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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückgaberecht nach 3-maliger Reperatur?


Mark
2008-01-19, 09:43:47
gelöscht

sun-man
2008-01-19, 09:55:10
Also der Hersteller/Verkäufer hat, soweit ich weiß, das Recht auf 3malige Nachbesserung. In den meisten Fälen jedoch auf ein Betsimmtest Teil, also Monitor, Festplatte usw. wenn jedoch das Laptop 3x komplett ausgefallen ist wüürde ich den Händler einfach mal ansprechen auf einen Austausch oder Rücknahem des Gerätes.

MFG

Mark
2008-01-19, 10:00:15
gelöscht

sun-man
2008-01-19, 10:09:17
Hab doch nichts anderes geschrieben nur das ich nicht näher drauf eingegangen bin. Klar ist de defekte Disk oder Monitor ein Komplettausfall.

MFG

Haarmann
2008-01-19, 11:05:27
Mark

Das Gerät hatte 3 unterschiedliche Defekte, die alle durch Fehlbehandlung entstehen können. Damit sage ich nicht, dass Du das Gerät falsch behandelt hast, aber dieser Eindruck wird vorhanden sein. Von daher sind Deine Chancen gering.
Ein Notebook mit Defekter Festplatte ist durchaus noch benutzbar - es hindert Dich Niemand eine Andere einzubauen. Das machen sehr viele Leute, weil sie dann nicht auf das Gerät verzichten müssen. Die Platte wird nebenher ersetzt auf Garantie.

Mark
2008-01-19, 11:34:55
gelöscht

yardi
2008-01-19, 13:38:34
AFAIK bezieht sich das 3-malige Reparaturrecht auf ein einzelnes Teil, und nicht auf den ganzen Rechner/Laptob/Whatever.

Ich weis es dehalb weil ein Freund seinen 3000€ PC von Ultraforce schon 4x in Reparatur hatte und auch nen neuen wollte, die haben es abgelehnt weil es beim ersten Mal eben die Festplatte war, beim zweiten Mal das Mainboard usw. Er hat es damals durch einen Anwalt checken lassen und der meinte wohl es sei rechtens.

deekey777
2008-01-19, 13:50:08
AFAIK bezieht sich das 3-malige Reparaturrecht auf ein einzelnes Teil, und nicht auf den ganzen Rechner/Laptob/Whatever.

Ich weis es dehalb weil ein Freund seinen 3000€ PC von Ultraforce schon 4x in Reparatur hatte und auch nen neuen wollte, die haben es abgelehnt weil es beim ersten Mal eben die Festplatte war, beim zweiten Mal das Mainboard usw. Er hat es damals durch einen Anwalt checken lassen und der meinte wohl es sei rechtens.
Natürlich bezieht sich das auf die ganze Sache und nicht deren Teile.

Aber malwieder wird nicht zwischen Garantie und gesetzlicher Gewährleistung unterschieden. Bei der Gewährleistung gilt: http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html. Ist die Ware auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch mangelhaft, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und ggf. Schadenersatz verlangen. Für die alten "Hase": Vor der Schuldrechtsmodernisierung hatten wir "Wandelung", man könnte dieses neue Rücktrittsrecht als "Wandelung" bezeichnen.
Und Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer ein Wahlrecht zwischen Neulieferung und Nachbesserung hat.
ich hätte mal ein paar generelle Fragen dazu:

- ist das gesetzlich geregelt oder ist es eine "urban legend" und basiert eigentlich nur auf reiner kulanz der hersteller/händler?

- gilt dieser 3-malige reperaturversuch für das ganze profukt oder nur für den defekt an sich? also sprich: laptop ist 3 mal kaputtgegangen, ich will ihn zurückgeben, aber der hersteller sagt: "geht nicht, denn beim ersten mals war die festplatte, beim zweiten mal der bildschirm und beim dritten mal die tastatur"

- kann man sein geld zurückfordern oder muss man sich z.b. mit einem gleichwertigen anderen gerät begnügen?
Das Gleiche nochmal:
Was der Hersteller sagt, ist dir egal, denn du hast einen Kaufvertrag mit einem Verkäufer geschlossen. Aus diesem Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, dir eine mangelfreie Sache zu liefern. Du hast somit gegen den Verkäufer Anspruch auf Mängelfreiheit der Sache bei der Übergabe der Ware (besser gesagt: Gefahrübergang). Dieser Anspruch verjährt nach zwei Jahren, und man hat als Käufer zu beweisen, dass die Sache den Mangel schon vor der Übergabe hatte (aber man braucht definitiv kein Gutachten oder ähnliches). Bei Verbrauchsgüterverträgen nimmt man an, dass der Mangel, der innerhalb der sechs Monate nach der Übergabe der Sache auftritt, schon vor der Übergabe gegeben war. In so einem Fall hat der Verkäufer zu beweisen, dass er eine mangelfreie Sache geliefert hat.
Wenn man einen PC kauft, spielt es keine Rolle, dass die HDD, dann die PSU, dann der CPU-Lüfter kaputtgehen. Obwohl das unterschiedliche und leicht auswechselbare Teile sind, so stellt jeder Fehler einen Mangel dar, der Ursprung ist egal.
Geht etwas kaputt, kann der Käufer von seinen Rechten gebrauchmachen. Diese Rechte sind: das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und zusätzlich Schadenersatz. Es gibt aber eine wichtige Einschränkung, dass das Recht auf Nacherfüllung vorrängig ist.
Die Käufer lassen sich oft abwimmeln, indem ihnen die Reparatur angeboten wird. Die Repatur = Nachbesserung ist aber nur ein Teil des Nacherfüllungsrechts, denn zur Nacherfüllung gehört auch die Lieferung einer neuen Sache. Und der Käufer kann frei wählen (nehmen wir an, ich kaufe mir einen Laptop, die HDD geht kaputt, ich werde einfach einen neuen verlangen). Aber der Verkäufer kann die Nacherfüllung ablehnen, wenn diese ihm unzumutbar ist (beim Fertig-PC geht der Brenner kaputt, natürlich wird der Verkäufer sich querstellen, wenn man gleich einen neuen PC verlangt, obwohl es aus seiner Sicht einfacher ist, einen anderen Brenner einzubauen). Lehnt der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig ab, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Sonst gilt: Erst nach zwei fehlgeschlagenenen Versuchen der Nacherfüllung stehen dem Käufer das Recht zum Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises zu.

Was aber jeder klar denkende Verkäufer machen wird, ist den Käufer zu verleiten, dass er von der Herstellergarantie gebrauchmacht. Die Herstellergarantie und die gesetzliche Gewährleistung sind wie ein paar Schuhe, man kann den einen Schuh anziehen oder den anderen, aber auch beide. Aber sie haben aufeinander keinen Einfluss, sprich man kann nicht zurücktreten, wenn die zweite Reparatur aus der Herstellergarantie fehlschlägt (ist aber eine Frage der Zumutbarkeit für den Käufer). Insbesondere bei Elektronikdiscountern erzählen die Verkäufer irgendeinen Schwachsinn, dass die Galle hochkommt.

Frucht-Tiger
2008-01-19, 14:13:51
Ihr müsst auch beachten, dass die Gewährleistung in Anspruch genommen werden muss, ein Recht auf Wandelung besteht nur wenn ihr das Produkt auch beim Händler reklamiert.

Lasst ihr das Gerät vom Hersteller nachbessern, z.B. bei Laptops, habt ihr keine Ansprüche gegen den Händler.

deekey777
2008-01-19, 14:17:59
Ihr müsst auch beachten, dass die Gewährleistung in Anspruch genommen werden muss, ein Recht auf Wandelung besteht nur wenn ihr das Produkt auch beim Händler reklamiert.


Es gibt seit dem 1.1.2002 keine Wandelung wie früher (§ 479 aF). Zuerst kommt die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung (Vorrang der Nacherfüllung), erst dann das Recht zum Rücktritt.

Frucht-Tiger
2008-01-19, 14:34:22
Es gibt seit dem 1.1.2002 keine Wandelung wie früher (§ 479 aF). Zuerst kommt die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung (Vorrang der Nacherfüllung), erst dann das Recht zum Rücktritt.

Jo, hätte mir deinen Text mal besser durchlesen sollen, kenne die Begrifflichkeiten nur aus "Verkäufer-Jargon".

(del)
2008-01-19, 19:36:25
Mark, um welches Gerät geht es denn? Um dein Amilo Si 1520?

Haarmann
2008-01-19, 20:15:53
Mark

Ja wenn die so blöd sind... wenn Du immer das ganze Teil einschicken musst, auch wenn das nicht nötig wäre, dann war das ganze Teil auch 3 mal defekt ;).
Ist ja dann auch egal was nimmer ging. Wer es als ein Teil betrachten will, dem wird gegeben.

Rhönpaulus
2008-01-20, 19:33:06
nach zwei erfolglosen nachbesserungsversuchen hat der käufer von einem gewerblich aggierenden händler i.d.r. das recht auf wertminderung oder auch rücktritt vom kaufvertrag.
unter gewissen umständen kann auch schadenersatz eingefordert werden.
genaues siehe bürgerliches gesetzbuch (BGB) ab §433.

Mark
2008-01-20, 20:52:32
gelöscht

(del)
2008-01-20, 21:14:22
Dann antworte ich dir mal "halbfiktiv":

Wenn du das Gerät jetzt zur Reparatur einsendest, dann wird das als 1. Reparatur angesehen. Die Mängel werden gebündelt als ein Reparaturfall eingestuft.

OT:
Die Festplatte ist mir in meinem ehemaligen Amilo Si 1520 auch bereits kaputt gegangen. Aber auf andere Weise. An Tastaturaussetzer kann ich mich auch ganz schwach erinnern, ist aber mit einer Windows-Neuinstallation verschwunden (dauerhaft). Und das mit dem DVI-Port tut mir leid für dich, ärgerlich. Bei mir war der immer funktionstüchtig.

Funktioniert bei dir der Helligkeitssensor? Der hat bei mir in über einem Jahr nicht einmal funktioniert.