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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zu Steuern


Zaffi
2006-08-30, 11:47:30
vielleicht hab ich ja Glück und einer hier kennt sich bischen damit aus

A leiht B Geld, der Zins wird gestundet

Nach 10 Jahren bekommt A das Geld und die bislang gestundeten Zinsen zurück, muss A nun die Zinsen gesamthaft in diesem Jahr versteuern oder ist eine Verteilung auf die 10 Jahre irgendwie möglich ?

Plutos
2006-08-30, 11:58:18
...

Ajax
2006-08-30, 12:04:27
privat oder gewerblich?? :confused:

Bei privaten sollte es doch einen Steuerfreibetrag geben. :uponder:

Zaffi
2006-08-30, 12:11:43
privat, die Zinsen gehen aber über den Freibetrag hinaus.... zumindest über den des einen jahres...

Plutos
2006-08-30, 12:22:04
...

Zaffi
2006-08-30, 12:23:50
Hm, auch wenns nicht die Frage war, aber was spräche denn dagegen, die Zinsen nicht zu versteuern? Wegen der Gesetzeslage, ich weiß ja nicht genau, aus welchem Land A kommt ;). Ansonsten bleibt A wohl nicht viel anderes übrig, als 30% KapEst und 2,5% Soli abzudrücken. Natürlich nur den Teil über dem Freibetrag, aber das ist ja eh klar. Alternativ könnte höchsten B die Zinsen in verschiedenen Jahren zurückzahlen.


Land ist Deutschland und Steuerhinterziehung ist nicht möglich, selbst wenn man es wollte... ;)

Plutos
2006-08-30, 12:40:44
...

mad_marc
2006-08-30, 17:22:00
Also gut, um das mal zu rekapitulieren: A leiht B Geld, B zahlt die gestundeten Zinsen 10 Jahre später zurück. Wenn A und B Privatpersonen sind, fällt das meines Ermessens nach unter §93 Abs. 4 EstG:
"Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch:
1. Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1,
die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar
oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Abs. 2 und 3
gewährt. [...]"

Gemäß §2 Abs. 1 EstG muss das dann in dem Jahr, in dem die Erträge angefallen sind, versteuert werden:
"Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen,
das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. [...]"

(Wenn ich hier meine Aussagen mit §§ belege, ist das ja noch lange keine Rechtsberatung, richtig?)

Wenn, wäre es wohl falsche Rechtsberatung. :wink:

Den § 93 Abs. 4 EStG gibt es im übrigen gar nicht. Unter Privatleuten ist nach § 43 Abs.1 Nr. 7 EStG im Umkehrschluss kein Steuerabzug möglich.

Vorausgesetzt, es handelt sich um ein gegebenes Privatdarlehen, so ist die Einnahme nach § 11 Abs. 2 EStG im Jahr der Vereinnahmung steuerpflichtig. Werbungskosten Pauschbetrag und Sparerfreibetrag sind selbstverst. zu berücksichtigen!

Anders ist es mit der Versteuerung bei einem bilanzierenden Gewerbetreibendem nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG:
Die in den jeweiligen Jahren anfallenden Zinsen sind als Erträge zu verbuchen, auch wenn sie wegen der Stundung noch nicht gezahlt wurden. Diese Beträge sind dann aktiv als Forderung zu verbuchen.

Nur nachrichtlich: Bei der letzlichen Einkommensteuerveranlagung heißen die Steuern auf die Zinseinnahmen nicht mehr Kapitalertragssteuer/Zinsabschlag. Dabei handelt es sich dann um normale Einkommensteuer! Kapitalertragssteuer/Zinsabschlag nennen sich nur die Abzugssteuern als Vorauszahlungen, die dann später bei der Veranlagung auf die Steuerschuld angerechnet werden.

@ Unu
Woher weißt Du denn über das Thema so bescheid? Allgemeinbildung oder berufliche Erfahrungen?

Ajax
2006-08-30, 21:02:26
:uponder:

Ich würde nach §11 EStG gehen:

(1) <1>Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. <2>Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. <3>Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. <4>Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. <5>Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.

Von dem her schaut es eher schlecht aus. Tut mir leid! ;(

Plutos
2006-08-31, 12:33:34
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