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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Suche: Urteil bzgl. Widerruf


slaughty
2008-07-21, 14:00:45
Hallo zusammen,

ich habe einen Fernseher über's Internet bestellt mit der Option "Selbstabholung" (Lieferung wäre aber auch möglich). Jetzt anwortet mir mein Händler bei der Bestellbestätigung, dass beim Kauf kein Widerruf möglich ist, da es ein Ladengeschäft sei.

Ich habe aber im Hinterkopf, dass ein Widerruf bei jeder Bestellung über das Internet möglich ist, ganz egal, ob das geliefert oder abgeholt wird.

Wer hat Recht?

Danke,

Simon

Tomi
2008-07-21, 14:14:55
Urteil darüber ist mir nicht bekannt. Stand der Dinge meines Wissens - keine Rechtsberatung - :D

Entscheidend ist primär der Vertragsschluß. Erfolgt der erstens in körperlicher Abwesenheit und zweitens auf einem seitens des Händlers üblichen Onlineweg, gilt Onlinegeschäft mit Rückgaberecht.

"Üblicher Onlineweg" heißt dass der Händler generell mittels Onlineshop Waren übers Internet verkauft. Hat der keinen Onlineshop, kann man mittels telefonischer Bestellung keinen Onlinekauf herbeiführen, dann isses Ladengeschäft

Ric
2008-07-21, 14:28:02
Urteil darüber ist mir nicht bekannt. Stand der Dinge meines Wissens - keine Rechtsberatung - :D

Entscheidend ist primär der Vertragsschluß. Erfolgt der erstens in körperlicher Abwesenheit und zweitens auf einem seitens des Händlers üblichen Onlineweg, gilt Onlinegeschäft mit Rückgaberecht.

"Üblicher Onlineweg" heißt dass der Händler generell mittels Onlineshop Waren übers Internet verkauft. Hat der keinen Onlineshop, kann man mittels telefonischer Bestellung keinen Onlinekauf herbeiführen, dann isses Ladengeschäft

Die Frage lautet nicht, ob es ein "Online" shop ist, oder nicht.

Die relavante Frage lautet: Ist der (Kauf-)Vertrag ausschließlich über "Fernkomunikationsmittel" zustande gekommen. Das ist der Punkt. (http://www.bundesrecht.juris.de/bgb/__312b.html).
Dazu gibt es im verlinkten Paragraphen eine Ausnahme. Die ist extrem restiktiv zu verstehen, so dass die Ausnahme schon dann nicht mehr greift, wenn der Verkäufer planmäßig mit einer telefonischen Bestellung und Zusendung wirbt.

Also bietet der Händler sogar eine Bestellung über Internet an (ausschließlich Fernkommunikationsmittel), dann ist es erst Recht eine planmäßige Organisation gegeben, so dass der Händler sich nicht auf den Ausschluß berufen kann.

Schlupp
2008-07-21, 14:29:50
Urteil darüber ist mir nicht bekannt. Stand der Dinge meines Wissens - keine Rechtsberatung - :D

Entscheidend ist primär der Vertragsschluß. Erfolgt der erstens in körperlicher Abwesenheit und zweitens auf einem seitens des Händlers üblichen Onlineweg, gilt Onlinegeschäft mit Rückgaberecht.

"Üblicher Onlineweg" heißt dass der Händler generell mittels Onlineshop Waren übers Internet verkauft. Hat der keinen Onlineshop, kann man mittels telefonischer Bestellung keinen Onlinekauf herbeiführen, dann isses Ladengeschäft


Onlineshop ist hier falsch formuliert.
Natürlich kann eine Bestellung auch telefonisch durchgeführt.
Als Beispiel nenne ich hier die vielen Anzeigen in Zeitschriften mit dubiosen Münzen, etc..
Wenn es eine telefonische Bestellannahme gibt, so gelten auch alle Rechte und Pflichten, genauso wie bei einem Kauf über Internet

Was allerdings nicht gilt ist, wenn ich beim örtlichen Schuhgeschäft anrufe und dort einfach sage, dass ich Produkt XY bestellen möchte und dann vor Ort abhole.

Ric
2008-07-21, 14:39:21
Wie ich falsche Quellenangaben hasse:

Bundesdrucksachen 14/2658
Seite 30 rechts 3. Absatz.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/026/1402658.pdf

slaughty
2008-07-21, 14:40:54
Die Frage lautet nicht, ob es ein "Online" shop ist, oder nicht.

Die relavante Frage lautet: Ist der (Kauf-)Vertrag ausschließlich über "Fernkomunikationsmittel" zustande gekommen. Das ist der Punkt. (http://www.bundesrecht.juris.de/bgb/__312b.html).
Dazu gibt es im verlinkten Paragraphen eine Ausnahme. Die ist extrem restiktiv zu verstehen, so dass die Ausnahme schon dann nicht mehr greift, wenn der Verkäufer planmäßig mit einer telefonischen Bestellung und Zusendung wirbt.

Also bietet der Händler sogar eine Bestellung über Internet an (ausschließlich Fernkommunikationsmittel), dann ist es erst Recht eine planmäßige Organisation gegeben, so dass der Händler sich nicht auf den Ausschluß berufen kann.

Juhu! Genau das habe ich gesucht, vielen Dank :)

Andi_669
2008-07-21, 16:05:25
Die Frage lautet nicht, ob es ein "Online" shop ist, oder nicht.

Die relavante Frage lautet: Ist der (Kauf-)Vertrag ausschließlich über "Fernkomunikationsmittel" zustande gekommen. Das ist der Punkt. (http://www.bundesrecht.juris.de/bgb/__312b.html).
Dazu gibt es im verlinkten Paragraphen eine Ausnahme. Die ist extrem restiktiv zu verstehen, so dass die Ausnahme schon dann nicht mehr greift, wenn der Verkäufer planmäßig mit einer telefonischen Bestellung und Zusendung wirbt.

Also bietet der Händler sogar eine Bestellung über Internet an (ausschließlich Fernkommunikationsmittel), dann ist es erst Recht eine planmäßige Organisation gegeben, so dass der Händler sich nicht auf den Ausschluß berufen kann.
Wo steht die Fußnote die hier greift :confused:

Die Bestellung ob nun Telefonisch oder per I-Net, ist nur eine beiderseitige Willenserklärung zum Kauf/Verkauf,

Der Vertrag kommt mit Übergabe der Ware/Bezahlung zustande, u. da das Im Laden des Händlers standfindet gibt es da kein Recht auf Rückgabe,

Man kann die Ware ja schließlich vor Ort noch mal Prüfen wie in jeden anderen Laden auch. :|

Ric
2008-07-21, 16:16:43
Wo steht die Fußnote die hier greift




Das steht im Gesetz, dafür bedarf es keiner Fußnote.



Der Vertrag kommt mit Übergabe der Ware/Bezahlung zustande, u. da das Im Laden des Händlers standfindet gibt es da kein Recht auf Rückgabe,



Das stimmt nicht.

Du verwechselst hier einige Sachen:
Bei einem Kaufvertrag gibt es 3!!!! verschiedene Verträge, die in der Regel zusammenfallen, so dass sie dir nicht auffallen. Beim Fernabsatzgeschäft nicht.


Verpflichtungsgeschäft
1. Vertrag:
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot/Annahme), gerichtet auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes. (Grundgeschäft ) (§ 433 BGB ggf. + erweiterten Regelungen)


Verfügungsgeschäft
2. Vertrag
Übereignung des Geldes an den Verkäufer (§ 929 BGB)
Willenserklärungen, dass das Geld über gehen soll, + Annahme

3. Vertrag
Übereignung der Sache (§ 929 BGB)
Willenserklärungen, dass die Sache über gehen soll, + Annahme


Relevant ist nur das Verpflichtungsgeschäft, nicht das Verfügungsgeschäft. Und dieses wurde ausschließlich mit Fernkomunikationsmitteln geschlossen.

Schlupp
2008-07-21, 17:04:14
Man kann die Ware ja schließlich vor Ort noch mal Prüfen wie in jeden anderen Laden auch. :|


Nicht immer!
Z.B. bei K&M und Arlt kannst du online kaufen und es dann direkt im Laden abholen. Hast sogar die Möglichkeit es vorher schon zu bezahlen.
Dafür haben diese beiden Läden dann extra Kassen, an denen lediglich die Ware übergeben wird, bzw. evtl. auch noch gezahlt wird.
Dort steht ausdrücklich, dass du keine Beratung erhälst oder ähnliches...

Stormtrooper
2008-07-21, 17:22:31
[QUOTE=Ric;6673228
Relevant ist nur das Verpflichtungsgeschäft, nicht das Verfügungsgeschäft. Und dieses wurde ausschließlich mit Fernkomunikationsmitteln geschlossen.[/QUOTE]


Und das steht wo???

Ric
2008-07-21, 17:31:06
Und das steht wo???


§ 433 Abs 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 312b Abs. I Satz 1; Abs. II BGB; § 145 BGB; § 146 BGB; § 147 II BGB