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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sprungmesser illegal?


some1
2008-09-24, 22:49:48
Ajo,

habe gerade mein altes Sprungmesser gefunden, ist zwar unterste Qualität, aber ich habe es doch irgendwie "lieb gewonnen", vielleicht weils so billig ist.

Anyways:

Bevor es mein neuer alter Bieröffner wird, wollte ich fragen, ob mir einer sagen, ob jenes Messer verboten ist. Also Beiführen aber auch Besitz alleine.. In dem Fall kommts in die Tonne. (Als ich es gekauft habe, habe ich mir um sowas noch keine Gedanken gemacht :))

büld wech..

carcass
2008-09-24, 23:16:25
Nicht verboten. Springer die seitlich aufgehen dürfen eine maximale Länge von 8.5cm haben und die Klingenbreite muss einen Mindestprozentsatz von der länge haben, aber ich glaub da bist du drüber. Nur Springmesser die nach vorne aufspringen sind grundsätzlich verboten. Ich würd keine Bilder posten wenn man sich nicht sicher ist, da kannst genauso eine Pistole linken.

Trap
2008-09-24, 23:16:44
Wenn es sich durch Knopfdruck automatisch öffnet, ist es verboten. Kann gut sein, dass carcass recht hat...

Ein bisschen verboten sind Messer ohne Automatik, die man mit einer Hand öffnen kann. Die darf man nur "zu gesellschaftlich akzeptiertem Zweck" mitführen.

carcass
2008-09-24, 23:19:02
http://www.haller-stahlwaren.de/Site_mini/Service/messerrecht_2007_02.pdf

Google erster hit.

Edit: Ein bißchen verboten oder wie? ^^ Auf öffentlichen Veranstaltungen wie Demos ect würd ich nie was mitnhemen, sonst ist es sehr schnell weg.

Trap
2008-09-24, 23:27:46
Das Waffengesetz wurde im April 2008 geändert, mit der ein bisschen verboten Regelung:
http://www.haller-stahlwaren.de/Site_mini/PDF/WaffG-%C4nderungen.pdf

Verboten, außer bei berechtigtem Interesse, eindeutiger gehts nicht...

some1
2008-09-24, 23:37:07
Alles klar, es bleibt also zu Hause..

Danke euch

MojoMC
2008-09-25, 05:06:31
Springer die seitlich aufgehen dürfen eine maximale Länge von 8.5cm haben und die Klingenbreite muss einen Mindestprozentsatz von der länge haben, aber ich glaub da bist du drüber. Das Kriterium mit der Mindestbreite der Klinge ist bei der Waffengesetzänderung im April weggefallen, also sind nur noch 2 Kriterien übrig bei Springmessern mit seitlich öffnender Klinge:
- höchstens 8,5 cm lang
- nicht zweiseitig geschliffen


Ganz interessant ist nun, dass es als Reaktion auf die dämliche Änderung Messer gibt, die sich auf Knopfdruck öffnen, aber nicht verriegeln (wie ein Schweizer Messer bspw.). Diese Messer fallen anscheinend laut Gesetzestext nicht unter die Springmesser, weil Springer ja verriegeln:
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser)Also keine Waffe wie Springmesser und die damit verbundenen Einschränkungen (erst ab 18, nicht auf Demos etc).

Ob diese Messer nun als Einhandmesser (Besitz erlaubt, führen nur mit "legal reason") gelten oder nicht, ist ja noch umstritten - da leider die Gesetzesänderung im April nicht eindeutig formuliert, sondern an mehreren Stellen mehrdeutig ist...


Alles klar, es bleibt also zu Hause..Muss ja nicht zwingend, wenn es innerhalb der Regelungen ist...



http://www.haller-stahlwaren.de/Site_mini/Service/messerrecht_2007_02.pdf

Google erster hit.
Das Waffengesetz wurde im April 2008 geändert, mit der ein bisschen verboten Regelung:
http://www.haller-stahlwaren.de/Site_mini/PDF/WaffG-%C4nderungen.pdf

Verboten, außer bei berechtigtem Interesse, eindeutiger gehts nicht...
1. Nur weil ein Händler etwas verkauft, ist z.B. das Führen noch lange nicht erlaubt. Der Händler macht die Gesetze nicht. Auch, wenn ein Händler was erzählt oder tolle PDFs erstellt, ändert das noch lange nichts. Gerade die Aussage im Haller-PDF zu den Änderungen ist seeehr weit aus dem Fenster gelehnt.
2. Verboten ist nur das Führen von Einhandmessern, ausser bei berechtigtem Interesse, was zwar schwammig formuliert ist, aber jeden normalen Verwendunszweck mit einschliessen dürfte:
"Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
Besitz und Transport sind weiterhin erlaubt.

thomasius
2008-09-26, 16:48:18
http://www.messerforum.net/

in dem forum wird alles zum thema gesagt