Stormtrooper
2008-04-03, 13:51:35
http://www.forum-3dcenter.org/vbulletin/showpost.php?p=6394476&postcount=13
Dies war ganz sicher keine Aufforderung zur Straftat.
Dazu müßte ich unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung geben. Das wars ganz sicher nicht.
Ich hab gesagt wie er Schnecken vergiften kann und nicht wie er rumsch******* Hunde umbrigen könnte.
Um eine unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung zu geben hätte ich schon mindestens Schreiben müssen.
"Bring die Hunde um, indem du Schneckengift in Hundefutter verpackt auslegst."
Bloß mal so zur Info.
Schönen Gruß.
Zu dem was du hier machst fällt mir aber das hier ein.
§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was hier noch erschwerend auf dich zu trifft hab ich nochmal fett geschrieben.
Allein aus persönlicher Korrektheit müßtest du oder deine Kollegen dich jetzt ebenfalls verwarnen.
Zusätzlich wäre zumindest eine Entschuldigung.
dann poste ich eben den Thread :-)
Dies war ganz sicher keine Aufforderung zur Straftat.
Dazu müßte ich unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung geben. Das wars ganz sicher nicht.
Ich hab gesagt wie er Schnecken vergiften kann und nicht wie er rumsch******* Hunde umbrigen könnte.
Um eine unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung zu geben hätte ich schon mindestens Schreiben müssen.
"Bring die Hunde um, indem du Schneckengift in Hundefutter verpackt auslegst."
Bloß mal so zur Info.
Schönen Gruß.
Zu dem was du hier machst fällt mir aber das hier ein.
§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was hier noch erschwerend auf dich zu trifft hab ich nochmal fett geschrieben.
Allein aus persönlicher Korrektheit müßtest du oder deine Kollegen dich jetzt ebenfalls verwarnen.
Zusätzlich wäre zumindest eine Entschuldigung.
dann poste ich eben den Thread :-)