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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was darf der Vermieter (einfordern)?


wizardSE
2008-04-04, 01:22:57
Hallo,

ziehe bald in neue Wohnung, nun liegt der Mietvertrag auf meinem Tisch...

Im Voraus: Vermieter ist Privatperson.

a) will der Vermieter eine Arbeitgeberbestätigung von mir (okay, verstehe ich noch irgendwo) und die Immatrikulationsbescheinigung meiner Frau. Letzteres verstehe ich nicht, hat der Vermieter das Recht darauf, wenn ja wieso?
b) Im Mietvertrag steht eine Klausel, dass beide Parteien für _24 Monate_ vom Recht der ordentlichen Kündigung keinen Gebrauch machen dürfen, ergo Mindestvertragslaufzeit des Mietvertrages auf 2 Jahre festgesetzt. Davon war bei Besichtigung der Wohnung und den zahlreichen Telefonaten nicht die Rede. Ist sowas zulässig beziehungsweise "üblich"? Meine Frau und ich haben sowas noch _nie_ in einem Mietvertrag stehen gehabt.

Dazu möchte der Vermieter noch Ausweiskopie von uns beiden... normal?

Danke schon im Voraus!

Zwergi
2008-04-04, 01:31:06
http://de.wikipedia.org/wiki/Mietvertrag

war jetzt zu faul mir den ganzen Text durchzulesen, sry. aber vllt hilfts dir ja weiter. Das mit dem Ausweis is üblich und die Mindestvertragslaufzeit ist mir auch net unbekannt. Der Vermieter will so ein "Mieterhopping" vermeiden, gerade bei Privatvermietern nix ungewöhnliches. Wenn dir seine Bitte um die Immatrikulationsbescheinigung deiner Frau so suspekt erscheint, was ich nachvollziehen kann, frag ihn doch einfach, warum er das braucht/möchte. Er wird dir deswegen net mit dem Anwalt drohen :)

onkel2003
2008-04-04, 05:44:52
Hallo,

ziehe bald in neue Wohnung, nun liegt der Mietvertrag auf meinem Tisch...

Im Voraus: Vermieter ist Privatperson.

a) will der Vermieter eine Arbeitgeberbestätigung von mir (okay, verstehe ich noch irgendwo) und die Immatrikulationsbescheinigung meiner Frau. Letzteres verstehe ich nicht, hat der Vermieter das Recht darauf, wenn ja wieso?
b) Im Mietvertrag steht eine Klausel, dass beide Parteien für _24 Monate_ vom Recht der ordentlichen Kündigung keinen Gebrauch machen dürfen, ergo Mindestvertragslaufzeit des Mietvertrages auf 2 Jahre festgesetzt. Davon war bei Besichtigung der Wohnung und den zahlreichen Telefonaten nicht die Rede. Ist sowas zulässig beziehungsweise "üblich"? Meine Frau und ich haben sowas noch _nie_ in einem Mietvertrag stehen gehabt.

Dazu möchte der Vermieter noch Ausweiskopie von uns beiden... normal?

Danke schon im Voraus!

1. ich denke nicht das er es darf, aber du wirst ohne die, die wohnung nicht bekommen. also was bleibt über ;-)

2. ist nicht rechtens, du kannst diesen vertrag aber denoch unterschreiben, die 24 monate haben aber keine bedeutung für dich, für dich bleibt die gesetzliche kündigungszeit bestehn egal was da drin steht.

Panasonic
2008-04-04, 08:24:06
Hallo,

ziehe bald in neue Wohnung, nun liegt der Mietvertrag auf meinem Tisch...

Im Voraus: Vermieter ist Privatperson.

a) will der Vermieter eine Arbeitgeberbestätigung von mir (okay, verstehe ich noch irgendwo) und die Immatrikulationsbescheinigung meiner Frau. Letzteres verstehe ich nicht, hat der Vermieter das Recht darauf, wenn ja wieso?
b) Im Mietvertrag steht eine Klausel, dass beide Parteien für _24 Monate_ vom Recht der ordentlichen Kündigung keinen Gebrauch machen dürfen, ergo Mindestvertragslaufzeit des Mietvertrages auf 2 Jahre festgesetzt. Davon war bei Besichtigung der Wohnung und den zahlreichen Telefonaten nicht die Rede. Ist sowas zulässig beziehungsweise "üblich"? Meine Frau und ich haben sowas noch _nie_ in einem Mietvertrag stehen gehabt.

Dazu möchte der Vermieter noch Ausweiskopie von uns beiden... normal?

Danke schon im Voraus!
Immatrikulationsbescheinigung: Ein "Recht" darauf hat er nicht, Du hast aber auch kein "Recht" auf die Wohnung ;)

Mindestmietzeit: Mittlerweile üblich und legitim. In Notfällen kommt man da allerdings auch raus (und ich meine Notfälle).

Mr_Snakefinger
2008-04-04, 09:43:21
Mindestmietzeit ist inzwischen in vielen Orten üblich (bei mir in der Gegend auch). Aber, wie Pana schon sagte, in besonderen Fällen kommt man da auch ohne Probleme raus (und mit besonders ist nciht gemeint, dass einem die Wohnung aus unerfindlichen Gründen auf einmal nicht mehr gefällt - wenn Du berufsbedingt den Wohnort wechseln MUSST, dann sieht das anders aus).

Allerdings lässt sich da auch mal mit den Vermietern handeln. Bei mir stand bspw. auch eine Kündigungssperrfrist drin. Bevor ich den Vertrag unterschrieben habe, hab ich mit dem Vermieter (übrigens auch Privatperson, wohnt direkt gegenüber von mir) gesprochen, habe ihm gesagt, dass es durchaus sein kann, dass ich ggf. im nächsten Jahr den Wohnort aus beruflichen Gründen wechseln muss. Daraufhin hat er die Klausel ersatzlos gestrichen.

Bei dieser speziellen Klausel kann ich die Vermieter-Seite, die ohnehin schon zu wenig Rechte hat, wenn ich mir ansehe, was Mieter so alles dürfen, auch verstehen. Insbesondere wenn es um Privat-Vermietung geht, dann bedeutet die Vermietung für die Leute vielfach ein Einkommen, auf das sie angewiesen sind (= die machen das nicht, um damit dick Kohle zu scheffeln). Wenn da nun aber die Mieter alle paar Monate wechseln und die Bude total verwohnen ist das mit dem Einkommen nicht mehr so weit her.

atlantic
2008-04-04, 13:27:04
ein sogenannter "qualifizierter" Zeitmietvertrag verpflichtet beide Parteien zur Einhaltung der Mietfrist. Nur bestimmte Ausnahmen erlauben dem Mieter, aus dem Vertrag zu kommen. So z.B., wenn sich Nachwuchs einstellt und die Wohnung daher zu klein wird. Dann ist der Mieter allerdings verpflichtet, für einen geeigneten Nachmieter zu sorgen.

onkel2003
2008-04-04, 13:37:39
Zeitmietvertrag setzt vorraus das der vermieter selbst nach ablauf in die wohnung zieht. um beispiel eine eigenbedarf kündigung aus den weg zu gehn. renovierung z.b auch

ein Zeitmietvertrag sagt nicht aus das der mieter an diese wohnung für diese zeit gebunden ist, ein hintergrund von vermieter ein Mindestmietzeit zu machen mit den grund er will sicher gehn das da nicht ständig neue einziehn ist nicht rechtlich, und somit solte er problemlos aus den vertrag raus kommen.


auch wenn einige orte solche Mindestmietzeit machen letztentlich ist wichtig was sagt das gesetz, und das gesetz legt hier ganz klare fristen für eine wohnungskündigung, ohne angaben von gründen.

wizardSE
2008-04-04, 21:18:55
Naja, es ist geschrieben, dass der mietvertrag auf unbestimmte zeit läuft. nächster satz sagt, dass beide parteien, mieter+vermieter, auf eine ordentliche kündigung innerhalb von

dann folgt ein leeres feld, dort hat der vermieter mit der schreibmaschine 24 reingeschrieben,

monaten verzichten.

Ist das im Fall der Fälle gültig?

Mr_Snakefinger
2008-04-04, 21:41:10
Zeitmietvertrag setzt vorraus das der vermieter selbst nach ablauf in die wohnung zieht. um beispiel eine eigenbedarf kündigung aus den weg zu gehn. renovierung z.b auch

ein Zeitmietvertrag sagt nicht aus das der mieter an diese wohnung für diese zeit gebunden ist, ein hintergrund von vermieter ein Mindestmietzeit zu machen mit den grund er will sicher gehn das da nicht ständig neue einziehn ist nicht rechtlich, und somit solte er problemlos aus den vertrag raus kommen.


auch wenn einige orte solche Mindestmietzeit machen letztentlich ist wichtig was sagt das gesetz, und das gesetz legt hier ganz klare fristen für eine wohnungskündigung, ohne angaben von gründen.


Bist Du sicher, dass Du da nicht was verwechselst? Das gilt doch nur, wenn der Mietvertrag zeitlich befristet ist. Das ist er hier aber nicht, sondern es ist lediglich eine ordentliche Kündigung für eine bestimmte Frist ausgeschlossen. Das Mietverhältnis an sich ist unbefristet.

Ich hatte meinen Mietvertrag damals auch dem Chef meiner Mutter (Fachanwalt für Mietrecht) gegeben, und der hatte an dem Ausschluss der Kündigungsfrist rechtlich Nichts auszusetzen.

Darüber hinaus noch was zum Nachlesen:

BGH VIII ZR 27/04. Leitsatz:

"In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt."


Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluss für beide Seiten ausgeschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 22.12.2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448).


Quelle für das zweite Zitat: http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/kuendigung/040630-VIII-ZR-379-03-kuendigungsrecht.html

Ferner heisst es da auch:

Die Frage, ob ein zeitlich befristeter Verzicht des Mieters auf eine ordentliche Kündigung zulässig ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 22.12.2003 (VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448) mittlerweile abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts entschieden. Die Regelung des § 2 Nr. 3 des Mietvertrags ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 575 Abs. 4 BGB, weil diese Vorschrift lediglich eine automatische Beendigung des Mietverhältnisses allein durch Zeitablauf verhindern soll. Dagegen dient sie nicht dem Schutz des Mieters vor einer längeren Bindung an den Vertrag (Senat, aaO II. 2.).


Und dann noch von woanders:

Nach dem vorliegenden Urteil des BGH ist der individual-vertragliche Ausschluß des gesetzlichen Kündigugsrechts der Beklagten auch nach dem geltenden Mietrechtsreformgesetz wirksam. Ein Verstoß gegen § 573 c Abs. 4 BGB liegt nicht vor. Diese Regelung erfasst nur Vereinbarungen, welche die gesetzlichen Kündigungsfristen zum Nachteil des Mieters verändern. Ein Kündigungsverzicht hingegen verändert die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht. Die Frage der Kündigungsfrist stellt sich erst, wenn dem Kündigenden überhaupt ein Kündigungsrecht zusteht.


Nach der Auffassungg des BGH (und das sagte der o.g. Anwalt auch) ist der beiderseitige Verzicht auf eine ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum also mitnichten als nichtig anzusehen.
Die Sache mit den Zeitmietverträgen spielt da überhaupt nicht rein, da sie einen anderen Sachverhalt zum Inhalt haben...

@wizardSE:
Da in Deinem Vertrag BEIDE Parteien einen Verzicht bekunden, dürfte dieser Vertrag gültig sein. Anders sähe es aus, wenn nur einseitig (von der Mietpartei) verzichtet werden soll, da das eine klare Benachteiligung der/des Mieter(s) darstellt. Dies wäre in der Tat nichtig.

hAvAnAsUcHt
2008-04-04, 22:13:17
Zeitmietvertrag setzt vorraus das der vermieter selbst nach ablauf in die wohnung zieht. um beispiel eine eigenbedarf kündigung aus den weg zu gehn. renovierung z.b auch

ein Zeitmietvertrag sagt nicht aus das der mieter an diese wohnung für diese zeit gebunden ist, ein hintergrund von vermieter ein Mindestmietzeit zu machen mit den grund er will sicher gehn das da nicht ständig neue einziehn ist nicht rechtlich, und somit solte er problemlos aus den vertrag raus kommen.


auch wenn einige orte solche Mindestmietzeit machen letztentlich ist wichtig was sagt das gesetz, und das gesetz legt hier ganz klare fristen für eine wohnungskündigung, ohne angaben von gründen.

Das ist von vorne bis hinten total falsch.

Wenn in einem Wohnungs-Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt grundsätzlich die gesetzliche Kündigungsfrist: diese liegt bei beiden Parteien (Mieter und Vermieter) bei 3 Monaten.

Ein Zeitmietvertrag legt die Dauer der Mietzeit fest, nach Ablauf der vereinbarten Meitdauer erlischt der Vertrag (von Verlängerungsklauseln mal abgesehen), eine vorherige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung im vorliegenden Fall für einen bestimmten Zeitraum (hier 24 Monate) ist rechtlich zulässig, daran gibt es nichts zu deuten. Beide pArteien akzeptieren durch die Unterschrift diese Abwandlung zum Standardvertrag und damit den gesetzlichen Kündigungsfristen.

Frage einfach den Vermieter, ob er eventuell auf diesen Passus verzichten kann bzw. ob der Zeitraum eventuell auf 12 oder 18 Monate verkürzt werden könnte.

Wer wird denn Vertragspartei? Nur du allein oder auch deine Frau? Im ersten Fall gehen den Vermieter die persönlichen Angaben zu deinen Frau nichts an, ansonsten kann er diese durchaus verlangen.

Was die Ausweiskopien betrifft - ich bin gelernter Immobilienkaufmann - habe in den letzten Jahren viele Wohnungen vermietet, ich habe seit einigen Jahren immer auf Kopien der Ausweises bestanden.
Ersten kann man so die Identität des Mieters prüfen (du könntest dich ja sonst für jemand anderen ausgeben und später einfach verschwinden), man würde dich nie wieder finden, aber auch für Zustellungen von Betriebskostenabrechnungen aus der Vorzeit nach Auszug ist dies recht hilfreich (Anfrage beim Einwohnermeldeamt zum Wohnort einer Person).

Mr_Snakefinger
2008-04-04, 22:22:15
Frage einfach den Vermieter, ob er eventuell auf diesen Passus verzichten kann bzw. ob der Zeitraum eventuell auf 12 oder 18 Monate verkürzt werden könnte.

Schrieb ich ja auch schon. Oft kann man da etwas handeln. Ging bei mir auch ohne Probleme: Ich hab meinem Vermieter einfach die Situation geschildert, dass ich neu bei meinem Arbeitgeber anfange und dass die Wahrscheinlichkeit relativ hoch ist, dass ich meinen Arbeitsplatz schon vor den 24 Monatan wechseln muss (an einen anderen Standort). Er hat sofort darauf reagiert und die komplette Klausel ersatzlos gestrichen (s.u.).

Dazu kam: Mein Vermieter ist schon etwas älter und hat meine Daten an seinen Anwalt weitergereicht, der dann die entsprechenden Informationen in den Standardvordruck des Mietverrtags von Haus & Grund eingetragen hat, bei dem in meiner Region die 24 Monate Kündigungsverzicht eben standardmäßig eingetragen sind (ist hier halt so üblich). Er selber hatte die Klausel bis dahin überhaupt nicht gelesen und sagte auch etwas verwundert: "Ach, damit machen wir uns keinen Stress, sowas hat es bei uns noch nie gegeben und wird es auch nie geben. Man muss ja nicht jeden Mist mitmachen." -> Sprachs, nahm den Kuli und ein Lineal und fertig war die Geschichte. ;)

Probier es halt aus, mit einer freundlichen Art kann man eine Menge erreichen.

Piffan
2008-04-04, 22:33:53
Hallo,

ziehe bald in neue Wohnung, nun liegt der Mietvertrag auf meinem Tisch...

Im Voraus: Vermieter ist Privatperson.

a) will der Vermieter eine Arbeitgeberbestätigung von mir (okay, verstehe ich noch irgendwo) und die Immatrikulationsbescheinigung meiner Frau. Letzteres verstehe ich nicht, hat der Vermieter das Recht darauf, wenn ja wieso?
b) Im Mietvertrag steht eine Klausel, dass beide Parteien für _24 Monate_ vom Recht der ordentlichen Kündigung keinen Gebrauch machen dürfen, ergo Mindestvertragslaufzeit des Mietvertrages auf 2 Jahre festgesetzt. Davon war bei Besichtigung der Wohnung und den zahlreichen Telefonaten nicht die Rede. Ist sowas zulässig beziehungsweise "üblich"? Meine Frau und ich haben sowas noch _nie_ in einem Mietvertrag stehen gehabt.

Dazu möchte der Vermieter noch Ausweiskopie von uns beiden... normal?

Danke schon im Voraus!


Wie oft bist du denn schon umgezogen, dass du von noch "nie" schreibst?

Der Vermieter scheint einfach keinen Stress wegen häufiger Wechsel zu mögen, ist doch nachvollziehbar.

Und wenn Dir sein Interesse an der Tätigkeit deiner Frau zu weit geht, dann such was anderes. Oder veretze dich ins eine Lage. Du würdest auch ungern an Leute vermieten, die dir nicht geheuer sind. :cool: