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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arglistige Täuschung & Schadenersatzpflicht


XenoX
2008-04-02, 16:36:53
Frage 1:

Handelt es sich bei einem Artikel der bei Ebay als "originalverpackt" und neu beworben wird, aber tatsächlich "nur" im neutralen "Originalkarton", d.h. die bunte "Kartonhülle" fehlt um eine Arglistige Täuschung nach §123 BGB?

Dazu muss gesagt werden, dass in der Ebayauktion ein Foto des Kartons mit der bunten Umverpackung vewendet wurde.

Konkret geht es um einen Fall wo Schadenersatz für "Ersatzkauf und Anwaltskosten" verlangt wird, aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine arglistige Täuschung handelt, wenn man Artikel als "Originalverpackt" bewirbt, tatsächlich aber die bunte Umverpackung fehlt.

(Beispiel: Grafikkartenkarton, der zusätzlich in einer bunten Kartonhülle steckt)

Die Frage ist ob der Mangel so bedeutend die Eigenschaft des Produkts mindert, dass hier eine Absicht der "Gewinnmaximierung" zu unterstellen ist und es als Arglistige Täuschung zu werten ist.

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Hoffe auf fachliche Unterstützung in diesem kleinkarierten Fall.

Fritte
2008-04-02, 16:53:20
Hoffe auf fachliche Unterstützung in diesem kleinkarierten Fall.

und dann fragst du in einem Nerdforum nach einer juristisch verbindlichen Beratung?

Kein Geld für nen Anwalt oder was?
Geh zu frag-einen-anwalt.de und bezahl halt was dafür, ist nicht teuer da

Kleinkariert finde ich das übrigens gar nicht, es ist leider mittlerweile Usus das man bei Ebay nicht das bekommt was abgebildet wird, meiner Meinung nach ist das Betrugsabsicht!

XenoX
2008-04-02, 17:05:45
und dann fragst du in einem Nerdforum nach einer juristisch verbindlichen Beratung?

Kein Geld für nen Anwalt oder was?
Geh zu frag-einen-anwalt.de und bezahl halt was dafür, ist nicht teuer da


Hast du das Wort "Spam" für dich gepachtet?

Wer spricht von einer juristisch-verbindlichen Antwort? Jeder weiß, dass gerade Grenzfälle im Ermessungsspielraum des jeweiligen Richters liegen.
(siehe Rotenburg Urteil bzgl. der Retourwaren)

Man merkt das deine Sozialkompetenz bei "Hetzthreads gegen Muslime" enden.

Ich erwarte lediglich themenbezogene Meinungen, dass du von deiner Unfähigkeit Rechtsfälle zu beurteilen, darauf schließt dass im Forum nur "Nerds" verkehren, halte ich für einen Trugschluss.

huha
2008-04-02, 17:09:06
Ich bin zwar kein Anwalt, aber:
Wenn ich "originalverpackt" lese, dann erwarte ich, daß die gesamte Verpackung dabei ist inklusive buntem Umkarton. Wenn das fehlt, ist der Artikel meist eine OEM-Version und sollte meines Erachtens nach auch dementsprehend beworben werden.

-huha

_Gast
2008-04-02, 17:09:35
Also ich halte das schon für einen gravierenden Mangel. Ohne die bunte Umverpackung bleibt doch meist nur eine unbeschriftete weiße Schachtel übrig. Normalerweise kauft man zwar Produkte und keine Verpackungen. Wenn aber in der Auktion extra mit der Verpackung geworben wurde, und diese auch, obwohl tatsächlich gar nicht vorhanden, auf dem Bild dargestellt ist, so ist das sicher ein erheblicher Mangel.

Ich würde mich an deiner Stelle auch darüber ärgern und dagegen vorgehen. Schadenersatz wirst du dafür aber nicht verlangen können, höchstens eine Minderung des Verkaufspreises oder du kannst die Ware zurückgeben, das sie nicht den zugesicherten Eigenschaften entspricht.

Fritte
2008-04-02, 17:11:31
Hast du das Wort "Spam" für dich gepachtet?

wenn das Spam wäre, dann würden die Mods es entsprechend sanktionieren

Wer spricht von einer juristisch-verbindlichen Antwort?

[]

Ich erwarte lediglich themenbezogene Meinungen, dass du von deiner Unfähigkeit Rechtsfälle zu beurteilen, darauf schließt dass im Forum nur "Nerds" verkehren, halte ich für einen Trugschluss.

Ja, in der tat bin ich unfähig eine fachliche Meinung dazu abzugeben, das kann nur ein Jurist und der würde sich damit strafbar machen wenn er dir eine verbindliche Rechtsberatung zum Thema geben würde!

Zum Topic habe ich meine Meinung gesagt, wenn dir die Meinung von Nichtjuristen egal ist dann widersprichst du dir selbst indem du eben doch eine Rechtsberatung wünscht, also was denn nun?

Vielleicht sollte man dir eine zusätzliche Option einräumen, welche User in deinen Threads antworten dürfen ;D

XenoX
2008-04-02, 17:12:52
Jepp, so ähnlich wie ihr sehe ich den Sachverhalt auch.

Fraglich ist, ob dem Verkäufer "arglistige Täuschung" zu unterstellen ist.

Fritte
2008-04-02, 17:13:38
Jepp, so ähnlich wie ihr sehe ich den Sachverhalt auch.

Fraglich ist, ob dem Verkäufer "arglistige Täuschung" zu unterstellen ist.

tus einfach, da kümmert sich eh der Staatsanwalt drum, kostet nichtmal was... so what?

Edit: sehe gerade das es BGB ist, also nix mit StA

XenoX
2008-04-02, 17:18:54
Vielleicht sollte man dir eine zusätzliche Option einräumen, welche User in deinen Threads antworten dürfen ;D

Nein, sicherlich nicht, denn damit würde man das Grundprinzip des Meinungsaustausches eines jeden Forums unterbinden.
Aber augenscheinlich geht es dir nicht um eine konstruktive und themenbezogene Diskussion, sondern um pure Provokation, die sich wohl auf persönliche Differenzen begründet.

Evtl. kann ein Mod mal die Posts von Fritte trashen.:cool:

tus einfach, da kümmert sich eh der Staatsanwalt drum, kostet nichtmal was... so what?

Edit: sehe gerade das es BGB ist, also nix mit StA

Jepp, handelt sich um das BGB, nicht um das StGB nach ZPO.

_Gast
2008-04-02, 17:19:29
Fraglich ist, ob dem Verkäufer "arglistige Täuschung" zu unterstellen ist.Das ist schwer zu beurteilen, da "Arglist" ein sehr schwammiger Begriff ist, auch in der Rechtssprechung. Wollte der Verkäufer mit dem Bild und der Beschreibung erreichen, dass du den Artikel kaufst und der Artikel wäre ohne die Originalverpackung wesentlich weniger wert oder ein Ladenhüter, dann könnte man schon von arglistiger Täuschung reden.

Fritte
2008-04-02, 17:22:14
ich nehme an das es nicht als arglistige Täuschung gewertet wird, für einen Non-Nerd-Richter ist der Wert der bunten Umverpackung nicht erkennbar, die erkennen ja nichtmal den Unterschied zwischen einer originalen Erstversion eines Spiels und einer Pyramiden-Billigausgabe

Und den Nutzen schränkt die fehlende Verpackung ja nicht ein

PHuV
2008-04-02, 17:25:56
Na ja, im Prinzip hat er ja nicht gelogen, wenn es wirklich der Originalkarton ist. Aber ich verstehe auch unter Originalverpackung auch was anderes. Ich schätze, diese Frage kann nur ein Gerichtsentscheid klären. Rein rechtlich aus dem §123 BGB etwas daraus abzuleiten, dürfte an dieser Stelle schwer sein, da es hier keine arglist vorliegt (es ist ja OVP), die Frage ist nun, muß die OVP komplett sein, um OVP als OVP zu deklarieren oder nicht. Ich tät hier aufgrund der ungenauen Lage einen Umtausch bzw. Rückgabe probieren.

_Gast
2008-04-02, 17:27:45
Und den Nutzen schränkt die fehlende Verpackung ja nicht einWenn du die Karte ausschließlich nutzen willst, dann stimmt das sicher. Allerdings könntest du sie auch zum Wiederverkauf oder als Ausstellungs- oder Sammlerobjekt erworben haben. Und dann hat die Originalverpackung natürlich einen ganz anderen Stellenwert.

Fritte
2008-04-02, 17:32:34
Wenn du die Karte ausschließlich nutzen willst, dann stimmt das sicher. Allerdings könntest du sie auch zum Wiederverkauf oder als Ausstellungs- oder Sammlerobjekt erworben haben. Und dann hat die Originalverpackung natürlich einen ganz anderen Stellenwert.

Absolut richtig, allerdings ist der Nachweis einer in Massenfertigung hergestellten Grafikkarte als Kunst- oder Sammlerobjekt recht schwer.

Wenns ne 3dfx 6000 wäre, würde ich das vielleicht anders sehen, aber bei ner 0815-Standard-Graka? Sehr schwierig...

XenoX
2008-04-02, 17:33:45
Um es etwas übersichtlicher zu gestalten, gehe ich von folgender Fallstruktur aus.

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Verkäufer bewirbt das Gerät als neu & originalverpackt bei Ebay, der Käufer B kauft dieses.

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Geliefert wird ein neues Gerät jedoch ohne bunte Verpackungshülle.
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Käufer B moniert, dass es sich um defekte Gebrauchtware ohne Originalverpackung handelt.

Käufer B verlangt von Verkäufer A unverzüglich Rücküberweisung des Kaufpreis zzgl. aller anfallenden Portokosten, möchte das Gerät aber erst zurücksenden, wenn das Geld eingegangen ist und bietet "Entsorgung" des Gerätes an, damit keine Rücksendekosten anfallen.

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Verkäufer A weigert sich und bietet die Rückerstattung erst nach Rücksendung und Prüfung des Gerätes an. Es handelt sich nachweislich um Neuware ohne bunte Kartonhülle, die jedoch defekt war.
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Käufer B weigert sich und zeigt Verkäufer B bei der Polizei als Internetbetrüger an. Das Verfahren wird kurze Zeit später eingestellt.
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Parallel erhält Verkäufer B eine Schadenersatzforderung für einen Ersatzkauf und eine Rechnung über Anwaltsgebühren.
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Verkäufer B geht nicht auf die Forderungen ein und besteht auf vorherige Rücksendung und Prüfung des Gerätes.
Daraufhin wird das Gerät von Käufer A zurückgeschickt.
Kurze Zeit später und nach Prüfung wird Käufer A der gesamte Kaufpreis zzgl. aller Portokosten erstattet.
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Käufer A fordert weiterhin die Zahlung der Anwaltsrechnung und des Differenzbetrages des Ersatzkaufes.
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Verkäufer B weigert sich zu zahlen.
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Käufer A beginnt einen Prozess gegen Verkäufer B und wirft ihm Arglistige Täuschung vor, worauf sich seine Schadenersatzforderungen beziehen.
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Gerichtsurteil steht noch aus.
Es handelt sich hierbei um einen realen Fall. :D

Fritte
2008-04-02, 17:36:57
Käufer B verlangt von Verkäufer A unverzüglich Rücküberweisung des Kaufpreis zzgl. aller anfallenden Portokosten, möchte das Gerät aber erst zurücksenden, wenn das Geld eingegangen ist und bietet "Entsorgung" des Gerätes an, damit keine Rücksendekosten anfallen.

Irre ich mich oder hatten wir das schonmal von dir: http://www.forum-3dcenter.org/vbulletin/showthread.php?t=344219 :|

XenoX
2008-04-02, 17:40:44
Irre ich mich oder hatten wir das schonmal von dir: http://www.forum-3dcenter.org/vbulletin/showthread.php?t=344219 :|

Genau, der Fall geht in die nächste Runde.

Mittlerweile hat der Käufer einen Zivilprozess begonnen und es wird Ende April verhandelt.;D

Im Prozess geht es speziell um die Anwalts- und Ersatzkaufkosten, diese lassen sich aber nur auf einer "arglistigen Täuschung" begründen.

Jetzt stellt sich die Frage, ob das Anpreisen einer originalverpackten Ware aber Lieferung eines Artikels ohne bunte Kartonhülle als "arglistige Täuschung" zu werten ist.

Persönlich stellt es für mich maximal einen "Sachmangel" dar, da es die Eigenschaft des Gerätes nur unwesentlich beeinflusst, bzw. auf die Funktion keinen Einfluss hat.

Panasonic
2008-04-02, 17:54:19
Mir wird genz chlecht wenn ich lesen muss, mit welchem Schwachsinn sich unsere Gerichte ebeschäftigen müssen.

XenoX
2008-04-02, 18:01:04
Mir wird genz chlecht wenn ich lesen muss, mit welchem Schwachsinn sich unsere Gerichte ebeschäftigen müssen.

Genau das hat mein Anwalt und sogar die Anwältin der gegnerischen Seite auch gesagt.

Fritte
2008-04-02, 19:53:27
Persönlich stellt es für mich maximal einen "Sachmangel" dar, da es die Eigenschaft des Gerätes nur unwesentlich beeinflusst, bzw. auf die Funktion keinen Einfluss hat.

da muss ich dir sogar recht geben und der Richter sieht das vielleicht auch so, man kann sich wirklich wegen jedem Mist aufregen

Sag mal bitte Bescheid wie es ausgeht

Gunaldo
2008-04-02, 20:09:44
meine laienmeinung und keine rechtberatung in jeglicher hinsicht:

arglistige täuschung betrifft wesentliche verkehrswesentliche mängel des gegenstands und die wissentliche nichtaufklärung des käufers seitens des verkäufers.

eine falsche verpackung hat mit dieser norm in meinen augen absolut nichts zu tun.

mit §123bgb fechtet man ja auch nur die willenserklärung an. schadensersatz kann sich aus der rechtsfolge zwar ergeben, in diesem fall jedoch eher nicht.

Mot
2008-04-02, 20:26:02
Sag mal bitte Bescheid wie es ausgehtWürde mich ebenfalls interessieren.

Wenn man jedoch davon ausgeht das Verkäufer A gewillt ist dem Käufer B zu helfen, hätte Käufer B den Artikel direkt zurückschicken müssen, damit der Verkäufer A nachprüfen kann auf Defekte. So sieht es afaik auch die deutsche Rechtsprechung vor.
Die Ersatzkosten für sowas zu verlangen würde ich schon als "frech" ansehen, denn wenn Käufer B sogar anbietet den Artikel zu entsorgen um Rücksendekosten zu sparen wird der Artikel keinen besonderen Wert haben, womit auch die Ersatzkosten "überzogen" wären.

Generell finde ich es eine Frechheit Ware als originalverpackt zu deklarieren, gleichzeitig mit der OVP inkl. bunten Bildchen zu werben und dann nur im "OEM"-Karton zu versenden.