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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Defekter TV – Besteht ein Recht auf Auszahlung der Gutschrift?


DeMarco
2008-07-03, 20:55:59
Hi folks,

habe ein rechtliches Problem & wollte mal nachfragen, ob evtl. jemand aus Erfahrung ein paar Tipps oder noch besser handfeste Paragraphen parat hat, die mir helfen könnten, bevor ich den Schritt zum Anwalt wage.

Also vor knapp 8 Monaten habe ich einen LCD TV bei einem Händler vor Ort, der einer Elektrokette angehört, gekauft. Nachdem der TV einen Defekt aufweist (extremes 24p Flimmern & 100Hz Nachzieheffekt) & der Vor-Ort Service des Herstellers drei Mal erfolglos versuchte den TV zu reparieren, hat mir der Hersteller eine Gutschrift über den vollen Kaufbetrag zugesagt, welche ich beim Händler einlösen soll.

Der Hersteller sicherte mir auch zu, dass ich nun die Wahl zwischen der Auszahlung des Betrages oder einen Gutschein habe. Wobei ich sagen muss, dass mich der Händler nach dem Kauf des TVs in vielerlei Hinsicht entäuscht hat & ich deshalb dort nichts mehr kaufen möchte. Abgesehen davon habe ich bereits bei der 25% Aktion bei MM zugeschlagen & bin vollends mit dem neuen TV zufrieden.

Naja, "natürlich" verweigert der Händler mir nun eine Auszahlung & sieht sich im Recht. Klar, er möchte, dass der Gewinn in seinem Hause bleibt.
Ich wollte ihm entgegenkommen & 100€ von der Summe für das HDMi Kabel & die nette Beratung vor dem Kauf abziehen, aber er lässt sich diesbezüglich auf nichts ein.

Es handelt sich ja hier um einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Dann müssten doch nach BGB § 346 die Wirkungen des Rücktritts gelten?

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.


Da nun die Gutschrift eingetroffen ist, gehe ich Morgen wieder dorthin, bin mir jedoch ziemlich sicher, dass weiterhin die Auszahlung verweigert wird. Finde es sehr schade, da ich dort langjähriger Kunde bin & sonst alles problemlos lief. Und nun werde ich dort behandelt wie jemand, der nur "Böses" will.


Danke & Gruß,
DeMarco


PS: Habe den gleichen Thread schon mal im Hifi Forum & in einem Rechtsforum geposted, dort wurde mir gesagt, dass ich auf jeden Fall im Recht wäre & auf die Auszahlung bestehen soll, notfalls mit Anwalt. Aber ich möchte eigentlich soweit es geht Anwalt & Kadi aus Zeit/Stressgründen weitesgehend vermeiden. Deshalb wäre ich für konkrete rechtliche Tipps & Erfahrungswerte sehr dankbar.

Philipus II
2008-07-03, 21:16:04
Wenn der Händler sich querstellt,helfen Argumenteleider meist nicht.Einige Händler kalkulieren die fehlende Streitbereitschaft tatsächlich ein.

kiX
2008-07-03, 21:41:35
hingehen, erneut um Auszahlung bitten, auf die bestehenden Gesetze, darüber informieren dass du zu einer geringeren Auszahlung bereit bist (so hab ich das mit den 100€ verstanden), wenn er DANN noch nicht reagiert, bleibt nichts anderes übrig, als mit einem Anwalt wiederzukommen.

Tomi
2008-07-04, 06:32:05
Der Tipp hier ist derselbe. Es besteht ein Recht auf Barauszahlung. Gutscheine sind bei den Elektromärkten auch gang und gäbe, aber hier gibt es einen riesen Unterschied. Ein Gutschein aus Kulanz (weil das Gerät daheim farblich nicht zur Einrichtung passt ;)) ist absolut in Ordnung und hier hat man kein Recht auf Barauszahlung. Anders wenn das Gerät bereits 3x erfolglos repariert wurde. Dann handelt es sich klar um Sachmängelhaftung mit allen Konsequenzen.

Grestorn
2008-07-04, 08:10:30
Es handelt sich rechtlich um eine "Wandlung", d.h. der Kaufvertrag des TV Geräts wird so gestellt als hätte es ihn nie gegeben.

In so fern hat der Händler Dein Geld ohne vertragliche Grundlage erhalten und hat auch keinerlei Recht das Geld zu behalten oder als "Ware" auszuzahlen. Du kannst ihn auf Herausgabe verklagen, und genau damit würde ich drohen.

Bei diesem Verhalten des Händlers ist auch keinerlei entgegenkommen angemessen. Ich würde auch das HDMI Kabel (als Teil der Vertrages) zurückgeben und auf die gute Beratung pfeifen.

Stormtrooper
2008-07-04, 08:17:24
Nur mal ne kurze Zwischenfrage ... War immer das gleiche Teil defekt?
Und vor allem in welchem zeitlichen Ablauf war wann, was defekt.
Ist in den ersten 6 Monaten zB der Tuner kaputt gegangen und erfolgreich repariert worden und im 7 oder 8 Monat das Netzteil hast du in der Tat kein Anspruch.

WTC
2008-07-04, 09:23:21
Nur mal ne kurze Zwischenfrage ... War immer das gleiche Teil defekt?
Und vor allem in welchem zeitlichen Ablauf war wann, was defekt.
Ist in den ersten 6 Monaten zB der Tuner kaputt gegangen und erfolgreich repariert worden und im 7 oder 8 Monat das Netzteil hast du in der Tat kein Anspruch.

Nein, falsch, der vertrag wurde doch schon von seiten des herstellers gecancelt, daher hat der TS Anspruch auf Barauszahlung da kein rechtsgültiger vertrag mehr besteht.

desert
2008-07-04, 10:58:45
wäre mir neu das du als käufer einen vertrag mit dem hersteller deines fernsehgerätes schliesst.

Du schliesst einen vertrag mit dem händler ab, und das ist somit dein ansprechpartner.

Stormtrooper
2008-07-04, 12:39:52
Nein, falsch, der vertrag wurde doch schon von seiten des herstellers gecancelt,


Um das gehts ja nicht ...
Hier gehts dem TE ja darum ob die Bedingungen des Händlers wirksam sind oder nicht.

nymand
2008-07-04, 12:50:27
Soforn du die sache über den Hersteller geregelt hast und nicht über den Händler, greift das 3x Nachbessern meines Wissens nach nicht. Der Händler weiß ja gar nichts davon, dass du 3x bei Firma X nen Reparaturversuch gemacht hast.

Es kommt jetzt drauf an, über wen du das abgewickelt hast.

Stormtrooper
2008-07-04, 13:05:26
Oha ...nymand hat Recht ..hab gar nicht gelesen das du dies beim Hersteller abgewickelt hast ...
Du hast in der Tat null und gar keine Ansprüche gegenüber dem Händler ...
Du kannst auch kein Geld zurückfordern, da der Verkäufer nie einen Nachbesserungsversuch unternehmen konnte.
Zusätzlich liegt für die Zukunft die Beweislast bei dir.
Die bleibt tatsächlich nur die Möglichkeit die Gutschrift zu nehmen und dir ne Stereoanlage zu kaufen etc.
Die Kosten für den Anwalt würde ich mir sparen ... auf denen bleibst du 100%ig sitzen.

WTC
2008-07-04, 13:21:02
Oha ...nymand hat Recht ..hab gar nicht gelesen das du dies beim Hersteller abgewickelt hast ...
Du hast in der Tat null und gar keine Ansprüche gegenüber dem Händler ...
Du kannst auch kein Geld zurückfordern, da der Verkäufer nie einen Nachbesserungsversuch unternehmen konnte.
Zusätzlich liegt für die Zukunft die Beweislast bei dir.
Die bleibt tatsächlich nur die Möglichkeit die Gutschrift zu nehmen und dir ne Stereoanlage zu kaufen etc.
Die Kosten für den Anwalt würde ich mir sparen ... auf denen bleibst du 100%ig sitzen.

Nein! Das Geld kriegt er 100% zurück! Die Händler machen selber nicht mehr als das gerät zurückzuschicken, und so geräte haben ja auch einen vor ort service, wäre ja schwachsinnig wenn man den nicht benutzen darf und dann jedes mal denn dicken fernseher zum händler schleppen muss!

DeMarco
2008-07-04, 13:40:44
Hey,
danke schon mal für die Rückmeldungen. Obwohl mich die negativen Nachrichten gerade echt verwirren bzw. schockieren.
Werde wohl heute noch mal zum Händler gehen.

Ich bin zuerst mit dem Problem zum Händler, der hat sich einfach nicht mehr bei mir gemeldet. Das Flimmern & Nachziehen wurde derweil immer schlimmer. Abgesehen davon hatte ich auch immer noch das Vorführgerät zu Hause, obwohl mir beim Kauf ein neues Gerät zugesagt wurde. Es liefen also einige Dinge ganz schief.

Nachdem ich nun vor ein paar Wochen mit Samsung telefoniert habe & meinen Unmut mitteilte, sicherten mir diese zu, dass die Abwicklung ab jetzt komplett über Samsung bzw. über den Vor Ort Servicepartner läuft. Dieser war auch 3 mal hier & konnte nicht nachbessern, worauf Samsung mir eine Gutschrift ausstellte & mir auch hier versicherte, dass ich die Wahl habe zwischen Auszahlung & Gutschrift. Auch bei der Konkurrenz wurde mir mitgeteilt, dass sie in so einem Fall auf Wunsch des Kunden die Gutschrift auszahlen, wie es auch bei zahlreichen Mitgliedern im Hifi Forum der Fall war bei eben dieser Serie des TVs. Und die sind im Prinzip den gleichen Weg gegangen wie ich gerade.


Werde wohl dann doch den Rechtsschutz bemühen müssen, da ich dort nichts mehr kaufen möchte, schon gar nicht für so einen hohen Betrag.


€dit: Eben erst WTCs Beitrag gelesen...schon ziemlich verwirrend das Ganze. :(

Stormtrooper
2008-07-04, 13:45:13
Nein! Das Geld kriegt er 100% zurück! Die Händler machen selber nicht mehr als das gerät zurückzuschicken, und so geräte haben ja auch einen vor ort service, wäre ja schwachsinnig wenn man den nicht benutzen darf und dann jedes mal denn dicken fernseher zum händler schleppen muss!

Nein bekommt er nicht .. warum auch?
Wenn der Händler nie eine Chance hat das Teil reparieren zu lassen, warum soll er das Geld zurückgeben, sorry wo lebst du denn?
Zusätzlich, wenn der Hersteller das Gerät austauscht braucht er der Händler dieses Gerät auch nicht mehr zurücknehmen, warum sollte er auch was zurücknehmen was er gar nicht verkauft.

WTC
2008-07-04, 14:01:06
Nein bekommt er nicht .. warum auch?
Wenn der Händler nie eine Chance hat das Teil reparieren zu lassen, warum soll er das Geld zurückgeben, sorry wo lebst du denn?
Zusätzlich, wenn der Hersteller das Gerät austauscht braucht er der Händler dieses Gerät auch nicht mehr zurücknehmen, warum sollte er auch was zurücknehmen was er gar nicht verkauft.

Nein! Die Händler sind sogar froh wenn man damit direkt zum hersteller geht! Keine versandkosten und kein stress für sie! Und wozu es dann den vor ort service gibt konntest du mir auch nicht erklären, denn der wäre ja nutzlos, denn in den seltensten fällen kaufst du ein gerät direkt beim hersteller!

Stormtrooper
2008-07-04, 14:16:26
Sicher sind die Händler froh ...
Brauchen sie nichts machen ...
Dennoch brauch ein Händler nicht mehr zu tauschen ...
Warum denn auch?
Der Vor Ort Service ist eine FREIWILLIGE SACHE DES HERSTELLERS und hat rein gar nichts mit dem Händler zu tun.

nemesiz
2008-07-04, 14:59:16
Willkommen bei "DEM PROBLEM"...


willkommen bei der Hirnrissigkeit der ServiceGarantien usw.


Es ist FAKT.

Löst DU deine Probleme über die Hersteller"garantie" bzw. dessen Service (also direkt), dann hast du keinerlei Anspruch auf das Geld sondern nur auf Wandlung (aber nicht in Bargeld).

Ich drücke mich da jetzt einfach mal verständlich aus.

Bargeld gibt es nur wenn der Händler 3x die Chance hatte den Schlamassel zu beseitigen. Wie er das tut ist seine Sache. Er kann seinen Service-Onkel schicken, das Gerät weggeben oder den Herstellersupport nutzen.

DAS MUSS!!!! aber er tun nicht du.

Leider wird man da nur allzugerne nicht drauf hingewiesen. Es gibt sogar Händler die einem das absichtlich nahe legen dass man ja den Hersteller direkt beauftragen kann (natürlich ohne Hintergedanken).

Ich kenne das Spielchen nur zu hauf... Man muss bei so einer Aktion immer abwägen ..


Es kann allerdings auch mal vorkommen dass man Glück hat und der Hersteller sich dann an den Händler wendet und alles wieder gut wird, ist mir aber nu 1x passiert.

Richtig geil wirds wenns den Händler dann plötzlich nicht mehr gibt und der Hersteller aber auf den Händler verweist :-)


Fakt ist, ER MUSS NICHT ZAHLEN... er MUSS TAUSCHEN... ergo, das GELD DARF IM LADEN BLEIBEN.

Ric
2008-07-04, 15:28:57
Willkommen, du liegst falsch.


Es ist FAKT.

Löst DU deine Probleme über die Hersteller"garantie" bzw. dessen Service (also direkt), dann hast du keinerlei Anspruch auf das Geld sondern nur auf Wandlung (aber nicht in Bargeld).

Falsch,
1. Wandlung gibt es seit 2002 nicht mehr.
2. § 437 BGB - lesen reichtIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen

Ich drücke mich da jetzt einfach mal verständlich aus.

Bargeld gibt es nur wenn der Händler 3x die Chance hatte den Schlamassel zu beseitigen. Wie er das tut ist seine Sache. Er kann seinen Service-Onkel schicken, das Gerät weggeben oder den Herstellersupport nutzen.

Falsch !!!
1. Man kann jederzeit bei Pflichtverletzung, bwz. bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung zurücktreten.
2. Es gibt keinen Rechtsanpruch auf 2 oder gar 3 Nachbesserungsversuchen. Keine ahnung wie du darauf kommst.

§ 440 BGB
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Dieser Paragraph gibt KEINEN Anspruch auf eine 2. Nachbesserung, sondern lässt nur nach dem 2. Versuch die Fristsetzung entfallen.


DAS MUSS!!!! aber er tun nicht du.

FALSCH!!!

§ 346 BGB

§ 346 Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) 1Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

2Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) 1Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

2Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.


Leider wird man da nur allzugerne nicht drauf hingewiesen. Es gibt sogar Händler die einem das absichtlich nahe legen dass man ja den Hersteller direkt beauftragen kann (natürlich ohne Hintergedanken).

Ich kenne das Spielchen nur zu hauf... Man muss bei so einer Aktion immer abwägen ..


Das spielt in dem Fall keine Rolle: Wird man von Händler an den Hersteller verwissen wir der zur Hilfsperson des Händlers, so das er die Handlungen, seinen sie Positiv, als auch Negativ, sich zuzurechnen hat.

Fakt ist, ER MUSS NICHT ZAHLEN... er MUSS TAUSCHEN... ergo, das GELD DARF IM LADEN BLEIBEN.

Falsch!! Siehe oben - Auch mehrfache Großschreibung mach es nicht besser.


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Der Fall ist aber noch anders:

Der Hersteller hat eine Gutschrift ausgestellt, die er an der "Zahlstelle" Händler abholen kann. Diese Gutschrift gewährt der Hersteller an den Händler - sprich er bezahlt diesen. (Dies müsste er auch tun, wenn die Sache als fehlerhaft, ohne Mitwirkung des Herstelles als Relkamation anfällt - aber das ist anderes Thema).

So oder so - dir steht dein Geld zu. Punkt.

Stormtrooper
2008-07-04, 15:59:33
@ Ric ... nochmal für dich zum mitschreiben.
Wenn der Hersteller getauscht hat, braucht der Händler nichts mehr machen.
Der Händler muß nur das Gerät tauschen/nachbessern oder zurücknehmen was er verkauft hat.
Kein anderes ...
Somit, wenn der Hersteller getauscht hat mußt du dem Händler erstmal das Gerät geben was er dir verkauft hat und kein Typgleiches.
Ist so ... glaubs oder lass es.
Könnte ja auch sein, das du einfach das ältere Gerät vom Kumpel tauschen willst mit deiner neuen Rechnung.
Deswegen nochmal er muß nur das Gerät mit der SN tauschen reparieren was er dir verkauft hat.
Und nochmal wenn der Hersteller das Gerät getauscht hat, hast du alle Ansprüche gegen deinen Händler verwirkt.

Ric
2008-07-04, 16:02:54
@ Ric ... nochmal für dich zum mitschreiben.
Wenn der Hersteller getauscht hat, braucht der Händler nichts mehr machen.
Der Händler muß nur das Gerät tauschen/nachbessern oder zurücknehmen was er verkauft hat.
Kein anderes ...
Somit, wenn der Hersteller getauscht hat mußt du dem Händler erstmal das Gerät geben was er dir verkauft hat und kein Typgleiches.
Ist so ... glaubs oder lass es.
Könnte ja auch sein, das du einfach das ältere Gerät vom Kumpel tauschen willst mit deiner neuen Rechnung.
Deswegen nochmal er muß nur das Gerät mit der SN tauschen reparieren was er dir verkauft hat.
Und nochmal wenn der Hersteller das Gerät getauscht hat, hast du alle Ansprüche gegen deinen Händler verwirkt.

Lese nochmal die beiden Quotes:

Wird man von Händler an den Hersteller verwissen wir der zur Hilfsperson des Händlers, so das er die Handlungen, seinen sie Positiv, als auch Negativ, sich zuzurechnen hat.

Der Fall ist aber noch anders:

Der Hersteller hat eine Gutschrift ausgestellt, die er an der "Zahlstelle" Händler abholen kann. Diese Gutschrift gewährt der Hersteller an den Händler - sprich er bezahlt diesen. (Dies müsste er auch tun, wenn die Sache als fehlerhaft, ohne Mitwirkung des Herstelles als Reklamation anfällt - aber das ist anderes Thema).



3. Das Gerät wurde NICHT getauscht, sondern (zugegebenermaßen erfolglos) REPARIERT!!!

DeMarco
2008-08-07, 10:07:32
Hi, mal ein kleines Update zu meiner Situation:

Nachdem Samsung dem Händler schon vor geraumer Zeit den vollen Kaufpreis als Gutschrift überwiesen hat & ich die Sache schon meinem Anwalt zwecks Prüfung übergeben habe, rief mich gestern der Händler an & erklärte sich bereit, den Gesamtbetrag abzgl. 400€ auszuzahlen.
Ich bin mittlerweile soweit, die Kohle anzunehmen; meine bessere Hälfte (die den TV zum Teil mitbezahlt hat), möchte sich jedoch nicht geschlagen geben & besteht auf den vollen Betrag. Tja, so ist sie halt, meine kleine Amazone. ;)

Was meint ihr? "Lohnt" sich der Gang vor den Kadi wg. 400 Schleifen oder soll ich "kuschen" & das Angebot des Händlers annehmen?

Dykstra
2008-08-07, 10:20:41
Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, dann würde ich das knallhart durchziehen. Es gibt keinen Grund, wieso er die 400 EUR einbehalten sollte, nachdem Samsung ihm den vollen Preis erstattet hat.

Lass dich nicht durch die Verzögerungstaktik, die viele Händler bei solchen Fällen anwenden, mürbe machen. Auch wenn sowas die Nerven belastet, du hast ein Recht auf die volle Erstattung des Kaufpreis, also kämpf für dein Recht.

edit: Rein interessehalber: Wie begründet er eigentlich den Abzug der 400 EUR vom Kaufpreis?

astro
2008-08-07, 10:49:07
Er hat den vollen Preis vom Hersteller erhalten und will jetzt 400 Euro einbehalten?
Also manchmal bin ich echt sprachlos :| Der Händler hatte noch nicht mal "Aufwand" mit den Reperaturversuchen. Womit begründet er denn bitte diesen Abzug?
Ich würde mir sowas nicht gefallen lassen, dass ist einfach nur dreist!

DeMarco
2008-08-07, 12:06:41
Die Frechheit ist, dass er den Abzug der 400€ damit begründet, dass bei einer Auszahlung des kompletten Betrags das Geld ja nicht in seinem Geschäft bleibt & er dann ja quasi "leer" ausgeht (er hat den TV wieder, BTW). Alternativ könnte ich mir laut ihm auch für den vollen Betrag etwas aussuchen.
Meinen Vorschlag, dass er mir für die 400€ einen Gutschein ausstellt & ich den Rest des Geldes Cash bzw. überwiesen bekomme, lehnt er auch kategorisch ab. Genau so, wie vor ein paar Wochen noch die Möglichkeit einer Auszahlung ablehnte.

Nach knapp 3 Monaten hat er mich ehrlich gesagt auch echt mürbe gemacht & ich überlege, auf sein Angebot, so mies es auch ist, einzugehen. Aber meine Freundin sieht das anders.

Schon traurig, habe dort seit über 10 Jahren Laptops, PC Teile, Boxensysteme usw. gekauft, auch meine ersten beiden Voodoo SLI Karten für schlappe 1200DM damals & den Laden immer schön fleißig weiterempfohlen. Aber wehe wenn man mal ein Problem hat. :frown:

astro
2008-08-07, 12:32:27
Die Frechheit ist, dass er den Abzug der 400€ damit begründet, dass bei einer Auszahlung des kompletten Betrags das Geld ja nicht in seinem Geschäft bleibt & er dann ja quasi "leer" ausgeht (er hat den TV wieder, BTW).
Ohje ohje. BITTE gehe nicht auf sein Angebot ein und hör auf Deine Freundin. Mit etwas Glück knickt er schon nach nem Schreiben vom Anwalt ein.
Der Punkt ist einfach, dass es Dir als Kunde herzlich egal sein kann, ob er "leer" ausgeht. Was ist das überhaupt für eine Formulierung?! Er hat ja noch nichtmal einen Schaden erlitten. Er hat nur einen Fernseher weniger verkauft. Das ist nunmal das Risiko eines Unternehmers und mit Sicherheit nicht Dein Problem. Wenn er mangelhafte Ware verkauft, ist er schuld.

Dykstra
2008-08-07, 15:46:15
NICHT mürbe machen lassen! Es ist eine weithin verbreitete Praxis bei Unternehmen, solche Sachen so lang wie möglich zu ziehen, weil sie genau wissen, dass sich ein normaler Mensch in jeder freien Minute Gedanken darüber macht und das geht einem mit der Zeit richtig an die Nerven, weil andere Dinge darunter leiden. Ich spreche da aus Erfahrung.

Aber der Händler hat absolut kein Recht auf die 400 EUR. Er hat keinen Schaden durch die Rückgabe erlitten und konnte mit deinen Geld sogar noch über einen längeren Zeitraum wirtschaften.

Nimm dir bitte einen Anwalt und klage den kompletten Betrag inkl. Zinsen seit dem Zeitpunkt der Rückzahlung des Geldes von Samsung an den Händler ein. Von diesem Moment an hat er nämlich unberechtigterweise dein Geld zurück gehalten und dafür steht dir eine Entschädigung zu.
Wenn du das Ganze von einem Anwalt in einem Brief aufsetzten lässt, kostet das auch ohne Rechtsschutz (du hast bisher leider nicht gesagt, ob du einen hast) nicht mehr als 50 EUR.

Und ich hoffe für dich, dass der Händler dann nachgibt und dir endlich dein Geld gibt.

tombman
2008-08-07, 15:48:59
NICHT mürbe machen lassen! Es ist eine weithin verbreitete Praxis bei Unternehmen, solche Sachen so lang wie möglich zu ziehen, weil sie genau wissen, dass sich ein normaler Mensch in jeder freien Minute Gedanken über solche Sachen macht und das geht einem mit der Zeit richtig an die Nerven, weil andere Dinge darunter leiden. Ich sprech da aus Erfahrung.

Aber der Händler hat absolut kein Recht auf die 400 EUR. Er hat keinen Schaden durch die Rückgabe erlitten und konnte mit deinen Geld sogar noch über einen längeren Zeitraum wirtschaften.

Nimm dir bitte einen Anwalt und klage den kompletten Betrag inkl. Zinsen seit dem Zeitpunkt der Rückzahlung des Geldes von Samsung an den Händler ein. Von diesem Moment an hat er nämlich unberechtigterweise dein Geld zurück gehalten und dafür steht dir eine Entschädigung zu.
Wenn du das Ganze von einem Anwalt in einem Brief aufsetzten lässt, kostet das auch ohne Rechtsschutz (du hast bisher leider nicht gesagt, ob du einen hast) nicht mehr als 50 EUR.

Und ich hoffe für dich, dass der Händler dann nachgibt und dir endlich dein Geld gibt.
Genau so.

Der Händler argumentiert eh in Kindergartenmanier, aber wahrscheinlich nur, weil er merkt, daß er es mit dir machen kann...

Stormtrooper
2008-08-07, 16:06:56
Der Händler hat sehrwohl das Recht einen Nutzungsabschlag einzubehalten.
Wie seriös das ganze ist, wenn der Händler etwas einbehält obwohl er alles bekommen hat steht auf einem anderen Blatt.

Ric
2008-08-07, 16:10:18
Nach knapp 3 Monaten hat er mich ehrlich gesagt auch echt mürbe gemacht & ich überlege, auf sein Angebot, so mies es auch ist, einzugehen. Aber meine Freundin sieht das anders.

Den Weg den du einschlagen willst musst du dir selbst aussuchen.
Auch wenn dir das Geld zusteht, entscheidest du, ob du dein Recht durchsetzten willst.
Ich verweise mal an die Post´s von astro, Dykstra und tombman, die schon gute Gründe genannt haben.

Wenn dir das schon an die Substanz gegangen ist und dich schlicht nervt, dann übergebe das an deinen Anwalt. Der bekommt schließlich dafür sein Geld.

PS: Vielleicht noch eine Überlegung: was ärgert dich länger: Die Angelegenheit von Anfang bis Ende durch zu ziehen, oder dich in einem Jahr noch daran erinnern, dass du aufgegeben hast. :wink:

tombman
2008-08-07, 16:11:32
Der Händler hat sehrwohl das Recht einen Nutzungsabschlag einzubehalten.
Nicht wenn die Nutzung ausschließlich dazu verwendet wurde um überhaupt auf den Fehler draufzukommen, innerhalb von 14 Tagen natürlich...

Ric
2008-08-07, 16:12:15
Der Händler hat sehrwohl das Recht einen Nutzungsabschlag einzubehalten.
Wie seriös das ganze ist, wenn der Händler etwas einbehält obwohl er alles bekommen hat steht auf einem anderen Blatt.


Und noch einmal:

Der Händler ist nur die "Zahlstelle" des Herstellers.
Das Geld kommt vom Hersteller. Der Händler hat keinen Schaden.

tombman
2008-08-07, 16:17:21
Und noch einmal:

Der Händler ist nur die "Zahlstelle" des Herstellers.
Das Geld kommt vom Hersteller. Der Händler hat keinen Schaden.
Eben, der Händler hat die volle Kohle bekommen, und jetzt will er noch den "virtuellen" Gewinn vom ehemaligen "Geschäft" auch behalten -> ROFL.

Stormtrooper
2008-08-07, 16:22:42
Und noch einmal:

Der Händler ist nur die "Zahlstelle" des Herstellers.
Das Geld kommt vom Hersteller. Der Händler hat keinen Schaden.


Und nochmal für dich ... für jeden Monat wo er den Fernseher benutzt hat ist ein Nutzungsabschlag zulässig ... abzüglich der Zeit wo das Gerät beim reparieren war... basda ...
Mal ein offener Brief vom Verbraucherschutzministerium.

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft - Dr. Georg Starke / Leiter des Referates 213 /Berlin - Wilhelmstr.54 - 09.Juli.2004

(ZITAT)

Sehr geehrter Herr XXXXXX,

vielen Dank für Ihre e-mails vom 11. und 30.Juni 2004, mit denen Sie um Stellungnahme zu einem Plusminus-Beitrag des SWR zum Thema "Gewährleistung - Verbraucher bei Garantiefällen benachteiligt" bitten.

Es ist zutreffend, dass ein Verbraucher, dem der Verkäufer nach Geltendmachung der Gewährleistungsrechte eine neue Sache liefert, neben der Herausgabe der zunächst gelieferten fehlerhaften Sache auch grundsätzlich eine Entschädigung für deren Nutzung zu zahlen hat.

Diese schon vor der Schuldrechtsmodernisierung geltende Regelung wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass der Verbraucher wegen der Mangelhaftigkeit einen Anspruchauf Nachlieferung einer neuen Sache erhält. Gleichzeitig sollen ihm die Vorteile , die er zuvordurch die Nutzung der zurückzugebenden Sache erhalten hat, aber nicht unentgeltlich zuwachsen. Weder der Verkäufer noch derVerbraucher sollen aus der Mangelhaftigkeit der zunächst gelieferten Sache Vorteile ziehen können. Aus diesem Grund besteht der Anspruch des Verkäufers auch nur in dem Umfang, in dem der Verbraucher wirklich Verbrauchsvorteile erlangt hat. Das heißt, der Verbraucher muß zum Beispiel keine Wertminderung ersetzen, die dadurch entsteht, daß die Sache nicht mehr als "neu" anzusehen oder der Marktpreis gesunken ist.

Nutzungsentschädigungen sind jedoch nur zu leisten, wenn der Verbraucher die Sache trotz ihrer Mangehaftigkeit auch wirklich nutzen konnte. Konnte die Sache im Einzellfall genutzt werden, ist zwar Nutzungsentschädigung zu zahlen, es ist aber der mangelbedingte Minderwert zu berücksichtigen. Dabei hat der Verkäufer die Voraussetzungen für seinen etwaigen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung darzulegen. Dies gilt sowohl für die Tatsache, dass der Verbraucher die Sache überhaupt genutzt hat, als auch für die Höhe des Nutzungsentgeltes.
Mit den aufgezeigten Regelungen zur Nutzungsentschädigung hat der Gesetzgeber eine sachgerechte Lösung gefunden, die auch das geltende Europarecht berücksichtigt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegn die Verbrauchsgüterkaufrichtline vor.

Nach der Verbrauchtgüterkaufrichtlinie hat der Verbraucher einen Anspruch auf eine unentgeldliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der gelieferten Sache. Dabei bedeutet "unentgeldlich", dass der Vekäufer für die erforderlichen Kosten der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes aufkommen muß. Auch nach deutschem Recht hat der Verbraucherinsoweit keine Kosten zu tragen, denn der Verkäufer muß die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, übernehmen. Nicht zu diesen Kosten zählen Nutzungskosten, die durch den Gebrauch der mangelhaften Sache entstanden sind. Auch ohne die Mangelhaftigkeit hätte der Verbraucher die gekaufte Sache nicht unentgeldlich nutzen können, da Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch zu seinen Lasten gehen. Im Übrigen wird, wie bereits dargestellt, die Mangelhaftigkeit der sache bei der Bemessung der Gebrauchsvorteile berücksichtigt.

Diese Wertung wird durch den Erwägungsgrund (15) der Verbrauchsgüterverkaufsrichtlinie bestätigt. Danach haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine dem Verbraucher zu leistende Erstattung zu mindern. um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt ist. Diese Ausführungen beziehen sich zwar nur auf die Rückabwicklung des Vertrages. Sie zeigen jedoch, die Richtlinie billigt eine derartige Verpflichtung des Verbrauchers.

Zu den in dem Plusminus-Beitrag geschilderten Fällen darf ich leider keine näheren Ausführungen machen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nicht befugt, in konkreten Streitfällen Rechtsberatung durchzuführen bzw. eigene Maßnahmen gegenüber Unternehmen zu ergreifen.

Mit freundlichen Grüßen - Im Auftrag - Dr. Starke

quelle:
http://www.verbraucherschutz-forum.de/?show=euYS

Dykstra
2008-08-07, 16:25:20
Der Händler hat sehrwohl das Recht einen Nutzungsabschlag einzubehalten.
Wie seriös das ganze ist, wenn der Händler etwas einbehält obwohl er alles bekommen hat steht auf einem anderen Blatt.

Nein, wenn das Ganze über die Garantie von Samsung abgewickelt wurde, hat der Händler schon den kompletten Preis den er für den TV gezahlt hat, zurück bekommen.
Er darf also keinen Nutzungsabschlag einbehalten, da er den TV nicht mit vermindertem Wert weiterverkaufen muss, sondern an Samsung zurückschicken kann.

Also wie begründest du den von dir aufgeführten Nutzungsabschlag?

astro
2008-08-07, 16:26:00
Hihi "virtueller Gewinn" ist echt gut :D
Einfach nur dreist, was der Händler abzieht, der hat Anspruch auf exakt gar nichts. Im krassen Gegensatz zu Dir, der Typ schuldet Dir den Kaufpreis, und zwar ohne Abzüge.
Vielleicht hilft es ja schon, den Betrag schriftlich und mit Fristsetzung anzumahnen. Natürlich per Einschreiben. Hält er die Frist nicht ein, geht's ab zum Anwalt, der kümmert sich dann um das weitere Vorgehen (gerichtlicher Mahnbescheid etc.).
Also: Setz einfach mal ein sachliches (!) Mahnschreiben auf, Fristsetzung 7 Tage und dem Vorbehalt weiterer rechtlicher Schritte.
NICHT DIESES DREISTE ANGEBOT ANNEHMEN! (falls ich noch nicht gesagt habe ;))

Stormtrooper
2008-08-07, 16:26:03
Eben, der Händler hat die volle Kohle bekommen, und jetzt will er noch den "virtuellen" Gewinn vom ehemaligen "Geschäft" auch behalten -> ROFL.


Da brauchst gar nicht so blöd lachen ... das ist nunmal so ...
Habe doch geschrieben, daß es vom Händler verwerflich ist, wenn er alles einbehält, aber er ist nunmal im Recht.
Denn der Käufer oder TE hat einen Fernseher, ich sag jetzt einfach mal von den 8 Monaten 6 Monate genutzt, warum soll für Ihn diese Nutzung kostenlos sein???

Stormtrooper
2008-08-07, 16:28:00
man man man ... ihr seid mir schon alles solche Hobbyjuristen ...
Ich vertrau dem BM für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mehr ...
Genauso wie meinem gesunden Menschenverstand. :-D

tombman
2008-08-07, 16:29:00
Wissen wir überhaupt folgende Punkte.

1.) Wie lange war das Gerät in Gebrauch?
2.) Wann wurde der Fehler entdeckt?

Daß der Fehler ANERKANNT wurde sieht man ja schon daran, daß der Händler reparieren wollte, also hatte das Gerät schon mal einen Schaden, darüber herrscht offenbar Konsens.

Außerdem ist der KUNDE schadlos zu halten. Warum sollte er mehr zahlen als jeder andere Kunde, der kein defektes Gerät gekauft hat?

Ric
2008-08-07, 16:30:32
man man man ... ihr seid mir schon alles solche Hobbyjuristen ...
Ich vertrau dem BM für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mehr ...
Genauso wie meinem gesunden Menschenverstand. :-D


Tu das.


Das änder leider nichts daran, dass du den Fall/Sachverhalt nicht richtig erkennst und deshalb die richtige Lösung, für den falschen Fall präsentierst.

Das ist das schlichte Problem.

Dykstra
2008-08-07, 16:31:11
man man man ... ihr seid mir schon alles solche Hobbyjuristen ...
Ich vertrau dem BM für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mehr ...
Genauso wie meinem gesunden Menschenverstand. :-D

Der Hobbyjurist weiß aber auch, dass zwischen Händlergewährleistung und Herstellergarantie ein himmelweiter Unterschied ist.

Hier geht es um die Herstellergarantie, die den Schaden übernommen hat, du redest von Gewährleistung!

Stormtrooper
2008-08-07, 16:32:40
Es streitet niemand ab, daß das Gerät einen Fehler hat/hatte ...
Der TE schrieb er hatte den Fernseher 8 Monate ... ich geh jetzt vom Beispiel aus, der Fernseher war 2 Monate insgesamt in der Reperatur und 6 Monate als Beispiel nutzbar.
Dann wird der Betrag sagen wir mal 1000 € durch 36 Monate geteilt und mit den Monaten die er nutzbar war multipliziert, somit ergibt sich der Nutzungsabschlag der einbehalten werden darf.

astro
2008-08-07, 16:32:47
man man man ... ihr seid mir schon alles solche Hobbyjuristen ...
Ich vertrau dem BM für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mehr ...
Genauso wie meinem gesunden Menschenverstand. :-D
Der Händler hat den vollen Preis vom Hersteller erhalten. Wo ist bitte der Schaden entstanden? Wenn er 400 Euro einbehält, hat er 400 Euro Gewinn gemacht fürs Nichtstun. Meinem gesunden Menschenverstand nach, ist das nicht rechtens.
Zumal der Händler selbst ja gar nicht mit den von Dir vorgebrachten Argumenten argumentiert. Sondern vielmehr mit "Ich geh ja sonst leer aus und will 400 Euro ohne erbrachte Gegenleistung."

Nichts für ungut, nur treffen m.E. Deine vorgebrachten Punkte auf diesen Fall einfach nicht zu.

GBWolf
2008-08-07, 16:34:12
Da brauchst gar nicht so blöd lachen ... das ist nunmal so ...
Habe doch geschrieben, daß es vom Händler verwerflich ist, wenn er alles einbehält, aber er ist nunmal im Recht.
Denn der Käufer oder TE hat einen Fernseher, ich sag jetzt einfach mal von den 8 Monaten 6 Monate genutzt, warum soll für Ihn diese Nutzung kostenlos sein???


Das Gerät war von Anfang an defekt. Daher gilt diese Nutzungsklausel nicht. Darauf würde ich es in jedemfall ankommen lassen. Es wurde ja schließlich vom Käufer rechtzeitig reklamiert!

tombman
2008-08-07, 16:35:39
Eben, im eigenen zitierten Brief steht doch, daß Nutzung nur zu bezahlen ist, wenn das Gerät NUTZBAR WAR.

Und das war es eben NICHT, weil es TECHNISCHER Defekt vorlag, und kein kleiner Kratzer im Lack.

Stormtrooper
2008-08-07, 16:36:03
Der Hobbyjurist weiß aber auch, dass zwischen Händlergewährleistung und Herstellergarantie ein himmelweiter Unterschied ist.

Hier geht es um die Herstellergarantie, die den Schaden übernommen hat, du redest von Gewährleistung!


1. Du glaubst doch nicht ernsthaft, das von Neuware der Händler jemals Gewährleistung gibt?
Der Händler gibt die Gewährleistungsansprüche IMMER an der Hersteller weiter.
2. Und obs hier um Garantie oder Gewährleistung geht spielt keine Rolle, der Nutzungsabschlag ist immer fälig für den Zeitraum wo das Gerät benutzt werden konnte.

tombman
2008-08-07, 16:37:14
2. Und obs hier um Garantie oder Gewährleistung geht spielt keine Rolle, der Nutzungsabschlag ist immer fälig für den Zeitraum wo das Gerät benutzt werden konnte.
Es konnte aber nicht benutzt werden, weil es von Anfang an kaputt war...zumindest lese ich das so heraus.

Wann genau der Fehler gemeldet wurde weiß man ja nicht, der TE bleibt hier unklar.

Ric
2008-08-07, 16:40:35
2. Und obs hier um Garantie oder Gewährleistung geht spielt keine Rolle, der Nutzungsabschlag ist immer fälig für den Zeitraum wo das Gerät benutzt werden konnte.

Und genau hier liegst du mal wieder falsch.

Das ist eine vertraglicher Anspruch/Recht des Kunden gegenüber des Herstellers.
Hier ist die gesetzliche Gewährleistung ggü. des Händlers nicht einschlägig.

Noch mal zu Aufklärung: Zwischen Gewährleistung und Garantie besteht kein Rangverhältnis. Man hat die Freie Wahl ob und welches Recht man wählt.

1. Du glaubst doch nicht ernsthaft, das von Neuware der Händler jemals Gewährleistung gibt?
Der Händler gibt die Gewährleistungsansprüche IMMER an der Hersteller weiter.

Und? Das hat keine Relevanz zum Endkunden/Verbraucher. Wie der Händler seine Ansprüche durchsetzt ist sein Problem, nicht das des Endkunden.

Stormtrooper
2008-08-07, 16:40:53
Es konnte aber nicht benutzt werden, weil es von Anfang an kaputt war...zumindest lese ich das so heraus.

Wann genau der Fehler gemeldet wurde weiß man ja nicht, der TE bleibt hier unklar.


Es bleibt dabei ...
Für jeden Monat wo er das Gerät nutzen konnte sind ca 3% Nutzungabschlag fällig, der TE kann sich auf jedenfall selbst ausrechnen wieviel Geld ihm zusteht.

tombman
2008-08-07, 16:46:31
Es bleibt dabei ...
Für jeden Monat wo er das Gerät nutzen konnte sind ca 3% Nutzungabschlag fällig, der TE kann sich auf jedenfall selbst ausrechnen wieviel Geld ihm zusteht.
Er konnte es NIEMALS nutzen. 3% MAL NULL = 0. ;D

Stormtrooper
2008-08-07, 16:46:57
Noch mal zu Aufklärung: Zwischen Gewährleistung und Garantie besteht kein Rangverhältnis. Man hat die Freie Wahl ob und welches Recht man wählt.

Kommt doch endlich mal von Gewährleistung oder Garantie weg, darum gehts doch hier gar nicht mehr. :mad:
Hier gehts nur noch um den Rücktritt des Vertrags wegen nicht erbrachter oder erfüllter Leistung des Händler, sprich den funktionstüchtigen Fernseher.

Stormtrooper
2008-08-07, 16:48:40
Er konnte es NIEMALS nutzen. 3% MAL NULL = 0. ;D


Wenn das so ist, steht ihm der volle Betrag zu ...
Was anderes hab ich nie geschrieben.

Edit:

Aber wie gesagt ... so richtig lese ich das niergends raus ...
Wäre also mal nett, wenn uns dies der TE mitteilen würde.

Ric
2008-08-07, 16:50:14
Kommt doch endlich mal von Gewährleistung oder Garantie weg, darum gehts doch hier gar nicht mehr. :mad:
Hier gehts nur noch um den Rücktritt des Vertrags wegen nicht erbrachter oder erfüllter Leistung des Händler, sprich den funktionstüchtigen Fernseher.

Du hast das Grundproblem nicht verstanden.

Stormtrooper
2008-08-07, 16:59:12
Du hast das Grundproblem nicht verstanden.

Ich schon ... aber anscheinend du nicht.
Mir jetzt auch egal, bleib du auf deiner falschen Fährte ...
Ich warte jetzt einfach ab, ob der TE noch antwortet wie lange er eventuell den TV nutzen konnte und dann was der Richter sagt.

DeMarco
2008-08-07, 17:30:48
Hey, bin gerade ein wenig im Stress & habe noch nicht alles von Euch gelesen, aber danke schon mal für die zahlreichen Antworten. Habe morgen einen Termin mit dem Seniorchef. Mal schauen, was dabei rauskommt. Auf einen 400€ Gutschein + Restbetrag in bar würde ich mich noch einlassen, ansonsten werde ich es wohl oder übel dem Anwalt übergeben (habe Rechtschutz).

@Stormtrooper
Von dieser 3% Regel habe ich auch gehört, aber laut hiesigem Verbraucherschutz "muss" diese Nutzungsregel explizit in den AGBs des Händlers vermerkt sein & das ist sie in meinem Fall nicht.

Der Abteilungsleiter berief sich bei den 400€ Abzug auch nicht auf den Nutzungsabschlag, sondern explizit auf den ihm entgangenen bzw., wie tomb so schön sagte, "virtuellen" Gewinn. Er beteuerte vorhin am Telefon auch mehrmals seine ach so tolle Beratungstätigkeit (gute halbe Stunde) & sein damaliges "Entgegenkommen" im Preis & dass er mir mit den 400€ Abzug auch noch sehr entgegenkommen würde.
Bin (leider) kein Choleriker, aber da bin selbst ich fast geplatzt & lauter geworden. Geht ja auch schließlich auch um meine Kohle. Aber wie gesagt, mit Argumenten jedweder Art komme ich bei dieser Sturrheit/Dreistigkeit nicht weiter.

Vor dem Kauf war alles ok, ich habe nach langem Suchen mich für dieses Modell entschieden, Preise verglichen & dann den TV nach ein wenig Verhandeln ca. 600€ unter dem Mond-UVP bekommen, das waren damals ca. 100€ über dem günstigsten Geizhals Preis. Momentan kostet der TV noch ca. 1300€ im I-Net & ca. 1600€ im Laden. Dank der neuen Modelle ist der Preisverfall schon enorm, das dürfte aber eigentlich keinen Einfluss auf den Betrag haben, der mir zusteht. bzw. den Samsung überwiesen hat.

@tomb
Wie im Eingangspost von mir erwähnt, wurde der TV im Oktober 07 angeschafft.
Der Fehler wurde bei der Planet Earth Blu Ray Mitte März entdeckt & Anfang Mai reklamiert, da es auch bei anderen blauen Scheiben sichtbar auftrat.
Es handelte sich hier um das berüchtigte "24p" Flimmern/Wabern in extremer Form, welches auch andere User hier im Forum & im Hifi Forum mit einigen LCD Geräten haben. Ich gehe mal davon aus, dass der Fehler von Anfang an bestand, aber meine Reklamation erfolgte erst später & das ist wohl ausschlaggebend für die Nutzungsregel, falls diese greifen sollte. Nach 3 maligem erfolglosen Technikerbesuch seitens Samsung wurde das Gerät jedenfalls Anfang Juni abgeholt & ich bzw. der Händler bekam die besagte *Gutschrift* über den vollen Kaufpreis, welche ich, laut Samsung, mir auch vom Händler auszahlen lassen könne, worauf sich der Händler (bis gestern) nicht einlassen wollte, sondern nur in Form eines Gutscheins.

Habe eigentlich keine Zeit & trotzdem einen Roman geschrieben. :)

Danke jedenfalls für Eure Hilfe bis jetzt, werde Euch auf dem Laufenden halten.

DeMarco

tombman
2008-08-07, 17:43:43
Auf einen 400€ Gutschein + Restbetrag in bar würde ich mich noch einlassen, ansonsten werde ich es wohl oder übel dem Anwalt übergeben (habe Rechtschutz).
Oje....

Für den 400€ Gutschein kannst dir ja ne PS3 kaufen und dann ab damit als neu zu ebay....

DeMarco
2008-08-11, 10:01:27
Wieder mal ein Update:

Nach über einer Stunde zähen Vehandelns mit dem zuerst absolut uneinsichtigen Geschäftsführer, hat dieser mir zugesagt, dass ich im Laufe der Woche einen Großteil des Geldes überwiesen bekomme & die restlichen 200€ "sollen" als Gutschein verrechnet werden bzw. wird er sich noch mal an Samsung wenden, ob ich die nicht auch ausgezahlt bekomme (jedenfalls sollen die definitiv nicht direkt aus seiner Tasche kommen, obwohl genau dort schon meine 400€ "virtuelller" Gewinn stecken). :rolleyes:

Er hat mir den Beleg gezeigt, dass Samsung ihm wohl doch "nur" den Einkaufspreis des TVs überwiesen hat, was mir aber auch relativ schnuppe ist. Er berief sich auch auf die (Ab)Nutzung des TVs, welche aber nicht vertraglich in seinen AGBs festgelegt ist. Des Weiteren gab es wohl absolut 0 Kommunikation zwischen den Angestellten & dem Chef, was meine Situation betrifft. Einige wichtige Details zum Ablauf der Reparatur durch Samsung wusste er z.B. nicht. Am Ende hat er mich & mein Handeln schon besser verstanden, denke & hoffe ich mal.

Nachdem ich im Laufe des Gesprächs aber den Gang zum Anwalt erwähnte, wurde er "richtig" sauer (wir waren dann also auf dem gleichen Level ;) ) & er verriet mir im Zorn den meiner Meinung nach wahren Grund, wieso das Ganze so eskalierte & er sich so stur stellte:
Wie im Eingangspost erwähnt, habe ich bei der 25% EM Aktion im MM zugeschlagen & daraus auch kein Geheimnis gemacht. Der neue TV war dort schlappe 700€ günstiger als beim besagten Händler. Das war für mich ein No-Brainer, habe mir aber schon gedacht, dass es im weiteren Verlauf zu Problemen führen könnte. ;)

Also gegessen ist das Ganze für mich noch nicht. Die Überweisung & die restlichen 200€ stehen noch aus. Anwalt ist also immer noch eine Option.
Schaun mer mal...

astro
2008-08-11, 10:15:39
Immerhin haben sie ihren virtuellen Gewinn (danke nochmal tomb, für die Einführung des Begriffes X-D) schon halbiert ;)
Wenn die verbleibenden 200€ als Warengutschein für Dich eine tragbare Option sind, würd ich schon eher drüber nachdenken, gerade im Vergleich zur Ausgangslage.
Lustig ist tatsächlich, dass sich Dein Gesprächspartner nicht bei seinen Angestellten informiert hat, bzw. dass quasi keine Kommunikation statt fand. Vielleicht lernen sie ja draus ;)
Und dass er sich drüber ärgert, dass Du den TV dann beim MM gekauft hat... Willkommen in der Realität, Herr Geschäftsführer ;)

Edith wünscht Dir weiterhin viel Glück!

Marbleearth
2008-08-11, 10:38:06
Er hat mir den Beleg gezeigt, dass Samsung ihm wohl doch "nur" den Einkaufspreis des TVs überwiesen hat

Also irgendwie stehe ich jetzt auf dem Schlauch. Du hast den vollen Preis damals bezahlt. Samsung überweist dem Händler den Einkaufspreis. Die Mwst. kann sich der Händler vom Finanzamt zurückholen. Und einen TV als Ersatz hat er auch noch von Samsung erhalten (oder hab ich das jetzt falsch gelesen?). Wenn ja hat er nicht sogar noch Gewinn gemacht? Und selbst wenn er keinen TV erhalten hat, so hat er doch trotzdem keine Kosten, da er dir nur dein Geld zurückgibt?! (mal abgesehen von Löhnen/Ladenmiete, etc.).

Zudem:
Wenn er die UVP von Samsung erhalten hat, so macht er theoretisch eh "Gewinn" wegen dem rapiden Preisverfall bei LCD-TVs.

Oder sehe ich das jetzt falsch?

P.S. unbedingt durchziehen!

Andre´
2008-08-11, 11:38:02
Telefonier mit dem Vorortservice vom Hersteller die sollen dir eine ermächtigung zum Auszahlen des Gerätes schreiben.

Auch MM bekommt dann vom Hersteller das Geld.

DeMarco
2008-08-11, 12:47:12
@bluestyler
Der Händler hat meinen defekter TV erhalten, der meines Wissens nach nicht reparabel ist, den er aber mit ziemlicher Sicherheit weiterkaufen "könnte", da sich der Defekt nur unter aktiven 24p bemerkbar macht. Sonst war der TV ja top in Ordnung (ein gewisser 100hz Nachzieheffekt scheint ja bei einigen LCDs normal zu sein). ;)
User bulvuy hat vor einer Weile mal ein Video dazu gemacht. So in etwa sah es bei mir auch aus bei relativ vielen blauen Scheiben: http://rapidshare.com/files/105701892/dscn2640.mov.html

Ansonsten siehst Du das genau richtig. Es sind ihm im Prinzip keine Kosten entstanden. Er weigert(e) sich halt auf Gedeih & Verderb, mir mehr zurückzuzahlen als ihm Samsung überwiesen hat & möchte sich ungern von seinem virtuellen Gewinn trennen. X-D

@André
Der Hersteller, der sich in der Sache wirklich bemüht hat, "kann" keine solche Ermächtigung schreiben, da ich den Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen habe.

Bei der Konkurrenz (MM, Saturn, zwei anderen lokalen Händlern) hätte ich laut Aussage der Verkäufer wohl in dem Fall problemlos meine Kohle komplett wiederbekommen, das bestätigen auch viele im Hifi-Forum.

Senior Sanchez
2008-08-11, 15:57:40
Hmm, das ist ja echt knifflig und ich halte mich da mit meinem Laienjuristenwissen mal stark zurück.
Aber mal ein Tipp DeMarco: Füttere den Händler nicht mit zusätzlichen Informationen (wie das du bei der 25 % EM Aktion zugeschlagen ist usw.). Das geht ihn gar nix an, das kann dir nur zum Nachteil werden und spätestens beim Geld hört die Freundschaft auf. Also Lektion fürs nächste Mal: Du kaufst ein Produkt und gut ist. Ob du woanders Zubehör kaufst oder was auch immer hat den Händler nicht zu interessieren.

Xebulon
2013-03-19, 10:30:02
Hallöchen,

mich würde interessieren, wie die Sache ausgegangen ist ??

Stehe jetzt vor dem gleichen Problem - TV defekt - Samsung kann nicht mehr reparieren - RMA - Gutschrift über den Händler.

Ich habe den Händler letzte Woche aufgefordert, mir mitzuteilen wie er nun gedenkt das Ganze abzuwickeln, bisher keinerlei Reaktion.

Mittlerweile gibt es ja auch ein BGH Urteil, das der Händler keinen Wertersatz für die Nutzung einbehalten darf, wenn das Gerät innerhalb der Garantie irreparabel kaputt geht. Somit ist laut BHG der volle Kaufpreis zu erstatten.

Rgds

Xebulon

GSXR-1000
2013-03-19, 11:01:24
Hallöchen,

mich würde interessieren, wie die Sache ausgegangen ist ??

Stehe jetzt vor dem gleichen Problem - TV defekt - Samsung kann nicht mehr reparieren - RMA - Gutschrift über den Händler.

Ich habe den Händler letzte Woche aufgefordert, mir mitzuteilen wie er nun gedenkt das Ganze abzuwickeln, bisher keinerlei Reaktion.

Mittlerweile gibt es ja auch ein BGH Urteil, das der Händler keinen Wertersatz für die Nutzung einbehalten darf, wenn das Gerät innerhalb der Garantie irreparabel kaputt geht. Somit ist laut BHG der volle Kaufpreis zu erstatten.

Rgds

Xebulon
Tut mir einen gefallen in speziell diesem Zusammenhang. Benutzt die Begrifflichkeiten bitte eindeutig und korrekt. Dieses BGH Urteil bezieht sich ganz sicher nicht auf die "garantie" (was eine freiwillige Leistung des Herstellers ist und deren Umsetzung ganz allein in dessen Ermessen liegt) sondern auf die gesetzliche Gewährleistung, die gesetzlich vorgeschrieben und definiert ist, und die sich gegen den Händler richtet. Da dies wirklich 2 vollkommen unterschiedliche Dinge sind in jeder Hinsicht, würde ich darum bitten das in solchen Diskussionen die korrekten Begriffe verwendet werden. Ansonsten sind diese Diskussionen naemlich mehr als sinnlos.
Danke