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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Stress wg. Ordnungswidrigkeit


Masterp
2006-06-08, 06:26:58
Moin,

bräuchte mal kompetenten Rat zwexks einer "angeblichen" Ordnungswidrigkeit.

Es geht darum, dass ich angeblich auf einen Schwerbehindertenparkplatz geparkt haben soll und dafür wurden mir 35,- Euro Verwarnungsgeld aufgebrummt. Ich selbst würde von mir aus mich aber nie auf einen Behindertenparkplatz stellen, zudem stehen an der besagten Stelle (vor meiner Berufsschule) genug freie Parkplätze herum. Gibts da überhaupt Chancen sich zu wehren ? Die schreiben, dass die Politesse Zeuge wäre aber ich bin damit nicht einverstanden.


Was wird wohl passieren wenn ich da widerspreche ?

Daredevil
2006-06-08, 06:36:45
Hastu denn drauf geparkt ?
Erst sagst du das du nie drauf parken würdest und dann sagst du das um den Schwerbehindertenparkplatz genug Parkplätze drumherum waren was sich so nach "rausreden" anhört.
Wenndu nicht drauf geparkt hast wirst du wohl keine Strafe bekommen weil du eben unschuldig bist , wenn du aber zur hälfte draufstandest oder komplett , auch wenn es nur ein versehen war zahl einfach die 35€ denn ich denke mal das die Politesse sich das nicht aus den Fingern zieht und wenndu dich querstellst das wohl teuer werden _könnte_ wenn du schuldig bist und du nicht die Wahrheit sagst.

Masterp
2006-06-08, 06:42:45
Ich rede mich nicht raus. Es ist nur so, dass IMMER genug Parkplätze da frei stehen und die Sonderplätze sind mit einem Schild gekennzeichnet und darauf würd ich mich nie freiwillig hinstellen. Da ich das Ganze jetzt nicht nachvollziehen kann und mir auch keiner Schuld bewusst bin,würd ich da am Liebsten Einspruch einlegen!

Mylene
2006-06-08, 06:43:29
Wenn ich mich nicht irre, müsste auf der Rückseite eines jeden Bescheids eigentlich erklärt sein, wie und wo man Widerspruch einlegen kann. Schau doch mal nach, ob du da evtl. nicht einfach nur das Kleingedruckte überlesen hast... ;)

Masterp
2006-06-08, 06:44:54
@Mylene: Was verstehst du unter "kleingedrucktes" ? Die wollen dass ich Angaben zu meiner Person mache und wollen wissen ob ich den Verstoss zugebe.

Daredevil
2006-06-08, 06:50:50
Ja wenn du es nicht warst würde ich auchmal auf dem Bescheid suchen wo da was von Widerspruch steht , ansonsten Ruf halt mal bei der zugehörigen Behörde an , wird wohl eine Kontaktmöglichkeit angegeben sein.

Capt.Kerk
2006-06-08, 06:52:09
Du kannst ja erst einmal widersprechen und schauen was dann auf dich zukommt.

Masterp
2006-06-08, 06:54:37
Das wird ja nicht das Problem sein ABER was passiert dann wenn ich widerspreche ? Nicht dass die mir noch mehr Gebühren auferlegen.

Capt.Kerk
2006-06-08, 07:02:02
Auszug von www.fahrschule24.net :

Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid

Gegen den Bußgeldbescheid kann vom Betroffenen nach Zustellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb dieser Frist bei der Bußgeldbehörde eingegangen ist. Der Zeitpunkt der Absendung sollte also vom Betroffenen rechtzeitig gewählt werden. Alternativ kann ein Einspruch aber auch direkt bei der ermittelnden Verwaltungsbehörde zur Niederschrift eingelegt werden. Der Einspruch muß nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Ist oder war der Betroffene ohne eigenes Verschulden verhindert , besteht die Möglichkeit der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Die Frist beginnt von neuem.

Der Einspruch wird seitens der Bußgeldbehörde geprüft. In der Regel wird dem Einspruch durch die Ermittlungsbehörde nicht stattgegeben und die Verfolgung des Falls an die Staatsanwaltschaft übertragen. Vorher kann dem Betroffenen nochmals Gelegenheit gegeben werden, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Auch in diesem Fall gilt das Schweigerecht. Solange das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde anhängig ist, muß die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen in den Diensträumen der Verwaltung Akteneinsicht unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen (§ 49 Abs. 1 OWiG).

Nachdem das Verfahren bei Gericht anhängig ist, muß abschließend ein Richter entscheiden, ob der Fall vor Gericht verhandelt wird.

Masterp
2006-06-08, 07:05:53
Danke. Wieder einmal das Übel : "Recht haben und Recht bekommen".

Mylene
2006-06-08, 08:06:11
Masterp[/POST]']@Mylene: Was verstehst du unter "kleingedrucktes" ? Die wollen dass ich Angaben zu meiner Person mache und wollen wissen ob ich den Verstoss zugebe.
Hä? Muss ich jetzt nicht verstehen, oder? :confused: Du schreibst selber, sie wollen wissen, ob du den Verstoß zugibst. Willst du ja nicht. Also gibst ihn eben nicht zu. Und? Was ist nun das Problem?

xtra
2006-06-08, 08:37:57
ja, also Einspruch einlegen ist immer gut, gelegentlich hat man das glück und die Sache "verjährt". Ansonsten müssen sies ja beweisen und da du auch nen grund hast warum du nicht auf dem behinderten parkplatz stehen musst da ja genügend frei ist, können sies auf grund von mangel an beweisen fallen lassen... aber probieren würde ich es...

Lokadamus - nixBock
2006-06-08, 08:43:05
Masterp[/POST]']Es geht darum, dass ich angeblich auf einen Schwerbehindertenparkplatz geparkt haben soll und dafür wurden mir 35,- Euro Verwarnungsgeld aufgebrummt. Ich selbst würde von mir aus mich aber nie auf einen Behindertenparkplatz stellen, zudem stehen an der besagten Stelle (vor meiner Berufsschule) genug freie Parkplätze herummmm...

Ich hab bisher keinen solche Mitteilung gesehen, darum die doofe Frage:
Steht auf dem Zettel den irgendwie drauf, dass es dein Auto ist? Nicht das der Zettel von einem anderen Wagen gekommen ist und du damit gar nichts zu tun hast ...

Haarmann
2006-06-08, 08:52:48
Masterp

Warste aufm dem Parkfeld - nix sagen. Warst nicht drauf - motzen. Eigentlich ganz einfach.

Stormtrooper
2006-06-08, 09:03:04
1. Sei froh das du nicht abgeschleppt wurdest, dies ist im Falle von auf Behindertenparkplatzparker sofort möglich (geiles Wort *g*)
2. Solltest du gegen das Verwarngeld Einspruch einlegen kommen sofort 25,60 € Auslagen und Gebühren hinzu, sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird.
Solltest du gegen den Bußgeldbescheid erneut Einspruch einlegen geht die Sache an das zuständige Amtsgericht hier werden dann ca 50 € an Gebühren fällig und zu großer Wahrscheinlichkeit wirst du verurteilt. Ergo zahl die 35 € sonst wirds nur teurer.
3. @ xtra ... da verjährt gar nix.

_Gast
2006-06-08, 09:26:24
Stormtrooper[/POST]']3. @ xtra ... da verjährt gar nix.(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Quelle: http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/stvg.php?par=26

Stormtrooper
2006-06-08, 10:04:30
Das es rein rechtlich schon was verjährt ist klar .. aber dadurch das er nen Bogen schon zugeschickt bekommen hat werden die das sicher nicht mehr vergessen.

lemonsoda
2006-06-08, 22:16:55
Also: Verjährung kannst du knicken.
Die einzige Chance ist, das Ticket von 35,- auf 20,- Euro zu reduzieren.

In D gibt es keine Halterhaftung. Ein Bußgeld kann deshalb nur derjenige bekommen dem nachzuweisen ist, dass er den Verstoß begangen hat. In deinem Fall: derjenige, der das Auto dort (wo auch immer) abgestellt hat. Da man dich vermutlich nicht beim einparken gesehen hat, wird die Behörde, wenn du angibst, den Verstoß nicht begangen zu haben, das Verfahren einstellen und dir lediglich die Verfahrenskosten (die besagten 20,- ) auferlegen.

BoneDaddy
2006-06-08, 23:16:52
Masterp[/POST]']Das wird ja nicht das Problem sein ABER was passiert dann wenn ich widerspreche ? Nicht dass die mir noch mehr Gebühren auferlegen.

wenn du nicht schuld bist, musst du natürlich nichts zahlen.