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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtliche Probleme?


Slipknot79
2006-11-23, 13:05:34
Yo, wollte mal an die Juristen unter Euch von nem Problem eines Freundes berichten.
Es geht um folgendes:
Er hat Ende Sept auf der Seite www.gratisporno4you.com seine Daten bekanntgegeben um an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Er hat sich aber die AGBs nicht wirklich durchgelesen und so folgte nach einer 24h-Testphase ne automatische Ummeldung auf nen Bezahldienst. Gute 2 Wochen später kam ne Mail von Online Unlimited Transfer (Ne Art Bezahldienst) mit einer Zahlungsaufforderung. Am selben Tag wollte er vom Widerrufsrecht gebraucht machen, UOT meinte aber das das nicht mehr ginge, da 2 Wochen Widerrufsfrist abgelaufen wären. Weitere Anfragen und Hinweise auf österreichisches Recht blieben ignoriert.

Nun bittet mich der Freund um Hilfe, was man tun könnte.

Nun argumentieren wir damit, dass in den AGBs der porno-seite folgende 2 wichtige Informationen fehlen:
- Preis INKL Steuern
- Beschreibung über die DIenstleistung

Nach dem österreichischen Konsumentenschutzgesetz http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_kschg01.htm müssen aber diese 2 Infos in den AGBs entahlten sein, da steht im § 5c (1) so drinen.
Es sind aber weder die Steuern noch Infos zum Gewinnspiel (Was gibt es zu gewinnen? Ist man mit der Veröffentlichung der Namen im Gewinnfall einverstanden? Wann und wie soll die Verlosung stattfinden? ) enthalten. Somit sehen wir beiden oben angeführten Punkte verletzt.

Demzufolge verlängert sich die Widerrufsfrist nach § 5e (3) auf 3 Monate.
Trotzdem folgten weitere Mahnungen und die Meldung, dass UOT sich in Fall einer Nichtzahlung an ein Inkassobüro melden wird. UOT reagiert auch nicht auf die schriftliche Bitte des Freundes vom Widerruf Gebrauch zu machen. Und nein, sein Brief ist nicht auf dem Postweg verschwunden, denn er war eingeschrieben und mit Rückschein, und der Rückschein kam beim Freund auch schon an.

Frage an Euch: Gilt das österreichische Konsumentenschutzgesetz für Dienstleistungen im Ausland? War der Unternehmer mit seinen Informationspflichten nachlässig? Was tun, wenn sich nun ein Inkassobüro meldet?

Black-Scorpion
2006-11-23, 14:34:41
Kurze Antwort, selbst Schuld.

Und nein, es gilt das Recht wo die Firma/Seite ihren Sitz hat.
Warum sollte Betreiber in den USA oder sonstwo auf der Welt auch das österreichische Recht gelten?

Zaffi
2006-11-23, 14:38:53
"das Problem eines Freundes.....", der zwar einen Internetanschluss hat um Pr0Nseiten zu besuchen, nicht aber um hier, selbst als anonymer Gast, diese Fragen zu stellen ;D

SCNR

Oh PS: falls "dein Freund" noch ne gute Adresse ganz ohne Abzocke braucht, PN me... ;)

Crop Circle
2006-11-23, 14:46:07
Kurze Antwort, selbst Schuld.

Und nein, es gilt das Recht wo die Firma/Seite ihren Sitz hat.
Warum sollte Betreiber in den USA oder sonstwo auf der Welt auch das österreichische Recht gelten?

Sicher? In Deutschland ist es so, dass wenn man als Privatperson im Ausland etwas von einem Gewerbetreibenden kauft, gilt das Gesetz von dem Land des Kunden.

Armaq
2006-11-23, 14:48:30
Ich hab keine Ahnung von öst. Recht. Ansonsten sollte er mal beim Verbraucherschutz nachfragen. In Dtl. geht ja nix über Vschutz...

Armaq
2006-11-23, 14:49:19
Sicher? In Deutschland ist es so, dass wenn man als Privatperson im Ausland etwas von einem Gewerbetreibenden kauft, gilt das Gesetz von dem Land des Kunden.
Nicht ganz. Kommt halt auf Hol, Bring, oder Schickschuld an...

Black-Scorpion
2006-11-23, 15:03:58
Sicher? In Deutschland ist es so, dass wenn man als Privatperson im Ausland etwas von einem Gewerbetreibenden kauft, gilt das Gesetz von dem Land des Kunden.
Und die Firma interessiert das ganz bestimmt. ;)

Er hat eine Leistung bestellt, nicht storniert und will sich jetzt auf das Recht in Österreich berufen.
Er hat die AGPs abgenickt und nicht gelesen.
Die Firma will das Geld für das was er abgeschlossen hat.
Er ist einen Vertrag eingegangen und versucht jetzt mit allen Tricks sich um die Bezahlung zu drücken.

Da hilft auch das Recht in Österreich nicht weiter.

Nevis
2006-11-23, 15:05:14
Nicht ganz. Kommt halt auf Hol, Bring, oder Schickschuld an...

Ganz genau. Es gibt diesbezüglich aber auch keine verbindliche gesetzliche Regelung. Wenn der ausländische Vertragspartner beispielsweise auf die Anwendung des Rechts seines Heimatlandes besteht und du trotzdem mit ihm ein Vertragsverhältnis eingehst, bist du selber schuld. Ist im Rahmen der Vertragsfreiheit auch richtig so, auch wenn es sich hart anhört. Der Staat soll sich da nicht auch noch einmischen. Also immer genau durchlesen, was man unterschreibt bzw. anklickt.

Slipknot79
2006-11-23, 16:03:57
Ganz genau. Es gibt diesbezüglich aber auch keine verbindliche gesetzliche Regelung. Wenn der ausländische Vertragspartner beispielsweise auf die Anwendung des Rechts seines Heimatlandes besteht und du trotzdem mit ihm ein Vertragsverhältnis eingehst, bist du selber schuld. Ist im Rahmen der Vertragsfreiheit auch richtig so, auch wenn es sich hart anhört. Der Staat soll sich da nicht auch noch einmischen. Also immer genau durchlesen, was man unterschreibt bzw. anklickt.


Laut den AGBs ist aber nicht geregelt welches Gesetz zur Anwendung kommt, nur der Hinweis, dass man 2 Wochen Zeit hat um zu widerrufen oO, dabei beruft man sich vermutlich auf das deutsche Gesetz laut dem Text:
"5.1 Wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt,.."
Das Unternehmen sitzt aber in UK...
Wie kann sich also ein englisches Unternehmen auf deutsches Recht berufen, nix für ungut, aber da is was faul... Wenn ich in den USA 3 Leute umbringe, werde ich mich auch schwer auf deutsches Recht berufen können um der Todesstrafe zu entgehen...



Laut dieser Seite http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-31266.html klingt diese Formulierung interessant "Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Teilen Sie dem Unternehmen den Rücktritt vom Vertrag mit. Bei ausreichender Belehrung über das Rücktrittsrecht – also schriftlich – beträgt die Rücktrittsfrist sieben Werktage ab Bestellung. Samstag und Sonntag zählen nicht. Wurde nur auf der Webseite oder in die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen auf das Rücktrittsrecht verwiesen, verlängert sich die Frist auf bis zu drei Monate."

Die Konsumentenschützer prüfen derzeit Verbandsklagen gegen Betreiber in DE, CH und UK.


Interessanterweise ist aus der gemailten Rechnung kein Bestelltdatum erkennbar... Frage mich was da als Grundlage verwendet wird um Fristen zu rechnen.... 2 Wochen Frist zum Widerrufen, ab wann!??! Aus der Rechnung ist das nicht erkennbar.

Slipknot79
2006-11-23, 16:09:22
"das Problem eines Freundes.....", der zwar einen Internetanschluss hat um Pr0Nseiten zu besuchen, nicht aber um hier, selbst als anonymer Gast, diese Fragen zu stellen ;D

SCNR

Oh PS: falls "dein Freund" noch ne gute Adresse ganz ohne Abzocke braucht, PN me... ;)


Weil der Freund derzeit ausser Landes ist? ;-)

Black-Scorpion
2006-11-23, 16:20:11
Interessanterweise ist aus der gemailten Rechnung kein Bestelltdatum erkennbar... Frage mich was da als Grundlage verwendet wird um Fristen zu rechnen.... 2 Wochen Frist zum Widerrufen, ab wann!??! Aus der Rechnung ist das nicht erkennbar.
Ab wann wird die Frist wohl gelten?
Ab dem Datum wo er sich angemeldet hat.
Welches sonst?

Slipknot79
2006-11-23, 16:26:19
Ab wann wird die Frist wohl gelten?
Ab dem Datum wo er sich angemeldet hat.
Welches sonst?


Und welches soll das gewesen sein? Wie gesagt, aus der Rechnung ist das nicht ersichtlich. "gemäß Ihrer Internet-Bestellung vom stellen wir Ihnen nachfolgend in Rechnung:" so der Text.
Auch aus den Mahnschreiben geht das nicht hervor...

Slipknot79
2006-11-23, 18:04:59
Für jene dies interessiert, der Stand der Dinge:
Laut meiner Internetrecherche sind mehrere Personen betroffen und die Verbraucherschützer wissen schon bescheid (Klagen laufen). Gratis IQ-Tests, Gratis Lebenserwartungsberechung usw... Das Schema ist immer das gleiche.

Allgemeiner Tipp: Sämtliche Mahnungen und Inkassoschreiben ignorieren, man ist nicht verpflichtet ins Postfach zu schauen. Briefe können ja verloren gehen oder können beschädigt werden. In AT hat erst der so genannte Zahlungsbefehl vom Gericht Gültigkeit. Hier kann man auch in Berufung gehen.

Man solle auch aufpassen, nicht durch irgendwelche Aktionen Inkassobüros damit zu beauftragen, Rechtsgültigkeiten nachzuweisen, sonst drohen weitere Kosten.

Davon abgesehen werde ich dem Freund raten, den Fall der Arbeiterkammer Wien zu melden.

Nevis
2006-11-23, 18:24:40
"Wurde nur auf der Webseite oder in die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen auf das Rücktrittsrecht verwiesen, verlängert sich die Frist auf bis zu drei Monate."

Also hier sehe ich mometan den einzigen Angriffspunkt. Aber kann das mit den drei Monaten jemand bestätigen? Also ich habe im Gesetz dazu nichts gefunden.

Slipknot79
2006-11-23, 18:44:06
Also hier sehe ich mometan den einzigen Angriffspunkt. Aber kann das mit den drei Monaten jemand bestätigen? Also ich habe im Gesetz dazu nichts gefunden.


Ich sehe gar 2 Angriffpunkte:
- Erstens wird nichts über die Dienstleistung des Gewinnspiels geklärt. Hier besteht Mangel in der Informationspflicht des Unternehmers.

- Kein Wort über die Steuern. (hier die Mehrwertsteuer)


Laut http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_kschg01.htm#%A7_5c. muss folgendes geklärt sein:

(1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:

1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,
2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,
4. allfällige Lieferkosten,
5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f,
7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,
8. die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie
9. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.



Daher gilt:

http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_kschg01.htm#%A7_5e.

(3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten.

hmx
2006-11-23, 18:52:18
Und die Firma interessiert das ganz bestimmt. ;)

Er hat eine Leistung bestellt, nicht storniert und will sich jetzt auf das Recht in Österreich berufen.
Er hat die AGPs abgenickt und nicht gelesen.
Die Firma will das Geld für das was er abgeschlossen hat.
Er ist einen Vertrag eingegangen und versucht jetzt mit allen Tricks sich um die Bezahlung zu drücken.

Da hilft auch das Recht in Österreich nicht weiter.

Falsch, Wenn ih die Firma verklagt weil er das Geld nicht zahlt dann muss sie das Wohl nach österr. recht tun ;).

Slipknot79
2006-11-23, 18:59:16
Falsch, Wenn ih die Firma verklagt weil er das Geld nicht zahlt dann muss sie das Wohl nach österr. recht tun ;).


Noch besser: Sie müssten den Gerichtstandort meines Freundes wählen, um ihn zu klagen. Habe meine Zweifel, dass man aus England nach AT fliegen wird wegen 130EUR.