hyperterminal
2007-03-05, 14:41:50
Eine Aenderung des Strafgesetzbuchs ist fuer die Manipulierung des Datenstroms durch die Polizei nicht notwendig.
Sehen wir uns den § 303a StGB einmal gemeinsam an:§ 303a
Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen wir, dass sich diese Norm ausschliesslich auf die rechtswidrige Datenveraenderung erstreckt. Wenn die Polizei aber aufgrund des Polizeigesetzes des jeweiligen Bundeslandes handelt, so ist dies nicht rechtswidrig.
Meiner Meinung nach wird die Onlinedurchsuchung ohne grossen Aufschrei der Medien und der Bevoelkerung durchkommen. Nur die wenigsten Journalisten sind auf diesem Gebiet so bewandert wie du, Leo.
Sehen wir uns den § 303a StGB einmal gemeinsam an:§ 303a
Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen wir, dass sich diese Norm ausschliesslich auf die rechtswidrige Datenveraenderung erstreckt. Wenn die Polizei aber aufgrund des Polizeigesetzes des jeweiligen Bundeslandes handelt, so ist dies nicht rechtswidrig.
Meiner Meinung nach wird die Onlinedurchsuchung ohne grossen Aufschrei der Medien und der Bevoelkerung durchkommen. Nur die wenigsten Journalisten sind auf diesem Gebiet so bewandert wie du, Leo.