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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Krank melden im Urlaub


Mr.Fency Pants
2007-11-26, 20:55:01
Hi,

will es nur noch mal absichern: soweit ich richtig informiert bin, muss ich mich während meines Urlaubs, wenn ich erkranke, bei meinem AG melden und eine Bescheinigung vom Arzt vorlegen, damit ich diese Tage weiterhin als Urlaub angerechnet bekomme, richtig?

GBWolf
2007-11-26, 20:55:38
damit du sie nicht als urlaub abgezogen bekommt. ja!

Annator
2007-11-26, 21:08:42
Die Krankmeldung muss inerhalb von 3 Tagen bei deinem Arbeitgeber sein. Ist gesetzlich so geregelt. Den Urlaub kriegst du natürlich gut geschrieben. Noch wichtig zu wissen ist, dass wenn man trotz Krankschreibung zur Arbeit kommt keinen Kündigungsschutz hat für die Zeit. Wissen viele nicht. ;)

GBWolf
2007-11-26, 21:13:46
Die Krankmeldung muss inerhalb von 3 Tagen bei deinem Arbeitgeber sein. Ist gesetzlich so geregelt. Den Urlaub kriegst du natürlich gut geschrieben. Noch wichtig zu wissen ist, dass wenn man trotz Krankschreibung zur Arbeit kommt keinen Kündigungsschutz hat für die Zeit. Wissen viele nicht. ;)


ka wieso das mit kündigungsschutz so sein sollte, aber du hast null versicherungsschutz, weil dus selbst schuld bist wenn du krank arbeiten gehst und dann was passiert!

Annator
2007-11-26, 21:43:25
ka wieso das mit kündigungsschutz so sein sollte, aber du hast null versicherungsschutz, weil dus selbst schuld bist wenn du krank arbeiten gehst und dann was passiert!

Ok hab mir den Gesetzestext nochmal durchgelesen. Hab das wirklich falsch interpretiert. Sry. ;)

lemonsoda
2007-11-27, 13:44:29
ka wieso das mit kündigungsschutz so sein sollte, aber du hast null versicherungsschutz, weil dus selbst schuld bist wenn du krank arbeiten gehst und dann was passiert!


100% Dummsinn! Welchen Versicherungsschutz willst du bitte in diesem Fall verlieren? Ich kanns dir sagen: keinen!

nemesiz
2007-11-27, 13:50:02
so ist es, auch braucht man "keine" gesundmeldung....

wie viele firmentippsen und chefs immer behaupten. man muss sich nicht wieder fit schreiben lassen.

man muss hier aber unterscheiden!!!

gehst du auf arbeit trotz krankmeldung und tust für deinen job etwas untypisches... sagen wir mal du bist KFZ Verkäufer, kommst trotz krankmledung für eine Magen Darm Grippe auf Arbeit und wechselst Reifen und dir plumpst einer aufn Fuss ...
=
Ärger mit Krankenkasse.

Passiert dir aber beim unterzeichen eines Kaufvertrages etwas (du stichst dir mit dem Edding ein Auge aus weil du abrutschst)...
=
juckt keine Sau, normal versichert.

Infosucher
2007-11-27, 15:51:15
Die Krankschreibung ist nichts weiter als eine Empfehlung vom Arzt! Du darfst dennoch weiter arbeiten gehen und keinerlei Versicherungsschutz wird dir abhanden kommen. Egal welche Arbeiten du ausführst. Ob sie nun typisch oder untypisch für dein Berufsfeld sind. Das spielt überhaupt garkeine Rolle.

MfG
Infosucher

GBWolf
2007-11-27, 15:56:36
100% Dummsinn! Welchen Versicherungsschutz willst du bitte in diesem Fall verlieren? Ich kanns dir sagen: keinen!


hm wurde uns immer gesagt. Aber danke für die freundliche Aufklärung.

Ich würds aber nicht drauf ankommen lassen, dass wenn was passiert dir eine mitschuld angekreidet wird wegen Fahrlässigkeit....auch wenn die Oberschlauen hier alles besser wissen ;)

stereo_Typ
2007-11-27, 17:07:38
Hi,

will es nur noch mal absichern: soweit ich richtig informiert bin, muss ich mich während meines Urlaubs, wenn ich erkranke, bei meinem AG melden und eine Bescheinigung vom Arzt vorlegen, damit ich diese Tage weiterhin als Urlaub angerechnet bekomme, richtig?

100% korrekt, aber nicht gern gesehen :)

nemesiz
2007-11-27, 18:52:00
Die Krankschreibung ist nichts weiter als eine Empfehlung vom Arzt! Du darfst dennoch weiter arbeiten gehen und keinerlei Versicherungsschutz wird dir abhanden kommen. Egal welche Arbeiten du ausführst. Ob sie nun typisch oder untypisch für dein Berufsfeld sind. Das spielt überhaupt garkeine Rolle.

MfG
Infosucher


stimmt so nicht ganz, frag mal die krankenkasse...


krank + deine normale arbeit + unfall = kein problem
krank + keine normale arbeit + unfall = problem
gesund + normale arbeit + unfall = kein problem
gesund + keine normale arbeit + unfall = kein problem

besser kann ichs ned sagen.

wie gesagt, solltest du bei aldi arbeiten, dort krank erscheinen und beim einräumen stolpern, mosert keiner.

hilfst du aber dem handwerker der dort eine lampe im verkaufsraum anbringen muss und fliegst von der leiter... bist aber noch krankgeschrieben, gibts probleme.

so sagen es die krankenkassen.

alpha-centauri
2007-11-27, 19:05:11
Hi,

will es nur noch mal absichern: soweit ich richtig informiert bin, muss ich mich während meines Urlaubs, wenn ich erkranke, bei meinem AG melden und eine Bescheinigung vom Arzt vorlegen, damit ich diese Tage weiterhin als Urlaub angerechnet bekomme, richtig?

richtig. urlaub =! genesungszeit.

lemonsoda
2007-11-27, 22:01:27
stimmt so nicht ganz, frag mal die krankenkasse...


krank + deine normale arbeit + unfall = kein problem
krank + keine normale arbeit + unfall = problem
gesund + normale arbeit + unfall = kein problem
gesund + keine normale arbeit + unfall = kein problem

besser kann ichs ned sagen.

wie gesagt, solltest du bei aldi arbeiten, dort krank erscheinen und beim einräumen stolpern, mosert keiner.

hilfst du aber dem handwerker der dort eine lampe im verkaufsraum anbringen muss und fliegst von der leiter... bist aber noch krankgeschrieben, gibts probleme.

so sagen es die krankenkassen.

Das sagen die Krankenkassen ganz sicher nicht so. Wäre mir in 30 Jahren bestimmt aufgefallen....

es gibt schlicht und ergreifend keine Rechtsgrundlage für irgendwelche Leistungskürzungen, wenn jemand arbeitet, der krankgeschrieben ist. Und zwar völlig egal, was derjenige macht.

Der einzige Grund, in der Krankenversicherung Leistungen zu versagen, findet sich in § 52 SGB V hier nachzulesen (http://www.buzer.de/gesetz/2497/b6991.htm)

wenn die Oberschlauen hier alles besser wissen

.... liegt das vielleicht daran, dass die Oberschlauen das Ganze schon ein paar viele Jährchen beruflich machen. Nebenbei: eine Leistungskürzung wegen Fahrlässigkeit gibt es in der gesamten Sozialgesetzgebung nicht.

Mr.Fency Pants
2007-11-27, 22:05:45
Danke noch mal an alle, die mein Halbwissen hier bestätigt haben, war heute beim Arzt, und der hat mich krank geschrieben und mir das auch noch mal bestätigt.

Avalox
2007-11-27, 22:08:10
Die Krankenkasse ist gar nicht zuständig für Unfälle auf der Arbeit, oder Wegeunfällen.

Felensis
2007-11-29, 11:34:22
Jo, so ists richtig, wenn du im Urlaub krank werden solltest

rokko
2007-11-29, 12:51:59
100% Dummsinn! Welchen Versicherungsschutz willst du bitte in diesem Fall verlieren? Ich kanns dir sagen: keinen!
Doch.

Angenommen du bist krankgeschrieben und gehst trotzdem zur Arbeit.
Während der Arbeit erleidest du einen Beinbruch. Wäre also ein Arbeitsunfall.

Nun kann sich die BG da querstellen. Weil du diesen Arbeitsunfall ja nicht gehabt hättest wenn du zuhause geblieben wärst.

lemonsoda
2007-11-29, 13:36:06
Doch.

Angenommen du bist krankgeschrieben und gehst trotzdem zur Arbeit.
Während der Arbeit erleidest du einen Beinbruch. Wäre also ein Arbeitsunfall.

Nun kann sich die BG da querstellen. Weil du diesen Arbeitsunfall ja nicht gehabt hättest wenn du zuhause geblieben wärst.

Quelle?



.... soll ich dir ein bisschen helfen? Dann lies mal § 101 SGB VII. Da sind die Voraussetzungen für den Ausschluss oder die Minderung von Leistungen abschließend genannt.

Wenn du da die Arbeitsaufnahme trotz Krankschreibung gefunden hast, melde dich wieder!

Für alle anderen: das ist der gleiche Latrinenparolen-Unsinn wie weiter oben! Es gibt keinen Leistungsausschluss in irgend einem Sozialversicherungszweig, weil man seiner Arbeit nachgeht (gelber Zettel hin oder her).

rokko
2007-11-29, 13:51:46
Hmm scheinbar darf man tatsächlich arbeiten gehen auch wenn man Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt bestätigt bekommt.

Allerdings darf die Tätigkeit nicht der Gesundung entgegenstehen.

GBWolf
2007-11-29, 13:56:51
Hmm scheinbar darf man tatsächlich arbeiten gehen auch wenn man Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt bestätigt bekommt.

Allerdings darf die Tätigkeit nicht der Gesundung entgegenstehen.


aber selbst das ist doch ein wiederspruch. wenn ich arbeitsunfähig geschrieben bin, steht die arbeit einer Genesung immer entgegen sonst wäre man ja nicht Arbeitsunfähig geschrieben oder? O_o

rokko
2007-11-29, 14:01:07
aber selbst das ist doch ein wiederspruch. wenn ich arbeitsunfähig geschrieben bin, steht die arbeit einer Genesung immer entgegen sonst wäre man ja nicht Arbeitsunfähig geschrieben oder? O_o
Nein.

Also mit einem gebrochenem Fuß dürfte man also durchaus eine sitzende Tätigkeit im Büro ausüben.
Kommt halt immer auf den Einzelfall an.

lemonsoda
2007-11-29, 16:23:13
Allerdings darf die Tätigkeit nicht der Gesundung entgegenstehen.

Sagt wer?

Wird in welcher Weise sanktioniert?

Sorry, aber du behauptest hier Dinge, die du dir offenbar aus der Nase ziehst.

Fassen wir zusammen:

Krankenkasse - Leistungen können nur bei vorsätzlicher Zuziehung einer Krankheit versagt werden.

Unfallversicherung - idem, zudem muss ein Arbeits- bzw. Arbeitswegeunfall (oder Berufskrankheit) vorliegen.

wobei: wenn die Unfallversicherung die Leistung ablehnt, bekommst du sie von der Krankenkasse.

Das sind die Fakten.

Wer trotz Krankschreibung zur Arbeit geht, geht eben zur Arbeit. Wird er wieder krank, zahlt die Krankenkasse alle Leistungen. Verletzt er sich am Arbeitsplatz, ist es ein Arbeitsunfall und die Unfallversicherung zahlt. Darüberhinaus gibt es keine geheimnisvollen Tricks und "aber".

Ganz nebenbei bemerkt bescheinigt der Arzt auch lediglich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Und falls man nicht gerade bei Dr. Nostradamus in Behandlung ist, sollte eigentlich klar sein, dass der Doc ohnehin nicht im voraus exakt einschätzen kann, ob der Patient am 15. oder am 17. wieder einsatzfähig sein wird.

rokko
2007-11-29, 16:53:58
Sorry, aber du behauptest hier Dinge, die du dir offenbar aus der Nase ziehst.

Ich ziehe mir hier garnichts aus der Nase. Nimm dir selber mal die Zeit und suche mal etwas.
Dann wirst auch du fündig werden.

lemonsoda
2007-11-29, 21:12:48
Du behauptest das, also liefere Quellen.

Ich nehme mir (quasi notgedrungen) seit exakt 30 Jahren Zeit, mich mit der Materie zu befassen. Gefunden habe ich in dieser Zeit nichts, was deine Theorien stützen würde.

rokko
2007-11-29, 22:10:06
Du behauptest das, also liefere Quellen.

O ich behaupte garnichts. Du erklärst uns hier die Fakten.

Ich habe mir zumindest die Mühe gemacht mal wenigstens ein bischen das Netz nach Infos zu durchsuchen.
Und die Eindeutigkeit wie du sie hier hinstellst konnte ich nicht finden.
Eher im Gegenteil. Zu genau diesem Thema gibt es die unterschiedlichsten Standpunkte.

Zeige uns doch einfach wo es zweifelsfrei steht das man jederzeit wegen arbeitsunfähigkeit trotzdem arbeiten darf und trotzdem seinen Krankenschutz behält.
Und schon wäre die Eierei beendet.

lemonsoda
2007-11-30, 10:42:16
Zeige uns doch einfach wo es zweifelsfrei steht das man jederzeit wegen arbeitsunfähigkeit trotzdem arbeiten darf und trotzdem seinen Krankenschutz behält.

Das "steht" überhaupt nirgends, da es sich eindeutig aus der Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergibt.

Beispiel:

§ 11 SGB V
Leistungsarten(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1.(weggefallen)2.zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),3.zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),4.zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),5.des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.
(2) 1Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 2Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. 3Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten.

(4) 1Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. 2Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. 3Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. 4Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. 5Soweit in Verträgen nach den §§ 140a bis 140d nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen nach § 112 oder § 115 oder in vertraglichen Vereinbarungen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
.... das ist geltendes Recht (die genaue Ausgestaltung der einzelnen Leistungsansprüche ergibt sich aus den jeweiligen Spezialvorschriften, das würde aber hier zu weit führen), welches du so lange in Anspruch nehmen kannst, wie nicht eine andere, speziellere Rechtsvorschrift dies einschränkt.

Die einzige diesbezügliche Ausnahmevorschrift (vorsätzliches zuziehen einer Erkrankung - § 52 SGB V) hatte ich bereits zitiert.

Mehr gibt es dazu nicht. § 11 (= Anspruch auf Leistungen) gilt, solange nicht die Ausnahme nach § 52 (Vorsatz) eintritt. Es gibt also überhaupt nichts weiter zu regeln. Weder muss der Gesetzgeber ausdrücklich erwähnen, dass der Leistungsanspruch bei Regenwetter besteht, noch, dass er bei Arbeit trotz AU-Bescheinigung besteht.

Wenn du das nicht glaubst, zeig mir einen Fall, in dem eine Krankenkasse erfolgreich eine Leistung versagt hat, weil der Versicherte trotz Krankmeldung gearbeitet hat.

Und die Eindeutigkeit wie du sie hier hinstellst konnte ich nicht finden.

.... genau das ist "Eierei"! Schreib halt, was du wo gefunden hast und man kann darüber reden. Aber "ja, also die Eindeutigkeit...." ist bestenfalls die Basis für wüste Spekulationen.

rokko
2007-11-30, 10:54:23
Das "steht" überhaupt nirgends, da es sich eindeutig aus der Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergibt.

Eben das mein ich ja.
Ich hatte mir gestern mal die Zeit genommen und im Netz bissl gesucht. Frag mich bitte nicht nach den Seiten.

Das was ich gelesen habe war immer sehr widersprüchlich. Die einen sagen ja die anderen sagen nein.
Einzig defintiv ist das eine AU nur eine Empfehlung ist. Nun könnte man daraus ableiten das man selber entscheidet ob man nun arbeiten geht oder nicht.
Demnach ergibt da durchaus ein voller Versicherungsschutz.

Ich hatte aber auch noch auf irgendeiner Anwaltseite gelesen das die Arbeitsaufnahme der Gesundung nicht im Wege stehen darf da sonst der AG daraus eine Mutwilligkeit ableiten kann und dann nicht mehr zahlen muss.
(Lohnfortzahlung Krankheitsfall)

Da ich aber kein Rechtsexperte bin gebe ich mich geschlagen.;)

lemonsoda
2007-11-30, 11:12:58
Ich hatte aber auch noch auf irgendeiner Anwaltseite gelesen das die Arbeitsaufnahme der Gesundung nicht im Wege stehen darf da sonst der AG daraus eine Mutwilligkeit ableiten kann und dann nicht mehr zahlen muss.
(Lohnfortzahlung Krankheitsfall)

Das mag durchaus sein. Damit bist du aber beim Arbeitsrecht und nicht mehr bei der Sozialversicherung. Folge dieses "Nichtzahlens" durch den Arbeitgeber wäre wiederum, dass du sofort einen Krankengeldanspruch gegenüber deiner Krankenkasse hättest.

Das was ich gelesen habe war immer sehr widersprüchlich. Die einen sagen ja die anderen sagen nein.


Deswegen frage ich ja nach handfesten Infos. Wer zu diesem Thema in Internet googelt stößt vielleicht auf diesen Thread und sagt dann auch: die einen sagen so, die anderen so.

Handfeste Infos wären z.B. Entscheidungen von Sozialgerichten, die bestätigen, dass die Kasse bei vorzeitiger Arbeitsaufnahme Leistungen versagen könnte oder der Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall eines "krank geschriebenen" Mitarbeiters nicht anerkennen muss.

Wenn es solche Entscheidungen gäbe, wüsste ich aber mit 99,9%iger Sicherheit davon, da dies massive Auswirkungen auf unseren Job hätte.