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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtslage: Offenlegung der Beweise


none
2007-01-24, 19:18:43
Hallo, mich interessierte in letzter Zeit folgende Frage:

Partei A beschuldigt Partei B des Vergehens x, und bietet anstelle eines Prozesses einen aussergerichtlichen Vergleich an. In dem Informationsschreiben an B ist aber nicht ersichtlich, welche oder ob überhaupt Beweise für x vorliegen.

Kann B verlangen, Einsicht in die Beweise zu erhalten?
Schließlich könnte es sich ja auch um "Betrug" handeln, sodass durch Einschüchterung der Vergleich durchgesetzt werden soll, A in Wirklichkeit aber einen Gerichtsprozess verlieren würde.

darph
2007-01-24, 19:59:06
Meine Meinung als Nichtjurist: Außergerichtlich könnt ihr ausmachen, was ihr wollt. Wenn du als (hypothetischer) B dich bereiterklärst, irgendwas zu unterschreiben, ohne alles Wichtige zu kennen, ist das dein Problem. Du kannst von A nicht verlangen, daß er dir irgendwas erzählt. Alles, was du tun kannst, ist dich weigern, zu unterschreiben, ohne daß er dir das erzählt hat.

Wenn B dann noch was von dir will, muß er es vor Gericht bringen und es dann auch offenlegen, weil er es ja beweisen muß.

Aber du kannst da nichts verlangen.

Rein hypothetisch: Hat sich B denn tatsächlich des x schuldig gemacht?

Symptom
2007-01-24, 20:07:49
Das ist der Reiz an einem Vergleich. Niemand weiss, was der andere tatsächlich hat. Allerdings wird in der Regel ein Vergleich eher angestrebt, wenn man eben nicht so viel in der Hand hat, dass es für ein sicheres Urteil (oder was auch immer) reichen wird. Meistens spielen da ja doch finanzielle Beweggründe eine Rolle. Andererseits kann auch die Aussicht auf ein langwieriges Verfahren die Bereitschaft zu einem Vergleich fördern. Zeit ist Geld.

none
2007-01-24, 20:16:00
B ist der beschuldigte, A stellt die Behauptung auf.

Wie kommt B an die Informationen, die A besitzt? Ausschließlich durch/während eines Prozesses?

darph
2007-01-24, 20:18:58
Das, oder durch gutes Zureden. Oder Erpressung.

none
2007-01-24, 20:33:53
Was würden denn A für Konsequenzen drohen, falls x nicht bewiesen werden kann?

Übrigens, dein neuer Avatar ist cool ^^

darph
2007-01-24, 20:46:33
Was würden denn A für Konsequenzen drohen, falls x nicht bewiesen werden kann?Prozeßkosten tragen.

Vielleicht läßt sich da auch über die Schädigung des Rufes was machen. Aber wenn man da wirklich was zu befürchten hat, so als B, dann sollte man da vielleicht einen Anwalt konsultieren.

Zaffi
2007-01-24, 23:04:02
Vergleiche sind schon wirklich geil, in der Regel hat der Richter auch die Pflicht die Parteien zunächst zu fragen ob ein Vergleich möglich ist

Nachteil eines Vergleiches ist natürlich immer die Prozess und Gerichtskosten (meist hälftig), denn Rechtsschutzversicherungen zahlen bei Vergleichen in der Regel nicht

Hatte mal selbst nen Fall wo wir dem Kläger als vergleich 40.000 Euro angeboten haben, aber der war zu raffgierig und wollte das vierfache, bekommen hat er nix, auch in der Revision bekam er wieder nix und da war auch Ende mit der Klagerei, daraus lernen wir das man eben nicht zu raffgierig sein darph... :wink:

Hpman
2007-01-24, 23:50:21
Vergleich liegt uebrigens auch im Interesse des Richters, macht weniger Schreibkram und zaehlt als Erledigung :). Was man innerhalb eines Vergleichs ausmacht ist Sache der Partein, Anwaltskosten sind ja am Ende auch "nur" Geldbetraege. Was am Ende die Rechtsschutz zahlt weiss ich nicht.

Hpman

Thanatos
2007-01-25, 00:38:34
Vergleiche sind schon wirklich geil, in der Regel hat der Richter auch die Pflicht die Parteien zunächst zu fragen ob ein Vergleich möglich ist

Das fragen ist schon sehr milde ausgedrückt, viele Richter prügeln die Parteien richtiggehend auf einen Vergleich hin, damit das Ganze schneller über die Bühne geht. :D