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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Muss ein Haftpflichtschaden repariert werden?


Com.Chakotey
2006-09-22, 23:53:42
Moin Moin!

Folgender Fall...
Renault Clio BJ.93 in einem wirklich guten Zustand wurde durch die Kinder unseres Mieters zerkratzt.
Das ganze lief dann über die Haftpflicht (Die Mieter gaben an sie waren die Schuldigen) und die Versicherung wollte einen Kostenvoranschlag.
Gesagt getan...505€ Kosten für die Lackierung...
Das Auto hat noch einen Wert laut Liste von 1900€.
Die Versicherung hat rumgezickt und selbst einen Gutachter geschickt, da sie es nicht glauben wollten in Bezug auf die Schadenhöhe.
Der Gutachter untermauerte die Rechnung ;)
Das ganz lustige an der Sache war vor einer Woche ist meiner holden ein neuerer Clio über den Weg gefahren ;)
Also haben wir den gekauft ;) nun kommt die Versicherung mit einem Schreiben an, daß sie sehr gerne bereit sind den Schaden zu begleichen wir sollten doch bei Gelegenheit die Originalrechnung ihnen zukommen lassen damit sie den Betrag ausgleichen können.

Mein Frage nun:

MUSS ICH den Schaden reparieren lassen um an das Geld zu kommen? Das Auto ist mittlerweile so gut wie verkauft MIT SCHADEN...d.h. wir bräuchten ihn eigentlich nicht mehr reparieren und könnten das Geld für das neue Auto verwenden.

THX Chaka

twodoublethree
2006-09-23, 03:03:36
Du musst es natürlich nicht reparieren lassen, bekommst dann aber (glaube ich) die Mehrwertsteuer nicht erstattet, also 16% weniger.

Com.Chakotey
2006-09-23, 09:27:20
Das würde also funktionieren?

wuschel12
2006-09-23, 09:29:27
Ich habe mal gehört, dass dan ndie Versicherung den schaden nicht bezahlen braucht. Ist aber schon einige ´Jahre her, also am besten mal jemanden von der Versicherung fragen.

Casetest
2006-09-23, 11:35:05
mußt du nicht, nur bekommst du dann weniger. man kann sich das geld ja auch auszahlen lassen.

Marbleearth
2006-09-23, 11:46:23
würde mit sowas immer zur Vertragswerkstatt gehen wenn dus dir auszahlen lassen willst. Weil die sind um einiges teurer als freie/normale Werkstätten. Da bekommste dann auch ohne die MWST noch gutes Geld ausgezahlt. Kannst es aber auch reparieren lassen, repariert verkaufen (sollte sich ja dann teurer verkaufen lassen), keine Ersatzwagen in Anspruch nehmen, und dafür pro Tag einen bestimmten Satz kassieren.

Mir ist neulich eine auf meinen parkenden Golf 3 aufgefahren. Die war so anständig bei allen zu klingeln und zu fragen wem das Auto gehört. Reparaturzeit waren 2 Tage (hat die Werkstatt auch so vermerkt), aber ich habs DO reingebracht, Fr haben die angefangen, und Mo hab ichs abgeholt. Die Versicherung hat 5 Tage à 27€ = 135€ Nutzungsausfall bezahlt.

Crazy_Bon
2006-09-23, 11:50:57
Wenn du nicht reparierst, dann erhälst du kein Geld. Schliesslich ist es das Geld für die Reparatur und kein "Schmerzensgeld".

Die Versicherungen handeln bewusst so, da sie schon all zu oft bei solchen Fällen betrogen wurden. Man meldet einen Schaden, kassiert das Geld, später meldet man einen weiteren Schaden, kassiert für den alten nicht reparierten Schaden nochmal ab.

Zino
2006-09-23, 12:10:18
es gibt keine pflicht zur reparatur. die versicherung wird dir den betrag abzüglich 16% auszahlen. ist so und bleibt auch so. es kann dich niemand zwingen ein auto reparieren zu lassen(verkehrssicher sollte es aber sein). mir erst passiert, schaden 3000€ und geld aufs konto abzüglich 16%.

MFG

Sascha

Casetest
2006-09-23, 12:11:03
das wäre mir aber neu @ Crazy_Bon. dann müßte sich das aber erst kürzlich geändert haben. bei meinem schaden habe ich das geld verlangt und auch bekommen.

Monger
2006-09-23, 12:19:19
Kann sein dass die Versicherungen rumzicken, aber afaik musst du den Schaden nicht zwingend begleichen.

Wenn dir der Nachbarsjunge deine sündhaft teure Ming-Vase umwirft, kannst du dir ja auch nicht einfach so eine neue hinstellen, und trotzdem muss die Haftpflicht einspringen. Und wenn dir jemand deinen Porsche zu Schrott fährt, kann ich mir nicht vorstellen dass dich irgendjemand zwingen kann danach genau das selbe Modell zu nehmen.

Dir ist es ja z.B. auch überlassen, wie du den Schaden ausgleichst. Du kannst in die Werkstatt fahren, du kannst es aber auch selbst machen - was dich dann logischerweise billiger kommt. Was dir erstattet wird, ist wirklich der Wert des jeweiligen Gegenstandes, nicht etwa die Reparaturkosten. Kann sein dass da in der Versicherung wieder irgendwas kleingedrucktes stand, aber normal ist das imho nicht...

PatkIllA
2006-09-23, 12:29:03
Wenn du nicht reparierst, dann erhälst du kein Geld. Schliesslich ist es das Geld für die Reparatur und kein "Schmerzensgeld".

Die Versicherungen handeln bewusst so, da sie schon all zu oft bei solchen Fällen betrogen wurden. Man meldet einen Schaden, kassiert das Geld, später meldet man einen weiteren Schaden, kassiert für den alten nicht reparierten Schaden nochmal ab.Wäre mir auch. Außerdem wird der Schaden doch auch genau erfasst, wenn er von der Versicherung bezahlt wird.
Ich habe auch schon gehört, dass man je nach Schaden auch noch mehr als die reinen Reparaturkosten herausholen kann, denn das Auto ist damit ein Unfallwagen, was den Wiederverkaufswert drückt.

Hatte es früher mal beim Vollkasko versicherten Auto. Das meiste selbst repariert, so dass es mit der Auszahlung in etwa kostenneutral mit Reparatur und Anstieg der Versicherungsprämien war.

twodoublethree
2006-09-23, 12:29:25
Aber selbst wenns im Vertrag der Versicherung steht kanns ihm ja egal sein, is ist ja nicht deren Kunde sondern der geschädigte!

Mein Vorredner hat da schon recht, dir ist eine Schaden entstanden und dein Eigentum hat eine Wertminderung erhalten, deshalb bekommst du entweder das erstattet, was es kosten würde es wieder zu reparieren oder gegebenenfalls eben den Zeitwert wenns ein Totalschaden ist.

Die dürfen da auch garnicht rumzicken die Versicherungen, die müssen dir das Geld bezaheln, egal was du machst, auch wenn du das Auto schon jetzt verkauft hättest hättest du noch Anspruch drauf.

Bandit666
2006-09-24, 12:59:03
Du musst es natürlich nicht reparieren lassen, bekommst dann aber (glaube ich) die Mehrwertsteuer nicht erstattet, also 16% weniger.

100% richtig. Man kann auch das Geld behalten........als Ausgleich zum Wertverlust. Lediglich die 16% fallen weg.

mfg

Bandit666
2006-09-24, 12:59:38
Wenn du nicht reparierst, dann erhälst du kein Geld. Schliesslich ist es das Geld für die Reparatur und kein "Schmerzensgeld".

Die Versicherungen handeln bewusst so, da sie schon all zu oft bei solchen Fällen betrogen wurden. Man meldet einen Schaden, kassiert das Geld, später meldet man einen weiteren Schaden, kassiert für den alten nicht reparierten Schaden nochmal ab.

100% falsch!!!!!!

Crazy_Bon
2006-09-24, 14:32:12
100% falsch!!!!!!Das erste oder das zweite Teil?

Stormtrooper
2006-09-24, 16:08:40
Mal ne kurze Frage .. wie alt waren die Kinder?

Bandit666
2006-09-24, 16:21:43
Wenn du nicht reparierst, dann erhälst du kein Geld. Schliesslich ist es das Geld für die Reparatur und kein "Schmerzensgeld".

Hi Crazy_Bon!


Falsch...........sie MÜSSEN zahlen wenn derjenige der den Schaden geltend macht, einen Kostenvoranschlag einreicht......meist gibt es Verrechnungsschecks oder Überweisungen!!

Sie würden gerne NUR den Betrag (nachdem die Werkstatt eine Rechnung bei der Vers. eingereicht hat) an diese Werkstatt überweisen.
Zum Glück hat es damals ein Grundsatzurteil gegeben das demjenigen der den Schaden geltend macht, auch das überweisen des Betrages in Höhe des eingereichten Kostenvoranschlages zugesteht.....abzüglich 16%!

Die Versicherungen handeln bewusst so, da sie schon all zu oft bei solchen Fällen betrogen wurden. Man meldet einen Schaden, kassiert das Geld, später meldet man einen weiteren Schaden, kassiert für den alten nicht reparierten Schaden nochmal ab.
Falsch.....:biggrin: ...sie WOLLTEN damals so handeln aber aufgrund des Urteiles ist daraus nix geworden.
Wenn man nix reparieren will, darf man das Geld behalten.....weil man ja einen Wertverlust am Auto erlitten hat.


mfg

Stormtrooper
2006-09-24, 17:19:56
Hi Crazy_Bon!


Falsch...........sie MÜSSEN zahlen wenn derjenige der den Schaden geltend macht, einen Kostenvoranschlag einreicht......meist gibt es Verrechnungsschecks oder Überweisungen!!


So würde ich das nicht ganz sagen.
Erstmal abwarten wie alt das Kind ist, Kinder unter zehn Jahren können alles machen ... sozusagen.
Auf deutsch bis 9 Jahre brauchen die Eltern oder die Haftpflicht überhaupt nicht zahlen, wenn das Kind im Strassenverkehr einen Schaden verursacht.
Und dann kann die Haftpflicht auch die Zahlung unter bestimmten Vorraussetzungen tätigen.

Spasstiger
2006-09-24, 18:07:23
Auf deutsch bis 9 Jahre brauchen die Eltern oder die Haftpflicht überhaupt nicht zahlen, wenn das Kind im Strassenverkehr einen Schaden verursacht.
Kann ich mir nicht vorstellen, für was gibts denn dann Haftpflichtversicherungen für die Familie? Es heißt doch auch immer, Eltern haften für ihre Kinder und in diesem Fall schreitet halt die Haftpflichtversicherung ein, wenn vorhanden.

Bandit666
2006-09-24, 18:43:03
So würde ich das nicht ganz sagen.
Erstmal abwarten wie alt das Kind ist, Kinder unter zehn Jahren können alles machen ... sozusagen.
Auf deutsch bis 9 Jahre brauchen die Eltern oder die Haftpflicht überhaupt nicht zahlen, wenn das Kind im Strassenverkehr einen Schaden verursacht.
Und dann kann die Haftpflicht auch die Zahlung unter bestimmten Vorraussetzungen tätigen.

Eltern haften IMMER für ihre Kinder. Auch bei Kindern unter 9 Jahren zahlt die Vers. !! Sofern eine vorhanden ist (!!!!!!!).
Glaubs mir.....ich hab das durch (habe leider unverschuldet ein 7jähriges Kind mit dem Motorrad angefahren...dem Kind ist aber zum Glück nur wenig passiert....Schnittwunde an der Hand).
Nur bei Sozialschwachen Familien kann man vergebens auf sein Geld warten.........da nützt sogar ein Titel nix.

mfg

Stormtrooper
2006-09-24, 18:57:54
Eltern haften IMMER für ihre Kinder. Auch bei Kindern unter 9 Jahren zahlt die Vers. !! Sofern eine vorhanden ist (!!!!!!!).
Glaubs mir.....ich hab das durch (habe leider unverschuldet ein 7jähriges Kind mit dem Motorrad angefahren...dem Kind ist aber zum Glück nur wenig passiert....Schnittwunde an der Hand).
Nur bei Sozialschwachen Familien kann man vergebens auf sein Geld warten.........da nützt sogar ein Titel nix.

mfg

ne glaub ich dir nicht.

Kinder unter 10 Jahren:
Keine Haftung im Straßenverkehr!
Kinder werden vom Gesetz besonders geschützt

Kinder sind für Fehler, die sie im Straßenverkehr machen, vor ihrem zehnten Geburtstag nicht verantwortlich. Die frühere Altersgrenze bei sieben Jahren wurde mit dem neuen Schadensersatzrecht vom 1.8.2002 heraufgesetzt.

Wenn ein neunjähriges Kind einen Unfall verursacht, muss es den entstandenen Schaden nicht ersetzen, auch die Eltern haften normalerweise nicht. Fährt das Kind zum Beispiel mit dem Fahrrad unachtsam auf die Straße, und kommt es deswegen zu einem Ausweichmanöver eines Autofahrers, der dabei parkende Fahrzeuge beschädigt, dann muss nach neuem Recht der Fahrzeughalter für den entstandenen Schaden haften. Das Kind hat sogar Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn es bei dem Unfall verletzt wird.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder den Gefahren des modernen Straßenverkehrs bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr noch nicht gewachsen sind. Aber auch ältere Kinder werden noch geschützt, wenn sie von ihrem Entwicklungsstand nicht in der Lage sind, die Gefahr richtig einzuschätzen.

Ausnahmen von der neuen Gesetzeslage gibt es nur, wenn das Kind den Unfall absichtlich herbeigeführt hat, oder die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob Letzteres zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. In einem reinen Wohngebiet kann von Eltern aber nicht verlangt werden, dass sie ihr Kind ständig unter Kontrolle halten. Hier heißt es also nach wie vor: Runter mit dem Gas, besonders aufmerksam fahren und immer mit Kindern rechnen.

http://www.fahrtipps.de/verkehrsregeln/kinder-haftung.php

Bandit666
2006-09-24, 19:03:09
ne glaub ich dir nicht.

Kinder unter 10 Jahren:
Keine Haftung im Straßenverkehr!
Kinder werden vom Gesetz besonders geschützt

Kinder sind für Fehler, die sie im Straßenverkehr machen, vor ihrem zehnten Geburtstag nicht verantwortlich. Die frühere Altersgrenze bei sieben Jahren wurde mit dem neuen Schadensersatzrecht vom 1.8.2002 heraufgesetzt.

Wenn ein neunjähriges Kind einen Unfall verursacht, muss es den entstandenen Schaden nicht ersetzen, auch die Eltern haften normalerweise nicht. Fährt das Kind zum Beispiel mit dem Fahrrad unachtsam auf die Straße, und kommt es deswegen zu einem Ausweichmanöver eines Autofahrers, der dabei parkende Fahrzeuge beschädigt, dann muss nach neuem Recht der Fahrzeughalter für den entstandenen Schaden haften. Das Kind hat sogar Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn es bei dem Unfall verletzt wird.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder den Gefahren des modernen Straßenverkehrs bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr noch nicht gewachsen sind. Aber auch ältere Kinder werden noch geschützt, wenn sie von ihrem Entwicklungsstand nicht in der Lage sind, die Gefahr richtig einzuschätzen.

Ausnahmen von der neuen Gesetzeslage gibt es nur, wenn das Kind den Unfall absichtlich herbeigeführt hat, oder die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob Letzteres zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. In einem reinen Wohngebiet kann von Eltern aber nicht verlangt werden, dass sie ihr Kind ständig unter Kontrolle halten. Hier heißt es also nach wie vor: Runter mit dem Gas, besonders aufmerksam fahren und immer mit Kindern rechnen.

http://www.fahrtipps.de/verkehrsregeln/kinder-haftung.php

Du hast dir doch die Antwort selbst gegeben. :wink:

Denn---->"Wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben.........."!
Damit wirst du IMMER an dein Geld kommen..........so ist die Praxis!
Denn jeder normale Anwalt wird vor Gericht (sollte es soweit kommen.....denn normalerweise begleichen die Eltern reumütig alles) beweisen können, das die Aufsichtspflicht verletzt wurde. So ist die Praxis.

mfg

Stormtrooper
2006-09-24, 19:05:48
(sollte es soweit kommen.....denn normalerweise begleichen die Eltern reumütig alles)

Tja ... dann hast nur glück gehabt.
Ich würde gar nix begleichen, wenn ich nicht muß und fakt ist, die Haftpflicht müßte auch nicht und somit kann sie durchaus sagen, wir zahlen nur wenn wir eine Reperaturrechnung bekommen.

Bandit666
2006-09-24, 19:13:04
Nein, nein ,nein.
Nochmal!!!


1. Wenn ein Kostenvoranschlag vorliegt, MUSS sie zahlen (Betrag -16%)!
2. Liegt eine Reparaturübernahme-Erklärung einer Werkstatt vor, MUSS die Vers. den Rechnungsbetrag in voller Höhe an die Werkstatt zahlen (Voller Betrag)!

Beachte bitte das "MUSS"! :wink:

Tja ... dann hast nur glück gehabt.
..........

Nein, hat nix mit Glück zu tun. Das ist gängige Praxis bei Sachschäden durch Kleinkinder!

mfg

Stormtrooper
2006-09-24, 19:19:26
Nein, nein ,nein.
Nochmal!!!


1. Wenn ein Kostenvoranschlag vorliegt, MUSS sie zahlen (Betrag -16%)!


Dadurch das Kinder nicht haften wie du gelesen, braucht auch die Haftplicht nicht zu zahlen.

Bandit666
2006-09-24, 19:21:11
Dadurch das Kinder nicht haften wie du gelesen, braucht auch die Haftplicht nicht zu zahlen.
Tut sie aber, da sie wissen das die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben!
Frag mal deinen Anwalt!! :wink:

mfg

Spasstiger
2006-09-24, 19:24:09
Dadurch das Kinder nicht haften wie du gelesen, braucht auch die Haftplicht nicht zu zahlen.
Die Eltern haben aber ihre Aufsichtspflicht verletzt, sonst hätten die Kinder das Auto nicht zerkratzt. Oder glaubst du, dass die Eltern ihre Kinder dazu angestiftet haben? Aber das wäre ja rechtlich noch eindeutiger.

Stormtrooper
2006-09-25, 17:48:24
Die Eltern haben aber ihre Aufsichtspflicht verletzt, sonst hätten die Kinder das Auto nicht zerkratzt. Oder glaubst du, dass die Eltern ihre Kinder dazu angestiftet haben? Aber das wäre ja rechtlich noch eindeutiger.

Genau aber nur dann ...
hier ein paar Beispiele aus der Rechtssprechung.
Beispiele aus der Rechtsprechung



Die Aufsichtspflicht verletzt, wer

- ein 7-jähriges Kind beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht ständig im Auge behält,

- ein 6-jähriges Kind nicht vom Rande eines Bauplatzes zurückholt,

- Kindern ohne Belehrung über Regeln und Gefahren die selbstständige Benutzung eines Fahrrads erlaubt,

- den Zugang zu Waffen im Elternhaus ermöglicht, obwohl die Vorliebe des 15-Jährigen für Waffen bekannt ist.

Die Aufsichtspflicht verletzt nicht, wer

- ein 11-jähriges Kind in der Wohnung allein lässt,

- ein normal entwickeltes, 8 bis 9 Jahre altes Kind ohne Aufsicht im Freien spielen lässt,

- ein 5-jähriges Kind auf dem Bürgersteig an einer wenig befahrenen Straße spielen lässt, oder das Radfahren des Kindes auf einer wenig befahrenen Straße nach vorheriger Belehrung erlaubt,

- einen 6-jährigen Schüler auf dem Schulweg nach häufiger Belehrung und Begleitung nicht ständig beaufsichtigt.

http://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5&page_id=168#2

Und somit verletzen die Eltern nicht die Aufsichtspflicht wenn beim Spielen eben ein Auto zerkratzt wird, daß ist dann einfach das Pech des Besitzers.

Bandit666
2006-09-25, 17:53:08
..........
Und somit verletzen die Eltern nicht die Aufsichtspflicht wenn beim Spielen eben ein Auto zerkratzt wird, daß ist dann einfach das Pech des Besitzers.

Komisch, dann sind alle Urteile wohl ungültig, wa? Schonmal überlegt warum die Eltern IMMER zum Schadensausgleich verdonnert wurden?

mfg

Stormtrooper
2006-09-25, 19:11:47
Komisch, dann sind alle Urteile wohl ungültig, wa? Schonmal überlegt warum die Eltern IMMER zum Schadensausgleich verdonnert wurden?

mfg

Dann nenn doch mal ein paar Urteile...


Die Aufsicht über ein mehr als 4 Jahre altes Kind, das sich auf öffentlichen Straßen bewegt, braucht nicht in der Weise ausgeübt zu werden, dass ein jederzeitiges Eingreifen möglich ist (OLG Celle - 5 U 127/65).

drmaniac
2006-09-25, 19:38:53
die müssen zahlen.

Meine Freundin hat damals mit einem älteren Mercedes einen Unfall gebaut, bzw. man ist ihr reingefahren.

Rep. Kosten laut Mercedes waren über 11.000DM.

Die haben noch einen Sachverständigen Gutachter geschickt der das alles dokumentiert.

Dann haben wir uns das Geld auszahlen lassen und das Auto von Freunden die bei Mercedes arbeiten reparieren lassen, also die in ihrer Bastelstunde und haben incl Ersatzteilen und "Lohn" nur knappe 6000 bezahlt und den Rest haben wir uns "gespart" ;)

Ist legal und auch legitim!

Bandit666
2006-09-25, 20:13:32
Dann nenn doch mal ein paar Urteile...


Die Aufsicht über ein mehr als 4 Jahre altes Kind, das sich auf öffentlichen Straßen bewegt, braucht nicht in der Weise ausgeübt zu werden, dass ein jederzeitiges Eingreifen möglich ist (OLG Celle - 5 U 127/65).

Ich soll jetzt stundenlang Urteile raussuchen für euch? Ruft doch alle bei euren Anwälten an. Wer das nicht will..........muss dumm sterben!:biggrin:


mfg

Stormtrooper
2006-09-25, 20:52:56
Ich soll jetzt stundenlang Urteile raussuchen für euch? Ruft doch alle bei euren Anwälten an. Wer das nicht will..........muss dumm sterben!:biggrin:


mfg

Anwalt anrufen bringt leider nix ...
2 Anwälte = 3 Meinungen.

Blackland
2006-09-26, 10:28:16
Zur eigentlichzen Frage des Threadstarters: Ja Du bekommst selbstverständlich den Betrag des Kostenvoranschlages (abzüglich Mehrwertsteuer) von der Versicherung ausgezahlt. Bei Nachweis der Reparatur wird die Mehrwertsteuer auch erstattet.

<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<

So ich räume hier mal auf und erkläre als Versicherungsmakler mal kurz den gesetzlichen Hintergrund der Haftung in Zusammenwirken mit Kindern (einiges wurde ja schon richtig beantwortet):



"1 Haftung des Kindes gemäß § 823 Abs. 1 BGB

Nach § 823 Abs. 1 BGB ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.


Besondere Regelung zur Deliktsfähigkeit von Kindern

§ 828 BGB sieht allerdings eine besondere Regelung für Minderjährige vor:

* Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

* Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, - mit Ausnahme von Vorsatz - nicht verantwortlich.

Praxis-Beispiel

Überquert ein Kind bei Rot eine Ampel und wird es dabei von einem Auto erfasst, erhält das Kind grundsätzlich vollen Schadenersatz einschließlich Schmerzensgeld ohne Anrechnung eines Mitverschuldens.

* Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach den vorstehenden Grundsätzen ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.

Einsichtsfähigkeit

Bei einem Kind, das älter als sieben Jahre ist, hängt die Verantwortlichkeit bzw. die Deliktsfähigkeit für Schäden außerhalb des Verkehrsbereichs also davon ab, ob es bei der schadenverursachenden Handlung die erforderliche Einsichtsfähigkeit besaß. Das wiederum richtet sich nach der Verstandesreife des Kindes. Entscheidend ist, ob das Kind nach seinen individuellen, intellektuellen Fähigkeiten in der Lage war zu erkennen,

* dass seine Handlung gefährlich war,
* dass anderen dadurch Unrecht zugefügt wurde und
* dass es für die Folgen der Handlung einstehen muss.

Gesetzliche Vermutung

Das Gesetz selbst stellt in § 828 BGB - außerhalb des Verkehrsbereichs - die Vermutung auf, dass ein Kind ab Vollendung des siebenten Lebensjahres die Einsicht in die Verantwortlichkeit seines Tuns hat. Es genügt, dass das Kind die Gefahr in allgemeinen Zügen erkennen konnte. Dann konnte es auch damit rechnen, dass man es dafür zur Verantwortung ziehen würde. Eine genaue Vorstellung von den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen wird nicht verlangt. Es genügt das allgemeine Verständnis des Kindes dafür, dass sein Verhalten in irgendeiner Weise Verantwortung nach sich ziehen könnte. So darf man in der Regel von einem Zehnjährigen erwarten, dass er in der konkreten Situation die Gefährlichkeit seines spielerischen Eifers und die sich daraus ergebenden Konsequenzen erkennen kann.

Sachverständigengutachten

In vielen Fällen muss zur Klärung dieser Fragen ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, soweit nicht die Gerichte anerkannte Erfahrungssätze heranziehen können, die auf die Einsichtsfähigkeit von Kindern eines bestimmten Alters und deren durchschnittlichen Entwicklungsstand abstellen.

Besitzt das Kind gemäß dieser Kriterien die intellektuelle Fähigkeit, die Verantwortlichkeit als Folge der Gefährlichkeit des eigenen Tuns zu erkennen, so gilt es als deliktsfähig im Hinblick auf § 823 BGB.

Nur wenn die Hürde des § 828 BGB genommen wurde, können also die Haftungsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB im Einzelnen geprüft werden.

Verschuldensmaßstab

Um eine Haftung zu begründen, ist insbesondere darzulegen, dass das Kind den Schaden schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt hat. Letzteres kann nur bejaht werden, wenn das Kind die Gefährlichkeit seines Tuns hätte erkennen und nach dieser Einsicht hätte handeln können. Für den Sorgfaltsmaßstab ist wiederum auf die Altersgruppe abzustellen, der es angehört. Maßgeblich ist, wie ein Kind dieses Alters sich in der konkreten Situation typischerweise verhalten hätte. Somit kommt es nicht entscheidend auf die individuellen Fähigkeiten des Kindes an, sondern vielmehr auf objektive Kriterien. Falls das Kind allerdings in seiner Entwicklung hinter Gleichaltrigen zurückgeblieben ist, ist auf die Altersgruppe zurückzugreifen, die seiner Entwicklung entspricht.
Praxis-Beispiel

Ist eine altersgemäße Entwicklung zu bejahen, muss man bei einem Elfjährigen fragen, ob er absehen konnte, dass der von ihm getretene Ball den konkreten Schaden beim Nachbarn anrichten konnte, und ob er nach seiner altersmäßigen Entwicklung in dieser Situation in der Lage war, sich entsprechend seiner Einsicht zu verhalten...."

Quelle: Haufe Versicherungs&FinanzOffice(c) Pro.


Kurze Info zur Aufsichtspflichtverletzung:

Wenn die Elter ihre Aufsichtspflicht also nicht verletzt haben (nämlich ordnungsgemäß aufgepassten) kann ihnen logischerweise auch niemand ein Verschulden einräumen - die Versicherung zahlt somit NICHT!

Ist die Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt worden, so unterstellt man Schuldhaftigkeit - die Versicherung MUSS also zahlen. Ausnahme: Grobe Fahrlässigkeit.

Sylver_Paladin
2006-09-26, 14:55:20
Das mit den Kindern ist doch dermaßen ungerecht. Was kann denn der normale Autofahrer dafür dass das dumme Kind nicht aufpasst?
Einem Bekannten ist ein Kind in den Kotflügel gefahren, er hatte also nicht die geringste Chance irgendetwas zu verhindern, und darf dafür zahlen. So etwas hat doch mit Gerechtigkeit nix zu tun.
Wenn ein Kind beispielsweise bei rot über die Ampel läuft haben die Eltern wasauf den Deckel zu kriegen. Mir wurde als Kind schon immer eingebleut dass man bei rot nicht über die Straße zu gehen hat. Aber wenn man heutzutage dann die Mütter mit dem Kinderwagen bei rot rübermarschieren sieht, dann kann ja aus den Kindern nix werden.

Stormtrooper
2006-09-26, 16:41:28
Danke Blackland ... endlich mal jemand der Ahnung hat und Sylver_Paladin hat gleich ein Praxisbeispiel gebracht...
Bandit666 glaubt es wahrscheinlich trotzdem noch nicht.

Bandit666
2006-09-26, 16:49:51
Hehehe.....:biggrin: ....das hat mit Glauben nix zu tun. Ich verstehe diese Paragraphen. Über deren Sinnhaftigkeit kann man natürlich debattieren.
Aber die Praxis sieht (zum Glück) anders aus.


mfg

Blackland
2006-09-26, 17:19:13
Hehehe.....:biggrin: ....das hat mit Glauben nix zu tun. Ich verstehe diese Paragraphen. Über deren Sinnhaftigkeit kann man natürlich debattieren.
Aber die Praxis sieht (zum Glück) anders aus.
Na ja, es halten sich schon alle an die deutschen Gesetze ;)

Im Übrigen haben ja viele Post´s ein wenig Wahrheit und ein wenig Unwahrheit enthalten - einfach nur ein bissl durcheinandergewürfelt ;) .

Marc-
2006-09-27, 09:45:05
Wenn du nicht reparierst, dann erhälst du kein Geld. Schliesslich ist es das Geld für die Reparatur und kein "Schmerzensgeld".

Die Versicherungen handeln bewusst so, da sie schon all zu oft bei solchen Fällen betrogen wurden. Man meldet einen Schaden, kassiert das Geld, später meldet man einen weiteren Schaden, kassiert für den alten nicht reparierten Schaden nochmal ab.

Leider falsch.
Die versicherung IST zum schadensersatz verpflichtet. Und genau das ist es in diesem falle. Der eingetretene schaden (und dabei ist es unerheblich ob der schaden durch die wertminderung entsteht oder die zur behebung notwendigen kosten) ist zu ersetzen. Da gibt es absolut null zu diskutieren.
Der einzige unterschied (und das ist vor einigen jahren geändert worden:) liegt daran:
Du bekommst den schadensersatz (das heisst den wert des festgestellten schadens bzw reparatur gemaess gutachten oder KV) immer zunächst netto ersetzt bzw ausgezahlt. Das heisst: ohne USt. Was auch logisch ist, denn die USt fällt nunmal lediglich bei Rechnungsstellung (also bei behebung des schadens an). Reichst du dann eine evtl. reperaturrechnung nach (und sei dies auch nur eine teilrechnung oder weitaus günstiger als das eigentliche gutachten) bekommst du die USt entsprechend der Rechnung erstattet. Du musst auch nix zurückzahlen wenn die rechnung wesentlich billiger wird als das gutachten.
Insofern... gerade über dieses thema wird viel käse erzaehlt.

Spasstiger
2006-09-27, 21:28:59
Wenn Kinder auf einem Parkplatz Fahrrad fahren und dann z.B. in ein stehendes Auto reinkrachen, kann man trotzdem die Eltern haftbar machen, da diese ihren Kindern hätten verbieten müssen, auf einem Parkplatz Fahrrad zu fahren.
Zumindest bis zu einem gewissen Alter und wenn man davon ausgehen kann, dass die Kindern mit dem Fahrrad noch ein wenig unsicher sind.

Blackland
2006-09-28, 08:15:56
Wenn Kinder auf einem Parkplatz Fahrrad fahren und dann z.B. in ein stehendes Auto reinkrachen, kann man trotzdem die Eltern haftbar machen, da diese ihren Kindern hätten verbieten müssen, auf einem Parkplatz Fahrrad zu fahren.
Das ist eine falsche Aussage - da hast Du nun wirklich ein unglückliches Beispiel gewählt! Lies meinen obigen ausführlichen Post!

Zumindest bis zu einem gewissen Alter und wenn man davon ausgehen kann, dass die Kindern mit dem Fahrrad noch ein wenig unsicher sind.
Auch das ist bereits mit Angabe des Alters beantwortet. ;)

@Alle
Leute, wenn schon Aussagen, dann bitte konkret mit Zahlen und Paragraphen! So ein rumgewurstle mit: "... müsste, könnte, hab ich gehört..., iss so...." bringt niemanden etwas!

Die Frage des Threadstarters ist richtig beantwortet und die gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung mit Kindern sind konkret genannt. Das wars - Thema erledigt: Braucht niemand mehr spekulieren und den Leser durcheinanderbringen - das stiftet nur Verwirrung ;) .

Com.Chakotey
2006-09-28, 10:01:48
OK ;) THX...
Hab gestern eine Versicherungsangestellten gefragt...
Die Versicherung MUSS IMMER bezahlen egal was der geschädigte mit dem Geld macht allerdings ABZÜGLICH 16% ;) falls er den Schaden in diesem Falle nicht reparieren lässt...