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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Darf man nun Privatkopien erstellen oder nicht?


Mastermind
2006-07-27, 16:31:24
Ich weiß, eine noobige Frage und die SuFu unterlasse ich lieber, da in dieser Frage aktuelle Informationen von Belang sind. Den Wikipedia-Artikel zu Privatkopien hab ich gelesen. Allerdings ist er in meinen Augen etwas widersprüchlich. Auf der einen Seite darf man, wenn ich es richtig verstanden habe, sieben Privatkopien machen und im Freundeskreis verbreiten. Auf der anderen Seite darf man keinen Kopierschutz umgehen.

Mir geht es konkret um ein Spiel, ich gehe davon aus, dass es einen Kopierschutz hat (haben ja fast alle). Es gehört einem Bekannten, er hat also das Original. Dieses ist nun zerkratzt und ich würde ihm gerne eine Kopie herstellen, da er keinen Brenner hat. Nun würde ich gerne wissen, ob das rechtlich in Ordnung wäre, mein Bekannter ist da sehr empfindlich.

Danke im Vorraus. :smile:

The_Member
2006-07-27, 16:36:41
Meines Erachtens darfst du nur eine "Sicherungskopie" erstellen, wenn du damit keinen Kopierschutz umgehst.

ed1k
2006-07-27, 16:40:49
Also wie schon gesagt darfst du kein Kopierschutz umgehen. Jedoch denk ich macht das sowieso jeder, also kannste das ruhig machen :biggrin: dir wird keiner den Kopp abhacken. Ernst wirds wenn du die dinger an andere vertickst und damit Kohle machst.

greetz
eD

Stirling
2006-07-27, 16:41:29
Ack. Sobald irgendwas was entfernt nach Kopierschutz aussieht überwunden werden muss ist es verboten.

Stirling
2006-07-27, 16:42:57
ed1k[/POST]']Jedoch denk ich macht das sowieso jeder, also kannste das ruhig machen :biggrin: dir wird keiner den Kopp abhacken. Ernst wirds wenn du die dinger an andere vertickst und damit Kohle machst.

greetz
eD

Naja,ist halt so wie mit Drogen. Richtig scharf sind die auf die Dealer, die Konsumenten kriegen zwar auch einen auf den Sack, aber die dicke Packung gibts für den Verteiler.

ed1k
2006-07-27, 16:44:54
Is auch gut so ^^ wär blöd wenns andersrum wäre...

KinGGoliAth
2006-07-27, 16:50:04
du darfst kopieren solange du keinen kopierschutz umgehst.

bei halbwegs aktuellen titeln ist es aber kaum möglich, da immer irgendeine art von kopierschutz vorhanden ist, die man umgeht. auf welche art auch immer.

afaik gibt es auch keine festgelegte zahl, was die zulässige zahl an "sicherheitskopien" angeht. sobald man damit handelt hat man definitiv zuviel. :D

soviel zur theorie...

kommen wir zur praxis:
scheiß drauf. :rolleyes:

PatkIllA
2006-07-27, 17:03:54
Beim Spiel darf man auch unter Umgehung von Kopierschützen eine Sicherheitskopie machen. Du darfst aber nicht eine Kopie für dich ziehen und dem Besitzer das Original zurückgeben.
Kopierschutz wird nur dann relevant wenn es Musik und Filme geht.

Gast
2006-07-27, 17:32:23
PatkIllA[/POST]']Beim Spiel darf man auch unter Umgehung von Kopierschützen eine Sicherheitskopie machen. Du darfst aber nicht eine Kopie für dich ziehen und dem Besitzer das Original zurückgeben.
Kopierschutz wird nur dann relevant wenn es Musik und Filme geht.Genau so ist es. Bei Software darf man den Kopierschutz umgehen. Bei Film-DVDs und Audio-CDs hingegen nicht.

Mastermind
2006-07-27, 18:01:41
Interessant. Also wird differenziert. Konkret sollte es also heißen, darf man bis zu sieben Privatkopien pro Original anfertigen und darf den Kopierschutz umgehen, wenn es sich um Spiele handelt. Sehr erfreulich. :)

Die Sache ist mein Bekannter, ich bin da weniger zimperlich, ich frage nur, weil er sicher sein will, dass das legal ist, auch wenns keinen interessieren würde, wenn er eine illegale CD hätte (zumal er das Original hat!). Und nein, ich hab nicht vor eine Kopie für mich zu brennen, mich interessiert das Spiel gar nicht.

Also vielen Dank. :)

PatkIllA
2006-07-27, 18:04:00
Beim Spiel sind gar keine Privatkopien sondern nur Sicherheitskopien erlaubt. Für letztere muss man das Original haben, für das erstere nicht.

KinGGoliAth
2006-07-27, 18:04:33
Mastermind[/POST]']Interessant. Also wird differenziert. Konkret sollte es also heißen, darf man bis zu sieben Privatkopien pro Original anfertigen und darf den Kopierschutz umgehen, wenn es sich um Spiele handelt. Sehr erfreulich. :)


na dann viel spaß.
crack draufpacken darfst du aber nicht, weil es sich dabei um eine veränderte datei handelt, deren original urheberrechtlich geschützt ist.
oder irgendwie so.
soviel zur theorie, den rest kennste ja schon. ;)

Mastermind
2006-07-27, 18:46:33
@PatkIllA:
Danke für den Hinweis. :)

KinGGoliAth[/POST]']na dann viel spaß.
crack draufpacken darfst du aber nicht, weil es sich dabei um eine veränderte datei handelt, deren original urheberrechtlich geschützt ist.
oder irgendwie so.
soviel zur theorie, den rest kennste ja schon. ;)
Und wenn er ohne Crack die Sicherheitskopie nicht benutzen kann? :D

Wobei, wäre es OK ein präzises Image zu erstellen, auf ne ISO-CD zu packen und dann mit Daemon-Tools einzulesen? Sowas könnte doch ohne Crack gehen, es ist immer noch nur eine Sicherheitskopie und das Spiel läuft und es ist alles legal. Oder?

KinGGoliAth
2006-07-27, 18:52:50
Mastermind[/POST]']Und wenn er ohne Crack die Sicherheitskopie nicht benutzen kann? :D

das interessiert nicht. ;) :D

Mastermind[/POST]']Wobei, wäre es OK ein präzises Image zu erstellen, auf ne ISO-CD zu packen und dann mit Daemon-Tools einzulesen? Sowas könnte doch ohne Crack gehen, es ist immer noch nur eine Sicherheitskopie und das Spiel läuft und es ist alles legal. Oder?

das sollte dann in ordnung gehen. denke ich einfach mal... :|

Zocker_28
2006-07-27, 18:59:08
Und wie sieht es aus wenn ich mit vom tracker nen neuen Kinofilm lade?
Ist ja kein Kopierschutz drauf, oder wie ist da ?

PatkIllA
2006-07-27, 19:00:56
Zocker_28[/POST]']Und wie sieht es aus wenn ich mit vom tracker nen neuen Kinofilm lade?
Ist ja kein Kopierschutz drauf, oder wie ist da ?Das dürfte wohl die lausigste Entschuldigung sein. Außerdem offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage -> verboten

Black-Scorpion
2006-07-27, 19:07:17
Zocker_28[/POST]']Und wie sieht es aus wenn ich mit vom tracker nen neuen Kinofilm lade?
Ist ja kein Kopierschutz drauf, oder wie ist da ?
Seit wann sind Kinofilme über P2P legal?
Mit ein wenig nachdenken müßte jeder wissen das dies illegal ist.

Undertaker
2006-07-27, 19:20:03
kopiert doch einfach analog, dass ist nicht verboten, einfach und klingt bei audiomaterial wie das original... einfach klinke-klinke vom ausgang in den mikrofoneingang und mit einem beliebigen programm aufnehmen...

Zocker_28
2006-07-27, 19:20:08
Ja ich weiss das, wollte ja bloss mal den Genauen Paragraphen wissen, und was da so drin steht.
P2P ;D

Gast
2006-07-27, 20:10:52
Zocker_28[/POST]']Und wie sieht es aus wenn ich mit vom tracker nen neuen Kinofilm lade?
Ist ja kein Kopierschutz drauf, oder wie ist da ?Das ist selbstverständlich illegal. Beim Herunterladen über P2P-Systeme verbreitest du ja auch gleichzeitig. Desweiteren ist ein aktueller Kinofilm definitiv eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage. Das trifft übrigens auf jegliche Angebote in P2P-Netzwerken zu.

Gast
2006-07-27, 21:11:44
Gast[/POST]']Das ist selbstverständlich illegal. Beim Herunterladen über P2P-Systeme verbreitest du ja auch gleichzeitig. Desweiteren ist ein aktueller Kinofilm definitiv eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage. Das trifft übrigens auf jegliche Angebote in P2P-Netzwerken zu.

Weiten wir das mal weiter aus. Was, wenn ich Filme, Musik, Software, Spiele oder whatever über FTP-Server, übers IRC-Netzwerk oder weiß der Teufel von wo ziehe, wo man nicht gleichzeitig verteilt? Ich umgehe keinen Kopierschutz und ich verteile nichts. Dann? Welcher Paragraph tritt dann in Kraft?

Zocker_28
2006-07-27, 23:40:34
Will ich auch mal wissen.
wenn eine Spiel gut ist dann geb ich dafür auch SOVIEL Geld aus, aber nicht wo man 2 Stunden Spielt und das Game völliger schrott ist.
Und ich wette fast heder der DSL hat hat schonmal ein FIlm geladen oder ein Game und was weiss ich.

Gast
2006-07-27, 23:49:45
Gast[/POST]']Weiten wir das mal weiter aus. Was, wenn ich Filme, Musik, Software, Spiele oder whatever über FTP-Server, übers IRC-Netzwerk oder weiß der Teufel von wo ziehe, wo man nicht gleichzeitig verteilt? Ich umgehe keinen Kopierschutz und ich verteile nichts. Dann? Welcher Paragraph tritt dann in Kraft?Es ist verboten Kopien aus offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen zu ziehen. Das ist die Theorie. In der Praxis kümmert das aber keinen, solange du nicht verbreitest.

Grestorn
2006-07-28, 07:41:32
Mastermind[/POST]']Ich weiß, eine noobige Frage und die SuFu unterlasse ich lieber, da in dieser Frage aktuelle Informationen von Belang sind. Den Wikipedia-Artikel zu Privatkopien hab ich gelesen. Allerdings ist er in meinen Augen etwas widersprüchlich. Auf der einen Seite darf man, wenn ich es richtig verstanden habe, sieben Privatkopien machen und im Freundeskreis verbreiten. Auf der anderen Seite darf man keinen Kopierschutz umgehen.

Mir geht es konkret um ein Spiel, ich gehe davon aus, dass es einen Kopierschutz hat (haben ja fast alle). Es gehört einem Bekannten, er hat also das Original. Dieses ist nun zerkratzt und ich würde ihm gerne eine Kopie herstellen, da er keinen Brenner hat. Nun würde ich gerne wissen, ob das rechtlich in Ordnung wäre, mein Bekannter ist da sehr empfindlich.

Danke im Vorraus. :smile:
Ganz einfache Antwort: Das "Recht" auf Privatkopie beschränkt sich auf Musik und Filme.

Software gehört nicht dazu. Es ist keinesfalls erlaubt auch nur eine einzige Kopie eines Softwareprodukts zu erstellen und diese einer anderen Person weiterzugeben.

Wieviele "Sicherheitskopien" Du machst interessiert niemanden, so lange Du sie nicht an dritte weitergibst oder gleichzeitig auf mehreren Rechnern nutzt.

Gast
2006-07-28, 12:05:23
OT: Schön, dass du mal wieder da bist, Grestorn. :)

onkel2003
2006-07-29, 05:15:46
Grestorn[/POST]']

Software gehört nicht dazu. Es ist keinesfalls erlaubt auch nur eine einzige Kopie eines Softwareprodukts zu erstellen und diese einer anderen Person weiterzugeben.

.

wo steht das ?.
bitte nicht auf die lizenz verweisen, die muss nicht rechtlich sein.
und natürlich von ausgehn privatperson.

Grestorn
2006-07-29, 07:58:11
onkel2003[/POST]']wo steht das ?.
bitte nicht auf die lizenz verweisen, die muss nicht rechtlich sein.
und natürlich von ausgehn privatperson.
Im "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (UrhG): http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html

Insbesondere Abschnitt 8.

Was dachtest Du denn? Dass man SW nach Lust und Laune kopieren kann, es gibt ja das "Recht auf Privatkopie"? Wach auf!

Gast
2006-07-29, 13:50:42
Grestorn[/POST]'][...]oder gleichzeitig auf mehreren Rechnern nutzt.

Auch dann nicht, sofern es sich nicht um automatisierte Abläufe handelt. Word wäre da ein gutes Beispiel. Das kann man kaum gleichzeitig auf mehreren Rechnern nutzen, aber durchaus (vor-)installiert halten, für den Fall, dass man es mal schnell doch woanders benutzen will, als am eigentlichen "Word"-Rechner.

Grestorn
2006-07-29, 15:15:12
Gast[/POST]']Auch dann nicht, sofern es sich nicht um automatisierte Abläufe handelt. Word wäre da ein gutes Beispiel. Das kann man kaum gleichzeitig auf mehreren Rechnern nutzen, aber durchaus (vor-)installiert halten, für den Fall, dass man es mal schnell doch woanders benutzen will, als am eigentlichen "Word"-Rechner.
Genau so meinte ich das auch, auch wenn MS das etwas anders sieht.

Mich würde schon mal interessieren, wie ein Gericht in einem solchen Fall entscheiden würde... Sind SW-Lizenzen (nicht Betriebssystem!) Rechner- oder Personengebunden?

PatkIllA
2006-07-29, 15:17:16
kann man das nicht in der Lizenz festlegen?

Gast
2006-07-29, 16:37:00
Grestorn[/POST]']Genau so meinte ich das auch, auch wenn MS das etwas anders sieht.

Mich würde schon mal interessieren, wie ein Gericht in einem solchen Fall entscheiden würde... Sind SW-Lizenzen (nicht Betriebssystem!) Rechner- oder Personengebunden?
Ich vermute, im Sinne des Verbrauchers. Selbst MS hat ja nichts dagegen, wenn ich mein Word auf meinem Notebook deinstalliere und es auf dem Computer meiner Freundin installiere, um einen Brief zu schreiben (hinterher lösche ich es natürlich wieder und installiere es auf meinem Notebook wieder).

Der Vorgang am fremden PC bleibt hier ja völlig unberührt davon, ob ich inzwischen auf meinem Notebook das Word gelöscht und wieder installiert habe.

mbee
2006-07-30, 12:56:38
Grestorn[/POST]']
Mich würde schon mal interessieren, wie ein Gericht in einem solchen Fall entscheiden würde... Sind SW-Lizenzen (nicht Betriebssystem!) Rechner- oder Personengebunden?

Rechnergebunden wohl kaum, sonst wäre so etwas wie die MSDN-Universal-Subscription nicht möglich: Dort darf alles auf bis zu 10 Rechner installiert, aber immer nur auf einem Rechner gleichzeitig betrieben werden ;)
Ob die Lizenz dann allerdings an eine juristische Person gebunden ist, weiß ich momentan nicht mehr auswendig.

gbm31
2006-08-01, 09:58:15
wie wäre es, den spielehersteller bzw publisher zu kontaktieren, und sich ein neues medium geben zu lassen...?


hab ich schon zweimal gemacht.

Gast
2006-08-01, 10:14:20
Weiten wir das mal weiter aus. Was, wenn ich Filme, Musik, Software, Spiele oder whatever über FTP-Server, übers IRC-Netzwerk oder weiß der Teufel von wo ziehe, wo man nicht gleichzeitig verteilt? Ich umgehe keinen Kopierschutz und ich verteile nichts. Dann? Welcher Paragraph tritt dann in Kraft?Diese Auskunft von Rechtsanwalt Klaus Wille sollte alle deine Fragen beantworten:

Es kommt nun ein Strafbarkeit u.a. gem. § 106 Urheberrechtsgesetz.

Dieser Paragraph lautet:

"(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar."

Die Rechtsprechung sieht in dem Herunterladen eines Programmes eine Vervielfältigung i.S.d. § 106 Abs. 1.

Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/FTP-Welt__f6829.html

Hvoralek
2006-08-01, 23:19:19
Grestorn[/POST]']Im "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (UrhG): http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html

Insbesondere Abschnitt 8.Privatkopien sind in § 53 I geregelt. Wenn der für Computerprogramme nicht gelten sollte, müsste er in den Spezielregelungen dazu (§§ 69a ff.) außer Kraft gesetzt werden. Wo geschieht das denn? § 69a V macht zwar eine Ausnahme von einigen Vorschriften, das sind aber §§ 95a - 95d (darunter mit 95a übrigens auch das Verbot, einen wirksamen Kopierschutz zu knacken), nicht aber § 53.

Das Recht, Sicherheitskopien anzufertigen (§ 69d II), besteht zwar. Ich sehe aber nicht, dass das eine Spezialregelung zur Privatkopie wäre und diese verdrängen könnte.

Grestorn
2006-08-02, 08:21:40
Privatkopien sind in § 53 I geregelt. Wenn der für Computerprogramme nicht gelten sollte, müsste er in den Spezielregelungen dazu (§§ 69a ff.) außer Kraft gesetzt werden. Wo geschieht das denn? § 69a V macht zwar eine Ausnahme von einigen Vorschriften, das sind aber §§ 95a - 95d (darunter mit 95a übrigens auch das Verbot, einen wirksamen Kopierschutz zu knacken), nicht aber § 53.

Das Recht, Sicherheitskopien anzufertigen (§ 69d II), besteht zwar. Ich sehe aber nicht, dass das eine Spezialregelung zur Privatkopie wäre und diese verdrängen könnte.
Wo steht bitte in §53 etwas vom "Recht auf Privatkopie", so wie er hier immer wieder zitiert wird? Bei dem "Recht auf Privatkopie" wird ja immer davon gesprochen, dass man ein Werk in einem gewissen Rahmen im privaten Umfeld kopieren und verteilen darf.

Davon ist aber im §53 nicht die Rede. Da geht es nur darum, wie man ein Werk für den eigenen Gebrauch kopieren und nutzen darf.

Wenn ich mich nicht irre, ist das "Recht auf Privatkopie" in keinem Gesetz und keiner Verordnung festgelegt, sondern lediglich akzeptierte Rechtssprechung. Man wollte in den 60ern die Kids, die mal eben eine schlechte Analogkopie am Schulhof nem Kumpel in die Hand gedrückt haben, nicht kriminalisieren.

Heute sieht das alles anders aus, es handelt sich nicht mehr um schlechte Analogkopien sondern um 1:1 Kopien eines digitalen Werkes. Aber nach wie vor ist das "Recht auf Privatkopie" noch nicht vollends vom Tisch (obwohl die Voraussetzungen für dessen entstehen, nämlich der massive Qualitätsverlust bei jeder Kopie, inzwischen entfallen ist).

Ganz sicher wurde diese Ausnahme in der Rechtssprechung aber niemals auf Software angewendet, sonderen nur auf Musik und teilweise auch auf Filme. Wer meint sich darauf beziehen zu könnnen, wenn er SW verteilt, ist schlicht im Irrtum und begeht eine strafbare Handlung.

deekey777
2006-08-02, 12:11:14
Privatkopien sind in § 53 I geregelt. Wenn der für Computerprogramme nicht gelten sollte, müsste er in den Spezielregelungen dazu (§§ 69a ff.) außer Kraft gesetzt werden. Wo geschieht das denn? § 69a V macht zwar eine Ausnahme von einigen Vorschriften, das sind aber §§ 95a - 95d (darunter mit 95a übrigens auch das Verbot, einen wirksamen Kopierschutz zu knacken), nicht aber § 53.

Das Recht, Sicherheitskopien anzufertigen (§ 69d II), besteht zwar. Ich sehe aber nicht, dass das eine Spezialregelung zur Privatkopie wäre und diese verdrängen könnte.

Sicherungskopien sind nicht gleich Privatkopien. Wenn im Gesetz etwas gesondert geregelt wird, dann gelten dafür die allgemeinen Vorschriften nicht, der § 53 ist so eine Vorschrift, die für (Standard-)Software nicht gilt, für diese sind einzig die §§ 69f gültig. Der § 69d erlaubt ausdrücklich die Herstellung von Sicherungskopien zum Zweck der Sicherung und nur zu diesem Zweck.
Privatkopien für Software gibt es nicht, zumindest nicht im Gesetz. Ob diese geduldet werden, weiß ich nicht (mehr), wenn doch, dann bestimmt nicht im gleichen Umfang wie im Falle der Filmen oder Musik oder Bücher. Im WWW sagen alle, dass dies unmöglich ist, aber ich verlasse mich lieber auf andere Quellen, auf die ich zZ keinen Zugriff habe, vielleicht am Wochende.

Captain Hilts
2006-08-02, 23:56:30
ein recht auf die privatkopie existiert nicht-----klick (http://www.heise.de/ct/04/16/158/)

Wishnu
2006-09-30, 20:43:57
Hm... wenn ich mir selbst das recht abspreche - bekomme ich dann mein Geld von der Gema zurück?

Gast
2006-10-07, 13:19:50
nein

Hamster
2006-10-08, 09:58:12
Hm... wenn ich mir selbst das recht abspreche - bekomme ich dann mein Geld von der Gema zurück?


in österreich durchaus: http://legacy.ffs.or.at/projekte/freedom2use/lkv.html

dirk.loesche
2006-10-08, 18:59:14
Das man sich die CDs von den Anbietern kostenlos zuschicken lassen können muß, sollte im Gesetz festgeschrieben werden. Wenn man sich schon keine Sicherungskopien, dank DRM und Hscpdingsbums, machen darf. Habe nämlich bestimmt schon 10 DVDs verloren durch Kratzer. Und bei 2 Spielen sind die CDs weg. Wäre schön wenn es da mal eine Reglung geben würde die die Anbieter zwingt kostenlos für Ersatz zu sorgen.

Bei NWN hatte ich nachgefragt aber da sollte ich gleich mal das Komplette Spiel hinschicken um die angeknackte CD zu bekommen. Komisch.

Palpatin
2006-10-21, 21:24:34
Also wenn ein crack illegal ist weil er was ändert wärs dann nicht auch illegal die exe in oblivion.exe umzubennen um hdr zu erzwingen denkt mal drüber nach.

Gast
2006-11-10, 18:59:33
na dann viel spaß.
crack draufpacken darfst du aber nicht, weil es sich dabei um eine veränderte datei handelt, deren original urheberrechtlich geschützt ist.
oder irgendwie so.
soviel zur theorie, den rest kennste ja schon. ;)

Du hast keine Ahnung!

Aber lies ruhig mal das dt. Urheberrechtsgesetzt auch duch, damit du deinen Fehler findest und beim
nächsten mal nicht irgendwelche Vermutungen und Gerüchte in den Raum wirfst.

Ich werde es dir jedenfalls nicht einfach machen
und die entsprechenden Paragrafen die dein Posting widerlegen heraussuchen.
Wer Ahnungslos rumquatscht muß sich nämlich schon selber die Arbeit machen, seinen Fehler zu finden
und sich zu informieren, denn sonst spricht er beim nächsten Thema wieder Ahnungslos herum.

Black-Scorpion
2006-11-10, 19:58:22
Dann bringe mal den Paragraphen wo steht das man aus Lust und Langeweile den Code von urheberrechtlich geschützter Software ändern darf.


Also wenn ein crack illegal ist weil er was ändert wärs dann nicht auch illegal die exe in oblivion.exe umzubennen um hdr zu erzwingen denkt mal drüber nach.
Ernst oder ganz schlechter Witz?
Ein Crack ändert den Code der Software.
Das umbenennen ändert nur den Namen.
Du kannst das Ding auch 0815_4711.exe nennen ohne das sich am Code etwas ändert.
Der Vergleich hinkt also und das gewaltig.

'edit'
Die Umbenennung braucht man auch nur um die exe Erkennung des Treibers auszutricksen.

SavageX
2006-11-10, 20:47:49
Bei Software erwirbt man ein Nutzungsrecht. "Cracks" sind erlaubt, um die Software lauffähig zu halten (natürlich nur, wenn man eine Lizenz hat! Beispiel: Sicherheitskopien, die ohne Crack dank fehlender original-CD nicht laufen.).

Man darf am Code herumwursteln wie man will, um das Recht zur Nutzung der Software wahrnehmen zu können. Da hat das Urheberrecht nichts zu melden - solange man keine Vervielfältigung betreibt.

Wenn ich jetzt auch noch die c't zur Hand hätte, in der das im Rechtsteil stand...

Gast
2006-11-10, 22:36:27
Dann bringe mal den Paragraphen wo steht das man aus Lust und Langeweile den Code von urheberrechtlich geschützter Software ändern darf.


LOL, wie ich schon sagte, wird diese Hausarbeit KinGGoliAth bringen dürfen.

Aber du darfst jetzt den Paragrafen bringen, der dir
das verbietet die Software zu verändern.

Gast
2006-11-10, 22:37:30
Bei Software erwirbt man ein Nutzungsrecht. "Cracks" sind erlaubt, um die Software lauffähig zu halten (natürlich nur, wenn man eine Lizenz hat! Beispiel: Sicherheitskopien, die ohne Crack dank fehlender original-CD nicht laufen.).

Man darf am Code herumwursteln wie man will, um das Recht zur Nutzung der Software wahrnehmen zu können. Da hat das Urheberrecht nichts zu melden - solange man keine Vervielfältigung betreibt.

Wenn ich jetzt auch noch die c't zur Hand hätte, in der das im Rechtsteil stand...

Danke.
So erspare ich mir wenigstens die Arbeit das Anonym_001 und KinGGoliAth zu erklären.

Black-Scorpion
2006-11-11, 11:29:52
Sobald der Hersteller Ersatz für eine defekte oder verloren gegangene org. CD bereitstellt ist noch nicht einmal geklärt ob Cracks dann trotzdem erlaubt sind.
Und Cracks werden wohl in diesem und anderen Foren am wenigsten dafür verwendet.
Das sollte auch jeden klar sein.
Also kannst du dir das sparen.
Hier kannst du in 99,9% der Fälle davon ausgehen das es sich um NoCD Cracks handelt.
Und da trifft der Paragraph garantiert nicht zu.
Aber schön zu sehen wie über 150 Ecken versucht wird etwas als legal hinzustellen um das es mit Sicherheit gar nicht geht.

deekey777
2006-11-11, 15:04:19
LOL, wie ich schon sagte, wird diese Hausarbeit KinGGoliAth bringen dürfen.

Aber du darfst jetzt den Paragrafen bringen, der dir
das verbietet die Software zu verändern.
§§ 69a ff UrhG.
Man darf den Code nur zur Fehlerbehebung verändern und das nur, wenn man rechtmäßiger Erwerber ist und dies selbst tut, sprich die Nutzung eines heruntergeladenen oder von jemandem anderen programmierten Cracks ist nicht abgedeckt. Auch ist der Spielraum sehr eng: Man darf den Crack nur dann entwickeln und nutzen, wenn zB der Kopierschutz Ärger macht.

Und bevor du jetzt hier wieder etwas postest, empfehle ich dir zum nächsten Landgericht zu gehen und einen der Kommentare zum UrhG zu lesen.
Bei Software erwirbt man ein Nutzungsrecht. "Cracks" sind erlaubt, um die Software lauffähig zu halten (natürlich nur, wenn man eine Lizenz hat! Beispiel: Sicherheitskopien, die ohne Crack dank fehlender original-CD nicht laufen.).
Mit dem Kauf erwirbt man kein Nutzungsrecht (=Lizenz, dieses gibt es nur iVm einem Nutzungsvertrag wie EULA), sondern das Recht die Software zu nutzen, ohne den Hersteller nach Erlaubnis zu fragen. Und dieses Recht ist kein Nutzungsrecht im eigentlichen Sinn: Wie soll das gehen, wenn der Endverbraucher keine Rechtsbeziehungen mit dem Hersteller hat? Darum haben wir die Vorschriften des UrhG, sonst wäre die Nutzung urheberechtlich geschützter Software rechtswidrig, wenn wir die heutigen §§ 69a ff UrhG nicht hätten.


Man darf am Code herumwursteln wie man will, um das Recht zur Nutzung der Software wahrnehmen zu können. Da hat das Urheberrecht nichts zu melden - solange man keine Vervielfältigung betreibt.
Darf man nicht, sondern nur zur Fehlerbehebung, Übersetzung und engen Ausnahmen. Und das gewährleistet gerade das UrhG.

Wenn ich jetzt auch noch die c't zur Hand hätte, in der das im Rechtsteil stand...

Lies mal die c't richtig.

Gast
2006-11-11, 17:24:48
Sobald der Hersteller Ersatz für eine defekte oder verloren gegangene org. CD bereitstellt ist noch nicht einmal geklärt ob Cracks dann trotzdem erlaubt sind.
Und Cracks werden wohl in diesem und anderen Foren am wenigsten dafür verwendet.
Das sollte auch jeden klar sein.
Also kannst du dir das sparen.
Hier kannst du in 99,9% der Fälle davon ausgehen das es sich um NoCD Cracks handelt.
Und da trifft der Paragraph garantiert nicht zu.
Aber schön zu sehen wie über 150 Ecken versucht wird etwas als legal hinzustellen um das es mit Sicherheit gar nicht geht.

Dein Problem ist, daß du es als illegal hinstellen willst,
aber das nicht geht, weil es wenn man alle Gesetzesparagrafen berücksichtigt genaugemommen eine Grauzone ist, vor dem sowohl die Anwender als auch die Hersteller zurückschrecken hier eine Klage anzustreben,
womit das ein für allemal geklärt wäre.

Sumpfmolch
2006-11-11, 17:28:31
glaube du kannste sogar wirklich von der gema die gezahlten cent abgabe zurükfordern auf deine rohlinge...allerdings müsstest du wohl nachweisen, dass da nix verbotenes drauf kopiert wurde.


...ich fände übrigens mal eine aktion lustig 20000-50000 rohlinge gleichzeitig zur gema zu schicken und den 1cent abgabe zurückzufordern ;)

...die 55cent porto wäre es mir allemal wert ;D


aber ich denke nen testlauf werde ich wohl mal wirklich starten...mit genügen cds käme da ja doch was zusammen..sprich: man müsste nur im kompletten bekanntenkreis die ganzen alten cds zusammensammeln...

Grestorn
2006-11-11, 17:32:45
Dein Problem ist, daß du es als illegal hinstellen willst,
aber das nicht geht, weil es wenn man alle Gesetzesparagrafen berücksichtigt genaugemommen eine Grauzone ist, vor dem sowohl die Anwender als auch die Hersteller zurückschrecken hier eine Klage anzustreben,
womit das ein für allemal geklärt wäre.

Illegal oder nicht, das ist doch sekundär. Wichtig ist nur, ob man mit einer Aktion einen eigenen Vorteil zum Schaden anderer erzielen will. Die eigene Moral sollte das verhindern.

Egal ob man SW reengineered um deren Geheimnisse zu erforschen und selbst zu vermarkten oder ob man SW crackt damit auch nur eine Person die SW nutzen kann ohne die Lizenz zu haben... all das ist moralisch mehr oder weniger verwerflich und zu verurteilen.

Wenn ich einen NoCD Crack installiere, weil es mich nervt die CD einlegen zu müssen oder weil der KS Ärger macht, dann mag das vielleicht auch illegal sein - aber es ist nicht moralisch verwerflich so lange ich die CD niemanden gebe während ich die SW mitsamt noCD Patch noch installiert habe.

Nur um darum geht es. Recht hin oder her, das ist alles nur ein sehr zerbrechliches und fehlerhaftes Stückwerk um zu versuchen, ein faires Zusammenleben in Regeln zu gießen.

Gast
2006-11-11, 17:55:32
§§ 69a ff UrhG.
Man darf den Code nur zur Fehlerbehebung verändern und das nur, wenn man rechtmäßiger Erwerber ist und dies selbst tut, sprich die Nutzung eines heruntergeladenen oder von jemandem anderen programmierten Cracks ist nicht abgedeckt. Auch ist der Spielraum sehr eng: Man darf den Crack nur dann entwickeln und nutzen, wenn zB der Kopierschutz Ärger macht.


Lies mal bitte das http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html gründlich durch.

Nun zu deinen einzelnen Punkten.
Das man Rechtmäßiger Benutzer ist, ist sowieso klar,
darüber müssen wir hier gar nicht debattieren und du brauchst das auch gar nicht als Möchtegernargument anführen.

Zur Fehlerbehebung.
Es heißt im Gesetz nicht "darf nur zur Fehlerbehebung verändert werden" sondern
"einschließlich der Fehlerberichtigung ".
"Einschließlich" und "nur" sind zwei völlig verschiedene Dinge.
D.h. wenn das Ding nicht läuft, dann darf man es solange verändern, bis es geht.
Wenn der Kopierschutz dafür verantwortlich ist, daß es nicht läuft, darf man den Fehler korrigieren.
Z.b. durch überspringen der Kopierschutzabfrage,
dies wäre also schon ein Crack.

Zum selber tun.
Man sollte es nur deswegen selber tun, weil
ein anderer nicht dazu berechtig wäre und sich strafbar machen würde. Siehe 69e.
Das hat also nichts damit zu tun, wenn man sich nen Crack von irgendwo her besorgt.

Genau das, die Benutzung eines Cracks von jemand anderem ist nämlich eine Grauzone, dazu gibt es im Gesetzestext weder ein explizite Erlaubnis noch ein Verbot.

Nur über Tauschbörsen darf man den Crack nicht downloaden, weil man dort den Crack ja gleichzeitig auch an andere verbreiten würde.
Hier liegt also die Illegale Handlung nur darin begründet, daß man den Crack durch das Saugen verbreitet, es ist also nicht das Downloaden selbst die illegale Handlung sondern die automatische Verbreitung bei Benutzung eines Peer2Peer Netzes das halt so ausgelegt ist, daß das was man download auch hochgeladen wird.

Jemand der den Crack bereitstellt darf das nicht, weil dieser ja kein Verbreitungsrechte hat, hier greift also auch ein völlig anderer Gesetzesparagraf der mit dem eigenen Benutzen und downloaden des Cracks nichts zu tun hat.

Siehe auch hier:

§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.




Und bevor du jetzt hier wieder etwas postest, empfehle ich dir zum nächsten Landgericht zu gehen und einen der Kommentare zum UrhG zu lesen.

Du könntest ja mal einen Link liefern.





Darf man nicht, sondern nur zur Fehlerbehebung, Übersetzung und engen Ausnahmen. Und das gewährleistet gerade das UrhG.

Er hat geschrieben man darf daran herumwursteln wie man will, um das Recht zur Nutzung der Software wahrnehmen zu können.
Und damit hat er Recht.

Mit anderen Worten, wenn es nicht läuft, wofür auch ein Kopierschutz die Ursache sein kann, dann darf man daran herumwurschteln.


Im übrigen möchte ich auch darauf hinweisen,
daß ein Hersteller der einen Kunden anzeigt, weil
dieser sein eigenes Exemplar zur eigenen Nutzung gecrackt hat erstmal nachweisen muß, daß dem Hersteller dadurch ein Schaden entstanden ist.
So einfach ist das nämlich gar nicht von Seiten des Herstellers hier eine Klage anzustreben weil
erstmal nachgewiesen werden muß, daß dadurch ein Schaden enstanden ist.

Gast
2006-11-11, 18:04:19
Illegal oder nicht, das ist doch sekundär. Wichtig ist nur, ob man mit einer Aktion einen eigenen Vorteil zum Schaden anderer erzielen will. Die eigene Moral sollte das verhindern.

Wie ich schon sagte:
Welcher Schaden will ein Hersteller vor Gericht geltend machen, wenn der zu Nutzung berechtigte Kunde sein Original gecrackt hat?




Egal ob man SW reengineered um deren Geheimnisse zu erforschen

Das ist im UrHG sogar ausdrücklich erlaubt
und nichts verwerfliches daran zu finden.


oder ob man SW crackt damit auch nur eine Person die SW nutzen kann ohne die Lizenz zu haben... all das ist moralisch mehr oder weniger verwerflich und zu verurteilen.

Wir reden hier jetzt nicht über Cracker die Software aus Spaß cracken, sondern um Kunden die ihr Softwareprodukt, daß sie gekauft haben, lauffähig halten wollen.
Insbesondere auch lauffähig mit einer Sicherungskopie.


Jeder weiß, daß man sich eine Sicherungskopie anlegen darf und der Rechteinhaber das nicht verbieten kann.
Auch weiß jeder, das die Rechteinhaber versuchen
um Raubkopien einzudämmen eine 1:1 Kopie unmöglich zu machen.
Davon sind dummerweise auch Sicherungskopien betroffen.
Und nicht lauffähige Sicherungskopien sind nicht nutzbar bzw. wertlos, also muß der Kunde das Recht haben, diese wieder Lauffähig zu machen.
Spätestens hier ist das Cracken unausweichlich.


Wenn ich einen NoCD Crack installiere, weil es mich nervt die CD einlegen zu müssen oder weil der KS Ärger macht, dann mag das vielleicht auch illegal sein -

Wie ich schon sagte, illegal ist es nicht, es ist allerhöchstens eine Graustufe für die man noch einen Präsenzfall benötigt.


aber es ist nicht moralisch verwerflich so lange ich die CD niemanden gebe während ich die SW mitsamt noCD Patch noch installiert habe.

Du darfst die CD sowieso nicht zur Nutzung auf einem anderen Rechner wegeben während du das Programm noch auf deinem eigenen Rechner benutzt.
Das hat mit Moral nichts zu tun, sondern ist Rechtlich schon geregelt.

Grestorn
2006-11-11, 18:05:46
Gast, Du hast überhaupt nicht verstanden, worum es mit geht.

Gast
2006-11-11, 18:13:32
Gast, Du hast überhaupt nicht verstanden, worum es mit geht.

Du willst mir weiß machen, das es unmoralisch ist,
wenn ein zur Nutzung berechtigter Kunde sein eigenes Exemplar crackt oder an dessen Code herumwurtschtelt.

Wenn das nicht der Fall sein sollte, dann bist du im falschen Thread, denn hier geht es die ganze Zeit schon um
die Benutzung von Software durch dazu berechtigte Nutzer.

Gast
2006-11-11, 18:24:04
Du willst mir weiß machen, das es unmoralisch ist,
wenn ein zur Nutzung berechtigter Kunde sein eigenes Exemplar crackt oder an dessen Code herumwurtschtelt.Lies besser mal Grestorns Postings. Genau das Gegenteil hat er nämlich gesagt.
Wenn ich einen NoCD Crack installiere, weil es mich nervt die CD einlegen zu müssen oder weil der KS Ärger macht, dann mag das vielleicht auch illegal sein - aber es ist nicht moralisch verwerflich so lange ich die CD niemanden gebe während ich die SW mitsamt noCD Patch noch installiert habe.

SavageX
2006-11-11, 18:39:22
Okay, um nochmal etwas deutlicher zu machen, was ich sagen wollte:

Vorausgesetzt, man hat ein Nutunzgsrecht an einer Software und es liegen Mängel vor (von normalen Bugs bis hin zu "läuft nicht"), so ist in erster Linie der Softwarehersteller in der Verantwortung. Dies reicht je nach Abhängigkeit von der Software vom simplen Rückgängigmachen des Kaufes bis zur Verpflichtung des Herstellers zur Fehlerbeseitigung (wobei der Hersteller wohl erstmal das Recht hat sich um eine Fehlerbeseitigung zu bemühen bevor der Kunde das Geld zurückbekommt - dieses Erinnerungsfragment ist aber etwas unscharf bei mir).

Der erste Weg führt also zum Hersteller. Der ist genauso zur Vertragserfüllung verpflichtet wie der Kunde.

Wenn der Hersteller nicht in der Lage, die Mängel zu beseitigen (das kann so mir bekannt ist auch ein Kopierschutz sein, der z.B. bei der Migration auf neue Hardware verrückt spielt - wohlgemerkt, alles nur, wenn man zweifelsfrei die Software nutzen darf), so darf man selbst die notwendigen Korrekturen in Angriff nehmen.

Herumwursteln-wie-man-will bedeutet bei mir: Es gibt keine Beschränkung dafür, welche Programmteile man modifiziert oder wieviel Prozent vom ursprünglichen Binärblobb (ich gehe mal davon aus, dass der Kunde keinen Quelltext hat) danach noch wie vorher aussehen. Wohlgemerkt, alles nur um ein Recht wahrzunehmen, das man anders nicht wahrnehmen kann.

Es bedeutet nicht: Herumwursteln für jeden Zweck. Es bedeutet auch nicht, dass man das gleiche automatisch für andere Nutzer machen darf.

Aber grundsätzlich gilt: Der Binärcode eines Programms ist kein heiliges Terrain - er kann modifiziert werden. Wäre auch doof, wenn Leute vor den Kadi geschleppt werden, nur weil eine Diskette einen Hänger hatte und somit der Code modiziert wurde (okay, etwas dämliches Beispiel). Hier wird so mir bekannt ist kein Recht des Urhebers verletzt. Anders sieht die Sache dann aber aus, wenn man aus dem Binärcode den Quellcode wiederherstellt. Damit hätte man sich Zugriff auf ein Werk verschafft, das der Urheber so nicht in den Händen des Kunden sehen wollte. Dann dürfte das Urheberrecht wieder greifen.

Gast
2006-11-11, 18:40:06
Ach so.

deekey777
2006-11-11, 19:49:12
Lies mal bitte das http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html gründlich durch.
Anders als die meisten hier ging ich ins juristische Seminar und schnappte mir einige Kommentare zum UrhG.

Nun zu deinen einzelnen Punkten.
Das man Rechtmäßiger Benutzer ist, ist sowieso klar,
darüber müssen wir hier gar nicht debattieren und du brauchst das auch gar nicht als Möchtegernargument anführen.
Und an deiner Rechtschreibung sehe ich, dass es sich nicht lohnt.

Zur Fehlerbehebung.
Es heißt im Gesetz nicht "darf nur zur Fehlerbehebung verändert werden" sondern
"einschließlich der Fehlerberichtigung ".
"Einschließlich" und "nur" sind zwei völlig verschiedene Dinge.
D.h. wenn das Ding nicht läuft, dann darf man es solange verändern, bis es geht.
Wenn der Kopierschutz dafür verantwortlich ist, daß es nicht läuft, darf man den Fehler korrigieren.
Z.b. durch überspringen der Kopierschutzabfrage,
dies wäre also schon ein Crack.

Es ist ein Unterschied zwischen dem, was du oder ich im Gesetz lesen, und dem, wie es auszulegen ist.
Nein, man darf die Software nicht so lange verändern, wie es geht. Dafür gibt es Grenzen wie zB die Möglichkeit der Nutzung des Herstellersupports, bevor man die Software ändert. Und wie du siehst, steht diese Möglichkeit nicht im Gesetz. Auch darfst du nichts an der Software machen, wenn einen Patch gibt, der diesen Fehler behebt.

Zum selber tun.
Man sollte es nur deswegen selber tun, weil
ein anderer nicht dazu berechtig wäre und sich strafbar machen würde. Siehe 69e.
Das hat also nichts damit zu tun, wenn man sich nen Crack von irgendwo her besorgt.

Ach doch, genau darum geht es. Du musst die Fehlerbehebung selbst durchführen. Oder einen Dritten damit beauftragen. Irgendwo selbst besorgen fällt aus dem Schema raus. DU musst die Fehlerbehebung durchführen (lassen).[

Genau das, die Benutzung eines Cracks von jemand anderem ist nämlich eine Grauzone, dazu gibt es im Gesetzestext weder ein explizite Erlaubnis noch ein Verbot.
Explizit steht im Gesetz, dass dies der Fehlerbehebung dienen soll. Dazu zählt eine Aushebelung der CD-Dongelung zur Bequemichkeit nicht. Auch steht m Gesetz eindeutig, wer diesen Crack herzustellen hat.

Nur über Tauschbörsen darf man den Crack nicht downloaden, weil man dort den Crack ja gleichzeitig auch an andere verbreiten würde.
Hier liegt also die Illegale Handlung nur darin begründet, daß man den Crack durch das Saugen verbreitet, es ist also nicht das Downloaden selbst die illegale Handlung sondern die automatische Verbreitung bei Benutzung eines Peer2Peer Netzes das halt so ausgelegt ist, daß das was man download auch hochgeladen wird.
Man darf den Crack nirgendwo herunterladen oder von einem Dritten besorgen. Es sei denn, man beauftragt einen Dritten, den Fehler zu beheben, wenn dies die einzige Möglichkeit darstellt.

Jemand, der den Crack bereitstellt, darf das nicht, weil dieser ja kein Verbreitungsrechte hat, hier greift also auch ein völlig anderer Gesetzesparagraf der mit dem eigenen Benutzen und downloaden des Cracks nichts zu tun hat.
Oder hier greift das UWG ein.

Siehe auch hier:

Was soll ich da sehen? Das ist bloßer Gesetzestext. Worauf es ankommt, ist, wie dieser auszulegen ist. Und diese Auslegung kommt nicht von mir oder dir, sondern von Leuten (meist Juristen), die sich seit Jahren mit dem UrhG beschäftigen.


Du könntest ja mal einen Link liefern.

Abgesehen davon, dass es Samstag ist und ich jetzt definitiv nicht ins Seminar latsche und nur darum bitten kann, mir zu vertrauen, wie wär's, wenn du eine Quelle angibst? Ich kann wenigstens sagen, du kannst die SuFu anwerfen, denn irgendwo habe ich schonmal geschrieben, auf welchen Kommentar ich mich beziehe.




Er hat geschrieben man darf daran herumwursteln wie man will, um das Recht zur Nutzung der Software wahrnehmen zu können.
Und damit hat er Recht.
Es gibt kein Recht zur Nutzung, sondern das Recht beim rechtmäßigen Erwerb die Software ohne Erlaubnis des Herstellers zu nutzen (Stichwort Erschöpfungsgrundsatz).
Und bevor wir uns weiterstreiten: Wer sagt, dass die Hersteller/Rechteinhaber dies nicht zu dulden haben, dass der rechtmäßige Erwerber einen No-CD-Crack nutzt? Allein schon deswegen, weil auf der Spielverpackung außer "Dieses Spiel ist kopiergeschützt" steht. Erinnert euch an den Wirbel um HL2, als es nur stand, dass das Spiel eine Internetverbindung voraussetzt? Da wurden die Verbraucherschützer schnell wach und mahnten Sierra/VUG schnell ab (25.000 und der gelbe Aufkleber). Hier rührt aber keiner den Finger, da es sich einfach nicht lohnt. Die Hersteller nehmen das meiner Meinung nach in Kauf, dass der rechtmäßige Erwerber einen NoCD-Crack nutzt, denn keiner von denen will der Quellcode stehlen, sondern nur das Spiel spielen.

Ich persönlich kenne keinen Grund, warum ich Laufwerks-Emulationssoftware deinstallieren muss, um ein rechtmäßig erworbenes Spiel zu spielen. Auge um Auge.
SavageX, du bringst da einiges durcheinander: Der Endverbraucher hat keine Ansprüche gegen den Hersteller (mal die deliktischen herausgenommen), da zwischen den beiden keine vertraglichen Beziehungen gibt, wenn der Hersteller nicht gleich der Verkäufer ist. Daraus folgt, dass man auch kein Nutzungsrecht hat, da es keinen Nutzungsvertrag zwischen dir und dem Hersteller gibt.*
Wer für die Mängel haftet, ist einzig und allein der Verkäufer, was ziemlich abwegig ist. Darum bringt man ein Spiel höchstens zurück, wenn dieses fehlerhaft ist, und verzichtet auf die Fehlerbehebung durch den Verkäufer (auch wenn das rechtlich gesehen möglich ist, da Software eine Sache darstellt, wobei es hier Einschränkungen gibt: Es gibt keine fehlerfreie Software).
Darum gibt es das UrhG, das dem rechtmäßigen Erwerber Rechte gewährt, die Software auch ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Herstellers zu nutzen, diese zur Fehlerbeseitigung zu dekompilieren, zu übersetzen usw.

*Der Nutzungsvertrag (EULA) kann vor oder neben dem Kauf abgeschlossen werden und ist meist ein eigenständlicher Vertrag neben dem Kaufvertrag. So ein Nutzungsvertrag wird nur selten geschlossen, im Fall der Standardsoftware sind solche Nutzungsverträge gar nicht nötig, da alles einmal durch das UrhG abgedeckt ist und solche Nutzungsverträge meist die Rechte des Endverbrauchers so einschränken, dass sie wiederum gegen das UrhG verstossen.

SavageX
2006-11-11, 19:55:33
SavageX, du bringst da einiges durcheinander: Der Endverbraucher hat keine Ansprüche gegen den Hersteller (mal die deliktischen herausgenommen), da zwischen den beiden keine vertraglichen Beziehungen gibt, wenn der Hersteller nicht gleich der Verkäufer ist. Daraus folgt, dass man auch kein Nutzungsrecht hat, da es keinen Nutzungsvertrag zwischen dir und dem Hersteller gibt.*


Ich glaube das Du hier wohl im Recht bist. Jetzt wo Du es erwähnst halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass der entsprechende Artikel sich auf maßgeschneiderte Lösungen bezieht - also um Auftragsware, bei dem der spätere Benutzer direkt vom Hersteller bezieht. Das würde in Angesicht des üblichen Leserkreises des Rechtsteils der c't Sinn machen. Zumal es ja zu schön wäre, wenn bei Standardsoftware ein Recht auf Fehlerbeseitigung bestünde.

Entschuldigung, da hatte ich wohl eine falsche Nervenzuckung.

Gast
2006-11-12, 04:39:15
Ach doch, genau darum geht es. Du musst die Fehlerbehebung selbst durchführen. Oder einen Dritten damit beauftragen. Irgendwo selbst besorgen fällt aus dem Schema raus. DU musst die Fehlerbehebung durchführen (lassen).[

Wo steht das im Gesetz?


Explizit steht im Gesetz, dass dies der Fehlerbehebung dienen soll.

Es wäre leichter wenn du explizit den entsprechenden Gesetzessatz angeben würdest, zumindest der Paragraf
mit Abschnitt sollte möglich sein.



Dazu zählt eine Aushebelung der CD-Dongelung zur Bequemichkeit nicht. Auch steht m Gesetz eindeutig, wer
diesen Crack herzustellen hat.

Welchen Satz meinst du genau aus dem Deassemblierungs
Gesetzesabschnitt?



Man darf den Crack nirgendwo herunterladen oder von einem Dritten besorgen. Es sei denn, man beauftragt einen Dritten, den Fehler zu beheben, wenn dies die einzige Möglichkeit darstellt.

Wo steht das im Gesetz?




Was soll ich da sehen? Das ist bloßer Gesetzestext. Worauf es ankommt, ist, wie dieser auszulegen ist. Und diese Auslegung kommt nicht von mir oder dir, sondern von Leuten (meist Juristen), die sich seit Jahren mit dem UrhG beschäftigen.

Der Rahmen wie man einen Gesetzestext auslegen kann ist trotzdem in engen Grenzen gefaßt.
Also lohnt es sich schon, den Gesetzestext anzugeben.




Abgesehen davon, dass es Samstag ist und ich jetzt definitiv nicht ins Seminar latsche und nur darum bitten kann, mir zu vertrauen,


Es ist halt schwierig jemandem nur zu vertrauen wenn man eigentlich handfeste Beweise erwartet, an die man sich festhalten kann.



wie wär's, wenn du eine Quelle angibst?

Meine Quelle ist lediglich das UrHG, mehr nicht.



Es gibt kein Recht zur Nutzung, sondern das Recht ... die Software ohne Erlaubnis des Herstellers zu nutzen

Worin liegt hier der Unterschied?



(Stichwort Erschöpfungsgrundsatz).


Ich werde mal nachlesen was ich darüber so finde.




Und bevor wir uns weiterstreiten:

Eigentlich streite ich nicht, ich diskutiere nur.
Streiten ist nicht meine Absicht.

Gast
2006-11-12, 05:25:43
Nachtrag:

Ich habe micht jetzt mal nach dem Erschöpfungsgrundsatz
informiert und nichts gefunden, was über obiges klarheit verschafft.

Auch in der EU Richtlinie 91/250/EWG habe ich nichts entsprechendes gefunden:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31991L0250:DE:HTML

Gast
2006-11-12, 05:31:10
Noch etwas hierzu:
Es ist halt schwierig jemandem nur zu vertrauen wenn man eigentlich handfeste Beweise erwartet, an die man sich festhalten kann.

Ich brauche deswegen handfeste Grundlagen,
da ich das aus Sicht eines Programmierers sehe.

Ein Ablauf wie:

"Wenn c = 2
dann mache c =3
andernfalls mache c=1
"

ist halt eindeutig und so eine Eindeutigkeit, so ein Schema erwarte ich halt auch aus einem Gesetzestext.
Wenn c also 2 ist, dann wird aus c = 3 und nicht einfach c = 3,7 oder 456776.

Gast
2006-11-12, 12:52:28
Meine Quelle ist lediglich das UrHG, mehr nicht.Das ist das Problem. Für Laien wie uns ist es nicht gerade einfach den Gesetzestext korrekt zu interpretieren.

loft
2006-11-12, 16:27:15
ohne schutz doch kein problem oder ?

deekey777
2006-11-12, 20:21:32
Wo steht das im Gesetz?

Lies mal:
http://www.forum-3dcenter.org/vbulletin/showthread.php?p=4137589#post4137589
Ich hoffe, du verlangst jetzt nicht von mir, dass ich Seiten aus dem Kommentar zum UrhG einscanne.
Der Unterschied ist ganz einfach zu erklären: Damit du zu einem Nutzungsrecht kommst, brauchst du einen gültigen Nutzungsvertrag (Lizenzvertrag, EULA, Endnutzervereinbarung usw). Das ist ein Vertrag zwischen dir als Endnutzer und dem Hersteller der Standardsoftware. Damit dieser wirksam geschlossen wird, muss dieser mit dem UrhG konform sein und er muss vor oder mit dem Kaufvertrag geschlossen werden, zB fühlt der Käufer ein Kärtchen aus, das dann an den Hersteller der Software geschickt wird, womit dann ein Nutzungsvertrag abgeschlossen wird. Daraus erhält der Endnutzer ein Nutzungsrecht auf die Software.
Wenn man dagegen während der Installation irgendwas akzeptieren soll, so stellt das keinen wirksamen Vertragsschluss, sondern dient nur der Fertigstellung der Installation. Folge: Der Endnutzer hat kein Nutzungsrecht, darf aber die Software trotzdem nutzen, da ihm das das UrhG als rechtmäßiger Erwerber zusichert (§§ 69a ff), auch ergeben sich weitere Rechte auf dieser gesetzlichen Grundlage.

Gast
2006-11-12, 22:02:32
Danke für den Link.

Also bedeutet dies:

Aber: Die Fehlerbeseitigung, damit sie vom § 69d abgedeckt wird, muss notwendig sein. Zweckmäßigkeit reicht hier nicht aus, Bequemlichkeit sowieso. Weiterhin bedeutet die Notwendigkeit, dass es keine andere Alternative gibt (dummer Hersteller-Support, keine Patches...).


Daß ich das Spiel genau in dem Fall cracken darf, wenn ich es unter Linux mit Wine spielen möchte.
Denn mit Wine läuft nahezu kein Spiel mit aktivem Kopierschutz, das Spiel stützt dort dann ab, es hat unter diesen Bedinungen also einen Fehler, der korrigiert werden darf.

Auch könnte ich mir vorstellen, daß bezüglich Wine auch der Gesetzestext bezüglich Herstellerung zur Interoperationalität mit einem anderen Programm gelten könnte.

Richtig?

Gast
2006-11-12, 22:05:27
Noch etwas.

Wenn es heißt, daß eine Fehlerbeseitung notwendig sein muß,
damit man diese anwenden darf, dann müßte dies doch zwar nicht auf die funktionierenden Original CDs aber zumindest auf die Sicherungskopien zutreffen.

D.h. durch eine Sicherungskopie wird die Fehlerbeseitigung des Kopierschutzes notwendig und ist somit erlaubt.
Nur bei den Original CDs ist das nicht erlaubt, da dort der Kopierschutz ja, zumindest in den meisten Fällen keinen Fehler darstellt.
Richtig?

Hvoralek
2006-11-12, 22:23:35
Die Fehlerbeseitigung ist die (Wieder-)Herstellung des Soll-Zustandes oder diesen Soll-Zustand aufrechtzuerhalten. Dazu gehört auch die Entfernung des Kopierschutzes, wenn diese Maßnahme zur Fehlerbeseitigung unerläßlich ist (LG Mannheim CR 1995, 542; andere Ansicht OLG Karlsruhe CR 1996, 341, 342; Schricker/Loewenheim § 69d Abs. 1ff).Warum stellst Du die Aufassung des LG als richtige hin und die des OLG (die wahrscheinlich die andere gerade aufgehoben hat, wenn ich mir die Daten ansehe) nur als aA? In diesem Fall ist wichtig, wie die Rspr im Ernstfall entscheiden würde. Ist es nicht sinnvoll, wenn es da schon vom BGH nichts gibt, sich erst einmal am höchstinstanzlichen vorhandenen Urteil zu orientieren?

deekey777
2006-11-12, 22:56:25
Warum stellst Du die Aufassung des LG als richtige hin und die des OLG (die wahrscheinlich die andere gerade aufgehoben hat, wenn ich mir die Daten ansehe) nur als aA? In diesem Fall ist wichtig, wie die Rspr im Ernstfall entscheiden würde. Ist es nicht sinnvoll, wenn es da schon vom BGH nichts gibt, sich erst einmal am höchstinstanzlichen vorhandenen Urteil zu orientieren?
Sieh es mal wie ein Anwalt: Wenn du deine Behauptungen begründen musst, es gibt aber zwei oder mehrere verschiedene Ansichten, nimmst du die, die dir am Besten passt. Bei einem Zivilprozeß haben die Parteien die Macht am Prozeß und nicht die Richter (wie zB im Strafprozeß): Wenn du schlüssig argumentierst, wird der Richter zu deinem Gunsten entscheiden. Und da Richer unabhängig sind, müssen sie nicht der Ansicht höherer Gerichte folgen, auch wenn das gut begründet werden muss, warum sie das tun.
Auch musst du beachten, wie alt diese Entscheidungen sind und dass der Kopierschutz heute viel mehr eingreift als eine CD-Dongelung (zB Ärger mit Laufwerks-Emulationssoftware oder Brennsoftware).

Neomi
2006-11-13, 01:05:58
Daß ich das Spiel genau in dem Fall cracken darf, wenn ich es unter Linux mit Wine spielen möchte.

Die Notwendigkeit (und damit das Recht, zu cracken) besteht nicht, da es eben doch eine andere Alternative gibt: mit Windows spielen. Ob du die Möglichkeit akzeptierst, zählt in dem Fall nicht. Und da die Systemvorraussetzungen einen Hinweis auf eine Windows-Version enthalten (sollten), ist eine fehlende Lauffähigkeit unter Linux auch kein Fehler.

Wenn es heißt, daß eine Fehlerbeseitung notwendig sein muß,
damit man diese anwenden darf, dann müßte dies doch zwar nicht auf die funktionierenden Original CDs aber zumindest auf die Sicherungskopien zutreffen.

In dem Fall lautet die Alternative, einfach mit dem Originalmedium zu spielen. Also besteht wieder keine Notwendigkeit für einen Crack.

Gast
2006-11-13, 02:37:16
Die Notwendigkeit (und damit das Recht, zu cracken) besteht nicht, da es eben doch eine andere Alternative gibt: mit Windows spielen. Ob du die Möglichkeit akzeptierst, zählt in dem Fall nicht. Und da die Systemvorraussetzungen einen Hinweis auf eine Windows-Version enthalten (sollten), ist eine fehlende Lauffähigkeit unter Linux auch kein Fehler.

Ok, verlegen wir das ganze Szenario mal in die Zukunft.

Mal angenommen ich will ein kopiergeschütztes Spiel das z.B. 1999 erschienen ist in 10 Jahren, also 2016 auf meinem neuen Computer spielen.
Desweiteren nehmen wir an, das das Spiel nicht mit Windows Vista oder dessen Nachfolger funktioniert, auch nicht im Kompatibilitätsmodus.
Und zum Schluß nehmen wir noch an, daß mein neuer Rechner mit dem
Extensible Firmware Interface (dem Nachfolger des PC-BIOS) ausgestattet ist
und man daher auf diesem Rechner auch keine Windows Betriebsystem Versionen installieren kann, die vor Windows Vista erschienen sind.
Dann bleibst mir eigentlich nur so etwas wie Linux mit Wine übrig.
Darf ich dann das Spiel cracken?


Anderes Szenario:
Nehmen wir ein Spiel aus Windows 95 Zeiten, welches nicht mehr unter den Windows NT-Kernel basierten Betriebsystemen wie W2K und WinXP läuft.
Kann man wirklich erwarten, daß ich auf meinem Top modernen Rechner ein über 10 Jahre altes schon lange ausrangiertes Betriebsystem noch installieren muß, nur damit ich dieses Spiel ohne Crack spielen kann?
Wenn nein, dürfte ich es dann Cracken, damit ich es wenigstens unter Linux mit Wine spielen kann?


Und zum Schluß noch ein Szenario aus der Praxis.
Mein ca. 16 Jahre altes Pirates 1 Spiel hat einen Laserlock Kopierschutz
und wurde damals auf 5,25" Disketten ausgeliefert.
Das Spiel läuft nicht unter DOS, sondern muß von den 5.25" Disketten geboot werden.
Darf man dieses Spiel cracken wenn man es noch geschafft hat, das Spiel noch auf ein anderes Medium zu kopieren (-> Sicherungskopie)?
Schließlich gibt es heutzutage weder neue 5.25" Laufwerke noch kann man meiner Meinung nach erwarten, daß der Benutzer das alte 5.25" Laufwerk, sofern er noch ein funktionstüchtiges hat, in den neuen Rechner so einbaut, daß dieses das erste Diskettenlaufwerk ist, von dem gebootet werden kann.
Dazu muß das Laufwerk nämlich am Ende des Floppykabels angeschlossen sein,
damit es als erstes Bootbares Diskettenlaufwerk physikalisch erkannt wird.
Eine Software Bootoption, die das bootbare Diskettenlaufwerk von 3,5" auf 5,25" per Bios Einstellung wechselt funktioniert bei diesem Spiel übrigens nicht.
Und Schluß sei noch angemerkt, daß das Spiel auf so einem modernen Rechner viel zu schnell läuft und gar nicht mehr Spielbar ist.
Und da es sich um kein DOS Spiel handelt, hilft auch keine DOSBox,
was wegen dem Kopierschutz übrigens sowieso nicht funktionieren würde.
Darf man dieses Spiel jetzt cracken?


Szenario 4:
Der Benutzer steigt auf einen Macintosh Rechner mit PowerPC CPU um auf dem
kein Windows funktioniert.
Darf er das Windows Spiel jetzt cracken, wenn es danach in einem Emulator auf seinem PowerPC laufen würde?


Alle 4 Szenarien sind übrigens alle potentiell möglich und können in der Praxis durchaus vorkommen.




In dem Fall lautet die Alternative, einfach mit dem Originalmedium zu spielen. Also besteht wieder keine Notwendigkeit für einen Crack.
Es ist deswegen erlaubt eine Sicherungskopie zu erstellen, weil das Originalmedium die Daten verlieren könnte (z.b. bei Disketten sehr wahrscheinlich).

Daher nehmen wir an, daß die Original CD kaputt ist und es auch beim Hersteller keine Möglichkeit gibt, ein Ersatzmedium zu bekommen, weil
der Hersteller durch eine Firmenübernahme aufgekauft wurde oder
die Rechte an bestimmten Spielen, darunter auch dieses von der neuen anderen Firma übernommen wurde, die jetzt klagt.
Wie sieht es dann aus?

Und mal ganz davon abgesehen, was soll eine Gesetzlich zugesicherte Sicherungskopie eigentlich Wert sein, wenn die wegen dem Kopierschutz gar nicht funktionieren kann.
Warum darf man das Spiel dann also nicht cracken?
Und warum kann man hier erwarten, daß der Benutzer das Spiel vom Originalmedium spielen MUSS, wenn er dieses schonen will und die Sicherungskopie verwenden möchte?

Gast
2006-11-13, 02:42:27
Ah, ein weiteres Szenario habe ich noch.

Und zwar wegen der Sicherungskopie.

Wenn die Original CD kaputt ist und der Umtausch beim Hersteller gegen eine neue Original CD Gebühren kostet, kann man dann erwarten, daß der Benutzer dieses Angebot annehmen muß
wenn er eine Sicherungskopie hat, für die man nur noch das Programm cracken muß?

Man kann doch den Benutzer nicht nochmal zur Kasse bitte?
Ich kenne jedenfalls keinen Hersteller, der den Umtausch der Original CDs kostenlos anbietet.

Auch hier nehmen wir an, daß dem Benutzer keine Kosten außer Freizeit enstehen, wenn er es für die Sicherungskopie cracken möchte.
Wie sieht es jetzt aus, mit der Legalität des Crackens?

Sumpfmolch
2006-12-03, 09:35:40
gestern wollte ich die songs meiner musikcd auf meinen mini disc player überspielen...keine chance, komplette weigerung der übertragung der sonysoftware "content geschützt, keine übertragung erlaubt". nicht mal das rippen der songs auf .wav und dann der versuch zum übertragen klappte.

warum kauf ich mir original cds, wenn ich dann doch torrent anschmeißen muss, um mir die songs nochmal auf platte zu saugen, damit ichs auf mein tragbares abspielgerät übertragen kann ?

Gast
2006-12-03, 10:38:04
Welche Musik-CD bzw. welcher Kopierschutz ist es denn?

Sumpfmolch
2006-12-03, 10:50:59
Welche Musik-CD bzw. welcher Kopierschutz ist es denn?


Black - Wonderful Life


...kopierschutz...was weiß ich ich war bis jetzt der meinung, dass dort keiner drauf ist. vielleicht spinnt auch einfach sonys content schutz ihrer mini disc software und der ehrliche user ist dem hilflos ausgeliefert.

KinGGoliAth
2006-12-03, 11:08:36
hast du es schon mit line-out -> line in versucht, um eine ungeschützte datei zu erstellen?

Sumpfmolch
2006-12-03, 11:29:08
hast du es schon mit line-out -> line in versucht, um eine ungeschützte datei zu erstellen?

zu unbewandert damit. inzwischen ist die musik auf dem mini disc player...wie genau schreibe ich lieber nicht...

ein fall von "der ehrliche ist der depp"

gerry7
2007-01-04, 09:33:07
Bald ist alles und jeder kriminell der nicht genau aufpasst was und wie er Medien benutzt,

EU-Abgeordnete wollen sämtliche Urheberrechtsverstöße kriminalisieren

Janelly Fourtou, Gattin des Vorstandsvorsitzenden des französischen Medienkonglomerats Vivendi, und ihre französische Kollegin Nicole Fontaine haben scharfe Änderungsanträge zu den geplanten EU-Strafvorschriften zum Schutz geistigen Eigentums in den federführenden Rechtsausschuss des EU-Parlaments eingebracht. Geht es nach den beiden EU-Abgeordneten, soll die von der EU-Kommission vorgesehene Beschränkung der geplanten Kriminalisierung etwa von Urheberrechts- oder Markenrechten auf Verstöße "im gewerblichen Ausmaß" aufgehoben werden. Im Visier haben die liberale Politikerin und ihre konservative Unterstützerin anscheinend vor allem Tauschbörsennutzer, da diese mit der vorgeschlagenen Korrektur von dem Anti-Pirateriegesetz erfasst werden könnten.

Es geht vorran.................

KinGGoliAth
2007-01-04, 14:15:24
Es geht vorran.................

nicht durchsetzbar. oder will man mindestens 30-50% der bevölkerung einsperren oder abstrafen?
bevor das passiert werden die leute eher zu den politikern kommen, sie aus ihren büros zerren und am nächsten baum aufhängen. zu recht! wenn man sich mal so anguckt, was bei den kaspern von der eu abgeht sollten die mal lieber ganz still sein, wenn es darum geht anderen leuten verbrechen vorzuwerfen...wenn jemand bestraft werden muß, dann kämen die als erste dran!

Gast
2007-01-07, 08:09:24
Das aus deinen Munde...:rolleyes:

protom
2007-01-08, 19:27:42
wenn ich jetzt mit Clone CD was kopiere funzt das tadelos. Umgeht den Kopierschutz, das man meint es war keiner drauf.

alkorithmus
2007-01-11, 23:11:13
wenn ich jetzt mit Clone CD was kopiere funzt das tadelos. Umgeht den Kopierschutz, das man meint es war keiner drauf.
Ja eh gut gemacht. Und?
Illegal bleibt es trotzdem.

Gast
2007-01-14, 19:40:41
natürlich.

Du darfst, was du kannst . Alles andere ist unwichtig.

Meine Vorbilder: Ackermann, Esser, Schröder, Stoiber, Hartz usw. usw.@unendlich.

Die größten Verbrecher unserer Scheindemokratie sind diejenigen, die Gestze machen und erlassen.
Sprich: Verbrechen muß man nur per Gesetz legalisieren, und schon ist es keine Straftat.

Da der kleine Mann keine Lobby Gesetze durch den Bundestag peitschen kann, bleibt im nur der Weg über sein Gewissen.
Was mir ganz leicht fällt, wenn ich Recht und Unrecht abwäge.

F-Baer
2007-02-05, 15:46:32
nicht durchsetzbar. oder will man mindestens 30-50% der bevölkerung einsperren oder abstrafen?
bevor das passiert werden die leute eher zu den politikern kommen, sie aus ihren büros zerren und am nächsten baum aufhängen. zu recht! wenn man sich mal so anguckt, was bei den kaspern von der eu abgeht sollten die mal lieber ganz still sein, wenn es darum geht anderen leuten verbrechen vorzuwerfen...wenn jemand bestraft werden muß, dann kämen die als erste dran!
deine Worte in Gottes Gehörgang.
es muss ja nicht unbedingt durchsetzbar sein, es reicht als Grund mal ebend alle Bundesbürger zu überwachen. Glaubste nich? dann warte mal ab, die pauschale Rasterfahndung nach "Kipo" stieß in großen Teilen der Bevölkerung auf Zustimmung. Lasse die "Presse" mal noch weiter gegen die "bösen Raubkopierer" hetzen...................... moment es klingelt..

KinGGoliAth
2007-02-05, 16:50:04
naja.
gegen killerspiele( r) hetzen kann jeder. die haben (leider) absolut keine lobby und auch viel zu wenig vertreter (bzw äußern die sich nicht öffentlich, weil sie genau wissen, dass es eh nichts bringt bei den überalterten sturköppen und dem ahnungslosen pöbel).
wenn aber jeden dritten eltern in deutschland ne dicke geldstrafe oder schlimmeres ins haus flattert, weil ihre jüngsten sich ne mp3 aus dem netz gezogen haben sieht das schon gleich anders aus.

im allgemeinen wirst du sicher recht haben. wenn man sich anguckt, wie überall die überwachungskameras und ähnliches aus dem boden schießen und alle 'hurra!' schreien kann man sich bakd nur noch mit sturmhaube aus dem haus trauen.

oh ich vergaß...wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten. :rolleyes:
immerhin geht es um den kampf gegen den terror. :ulol: