PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtsexperten: Verwandt oder verschwägert?


none
2006-10-21, 14:50:52
Hallo, heute mal eine Frage an alle Jurastudenten ^^

In diversen RTL-und-Konsorten-Shows kommt's ja auch immer vor, der Richter fragt den Zeugen, ob er verwandt oder verschwägert ist mit dem Angeklagten.
Was passiert eigentlich, wenn das mal wirklich der Fall ist? Zählt dann automatisch die Aussage nicht mehr, wegen Befangenheit?

Falls ja, ist das anders, wenn es sich nicht um den Angeklagten handelt, sondern um den Kläger?

Vielen Dank & Gruß

Quantar
2006-10-21, 14:59:56
afaik muss man da nicht aussagen, da man seinen "Liebsten" nicht belasten muss.

Armaq
2006-10-21, 15:22:24
http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html

Ein tatsächlicher Grund steht im Gesetz nicht. Aber eine erzwungene Aussage könnte auch eine erzwungene Lüge sein. Insofern sieht man von sowas ab.

Ansonsten hilft Wikipedia.

twodoublethree
2006-10-21, 17:20:34
Zwar etwas OT, aber passt dazu:
Ich hab mal im Radio von einem Mordfall gehört bei dem der Vater des Täters seinem Sohn bei dem Verstecken der Leiche geholfen haben soll, der Vater hat sich damit aber NICHT strafbar gemacht.
Stimmt das wirklich dass man Verwandte nicht anzeigen muss/ihnen selbst beim vertuschen helfen darf?

none
2006-10-21, 17:41:01
Halt moment, ihr versteht mich falsch.
Familienangehörige können den Angeklagten ja auch entlasten, aber wird dies evtl. angezweifelt durch Verwandschaft / Verschwägerung?
Bzw. darf man als Kläger auch Familienmitglieder in den Zeugenstand berufen?

Das wollte ich wissen.

Thanatos
2006-10-21, 18:05:13
Halt moment, ihr versteht mich falsch.
Familienangehörige können den Angeklagten ja auch entlasten, aber wird dies evtl. angezweifelt durch Verwandschaft / Verschwägerung?
Bzw. darf man als Kläger auch Familienmitglieder in den Zeugenstand berufen?

Das wollte ich wissen.

Darfst du. Bei Verkehrsfällen ist es z.B ganz üblich seinen Beifahrer als Zeugen zu benennen, wie z.B sein Kind, Ehemann, Tante, Onkel etc.