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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zerre Internetshop vor Gericht....Gerichtsstand?


Ash-Zayr
2006-08-04, 14:00:58
Hallo

(Mein Thema passt doch irgendwie in diesen Teil des Forums, wie ich hoffe, auch als Warnung an andere).

Ich habe bei dem in Leipzig ansässigen Shop HWSL 2 GB RAM (OCZ) bestellt im Wert von ca. Euro 220,-.
Ich hörte 6 Wochen nichts von denen, auch auf Anfrage, und sah, wie der RAM kurz nach Bestellung von "im Zulauf" auf "nicht verfügbar" rutschte.
Letztendlich stornierte ich, weil ich den PC vollenden musste, und kaufte RAM bei Alternate. Seit 8 Wochen warte ich aber nun auf mein Geld!

Ich habe inzwischen erfahren, daß der Shop gern die Rückzahlungen aussitzt...in der Hoffnung, daß die Geschädigten ehe nichts unternehmen. So nicht mit mir! Den Drecksladen mische ich mit Freuden auf, bis die Pleite sind; mir egal. Und wenn ich denen Russische Knochenbrecher vorbeischicke.

Der Fall ist wasserdicht: ich habe eigene Belege über meine erfolgte Zahlung per Vorkasse; der Geldeingang wurde auch von HWSL bestätigt.
Ich habe die Bestellung storniert - auch hierüber eine Bestätigung von HWSL, ebenso wie eine Hinhaltemail, wonach das Geld an einem ominösen Mittwoch (diese Mail bekommen alle) überwiesen werden solle.
Es könnte gar nicht anders ausgehen, als daß ich im Falle einer Verhandlung 100% Recht bekomme; somit mein Geld zurück und sämtliche Kosten...nicht 1 Cent Unkosten würde ich haben am Ende.

Ich habe als ersten Schritt einen Mahnbescheid ausgefüllt und über das Amtsgericht zustellen lassen...hier sind schon Kosten auf die Forderung addiert, die ich auslegen musste (Vordruck, Porto und Amtsgericht..zusammen etwa 28,- Euro).
Sollten die sich nicht per Widerspruch rühren, bekomme ich einen Vollstreckungstitel und der Staat holt mein Geld.
Sollten die aber, mit welchem dummen Hintergrund auch immer, erstmal Widerspruch eingelegen, ist es das Dümmste, was die tun könnten. Denn damit wäre der außergerichtliche Rahmen verlassen und ich würde das "streitige Verfahren" anstreben; der nächste Schritt gemäß des Mahnverfahrens.

Hier aber meine Frage: meine Forderung resultiert aus der Bestellung bei HWSL gemäß deren AGBs mit Gerichtsstand Leizig. Nun ist es doch aber so, daß die Bestellung storniert ist und die AGBs keine Rolle mehr spielen, oder? Zudem: ICH hole die doch vor Gericht, nicht die mich. Wäre Gerichtstand in jedem Falle somit Kiel, wo ich wohne und wo ich den Mahnbescheid eingericht hatte? Oder müsste ich in Leizip antreten, was deren Kosten am Ende immens in die Höhe treiben würde

Ash-Zayr

Brechreiz
2006-08-04, 14:12:27
http://agb-giftkueche.de/kapitel1/kapitel1/gerichtsstand.php

Wenn ich das richtig verstehe, ist diese Klausel mit dem Gerichtsstand unwirksam, da dieser nur gewerblichen Käufern vorgehalten werden kann.
Dahingehend sind auch die AGB's anderer Anbieter formuliert.

z.b. alternate : http://msi.alternate.de/html/includeStaticBig.html?file=myalternate/about/AgbInc&css=agb&js=popup

Hast du die eigentlich auch erstmal angemahnt und ihnen eine Frist gesetzt, bis sie dein Geld zurückzahlen sollen?

Verzug : http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

edit : Vertragsrücktritt mit hinweis auf die Fristsetzung zur Leistungserfüllung http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html

Ash-Zayr
2006-08-04, 14:16:57
Hallo
Ja, ich habe brav 2 x eine Frist gesetzt, die natürlich unkommentiert blieb....:cool:

tombman
2006-08-04, 14:25:34
Und wieso hast du dort nicht angerufen und gefragt was los ist?

Gericht sollte doch wirklich das letzte Mittel sein...

Ash-Zayr
2006-08-04, 14:31:35
Tombman.....wenn Du Dir so die Konstellation des Falles ansiehst.....meinst Du, daß da auskunfstbereite Mitarbeiter sitzen, die gern und freundlich ihren wütenden Gläubigern Rede und Antwort stehen?? Mensch, das ist nur eine Scheintelefonnummer dort mit Dauer-AB...kein echter Mensch weit und breit....und nein, solche verachtungswürdigen Massenbetrüger setzen doch darauf, daß der kleine Privatmann es als kostspielige Lehrstunde abhakt und untätig bleibt, wenn die sich tot stellen....aber bei meinem Warenwert bleibe ich verdammt noch mal nicht untätig...zumindest einen Mahnbescheid kann jeder ausfüllen und zum Amtsgericht gehen damit.....das sollte in 90% der Fälle schon wirken, wenn man sich sicher ist, daß seine Forderung berechtigt ist und dies auch beweisbar ist, sollte es wirklich später zum Gerichtsstreit kommen. In meinem Falle sollten die jetzt lieber bezahlen und sich verpissen; sonst wird es teuer für die....

Ash-Zayr

Mastermind
2006-08-04, 14:51:05
Ich bin sehr froh, dass es hier noch aufrichtige Menschen gibt, die gegen solche Machenschaften vorgehen. Ich kann dir dahingehend nur viel Erfolg wünschen. Zeig ihnen, dass man so nicht mit Kunden umspringen kann! Wir leben immerhin (noch?) in einem Rechtsstaat! :smile:

Gunslinger
2006-08-04, 15:23:25
Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Konsumenten gilt meines Wissens der Gerichtsstand des Konsumenten, egal was vereinbart wurde.

Bei den Verträgen in der Firma schreiben wir auch immer unseren rein, sind uns aber bewusst, den Streitfall beim Verbraucher austragen zu müssen.

tommy254
2006-08-04, 15:35:14
Aber gilt nicht der Gerichtsstand des Beklagten? Hab mal ein Semester die ZPO durchgemacht und wir sind immer vom Beklagten (also Leipzig) ausgegangen.

s0nstwer
2006-08-04, 17:35:21
jenseits von "Rechtsstaat-Parolen":

Die AGB (bzgl einer Gerichtsstandvereinbarung sind dem Verbraucher ggü höchstwahrscheinlich so nicht wirksam (wir wollen ja jeden "Verbraucher-Deppen" schützen...), d.h. der Verbraucher soll einfach & unkompliziert klagen können.

§ 29 ff. ZPO: grundsätzlich gilt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, d.h. der Ort, an dem Dein (Kauf-)Vertrag erfüllt wurde / werden sollte -> Lieferung @home

Erst wenn DAS nicht feststellbar ist, ist auf den Sitz der Gesellschaft (wohl Leipzig) abzustellen.

Tja, das wars ... achja, sollte Widerspruch eingelegt werden, solltest Du in Deiner Klageschrift begründen, wieso das angerufene gericht zustädnig ist. Das erspart Dir u.U. eine lästige (nicht anfechtbare, selbst wenn sie unrichtig ist) Verweisung an ein unzustädniges Gericht ... denn: die erste Handlung des Richters ist das Prüfen der eigenen Zustädnigkeit (und wenn mgl die Verweisung der Sache).

Grüße