von der Seite falls es später Schwierigkeiten geben sollte.
Du hast doch natürlich versichert verschickt, oder?

F|r3Fox
2006-05-07, 02:29:24
Ja das Packet kommt bestimmt noch an ...sind ja erst 2-3 tage...da mache ich mir keine Sorgen.

Ich dachte bis jetzt das Jeder Händler gegenüber einer Privatperson 14 Tage Rückgabe bzw Wiederrufsrecht einräumen muss. Jetzt hab ich in einem andren Forum erfahren das das bei Halbleiterplatinen nicht gilt :confused:
Ich dachte das wäre nur bei Software so...

Bin jetzt total durcheinander :(


MfG

Mario

onkel2003
2006-05-07, 02:33:12
F|r3Fox[/POST]']Ja das Packet kommt bestimmt noch an ...sind ja erst 2-3 tage...da mache ich mir keine Sorgen.

Ich dachte bis jetzt das Jeder Händler gegenüber einer Privatperson 14 Tage Rückgabe bzw Wiederrufsrecht einräumen muss. Jetzt hab ich in einem andren Forum erfahren das das bei Halbleiterplatinen nicht gilt :confused:
Ich dachte das wäre nur bei Software so...

Bin jetzt total durcheinander :(


MfG

Mario

das hat rein garnichts mit Halbleiterplatinen zu tun, wo steht das den ;D

warte erst mal ab bis der shop die karte wieder in den händen hat, die werden sich die anschauen, und wenn alles ok ist denke ich mal werden die auch keine probs machen, eventuell versandkosten oder so einbehalten, aber ich denke da kann man noch mit leben.

haste mit dhl verschickt, wenn ja haste doch ne nr wo du auf der dhl seite schauen kannst wann sie dort angenommen wird.

F|r3Fox
2006-05-07, 03:04:52
Wo ich das her hab ?

Hier:

http://www.juraforum.de/forum/showthread.php?p=126256#post126256 ;)

Ehrlich gesagt hör ich das auch zum ersten mal ... war mir eigentlich 100% sicher das ich im Recht bin.


Habe gerade nachgeschaut ...er hat die Sendung am Freitag erhalten

Gast
2006-05-07, 03:13:58
Das Widerrufsrecht hat man, damit man die Ware auch bei Kauf im Versandhandel begutachten kann, wie es einem im Ladengeschäft möglich gewesen wäre. Da gehört ein Einbau und ausgiebiges Testen (wahrscheinlich auch noch übertakten) nicht dazu.

Du kannst die Karte wohl zurückgeben, musst allerdings mit Abzügen beim Geld rechnen, da die Karte bei dir an Wert verloren hat, allein schon dadurch, dass du sie eingebaut hast (minimale Kratzer an den Kontakten, aufgerissene Verpackung). Sowas kann kein seriöser Händler mehr als neu verkaufen und so ist es völlig in Ordnung, dass du evtl. Wertersatz leisten musst.

Die gelbe Eule
2006-05-07, 03:14:40
Das Fernabsatzgesetz bietet Dir 14 Tage Widerrufsrecht an, also kannst es auch in der Zeit nutzen. Es gilt für jeden Onlinevertrag zwischen Händler und Privatperson. Er kann Dir höchstens eine Abnutzungsgebühr aufdrücken, was bei einer zu Testzwecken eingesetzten Karte trotzdem schwachsinnig wäre. Also warte einfach ab und fertig ist.

Gast
2006-05-07, 03:21:29
Die gelbe Eule[/POST]'] Er kann Dir höchstens eine Abnutzungsgebühr aufdrücken, was bei einer zu Testzwecken eingesetzten Karte trotzdem schwachsinnig wäre.Wieso findest du das schwachsinnig? Der Händler kann die Karte nicht mehr als neu verkaufen, macht also Verlust. Warum soll er diesen nicht dem Kunden auferlegen, der unbedingt meint die Karte in Betrieb nehmen zu müssen als wäre es sein Eigentum?

F|r3Fox
2006-05-07, 03:45:03
Wenns im Gesetz so steht ;)

Die Karte, Verpackung und Zubehör ist wirklich im Originalzustand ohne Spuren.

Wenn ich etwas beschädigt hätte würde ich es ja einsehen den Wertverlust zu begleichen.

Hier geht es aber im prinzipielles nicht Zurücknehmens der Ware... und ich möchte wissen ob das rechtens ist.

Ich muss ja wissen wie ich mich dem Händler gegenüber jetzt verhalten kann...ob ich im Recht bin(war ich mir bis jetzt sicher) oder er.

Eins hab ich gelernt: Nurnoch Mindfactory ... kauft man einmal woanders hat man gleich Probleme


MfG
Mario

Gast
2006-05-07, 04:03:27
F|r3Fox[/POST]']Eins hab ich gelernt: Nurnoch Mindfactory ... kauft man einmal woanders hat man gleich Probleme Naja, auch Mindfactory hat sich in der vergangenheit nicht immer mit Ruhm bekleckert. Zum Beispiel verlangen sie desöfteren bei Gewährleistungsfällen nach über 6 Monaten oft einen Nachweis vom Kunden, dass der Defekt schon von Anfang an vorhanden war.

Ich kaufe da lieber bei Atelco im Ladengeschäft bei mir. Ist zwar etwas teurer, aber dafür bekomme ich bei Defekt sofort ein neues Teil oder kann mir auch was anderes aussuchen, wenn ich grade lustig bin. Ist mein gewünschtes Teil nicht vorrätig, krieg ich auch ein Austauschgerät so lange bis meine gewünschten Sachen da sind. (So passiert mit meinem TFT).

Gast
2006-05-07, 04:06:11
F|r3Fox[/POST]']Wenns im Gesetz so steht ;)

Die Karte, Verpackung und Zubehör ist wirklich im Originalzustand ohne Spuren.

Wenn ich etwas beschädigt hätte würde ich es ja einsehen den Wertverlust zu begleichen.Würdest du diese Karte als neu verkauft kriegen wollen? Ich nicht. Also ist es völlig gerechtfertigt, dass du Wertersatz leisten musst.

F|r3Fox
2006-05-07, 04:15:33
Es geht doch gar nicht darum ... und nein ist es nicht laut Gesetz solange nichts beschädigt ist. Und wenn der Shop das nicht einsieht dann soll er eben nichts Online Verkaufen anstatt Kunden zu verarschen.


Ich hatte vor einigen Jahren ein ziemlich ähnliches Problem mit NordPC ... da hab ich mein Geld aber nach einigem Hin und Her bekommen...aber da wars noch krasser... naja egal


@vorletzter Gast: Was meinst du mit € ?



P.S.: Ich geh jetzt erstmal ins Bett ... N8 @ All *gähn*

Gast
2006-05-07, 04:46:22
F|r3Fox[/POST]']@vorletzter Gast: Was meinst du mit € ?Das war keine Absicht. Meine "Alt Gr"-Taste hat geklemmt und ich habe einfach drauf los getippt, wodurch dann dieses Posting entstanden ist.

Haarmann
2006-05-07, 10:18:38
F|r3Fox

Selbst ein Dorftrottel, der halb blind ist, erkennt sofort, dass die Karte mal in einem Slot war anhand der Spuren auf den Kontakten.
Du darfst die Ware begutachten, aber Auspacken ist mehr denn begutachten. Da Du sie ausgepackt hast, wird der Händler schon genötigt sie auf Funktion zu testen. Das kostet Zeit und Geld - und keiner arbeitet für Dich gratis.

superdash
2006-05-07, 10:28:10
Naja.. das muss man sehr differenziert sehen. Zufriedene Kunden kaufen auch wieder beim gleichen shop ein. Wenn man Online-Händler ist, ist die Rückgabe bei einem bestimmten Prozentsatz der Kunden mit einkalkuliert. Ich hatte noch nie ein Problem Ware innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, selbst wenn ich sie schon eingebaut hatte.

Ich habe selbst auch schon Ware erhalten, die schon mal verbaut war. Ist doch kein Problem, falls sie einwandfrei verpackt ist und keinen Schaden hat. Die Garantie ist doch die gleiche und auch die Karte erfährt dadurch keine Wertminderung, solange sie voll Funktionsfähig ist.

Bei einem Auto macht doch auch jeder eine Probefahrt - und als Onlinehändler sollte ich das meinen Kunden auch zugestehen.

Und wenn man mal etwas genauer hinschaut: Jeder erfolgreich Onlinehändler ist in dieser Hinsicht sehr Kulant. Ein Onlinehändler, der in diesem Bereich nicht Kundenorientiert ist, kann seinen Laden schon dicht machen, bevor er überhaupt richtig angefangen hat. Sowas spricht sich sehr schnell rum. Egal obs gut oder schlecht ist - so ist es nun einfach.

mfg

superdash

boxleitnerb
2006-05-07, 11:02:37
@ Threadstarter:
Was genau meinst du mit "läuft nicht so gut, wie auch immer..."?
Böse Zungen könnten dir unterstellen, dass du die Karte zurückgeben willst, nur weil sie sich nicht so gut übertakten/freischalten lässt wie du es gerne hättest. Denk mal drüber nach...

onkel2003
2006-05-07, 11:13:37
F|r3Fox[/POST]']

Die Siegel dürften doch sowieso keine Bedeutung haben da ich die Ware ja Probieren darf.

Mario

ist nicht ganz richtig.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren (und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben) (5). Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten (6). (Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.

zurück nehmen muss er sie, auch wenn der siegel schrott ist.
er kann aber ein Wertersatz verlangen, wenn wirklich spuren an den kontakten sind, und diese klar zu sehn sind.

Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.

da ist der knackpunkt bei wie in dein fall einer grafikkarte.
du kannst nicht in laden gehn und dort einfach ne grafikkarte testen.

daher würd ich abwarten, machen die 10 % abzug, würd ich an deiner stelle noch ok sagen.
wenns mehr ist, würd ich alternativ erst mal schauen was du bei ebay für die karte bekommst wenn du sie da vertickst.

gib mal link zur auktion.

F|r3Fox
2006-05-07, 14:38:49
So bin wieder da :)

@boxleitnerb: Nein das habe ich mit der Karte zum Glück noch nicht gemacht.
Leider ist das Alltag in Deutschland: Die Leute kaufen 6 CPU´s / GPU´s und behalten das beste Stück und schicken den Rest zurück. Händler kann nichts machen. Das finde ich auch nicht ok.


@onkel2003: Da ich mit neuer Ware immer vorsichtg bin zwecks problemloser Rückgabe habe ich nach dem Ausbau geschaut das keine Spuren von Gebrauch vorhanden sind. An den Kontakten war NICHTS zu sehen !
Wenn ich gesagt hätte die Karte war nicht eingebaut dann würde er es auch nicht sehen, bin ich mir sicher.
Ob das allerdings was bringen würde weiss ich nicht wenn er nur so versessen auf seine Siegel ist.

Den Link will ich zwecks rechtlichen Gründen mal noch nicht hergeben, nicht das ich Probleme bekomme.


Was mich jetzt noch interessieren würde ist ob es diese Regelung zwecks Halbleitern wirklich gibt. Weil dann wäre die Sache eh gegessen.


MfG
Mario

onkel2003
2006-05-07, 15:36:30
F|r3Fox[/POST]']


Was mich jetzt noch interessieren würde ist ob es diese Regelung zwecks Halbleitern wirklich gibt. Weil dann wäre die Sache eh gegessen.


MfG
Mario

nein gibt es nicht.

F|r3Fox
2006-05-07, 17:06:54
Also werd ich den Verkäufer am Montag auf seine Rücknahmepflicht hinweisen(sofern meinerseits nichts abgenutzt/beschädigt wurde...) richtig ?

F|r3Fox
2006-05-07, 17:20:48
Sig Test ;)

Pinoccio
2006-05-07, 18:24:12
@Zitierten und folgende:Johannes86[/POST]']Man darf die Ware "probieren"? Das ist mir neu. Und ich meine, es stimmt nicht.Falsch gemeint. Seit Jahren schon. (http://www.pulsdetektor.de/fag.html)
Wertminderung bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme (was bei einer Grafikkarte zweifellos auch den Ein- und Ausbau beinhaltet) ist auch nicht. Siegel zählen auch nicht.
Da versucht dich der Händler für dumm zu verkaufen, besteh auf deinem Recht.
Wenn du dein Geld wiederhast, melde diesen Betrüger bei ebay.

mfg Sebastian

F|r3Fox
2006-05-07, 22:17:49
Jo der Meinung bin ich auch. Mich hat nur der Beitrag im Juraforum so erschüttert.

Wenn ich mir folgende Paragraphen so anschau:

§ 357 BGB - Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

§ 312d BGB - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.



Klingt eindeutig denke ich.
Werde den Verkäufer morgen mal auf seine Pflichten hinweisen und wenn er ihnen nicht nachkommt mit den Folgen.

Ist der Verbraucherschutz in solchen Fällen eigentlich eine Hilfe ? Hat jemand nen Link ?



MfG

Mario

Master-of-Desaster
2006-05-07, 23:51:55
F|r3Fox[/POST]']

Klingt eindeutig denke ich.
Werde den Verkäufer morgen mal auf seine Pflichten hinweisen und wenn er ihnen nicht nachkommt mit den Folgen.

Ist der Verbraucherschutz in solchen Fällen eigentlich eine Hilfe ? Hat jemand nen Link ?



MfG

Mario

Ich würde aber auf alle Fälle erstaml abwarten, wie sich der Händler verhält, bevor du mit so Sachen wie Verbraucherschutz kommst.

Cu

paul.muad.dib
2006-05-08, 00:07:38
Sinn des Widerrufs laut Fernabsatzgesetzt ist es, den Käufern im Versandhandel die gleichen Rechte einzuräumen, wie sie es in einem Ladengeschäft haben.

Dort kann man normalerweise einen Karton öffnen und sich die Ware anschauen. Die Sache mit dem Siegel ist Schwachsinn, AGB die dem BGB widersprechen sind wirkungslos, selbst wenn du ihnen zugestimmt hast.

Was Gebrauchsspuren angeht:Ich habe mal eine Maus (MX1000) zurückgeschickt, nachdem ich sie bereits benutzt hatte und die Gleitpads leicht zerkrazt waren. Das Geld wurde mir anstandslos erstattet, macht aber wohl auch nicht jeder.

F|r3Fox
2006-05-08, 00:18:06
@Master of Desaster: Ja klar mach ich das so. Ich versuche Dinge immer erst friedlich zu Lösen ;)

@paul: Jo macht nicht jeder. Ich verstehe allerdings auch die kleinen Händler das sie sich sowas nicht leisten können. Deswegen behandle ich die Sachen auch so das man nichts sieht falls ich doch Zurückschicken muss.

F|r3Fox
2006-05-08, 13:56:44
So hab vorhin mal telefoniert.

Er besteht weiterhin auf seinen Siegeln...wenn ich das Siegel nicht aufgemacht hätte wär alles ok.

Er hat mir Angeboten mir die Versandkosten zu erstatten und ich soll die Karte bei Ebay verkaufen.

Weiterhin wären unter anderem "Gebrauchsspuren" am DVI Port...lol.


Mit rechtlichen Schritten wollte ich jetzt noch nicht drohen ... hab eh über Handy angerufen und das ist langsam teuer geworden.

Naja ...ich weiss nicht ob ich jetzt in die Offensive gehen soll mit "Ebay melden, Bewertung und Verbraucherschutz"... er läßt zwar mit sich reden aber in der Hinsicht ist er nicht abgerückt von seinem Standpunkt ...



Mal sehn ...werd nachher nochmal anrufen ...

paul.muad.dib
2006-05-08, 14:09:42
Wenn du mit ihm reden kannst, dann versuche, ihn nicht unter Druck zu setzten. Dann wird er wahrscheinlich mauern und einen Rechtsstreit würde ich bei dieser Sache nicht eingehen.

Sag' ihm, dass du seinen Standpunkt verstehst, etc. pp., er die Karte aber noch problemlos weiterverkaufen kann, weil sie ja nach wie vor neuwertig ist.
Wenn er dann immer noch mit seinen Siegeln kommt, solltest du vorsichtig anklingen lassen, dass du die Ware in Augenschein nehmen darfst.

Vielleicht kann er dir das Geld ja auch mit einem kleinen Abschlag erstatten. Weitere Schritte würde ich nur unternehmen, wenn er komplett mauert.

lemonsoda
2006-05-08, 14:14:41
Ich zitiere mal aus deinen eigenen BGB-Zitaten:

Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

Dieses Recht hast du ohne wenn und aber. Der Händler kann sich nicht weigern, die Ware zurückzunehmen, weil die Verpackung ("Siegel") geöffnet wurde. Auch die "Ingebrauchnahme" der Ware ändert nichts am Widerrufsrecht. Das ist schonmal so sicher wie das Amen in der Kirche.

Stellt sich also nur die Frage nach der Höhe der dir zustehenden Erstattung:

Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten

.... lassen wir mal den Umfang einer unschädlichen "Prüfung" beiseite - strittiges Thema. Gehen wir einfach grundsätzlich davon aus, dass der Händler aufgrund des Einbaus einen Wertersatz (= Abzug) von dir verlangen könnte. Dann müsste er aber:

wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Und spätestens jetzt bräuchte man den Wortlaut der AGB des Händlers. Fehlt nämlich ein solcher Hinweis, kann auch auch keinen Wertersatz für die Nutzung der Karte verlangen, sondern muss die gesamten Kosten einschließlich Versand und Rücksendung erstatten.

F|r3Fox
2006-05-08, 16:25:30
Auszug aus seinen AGB:

Rückgabe
Wir garantieren für nicht benutzte und original verpackte Ware ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen.Nur wenn keine Siegel beschädigt oder geöffnet wurden für waren die mit Siegel versehen sind und diese geöffnet wurden auch an der Verpackung so ist diese Ware von der Rückgabe ausgeschlossen. Bei Privatverkäufen ist das recht auf Rückgabe ausgeschlossen. Die Rückgabefrist wird gewahrt durch das fristgerechte Absenden der Ware (Rechnungsdatum). Nicht angemeldete (unfreie) Rücksendungen werden nicht angenommen. Während der Rücksendung haftet der Vertragspartner für Beschädigungen an der Ware sowie Verlust der Ware. Sollten die Waren bei Rücksendung Spuren von Benutzung oder Beschädigung aufweisen, behalten wir uns das Recht vor, Ersatzansprüche geltend zu machen.


@paul.: Deine ganzen Vorschläge habe ich im Gespräch schon verwendet...habe sogar vorgeschlagen 10€ vom Preis bei der Rücküberweisung wegzulassen...aber keine Chance :\ Das es im BGB anders steht hat er nebenbei aber zugegeben


Habe aber eine seeeeehr interessante Seite gefunden:
http://www.fernabsatz-gesetz.de/grundlagen/widerrufsbelehrungsfehler/widerrufsrecht.htm

da steht alles klip und klar drin :)

Auszüge:
...
Das Risiko oder die Kosten der Rücksendung tragen Sie in keinem Fall. Da die Belehrung über die Erstattung der Kosten unklar ist, können Sie hier auch ausnahmsweise unfrei senden. Wenn der Händler die Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises oder Anzahlungen verweigert, gehen Sie zu einem Rechtsanwalt. Auch ein Hinweis an den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. kann Wunder wirken. Sichern Sie sich in jedem Fall den Beweis, dass sie rechtzeitig zurückgeschickt haben (Postbeleg und Zeuge/Foto). Achten Sie auf eine sichere Verpackung.
...
4. Benutzung der Ware als Ausschluss vom Widerrufsrecht zu formulieren ist nicht zulässig. Der Kunde darf die Ware benutzen.

5. Unbeschädigte Originalverpackung als Bedingung für ein Widerrufsrecht ist unzulässig. Der Händler muss zurücknehmen, kann aber auch für die beschädigte Verpackung (und natürlich auch für beschädigte Ware) Schadensersatz verlangen.

6. Der Händler nimmt hier allgemein alle Artikel vom Widerrufsrecht aus, die vom Verkäufer versiegelt wurden. Nicht zulässig.
...
8. Die Gefahr der Rücksendung trägt ausschließlich der Händler. Es ist unzulässig, diese Gefahr (gemeint ist die Gefahr von Beschädigung oder Verlust der Ware) auf den Verbraucher abzuwälzen. Seit der Schuldrechtsreform Anfang 2002 trägt ein Verbraucher nicht einmal mehr die Gefahr der Hinsendung.



Werd ich ihm mal vorlesen ...

MfG

Mario

Pinoccio
2006-05-08, 17:24:36
F|r3Fox[/POST]']Auszug aus seinen AGB:

Rückgabe
Wir garantieren für nicht benutzte und original verpackte Ware ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen.Nur wenn keine Siegel beschädigt oder geöffnet wurden für waren die mit Siegel versehen sind und diese geöffnet wurden auch an der Verpackung so ist diese Ware von der Rückgabe ausgeschlossen. Bei Privatverkäufen ist das recht auf Rückgabe ausgeschlossen. Die Rückgabefrist wird gewahrt durch das fristgerechte Absenden der Ware (Rechnungsdatum). Nicht angemeldete (unfreie) Rücksendungen werden nicht angenommen. Während der Rücksendung haftet der Vertragspartner für Beschädigungen an der Ware sowie Verlust der Ware. Sollten die Waren bei Rücksendung Spuren von Benutzung oder Beschädigung aufweisen, behalten wir uns das Recht vor, Ersatzansprüche geltend zu machen.Also die krusiven Teile sind schonmal Quatsch, darf er gerne schreiben, sind aber, wie schon erwähnt, unwirksam. der Rest scheint mir auch eher suspekt.
Nicht einschüchtern lassen!

mfg Sebastian

F|r3Fox
2006-05-08, 17:59:56
Hebt leider nicht mehr ab ....scheint nicht mehr im Geschäft zu sein.
Morgen ...


Hab noch ne schöne Seite ....gleich mit Beschwerdeannahme :D

http://www.wettbewerbszentrale.de/de/faq/detail.asp?id=13#textmarke6

onkel2003
2006-05-08, 19:06:35
F|r3Fox[/POST]']Hebt leider nicht mehr ab ....scheint nicht mehr im Geschäft zu sein.
Morgen ...


Hab noch ne schöne Seite ....gleich mit Beschwerdeannahme :D

http://www.wettbewerbszentrale.de/de/faq/detail.asp?id=13#textmarke6

an deiner stelle würd ich auf keinenfall die karte annehmen wenn sie zurück kommen solte.
schreib den jetzt per einschreibe nen brief, mit einer frist setzung, incl bankkonto.
warte die frist ab, ab da kannst du ihn auch alles weitere in rechnung stellen incl zinsen.

schon die tatsache das die dir angeboten haben die versandkosten zurück zu zahlen machen die nicht aus langerweile, die haben kein bock auf stress :wink:

also einschreibe hin, frist setzen, wenn vorbei hammer raus holen ;-)

lemonsoda
2006-05-09, 10:16:13
Die Rückgabeklausel in seinen AGB ist rechtswidrig und damit unwirksam (meine Meinung). Damit greifen die "normalen" Regeln: Rückgaberecht ohne Abzug für die Nutzung.

PHuV
2006-05-09, 11:08:10
Sehe ich auch so, er MUSS zurücknehmen, ob er will oder nicht, und er DARF Dir gar nix abziehen, wenn Du die Karte ordnungsgemäß behandelt hast, und keine äußeren und inneren Schäden zu erkennen sind.

Bei Alternate und diversen anderen Online-Händlern hatte ich bisher noch keine Probleme mit der Rückgabe. Wenn man das Zeugs ordentlich und vorsichtig behandelt hat, darf der Händler gar nichts abziehen!

Zur Not verweise auf die Gesetze, die hier gepostet wurden, und sage ebenso deutlich, das seine AGBs ungültig sind.

Der Händler darf nicht sein Risiko auf den Käufer abwältzen, zur Not drohe mit einem Anwalt und drohe damit, alle Kosten, die bei Dir auflaufen, bei ihm in Rechnung zu stellen.

Gast
2006-05-09, 11:20:26
lemonsoda[/POST]']Die Rückgabeklausel in seinen AGB ist rechtswidrig und damit unwirksam (meine Meinung). Damit greifen die "normalen" Regeln: Rückgaberecht ohne Abzug für die Nutzung.

Sehe ich auch so, diese Klause ist miener Meinung nach §305c BGB eine überraschende Klausel und somit nicht wirksam. Auch die Diskussion über "wie im Laden üblich" erübrigt sich, da die Klause mit den seltsamen Siegeln nach §307 (1) und (2) BGB eine "unangemessene" Benachteiligung darstellt. Unangemessen da die Klauses wie in §307(2) definiert: "eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist".

Im nächsten Schritt würde ich eine entsprechende Mitteilung schriftlich Aufsetzten (wenn per Mail, dann per Post hinterher) und innerhalb der zwei Wochen den Rücktritt vom Kaufvertrag mit hinweis auf das Fernabsatzgesetz erklären. Mit obrigem Verweis hinweisen, dass die entsprechende ABG Klause ungültig ist, und Ankündigen, dass nach verstreichen des Termins der Sachverhalt der Rechtschutzversicherung gemeldet und ein Anwalt eingeschaltet wird.

Gruß
Mystic//

AlfredENeumann
2006-05-09, 12:40:37
Das mit den Siegeln ist nicht OK.
Aber er darf eine Minderung durch den Einbau in den Rechner verlangen.

Im Laden geht es schließlich auch nicht.

lemonsoda
2006-05-09, 13:03:22
Aber er darf eine Minderung durch den Einbau in den Rechner verlangen.
... darf er eben nicht! Lies doch mal den § 357 Abs. 3 genau: Der Verbraucher hat ... Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Im Umkehrschluss heißt das: ist er nicht (korrekt) auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden, muss er auch keinen Wertersatz leisten. Da sich der werte Händler den Rückgabepassus mit den Siegeln in seinen AGB dort hinstecken kann, wo die Sonne nicht scheint, muss er eben mit der "normalen" Rechtslage leben, die nunmal keinen Wertersatz für die Ingebrauchnahme vorsieht.

F|r3Fox
2006-05-09, 14:44:49
So .. hab ihn erreicht.

Er ist nicht einsichtig ... sein Rechtsbeistand hat die AGB´s entworfen und die stimmen so ... seiner Meinung nach.
Wenn dann würde nur über eine Wertminderung was zu machen sein ... weil er die Karte nur noch als Vorführware verkaufen könne.
Als ich gefragt habe was ich denn beschädigt habe konnte er mir keine Antwort geben.



Er möchte sich evtl morgen nochmal bei mir melden.


Werde jetzt erst mal Wettbewerbszentrale und Verbraucherschutz einschalten und bei Ebay ne Meldung machen.



*seufz*


MfG

Mario

paul.muad.dib
2006-05-09, 15:08:44
Sieh' den Verlust oder den Aufwand als Lehrgeld an. Das wird dir kein zweites Mal passieren. Für höherpreisige Sachen, deren Verlust man nicht so leicht verschmerzen kann, ist ebay imo nicht so ideal.

F|r3Fox
2006-05-09, 15:32:33
Naja so einfach gebe ich noch nicht auf ;)

Wo kommen wir denn da hin wenn sich keiner wehrt wenn die Shops machen was sie wollen und sich über das Gesetz stellen.

Gerade in diesem Fall wo es eigentlich eindeutig ist möchte ich nicht zurückstecken.

Und ob bei Ebay oder einem Shop bei Geizhals .... kommt aufs gleiche raus.

lehrgeld zahl ich nur wenn ich von Privat ohne Rechte gekauft habe und Probleme hab ;)


Wünscht mir Glück :)

Hat hier eigentlich schon jemand Erfahrungen mit den Verbraucherschutz ? inwieweit helfen die einem weiter ?


MfG

Mario

AlfredENeumann
2006-05-09, 17:20:50
lemonsoda[/POST]']... darf er eben nicht! Lies doch mal den § 357 Abs. 3 genau: Der Verbraucher hat ... Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Im Umkehrschluss heißt das: ist er nicht (korrekt) auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden, muss er auch keinen Wertersatz leisten. Da sich der werte Händler den Rückgabepassus mit den Siegeln in seinen AGB dort hinstecken kann, wo die Sonne nicht scheint, muss er eben mit der "normalen" Rechtslage leben, die nunmal keinen Wertersatz für die Ingebrauchnahme vorsieht.

Vollkommen wurscht.
Aufgrund einer geöffneten Verpackung und einbau der Grafikkarte wird der Artikel im Wert gemindert. Diese Wertminderung kann er geltend machen.
Ich wüsste nicht das ich bei Saturn oder wo auch immer ne Grafikkarte mal eben öffnen kann, Einbauen, Testen und wieder zurück ins Regal legen kann.
Sowas gibt es nicht.

Pinoccio
2006-05-09, 17:25:12
AlfredENeumann[/POST]']Sowas gibt es nicht.Gott, bist du stur.
Eben weil der Kunde im Laden andere Möglichkeiten hat als im Versandhandel, gelten dort auch andere Regelungen. Dafür gabs das FAG , welches jetzt im BGB aufgegangen ist (deshalb ja auch die Paragrphen nochmal mit Buchstaben unternumeriert). Die Entsprechenden Auszüge sind in diesem Thread schon mehrfach zitiert und auch verlinkt worden.

mfg Sebastian

AlfredENeumann
2006-05-09, 17:30:14
Ich würd gern mal den Link zur Auktion sehen.

Black-Scorpion
2006-05-09, 17:37:47
Das FAG soll dem Kunden die gleichen Möglichkeiten bieten wie bei einem Kauf vor Ort.
Nicht mehr und nicht weniger.
Kann ich im Laden etwas einbauen? -> Nein
Warum sollte das dann beim Online Kauf so sein?

Pinoccio
2006-05-09, 17:48:05
Anonym_001[/POST]']Warum sollte das dann beim Online Kauf so sein?Weil das § 357 BGB Absatz 3 so festlegt? :confused:

mfg Sebastian

onkel2003
2006-05-09, 17:49:16
AlfredENeumann[/POST]']Das mit den Siegeln ist nicht OK.
Aber er darf eine Minderung durch den Einbau in den Rechner verlangen.

Im Laden geht es schließlich auch nicht.

letztentlich ist der satz wichtig

Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Prüfung der Sache
beeinhaltet nen einbau incl test ? ich denke schon.

und wenn den so ist, muss er die karte zurück nehmen.

F|r3Fox
2006-05-09, 18:39:43
onkel2003[/POST]']letztentlich ist der satz wichtig

Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Prüfung der Sache
beeinhaltet nen einbau incl test ? ich denke schon.

und wenn den so ist, muss er die karte zurück nehmen.


jo das denk ich auch ...

@alfred: was willst den wissen ? will den link noch nicht herausgeben aus rechtlichen Gründen ;)

onkel2003
2006-05-09, 20:32:55
F|r3Fox[/POST]']

@alfred: was willst den wissen ? will den link noch nicht herausgeben aus rechtlichen Gründen ;)

da ist doch kein prob, kann dir doch keiner untersagen den link hier rein zu machen.
anders ist es wenn du von den laden sachen behauptest die nicht stimmen, quasi rufmord, da dies aber nicht der fall ist, ist es mit den link auch kein prob.

AlfredENeumann
2006-05-09, 22:12:43
F|r3Fox[/POST]']jo das denk ich auch ...

@alfred: was willst den wissen ? will den link noch nicht herausgeben aus rechtlichen Gründen ;)

Das was er als Text in der kompletten Auktion geschrieben hat und die Links zu den entsprechenden AGBs und sonstigem.

Ausserdem weis ich warum du die Karte zurückgeschickt hast, und das finde ich nicht unbedingt die feine englische. Deswegen (http://www.forum-3dcenter.org/vbulletin/showthread.php?p=4240831#post4240831) und deswegen (http://www.forum-3dcenter.org/vbulletin/showthread.php?p=4241965#post4241965) wurde das FAG nicht ins leben gerufen.

F|r3Fox
2006-05-09, 23:19:38
Nö nicht deswegen ;) Eher deswegen http://www.geizhals.at/deutschland/a198686.html

Die Karte war am 2. Tag nachdem ich meine bestellt hab verfügbar. Dann hab ich meine gleich wieder eingepackt.

Gemacht hab ich weiter nichts, nur informiert. Erst ausserhalb der 14 Tage hätte ich evtl dem Reiz nachgegeben ;)


Wegen dem Link: Naja ich kann ja hier alles behaupten und wenn ich Behauptungen aufstelle + den Firmenlink könnte jeder Laden das schon als Rufmord ansehen.
Kann nur soviel sagen das auf der Verkaufsseite steht: "Rückgaberecht 14 Tage Details auf unserer mich-Seite" (Ohne Hyperlink dahin)

onkel2003
2006-05-10, 05:12:31
F|r3Fox[/POST]']Nö nicht deswegen ;) Eher deswegen http://www.geizhals.at/deutschland/a198686.html

Die Karte war am 2. Tag nachdem ich meine bestellt hab verfügbar. Dann hab ich meine gleich wieder eingepackt.

Gemacht hab ich weiter nichts, nur informiert. Erst ausserhalb der 14 Tage hätte ich evtl dem Reiz nachgegeben ;)


Wegen dem Link: Naja ich kann ja hier alles behaupten und wenn ich Behauptungen aufstelle + den Firmenlink könnte jeder Laden das schon als Rufmord ansehen.
Kann nur soviel sagen das auf der Verkaufsseite steht: "Rückgaberecht 14 Tage Details auf unserer mich-Seite" (Ohne Hyperlink dahin)

kann ja dann nur der sein ;-)
http://cgi.ebay.de/NEU-NVIDIA-GEFORCE-7900GT-7900-GT-GARANTIE-3-JAHRE_W0QQitemZ8807412003QQcategoryZ115466QQrdZ1QQcmdZViewItem

ne ganze menge negativ, und neutral ;D
haste dir ja guten verkäufer aus gesucht

sehe ich das richtig das du die karte umgebaut hast mit ein Zalman VF700 -Cu ?
wenn dem so ist, würd ich an deiner stelle die karte zurück nehmen und ruhe geben, den dafür ist das fernabsatzgesetz nicht gemacht worden :wink:

lemonsoda
2006-05-10, 09:33:41
AlfredENeumann[/POST]']Vollkommen wurscht.
Aufgrund einer geöffneten Verpackung und einbau der Grafikkarte wird der Artikel im Wert gemindert. Diese Wertminderung kann er geltend machen.
Ich wüsste nicht das ich bei Saturn oder wo auch immer ne Grafikkarte mal eben öffnen kann, Einbauen, Testen und wieder zurück ins Regal legen kann.
Sowas gibt es nicht.
Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Der Gesetzgeber hat den Käufer bei einem Fernabsatzgeschäft bewusst besser gestellt als beim Kauf im Laden. Das Rückgaberecht mit voller Erstattung des Kaufpreises ist zunächst vollkommen unabhängig vom Gebrauch der Ware. Das erkennst du (oder könntest es zumindest erkennen... :D ) schon daran, dass Rücktrittsrecht und Wertersatz in unterschiedlichen Vorschriften geregelt sind.

An die Möglichkeit, Wertersatz geltend zu machen, sind aber in der entsprechenden Vorschrift Bedingungen geknüpft. Erfüllt der Verkäufer diese Bedingungen nicht, kann er auch keinen Wertersatz verlangen, so einfach ist das. Ausführlicheres hier (http://www.buyertools.de/index.php?content=ratgeber&subcontent=fernabsatzrecht#7)

Der schlaue Verkäufer im vorliegenden Fall ist mit der Regelung in seinen AGB (Rücknahme nach Öffnung der "Siegel" ausgeschlossen) über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten hinausgegangen. Damit ist diese Klausel unwirksam. Eine wirksame Klausel zum Wertersatz ist in seinen AGB nicht enthalten, also greift die gesetzliche Regelung. Gesetzliche Regelung = Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen ohne Wertersatz bei Ingebrauchnahme.

Life ist so simple.....

Nebenbei: eine schöne Analogie findest du im Mietrecht - Vermieter, die ihren Mietern starre Fristen bei Schönheitsreparaturen in den Vertrag geschrieben hatten, dürfen die Schönheitsreparaturen jetzt selbst durchführen. Unwirksame Klausel = gesetzliche Regelung = Vermieter zuständig. Da gibt es auch keinen "Rückfall" auf die nächstgünstigere mögliche Vertragsklausel.

Gast
2006-05-10, 17:15:38
Die Karte wurde übertaktet, ein anderer Kühler wurde draufgebaut und du willst noch dein Geld zurück haben? Gehts dir noch gut?

Ich hoffe für dich, dass du nich einen Pfennig wieder siehst. Mal sehen was der Händler dazu sagt, wenn ich ihn mal freundlich darauf hinweise, dass ihn da einer betrügen will.

F|r3Fox
2006-05-10, 18:18:40
Gast[/POST]']Die Karte wurde übertaktet, ein anderer Kühler wurde draufgebaut und du willst noch dein Geld zurück haben? Gehts dir noch gut?

Ich hoffe für dich, dass du nich einen Pfennig wieder siehst. Mal sehen was der Händler dazu sagt, wenn ich ihn mal freundlich darauf hinweise, dass ihn da einer betrügen will.

Ich habe oben schon geschrieben das das nicht der Fall ist da ich eine andere Karte bestellt habe ...
Wieso soll ich an der rumbasteln wenn ich eh eine andere bekomm (bin jetzt froh drum ;) )

Pinoccio
2006-05-10, 18:35:14
Gast[/POST]']Die Karte wurde übertaktet, ein anderer Kühler wurde draufgebaut und du willst noch dein Geld zurück haben?Gibt es Gründe, dies anzunehmen, außer deiner widersprochenen Behauptung?

mfg Sebastian

svenska
2006-05-10, 20:08:24
also im prinzip muss er sie zurücknehmen kann eine wertminderung geltend machen, wenn er beweist, dass es an der karte mängel gibt bzw. über das testen hinaus ging. wenn man diese lücke ausnutzt, was z.b. in der vergangenheit einge onlinehändler gemacht haben oder vll. nocht praktizieren, dann sind im recht, aber verbraucherunfreundlich.
bei uns haben wir das so gehandhabt,

getestet->ware ok->rücksendung
getestet->ware defekt->neuware u& rücksendung
2.mal retoure desselben artikels
getestet->ware ok->rücksendung & prüfgebühr
getestet->ware defekt->neuware & rücksendung

die erhebung von abzügen bei "mängel" bei rücksendungen haben wie nie erhoben, es sein denn die ware war wirklich im beschissenen zustand. wir habe alles mögliche an speichern verkauft (OC aber auch OEM stuff). wir haben es aus kulanz & kundenfreundlichkeit gemacht wussten aber, dass es durchaus möglich ist, aber is ja schwachsinn, da man den speicher einbauen & auf stabilität testen muss, insofern muss man die ware aufmachen und probieren, völlig klar.

ich würde, wenn ich ein guter onlinehändler wäre, sowas einkalkulieren, leider ist das bei einigen kampfpreisen kaum möglich, daher bestimmt auch der stress. ich könnte diesen dennoch händler verstehen, wenn er eine gebühr bzw. wertminderung erheb. ich würde z.b. diese karte jetzt nicht mehr haben voll und andere kunden bestimmt auch nicht. meistens aber gliedert man diese karte wieder in den normalen kreislauf inkl. neu verpackung ect.

lemonsoda
2006-05-10, 20:15:58
also im prinzip muss er sie zurücknehmen kann eine wertminderung geltend machen
.... die Wiederholung falscher Aussagen macht diese nicht richtiger!

svenska
2006-05-10, 20:27:11
lemonsoda[/POST]'].... die Wiederholung falscher Aussagen macht diese nicht richtiger!

was willst du denn?

es gibt eine gewisse grauzone im rückgaberecht, die praktisch anders gehandelt wird also sie in gesetzestexten steht. außerdem war das ein einleitungssatz der etwas zu abseits vom meinen darunterliegenden kontext steht.
zudem finde ich deine kurzantwort etwas anmaßend.

F|r3Fox
2006-05-10, 21:53:56
svenska[/POST]']
....
die erhebung von abzügen bei "mängel" bei rücksendungen haben wie nie erhoben, es sein denn die ware war wirklich im beschissenen zustand. wir habe alles mögliche an speichern verkauft (OC aber auch OEM stuff). wir haben es aus kulanz & kundenfreundlichkeit gemacht wussten aber, dass es durchaus möglich ist, aber is ja schwachsinn, da man den speicher einbauen & auf stabilität testen muss, insofern muss man die ware aufmachen und probieren, völlig klar.

ich würde, wenn ich ein guter onlinehändler wäre, sowas einkalkulieren, leider ist das bei einigen kampfpreisen kaum möglich, daher bestimmt auch der stress. ich könnte diesen dennoch händler verstehen, wenn er eine gebühr bzw. wertminderung erheb. ich würde z.b. diese karte jetzt nicht mehr haben voll und andere kunden bestimmt auch nicht. meistens aber gliedert man diese karte wieder in den normalen kreislauf inkl. neu verpackung ect.


also die Karte war wirklich im Zustand wie sie gekommen ist ... nicht mal Kratzer an den Kontakten der PCIE Schnittstelle. Der Händler konnte mir ja auch nicht genau sagen was er bemängeln kann ... ausser seiner Meinung das man sieht das ein Monitor angesteckt wurde ... was is bezweifle.

Er könnte sie als neu verkaufen weil ich sie absolut pfleglich behandelt habe...nicht mal die Folie vom Referenzkühler habe ich angefasst.

Einzig der Karton hatte eine leichte Macke an einer Ecke ... aufgrund seiner schäbigen Verpackung. Die Rücksendung habe ich jedoch in einem richtigen Umkarton mit Polsterung getätigt ...

Gast
2006-05-10, 21:59:29
F|r3Fox[/POST]']Er könnte sie als neu verkaufen weil ich sie absolut pfleglich behandelt habe...nicht mal die Folie vom Referenzkühler habe ich angefasst.Ein seriöser Händler könnte sie eben nicht als neu verkaufen. Ich möchte keine Graka haben, die jemand anderes schon in seinem Rechner hatte und evtl. noch diverse Übertaktungsversuche gestartet hatte.

svenska
2006-05-10, 22:11:43
F|r3Fox[/POST]']also die Karte war wirklich im Zustand wie sie gekommen ist ... nicht mal Kratzer an den Kontakten der PCIE Schnittstelle. Der Händler konnte mir ja auch nicht genau sagen was er bemängeln kann ... ausser seiner Meinung das man sieht das ein Monitor angesteckt wurde ... was is bezweifle.

Er könnte sie als neu verkaufen weil ich sie absolut pfleglich behandelt habe...nicht mal die Folie vom Referenzkühler habe ich angefasst.

Einzig der Karton hatte eine leichte Macke an einer Ecke ... aufgrund seiner schäbigen Verpackung. Die Rücksendung habe ich jedoch in einem richtigen Umkarton mit Polsterung getätigt ...

ja, das impliziert, dass es guter händler meistens anstandlos tauscht. aber bei ebay gibt es leider mehrere dinge zu beachten, die händler mussen gebühren zahlen und jede zurückgegebene karte ist verlust + gebühr, dass heißt sie bezahlen drauf, und dann noch eine relativ teure karte zurücknehmen ggf. als gebraucht verkauft gibt nicht unbedingt positive umsatzzahlen. ich vermute, dass es das problem sein wird.
ich würde dennoch nicht auf dein rückgaberecht verzichten.

F|r3Fox
2006-05-10, 22:13:06
Gast[/POST]']Ein seriöser Händler könnte sie eben nicht als neu verkaufen. Ich möchte keine Graka haben, die jemand anderes schon in seinem Rechner hatte und evtl. noch diverse Übertaktungsversuche gestartet hatte.

Ja das ist mir schon klar... in unserem ersten Gespräch habe ich mich mit ihm auch genau über dieses Thema unterhalten weil es heute viele gibt die mehrere Karten bestellen und die "beste" behalten. Soetwas ist auch wirklich eine Sauerei.
Leider entbindet ihn das nicht von seiner Pflicht und mit einzelnen Rückläufern muss er immer rechnen.
Hab ihm ja auch angeboten mir etwas weniger zurückzuüberweisen ... aber er wollte nicht drauf eingehen ... naja...

Gast
2006-05-10, 22:55:57
F|r3Fox[/POST]']Hab ihm ja auch angeboten mir etwas weniger zurückzuüberweisen ... aber er wollte nicht drauf eingehen ... naja...Hmm, wenn du ihm das vorgeschlagen hast, dann verstehe ich ihn auch nicht. Eigentlich müsste er die Karte zurücknehmen. Wenn er kulant ist, zahlt er dir den vollen Preis zurück, wenn nicht, gibts eben Abzüge. Aber zurück nehmen muss er sie, sofern mit der Karte kein Schindluder getrieben wurde (Übertakten, Kühlertausch und ähnliches).

F|r3Fox
2006-05-10, 23:28:03
Gast[/POST]']...Aber zurück nehmen muss er sie, sofern mit der Karte kein Schindluder getrieben wurde (Übertakten, Kühlertausch und ähnliches).

Wie gesagt ... habe ich nicht und er konnte mir auch keine wirklichen Spuren nennen die ich verursacht haben soll.

lemonsoda
2006-05-11, 08:53:46
svenska[/POST]']was willst du denn?

es gibt eine gewisse grauzone im rückgaberecht, die praktisch anders gehandelt wird also sie in gesetzestexten steht. außerdem war das ein einleitungssatz der etwas zu abseits vom meinen darunterliegenden kontext steht.
zudem finde ich deine kurzantwort etwas anmaßend.
ja, wo leben wir denn? Soll man jetzt einen Händler, der zu dämlich ist, seine AGB ordentlich zu formulieren (bzw. sich unerlaubterweise vor der Rückgabe zu drücken versucht) auch noch darum betteln, aus "Kulanz" seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen? So weit kommt's noch....

Wenn das "praktisch anders gehandelt wird also sie in gesetzestexten steht" sprich der Kunde verarscht wird muss es eben ein Gericht dem freundlichen Online-Händler erklären.

PHuV
2006-05-11, 11:42:03
Hier hat mir noch keiner erklärt, warum eine funktionstüchtige und ordentlich behandelte Grafikkarte zur "Wertminderung" berechtigt. Schließlich ist eine Grafikkarte nicht ein Gegenstand wie Obst oder Gemüse, was verfault.

Der Händler darf es, wie hier beschreiben, nicht tun, wenn nicht berechtigte Mängel vorzuweisen sind (Kühler abgerissen, Handbücher verknickt etc.).

Die Gesetze sind bereit gepostet worden, und ebenso ist deutlich gemacht worden, das die AGP des Händers bzgl. Siegel einfach unwirksam sind.

@Threadsteller

Bleibe stur, und zur Not drohe mit Anwalt! Du bist eindeutig im Recht. Und das nächste Mal mache einen weiten Bogen um solche Anbieter.

F|r3Fox
2006-05-11, 15:37:56
wdragon[/POST]']Hier hat mir noch keiner erklärt, warum eine funktionstüchtige und ordentlich behandelte Grafikkarte zur "Wertminderung" berechtigt. Schließlich ist eine Grafikkarte nicht ein Gegenstand wie Obst oder Gemüse, was verfault.

Der Händler darf es, wie hier beschreiben, nicht tun, wenn nicht berechtigte Mängel vorzuweisen sind (Kühler abgerissen, Handbücher verknickt etc.).

Die Gesetze sind bereit gepostet worden, und ebenso ist deutlich gemacht worden, das die AGP des Händers bzgl. Siegel einfach unwirksam sind.

@Threadsteller

Bleibe stur, und zur Not drohe mit Anwalt! Du bist eindeutig im Recht. Und das nächste Mal mache einen weiten Bogen um solche Anbieter.

Hehe jo hab schon rechtliche Schritte angekündigt. Er hat nur gemeint sein Rechtsbeistand hat die AGB erstellt und die müsse deswegen so stimmen ...

Und aus Fehlern lernt man ...ja

lemonsoda
2006-05-11, 15:54:35
Er hat nur gemeint sein Rechtsbeistand hat die AGB erstellt und die müsse deswegen so stimmen ...
Klasse, vermutlich glaubt er auch alles, was in der BLÖD-Zeitung steht.... sein "Rechtsbeistand" (vermutlich jeder, der am Tresen rechts bei ihm stand) verwechselt da nur eine Kleinigkeit: die Klausel mit dem Siegel hat durchaus ihre Berechtigung, aber nur dort, wo es um Urheberrechte geht. Schau dir mal zum Vergleich die Regelungen bei Amazon (http://www.amazon.de/exec/obidos/tg/browse/-/504972/ref=cs_nav_wdb_1_5/302-1032896-9640034) an. Da ist das sehr schön und richtig beschrieben. CDs, DVDs etc. die versiegelt sind kann ich natürlich nicht zurückgeben, wenn das Siegel geöffnet wurde.

Bitsurfer
2006-05-11, 16:22:25
Die Gafikkartenhersteller tragen eine große Mitschuld an dieser Miesere!

Man könnte die Verschraubung der Kühler mit Siegeln versehen, ähnlich dem der Festplattensiegel. Weiter könnte man einen auslesbaren Taktmemory verbauen, wo man die größte jemals eingestellte Taktfrequenz auslesen kann (So eine Art nicht löschbare Speicherung). Das Auslesen dieser Speicherung, könnte man auch den Kunden ermöglichen (ebay Verkäufe währen vertrauenwürdiger).

aber, NEEEEIIIIINNN, man spaart lieber 3 Euro, und hat dann diesen Garantie/Reparatur/Service/Rücknahme-SALAT.

Man müsste diese Hersteller so zumüllen mit übertakteten und geschrotteten Karten, bis sie mal selbst auf die Idee kommen, etwas daran zu ändern.

lemonsoda
2006-05-11, 16:39:31
Man könnte die Verschraubung der Kühler mit Siegeln versehen
Ich habe eine 7800GT von Gainward mit "serienmäßigem" Wasserkühler zuhause, da sind die Schrauben des Kühlers versiegelt. Wobei man ja bei einer bereits wassergekühlten Karte eher nicht auf die Idee kommt, den Kühler zu wechseln....

F|r3Fox
2006-05-11, 17:04:44
Soweit ich weis sgeht EVGA sogar den anderen weg -> Lebenslange Garantie und Kühlertausch ERLAUBT !!!
Hab sogar gelesen das wenn man doch auf die nächststärkere Graka wechseln will man nur den Differenzbetrag zahlen muss.

Schon nett :)

Wenn welche zu dem Zeitpunkt verfügbar gewesen wären hätte ich eine gekauft...

Bitsurfer
2006-05-11, 18:05:16
F|r3Fox[/POST]']Soweit ich weis sgeht EVGA sogar den anderen weg -> Lebenslange Garantie und Kühlertausch ERLAUBT !!!
Hab sogar gelesen das wenn man doch auf die nächststärkere Graka wechseln will man nur den Differenzbetrag zahlen muss.

Schon nett :)

Wenn welche zu dem Zeitpunkt verfügbar gewesen wären hätte ich eine gekauft...

Wenn das stimmt.... lecker!

BigKahuna
2006-05-11, 18:09:40
Also zu behaupten der Einbau einer Graka und die Inbetriebnahme stelle eine Wertminderung dar ist ja schon sehr dreist. So ein völliger Quatsch. Das Fernabsatzgesetz ist ja dazu da, dass man (wie hier schon öfters gesagt) Dínge wie im Laden testen kann. Mir ist völlig klar, das man in nem MM oder Saturn keine Graka testen kann, aber es sind ja nicht alle Läden so, und auch das Gesetz richtet sich nicht danach, was man im tollen MM kann! Wenn du bei nem Händler um die Ecke ne Grafikkarte für ~450 Euro kaufen willst, wird er sie dir sofort einbauen, wenn du willst. Und somit hast du auch das recht ne Grafikkarte, die du bei ebay (würd ich nie machen - warum sieht man ja) gekauft hast erstmal zu testen.

Ich selbst hab damals beim Erscheinen der X800er Karten ne X800 XT PE für ~550 Euro gekauft. Die Karte hat von Anfang an gelegentlich gesponnen und nach 12 Tagen den geist aufgegeben (nein, nicht übertaktet oä). Da das aber innerhalb des "Testzeitraums" passiert ist, hatte ich natürlich die Möglichkeit, die Karte zurückzugeben, ohne den langen weg über normale Garantie zu gehen. Ich hab am 13. Tag nach Erhalt der Ware beim Händler angerufen, die Karte am 14. Tag zurückgeschickt. Mir wurde sofort die KOMPLETTE Rückerstattung oder Kauf einer anderen (etwas höherpreisigen x800 xt PE) angeboten. Ich hab nochmal 30 Euro überwiesen und die Karte nach 3 tagen gekriegt.

Was lernen wir daraus? Die Ware war erheblich im Wert gemindert -> Defekt. Trotzdem hatte ich keine Wertminderung zu begleichen und musste auch keinen garantievorgang starten. SO ist das gedacht.

Werdminderung wegen einbau - LOL!!! Wie soll man den sonst die Karte testen?

Black-Scorpion
2006-05-11, 18:23:50
BigKahuna[/POST]']Also zu behaupten der Einbau einer Graka und die Inbetriebnahme stelle eine Wertminderung dar ist ja schon sehr dreist. So ein völliger Quatsch. Das Fernabsatzgesetz ist ja dazu da, dass man (wie hier schon öfters gesagt) Dínge wie im Laden testen kann. Mir ist völlig klar, das man in nem MM oder Saturn keine Graka testen kann, aber es sind ja nicht alle Läden so, und auch das Gesetz richtet sich nicht danach, was man im tollen MM kann! Wenn du bei nem Händler um die Ecke ne Grafikkarte für ~450 Euro kaufen willst, wird er sie dir sofort einbauen, wenn du willst. Und somit hast du auch das recht ne Grafikkarte, die du bei ebay (würd ich nie machen - warum sieht man ja) gekauft hast erstmal zu testen.

Ich selbst hab damals beim Erscheinen der X800er Karten ne X800 XT PE für ~550 Euro gekauft. Die Karte hat von Anfang an gelegentlich gesponnen und nach 12 Tagen den geist aufgegeben (nein, nicht übertaktet oä). Da das aber innerhalb des "Testzeitraums" passiert ist, hatte ich natürlich die Möglichkeit, die Karte zurückzugeben, ohne den langen weg über normale Garantie zu gehen. Ich hab am 13. Tag nach Erhalt der Ware beim Händler angerufen, die Karte am 14. Tag zurückgeschickt. Mir wurde sofort die KOMPLETTE Rückerstattung oder Kauf einer anderen (etwas höherpreisigen x800 xt PE) angeboten. Ich hab nochmal 30 Euro überwiesen und die Karte nach 3 tagen gekriegt.

Was lernen wir daraus? Die Ware war erheblich im Wert gemindert -> Defekt. Trotzdem hatte ich keine Wertminderung zu begleichen und musste auch keinen garantievorgang starten. SO ist das gedacht.

Werdminderung wegen einbau - LOL!!! Wie soll man den sonst die Karte testen?
Du hast dem Händler bestimmt auch gesagt das die Karte defekt ist?
Wenn nicht, freut sich der nächste Kunde der eine gebrauchte defekte Karte bekommt.
Das FAG ist nicht dazu gedacht eine Karte erstmal 1 Woche zu testen und dann per FAG zurück zum Händler.

svenska
2006-05-11, 19:36:08
lemonsoda[/POST]']ja, wo leben wir denn? Soll man jetzt einen Händler, der zu dämlich ist, seine AGB ordentlich zu formulieren (bzw. sich unerlaubterweise vor der Rückgabe zu drücken versucht) auch noch darum betteln, aus "Kulanz" seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen? So weit kommt's noch....

Wenn das "praktisch anders gehandelt wird also sie in gesetzestexten steht" sprich der Kunde verarscht wird muss es eben ein Gericht dem freundlichen Online-Händler erklären.

ich denke du schnallst es nicht und laberst nur rum. letzendlich isses eh egal was in den AGBs formuliert wird. das BGB steht darüber und ist in der rechtssprechung entscheidend.

und was ich weiter oben geschrieben habe ist im prinzip auch praxis. ich wiederhole es nochmal pauschal:

rückgabe ja->falls mängel->wertminderung->beweise seitens händler<-gegenbeiweis käufer.
da dies in der praxis kaum gemacht wird und viel zu umständlich ist, zahlen entweder einige kunden, oder der händler stellt sich stur.(folge irgenein hickhack und verschleppung/verschlampen von RMA teilen ect. bla)

die meisten guten händler tauschen aber um, da sie bei jedem produkt eine gewisses RMA potential mit einplanen.

und nochmal, die AGBs sind im prinzip egal. du kannst dort sonstwas reinschreiben, selbst mit den siegeln, was der händler gemacht hat ist eigentlich "in ordnung" aber am BGB gebunden und anfechtbar, das heißt das man natürlich das siegel aufmachen kann um die ware zu probieren.
das ist letzendlich ein § der erstmal ab- bzw. eingrenzen soll, aber gerichtlich nicht relevant ist, siegel hin oder her.

bei software und/oder lizensen sieht's anders, da würde es hier kein rückgaberecht geben, aber das ist nen anderes thema.


do you get it?

BigKahuna
2006-05-11, 22:23:57
Anonym_001[/POST]']Du hast dem Händler bestimmt auch gesagt das die Karte defekt ist?
Wenn nicht, freut sich der nächste Kunde der eine gebrauchte defekte Karte bekommt.
Das FAG ist nicht dazu gedacht eine Karte erstmal 1 Woche zu testen und dann per FAG zurück zum Händler.

Das Rückgaberecht beträgt 2 Wochen, also kann man auch 2 Wochen testen. Wozu soll es denn sonst bitte gedacht sein? Und zu deiner etwas unverschämten Unterstellung: Ich habe den Händler angerufen, und ihm von dem Defekt berichtet. Da ich bis dahin noch gar nichts von nem 14-tägigen Rückgaberecht wusste habe ich gefragt wie das mit der Garantie läuft. Er sagte von selbst, dass das gar nicht über Garantie laufen müsste, ich wäre noch im 14-tägigen Rückgaberecht. Ich sollte die Karte zurückschicken und würde das geld erstattet bekommen.

svenska
2006-05-11, 22:31:36
BigKahuna[/POST]']Das Rückgaberecht beträgt 2 Wochen, also kann man auch 2 Wochen testen. Wozu soll es denn sonst bitte gedacht sein? Und zu deiner etwas unverschämten Unterstellung: Ich habe den Händler angerufen, und ihm von dem Defekt berichtet. Da ich bis dahin noch gar nichts von nem 14-tägigen Rückgaberecht wusste habe ich gefragt wie das mit der Garantie läuft. Er sagte von selbst, dass das gar nicht über Garantie laufen müsste, ich wäre noch im 14-tägigen Rückgaberecht. Ich sollte die Karte zurückschicken und würde das geld erstattet bekommen.

du hast von dieser seite alles richtig gemacht. du bist verpflichtet einen defekt schriftl. oder telefonisch mitzuteilen und dann das gerät umgehend einzusenden. eigentlich reicht auch die rechtzeitge meldung. falls der versand etwas später erfolgt aus welchen gründen auch immer (kann ja vorkommen, privat unterwegs ect) gelten immernoch deine 2 wochen rückgaberecht. allerdings musst du natürlich 100%tig sicher sein, dass ein kollege z.b. die rma aufgenommen hat, also bsp. eine RMA nummer geben lassen oder so.

F|r3Fox
2006-05-12, 00:54:02
Bitsurfer[/POST]']Wenn das stimmt.... lecker!

http://www.evga.com/community/messageboard/topic.asp?TOPIC_ID=14925 ;)

lemonsoda
2006-05-12, 08:26:20
svenska[/POST]']ich denke du schnallst es nicht und laberst nur rum. letzendlich isses eh egal was in den AGBs formuliert wird. das BGB steht darüber und ist in der rechtssprechung entscheidend.

und was ich weiter oben geschrieben habe ist im prinzip auch praxis. ich wiederhole es nochmal pauschal:

rückgabe ja->falls mängel->wertminderung->beweise seitens händler<-gegenbeiweis käufer.
da dies in der praxis kaum gemacht wird und viel zu umständlich ist, zahlen entweder einige kunden, oder der händler stellt sich stur.(folge irgenein hickhack und verschleppung/verschlampen von RMA teilen ect. bla)

die meisten guten händler tauschen aber um, da sie bei jedem produkt eine gewisses RMA potential mit einplanen.

und nochmal, die AGBs sind im prinzip egal. du kannst dort sonstwas reinschreiben, selbst mit den siegeln, was der händler gemacht hat ist eigentlich "in ordnung" aber am BGB gebunden und anfechtbar, das heißt das man natürlich das siegel aufmachen kann um die ware zu probieren.
das ist letzendlich ein § der erstmal ab- bzw. eingrenzen soll, aber gerichtlich nicht relevant ist, siegel hin oder her.

bei software und/oder lizensen sieht's anders, da würde es hier kein rückgaberecht geben, aber das ist nen anderes thema.


do you get it?

glaubst du eigentlich selbst den Unsinn den du schreibst? Dann gute Nacht, Deutschland....

AGBs sind alles andere als egal. Man kann dort in einem gewissen Rahmen Regelungen im eigenen Ermessen abweichend regeln. Das Gesetz gibt eine Standardregelung vor und eröffnet den Rahmen für mögliche Abweichungen. Wer diesen Rahmen nicht nutzt (indem er z.B. "ungesetzliche" Regelungen in seine AGB schreibt) muss dann eben die Stadardregeln gegen sich gelten lassen. So und nicht anders ist es. Was du da von dir gibst ist vom ersten bis zum letzten Satz falsch!

Gast
2006-05-12, 14:29:48
F|r3Fox[/POST]']http://www.evga.com/community/messageboard/topic.asp?TOPIC_ID=14925 ;)Das ist doch prima. EVGA-Karten wären dann wohl die Empfehlung für Übertakter. Ich glaube meine nächste Karte wird ein G80 von EVGA als Superclock-Version.

Man sollte aber dann schon daran denken, dass man die Karte direkt an EVGA schickt zwecks Garantie und nicht die Händler-Gewährleistung bemüht.