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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sohn hat (angeblich) Dienstleistung bestellt


Alphabet
2006-07-24, 16:17:12
Hallo,

mein Sohn (17J.) hat angeblich (laut einem netten Brief eines Inkassobüros) irgendeine Internetdienstleistung (deren Sinn mir noch nicht gekommen ist) bestellt. Er sagt er habe nie irgendwas beantragt, ihm ist aber die Firma bekannt.

Bevor ich mich da jetzt mit beiden rumstreite: Darf er (wie gesagt, 17 Jahre) ein Vertrag abscließen bei dem laufende Kosten entstehen (irgendwas um die 5€ Nutzungsgebühr im Monat)?
Wenn ich mich recht erinner muss der Vertragspartner prüfen ob er schon volljährig ist, und wenn nicht bleibt er auf seinem Mist sitzen. Ich hab davon auf jeden Fall nichts mitbekommen und auch nie mein Einverständiss gegeben.

Gruß

rpm8200
2006-07-24, 16:21:29
Ich nehme an, das fällt unter den Taschengeldparagraphen. In diesem Falle darf er das problemlos.

Wenns um Handy Klingeltöne geht wünsche ich gute Nerven. Ein Junge von einem meiner Nachbarn ist drauf rein gefallen und da gingen einige Euros verloren (der ist übrigens erst 13).

twodoublethree
2006-07-24, 16:22:01
So wie ich das kenne kannst du den Vertrag als Erziehungsberechtigte(r) jederzeit kündigen/für nichtig erklären.

Cyphermaster
2006-07-24, 16:22:05
Er ist in dem Alter (>16J.) eingeschränkt geschäftsfähig, d.h. bis zu einem gewissen Betrag darf er eigenständig Verträge abschließen. Wo da aber die Grenze gezogen wird (grade bei laufenden Kosten), das weiß ich nicht - wohl genau deswegen auch wird diese Dienstleistung so "günstig" sein, könnte ich mir vorstellen. 1-2 unbedachte Klicks auf einer Lockseite oder einem geschickt aufgemachten Banner/Popup, und man hat angeblich so einen Vertrag abgeschlossen.

Ich würde empfehlen, mal bei der nächstgelegenen Verbraucherschutzstelle nachzufragen. Kostet in der Regel nichts, und hilft einem meist weiter. Dazu einfach bei der Firma eine Vertragskopie usw. anfordern, und bis dahin mit dem Hinweis auf Prüfung die Zahlung verweigern.

Alphabet
2006-07-24, 16:27:32
Naja, die haben inzwischen natürlich erstmal eine Weile gewartet (5 Monate). Eine Mahnung oder so haben wir nie schriftlich erhalten. Und nun kommen da natürlich Gebühren vom Inkasse dazu. Sprich es handelt sich schon um knappe 60€. Wenn man keine Mahnung oder schriftliche Rechnung schickt klingt das für mich schon ganz nach Abzocke.

Darf man überhaupt ein Inkasso-Büro einschalten ohne eine Mahnung zu schicken? Bzw. ist eine eMail erlaubt? Er sagt zwar nie was bekommen zu haben, aber das muss ja nix heißen.

Lethargica
2006-07-24, 16:27:37
Ungültig. Der Taschengeltparagraph zieht nicht bei Verträgen mit Folgekosten sondern nur bei schon erbrachten Leistungen. Sobald regelmäßige Kosten entstehen ist der Vertrag schwebend undwirksam.

Hatten wir mit meiner kleinen Schwester (16) auch schon, einfach ignorieren.

Alphabet
2006-07-24, 16:29:41
Lethargica[/POST]']Hatten wir mit meiner kleinen Schwester (16) auch schon, einfach ignorieren.

Naja auch wenn es wie schon gesagt für mich nach purer Abzocke klingt könnte es doch eventuell sein, dass zumindest das Inkassobüro nichtswissend diese Forderungen aufgekauft hat. Sollte man da nicht wenigstens ne schriftliche Nachricht losschicken?

EureDudeheit
2006-07-24, 16:36:45
Dein Sohn ist beschränkt geschäftsfähig. Somit hängt die Wirsamkeit des Vertrages von der Zustimmung der Eltern ab. Ihr könnt diese verweigern.
Bei §110 BGB "Taschengeld" muß er die Leistung als Ganzes bewirkt haben.

Das gute A
2006-07-24, 16:49:35
EureDudeheit[/POST]']Dein Sohn ist beschränkt geschäftsfähig. Somit hängt die Wirsamkeit des Vertrages von der Zustimmung der Eltern ab. Ihr könnt diese verweigern.
Bei §110 BGB "Taschengeld" muß er die Leistung als Ganzes bewirkt haben.

Exakt. Am besten dort melden und genau dies angeben, der Vertrag wird damit nichtig wenn Du als Elternteil deine Zustimmung verweigerst.

Grüße

Alphabet
2006-07-24, 17:05:08
Danke für die Antworten, werd wohl ein Brief schreiben. Aber das intressiert mich doch unabhängig doch noch:

Alphabet[/POST]']Darf man überhaupt ein Inkasso-Büro einschalten ohne eine Mahnung zu schicken? Bzw. ist eine eMail erlaubt?

Hab zwar mal das BGB durchforstet, aber sowas find ich nicht, denke das baisert hauptsächlich auf bereits getroffene Entscheidung. (bäh das ist so USA-style)

Das gute A
2006-07-24, 17:12:48
Es besteht in Deutschland keine Mahnpflicht mehr. Du kannst nach Ablauf der Zahlungsfrist (30 Tage) sofort ein Inkassobüro einschalten. Ist nicht die feine Art, aber rechtlich zulässig.

Mahnung per E-Mail sind definitiv ebenso zulässig - bei irgendeiner Registrierung muss er die Mailadresse angegeben haben und auf diese kann und darf auch gemahnt werden. Habe ich selber schon vom Otto-Versand bekommen, nur per Mail.

Gruß

EureDudeheit
2006-07-24, 17:12:51
Alphabet[/POST]']Danke für die Antworten, werd wohl ein Brief schreiben. Aber das intressiert mich doch unabhängig doch noch:



Hab zwar mal das BGB durchforstet, aber sowas find ich nicht, denke das baisert hauptsächlich auf bereits getroffene Entscheidung. (bäh das ist so USA-style)

Die Forderung gegen deinen Sohn wurde einfach an das Inkassobüro abgetreten. §398 BGB. Nach 30 Tagen tritt Verzug ein. 286 III BGB.

Blackland
2006-07-24, 17:50:19
Das gute A[/POST]']Mahnung per E-Mail sind definitiv ebenso zulässig - bei irgendeiner Registrierung muss er die Mailadresse angegeben haben und auf diese kann und darf auch gemahnt werden. Habe ich selber schon vom Otto-Versand bekommen, nur per Mail.

Gruß
Das wurde mittlerweile geknickt (Klage gegen T-Online). Das Zusenden an eine Mailadresse darf nur der Information dienen - per Post MUSS das Schreiben nachgeliefert werden.

@alphabet
Einspruch einlegen und nach den Grundlagen der Mahnung fragen, die im Übrigen ja genau benannt werden müssen. Einfach nur "Internet-Dienstleistung" is ja Humbug....

Zesotu
2006-07-24, 18:50:59
Alphabet[/POST]']Eine Mahnung oder so haben wir nie schriftlich erhalten. Und nun kommen da natürlich Gebühren vom Inkasse dazu. Sprich es handelt sich schon um knappe 60€.

Die Gebühren von der Inkasso Gesellschaft musst du rechtlich gesehen nicht bezahlen, sprich bezahl nur den Betrag den du dem Unternehmen schuldest.

anddill
2006-07-24, 18:54:15
War das dieser Club, dem man durch eine Einwahl per Smartsurfer zwangsbeigetreten wurde? War irgendwas mit A....
Laut Heise kannst Du das ignorieren.

Tomi
2006-07-24, 19:07:10
Denke auch..bevor man sich weiter über Geschäftsfähigkeit den Kopf zerbricht...es gibt da einige unseriöse (aber auch seriöse) Anbieter, die Leute fein abzocken und für Sachen kassieren, wo es nix zu kassieren gibt. Insofern ist die Forderung selbst + Inkasso hinfällig.

Das müsste aber mal abgeklärt werden, welcher "Dienst" für was Geld haben will.

LarsVegas
2006-07-24, 19:10:13
rpm8200[/POST]']Ich nehme an, das fällt unter den Taschengeldparagraphen. In diesem Falle darf er das problemlos.

Wenns um Handy Klingeltöne geht wünsche ich gute Nerven. Ein Junge von einem meiner Nachbarn ist drauf rein gefallen und da gingen einige Euros verloren (der ist übrigens erst 13).
Hi,

unter der "Taschengeldparagraphen" fallen grundsätzlich schonmal keine dauerschuldverhältnisse, also verträge, die wiederkehrende zahlungen erfordern! deshalb ganz klar: schwebendes geschäft, welches durch den erziehungsberechtigten jederzeit wieder aufgehoben (nicht mal gekündigt) werden kann.

ich würde dem inkasso schreiben, dass du als erziehungsberechtigter den vertrag nicht genehmigst, nachdem er dir jetzt erst zur kenntnis gekommen ist und keine zahlungen leisten wirst. (der verkäufer ist in der pflicht, nachzuweisen, dass du deine einwilligung gegeben hast! wenn er das nicht kann (wie auch) wird er IMMER das nachsehen haben).

und das WICHTIGSTE: bloss nichts bezahlen!!! da könnt man sonst eine stillschweigende genehmigung hineininterpretieren (was im zweifel allerding mE ebenfalls wenig chancen auf bestand hätte).

schönen tag noch :o)