PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : mündliche Veträge - wann, wann nicht?


Marscel
2007-11-22, 22:24:56
Jeder kennt doch bestimmt die leidige Tendenz dazu, verarscht zu werden, nicht im gewerblichen Bereich, sondern im Bekannten und Verwandtenkreis (ja, ist so).

Da sagt (es geht hier ums Mündliche) mir irgendwer irgendwas zu, wovon bei mir erheblicher Zeitaufwand, manchmal auch eine Menge Geld abhängt und irgendwann ist der Punkt erreicht, wo der Partner seine ursprünglichen mündlichen Klauseln so zurecht biegt, wie er es denn gerade gerne hätte. Sei es mit Absicht oder aus Gedächtnisverlust. Ich steh dann da und denke "Du Arsch!".
Dann streitet man sich darüber, wer was wann und überhaupt gesagt haben soll, dann einigt man sich manchmal irgendwie, aber ich fühl mich immer noch verarscht.

Erstens, wann hat welcher derjenigen, die eine mündliche Vereinbarung getroffen haben, das Recht zu sagen "Quatsch, was du sagst, ich liege im Recht, ich irre nicht mit dem, was ich sage."? Undzwar dann, wenn keine Zeugen dabei sind.

Zweitens, macht es Sinn, zu drohen, dass manche Vereinbarungen, so alltäglich sie auch sein mögen (z.B. "Wenn du das für mich machst, mach ich das für dich."), verschriftlichen zu lassen (formlos, mit beiden Unterschiften, kurz alle Dinger aufgeschrieben, für jeden eine Kopie)?

Ich weiß, damit mach ich mich nicht beliebt, aber irgendwo hab ich die Schnauze voll.

RattuS
2007-11-22, 22:32:05
Mündliche Verträge sind in der Tat sehr unterschätzt. Wenn es keine Zeugen gibt, bleibt dir allerdings nicht viel an Rechtsgültigkeit. Aussage gegen Aussagen bedeutet im Zweifel für den Angeklagten.
Insofern aber eine eindeutige Absprache vorliegt und diese auch auf beiden Seiten als bewusst vernommen ist, ist der Vertrag gültig. Eine schriftliche Fixierung ist dabei ein zusätzliche Absicherung.

Es gibt im großen weiten Internet viele Anlaufstellen für diese rechtlichen Grundlagen. Google würde dir da gute Dienste leisten. ;)

ineluki
2007-11-23, 11:34:10
Erstens, wann hat welcher derjenigen, die eine mündliche Vereinbarung getroffen haben, das Recht zu sagen "Quatsch, was du sagst, ich liege im Recht, ich irre nicht mit dem, was ich sage."? Undzwar dann, wenn keine Zeugen dabei sind.

Zweitens, macht es Sinn, zu drohen, dass manche Vereinbarungen, so alltäglich sie auch sein mögen (z.B. "Wenn du das für mich machst, mach ich das für dich."), verschriftlichen zu lassen (formlos, mit beiden Unterschiften, kurz alle Dinger aufgeschrieben, für jeden eine Kopie)?

1. Recht hätte er, wenn er recht hat und Du Dich täuschst.
Theoretisch könntest Du sogar klagen aber wie sich ein Richter da entscheidet...

2. Nicht drohen, machen.

sei laut
2007-11-23, 11:38:07
Was der Richter macht, hat Rattus schon gesagt. Aussage gegen Aussage, im Zweifel für den Angeklagten.

Tonband kann vielleicht aber schon reichen, wenn kein vertrauensvoller Zeuge in der Nähe ist.

Quantar
2007-11-23, 14:07:30
Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn sich beide Parteien über eine einvernehmliche Vereinbahrung (=Willenserklärung) über die Herbeiführung von rechtlichen Konsequenzen einigen.
DH man muss differenzieren zwischen eben jenem und sozialem Handeln. Natürlich ist da die Grenze oftmals übergangslos.
Der Vertrag an sich hat erstmal nichts mit der Vertragsurkunde zu tun. Die Urkunde (=Schriftstück) dient lediglich einer besseren Beweisbarkeit im Zweifelsfall.

Stormtrooper
2007-11-23, 15:43:37
Tonband kann vielleicht aber schon reichen, wenn kein vertrauensvoller Zeuge in der Nähe ist.

Wobei das dir auch nicht viel bringt wenn der andere der Aufzeichnung nicht zugestimmt hat.
Stichwort->Beweismittel Verwertungsverbot.