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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zum Thema Parken auf einer Wendeplatte


stav0815
2009-01-02, 11:47:33
Hallo zusammen,

ich frage mich ob das Parken bzw. eines Abstellen eines Anhängers auf einer Wendeplatte erlaubt ist oder nicht. Desweiteren ist das Parken auf Schulhöfen doch auch untersagt, oder irre ich mich?

Gruß

Fritte
2009-01-02, 11:52:04
üblicherweise ist das doch ausgeschildert, auf Schulhöfen ist es ohnehin Sache des grundstückeigners da es ja kein öffentlicher Verkehrsraum ist

Stormtrooper
2009-01-02, 12:46:33
üblicherweise ist das doch ausgeschildert, auf Schulhöfen ist es ohnehin Sache des grundstückeigners da es ja kein öffentlicher Verkehrsraum ist


Sobald das Grundstück zugänglich ist, ist das öffentlicher Verkehrsraum.

Argo Zero
2009-01-02, 13:29:14
Sobald das Grundstück zugänglich ist, ist das öffentlicher Verkehrsraum.

Was versteht man unter zugänglich? Ein Loch im Zaun würde ja auch bedeuten, dass es zugänglich ist.
Irre Bürokratie :up:

Schlupp
2009-01-02, 13:30:32
Sobald das Grundstück zugänglich ist, ist das öffentlicher Verkehrsraum.

Seit wann denn sowas?
Dann wäre der Hof hinter unserem früheren Haus öffentlicher Verkehrsraum gewesen, nur weil man dort ohne Probleme mit dem Auto hinkam?

Everdying
2009-01-02, 18:06:05
Sobald das Grundstück zugänglich ist, ist das öffentlicher Verkehrsraum.

Demnach kann ich in jede Garagen- oder Hauseinfahrt reinfahren, wenn das Gartentor geöffnet ist und da parken? ;)

Black-Scorpion
2009-01-02, 18:26:37
Öffentliche Schule = öffentlicher Verkehrsraum
Private Schule = Nichtöffentlicher Verkehrsraum

Das gillt aber nicht immer. Auch Flächen auf privaten Grundstücken können öffentlicher Verkehrsraum sein.

Stormtrooper
2009-01-02, 18:41:16
Jeder Stelle die ohne durch eine Tür/Tor/Schranke zugänglich ist, ist öffentlicher Verkehrsraum.

Black-Scorpion
2009-01-02, 18:55:07
Ganz bestimmt nicht.

Peleus1
2009-01-02, 18:59:26
Ganz bestimmt nicht.
Stimmt aber leider. Mit dem Auto darfst du ohne Führerschein nur auf genau solchen Flächen fahren. Also auf nicht öffentlichen Flächen.

PatkIllA
2009-01-02, 19:02:19
Stimmt aber leider. Mit dem Auto darfst du ohne Führerschein nur auf genau solchen Flächen fahren. Also auf nicht öffentlichen Flächen.
Selsame Herleitung. Wäre mir auch neu, dass man da eine Schranke haben muss, wenn man auf seinen Nachwuchs auf seinem eigenen Grund fahren lassen will.

Schlupp
2009-01-02, 19:03:46
Stimmt aber leider. Mit dem Auto darfst du ohne Führerschein nur auf genau solchen Flächen fahren. Also auf nicht öffentlichen Flächen.

Laut Google gilt im öffentlichen Verkehrsraum die StVO.
Also dürfte man nicht auf solchen Flächen ohne Führerschein fahren...

Stormtrooper
2009-01-02, 19:09:42
Darfst du auch nicht.
Es sind schon genügend wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis drangekommen weil sie auf Feldwegen und privaten Parkplätzen gefahren sind.

PatkIllA
2009-01-02, 19:13:26
Darfst du auch nicht.
Es sind schon genügend wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis drangekommen weil sie auf Feldwegen und privaten Parkplätzen gefahren sind.
Feldweg ist klar, da das auch einfach eine Straße ist. Zu den Parkplätzen hätte ich jetzt gerne mal ein Urteil mit Wortlaut. Und zwar eins, wo es um Fahren ohne Fahrerlaubnis geht und nicht weil da einer über den Haufen gefahren wurde.
Auf abgesperrten Plätzen ohne Erlaubnis des Besitzers darf man natürlich genauso wenig fahren.

Black-Scorpion
2009-01-02, 19:32:06
Gerade sogenannte private Parkplätze sind eine Sache die Außenstehende nicht einschätzen können.
Auf unserem Parkplätzen (privates Gelände) werden auch schön Knöllchen vom Ordnungsamt verteilt weil die Parkplätze auch für öffentliche Notfälle zur Verfügung stehen und genutzt werden.
Im übrigen gilt auf solchen Flächen wirklich die StVO. Auf rein privaten Flächen sind die Schilder Blödsinn, da dort die StVO nicht gelten kann.
Dort können nur regeln gelten die der StVO sehr ähnlich sind.

Stormtrooper
2009-01-02, 20:18:51
Feldweg ist klar, da das auch einfach eine Straße ist. Zu den Parkplätzen hätte ich jetzt gerne mal ein Urteil mit Wortlaut. Und zwar eins, wo es um Fahren ohne Fahrerlaubnis geht und nicht weil da einer über den Haufen gefahren wurde.
Auf abgesperrten Plätzen ohne Erlaubnis des Besitzers darf man natürlich genauso wenig fahren.

Wieso Urteil .. da reicht schon die Verwaltungsvorschrift von der StVO
Zu § 1 Grundregeln

1 I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den
öffentlichen Verkehr.

2 II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen
statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des
Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.

Und solang du keinen Zaun drum rum hast ist die Auslegung das du die Öffentlichkeit duldest.

Peleus1
2009-01-03, 01:00:49
Feldweg ist klar, da das auch einfach eine Straße ist. Zu den Parkplätzen hätte ich jetzt gerne mal ein Urteil mit Wortlaut. Und zwar eins, wo es um Fahren ohne Fahrerlaubnis geht und nicht weil da einer über den Haufen gefahren wurde.
Auf abgesperrten Plätzen ohne Erlaubnis des Besitzers darf man natürlich genauso wenig fahren.
Also, gerade zu den Parkplätzen hab ichn Beispiel von uns: Wir haben hier nen Schwimmbad mit relativ großem Parkplatz, da stehen die Bullen regelmässig und ziehen die Fahranfänger raus. Schweinerei find ich.

noid
2009-01-03, 11:01:33
Also, gerade zu den Parkplätzen hab ichn Beispiel von uns: Wir haben hier nen Schwimmbad mit relativ großem Parkplatz, da stehen die Bullen regelmässig und ziehen die Fahranfänger raus. Schweinerei find ich.

Zu Recht, Übungsplatz ist nicht teuer, du bist VERSICHERT! und außerdem parken da nicht unschuldiger Teilnehmer ihr Auto.

Ist ja auch zuviel verlangt.... (die Plätze gibt es wie Sand am Meer)

Peleus1
2009-01-03, 12:29:37
Zu Recht, Übungsplatz ist nicht teuer, du bist VERSICHERT! und außerdem parken da nicht unschuldiger Teilnehmer ihr Auto.

Ist ja auch zuviel verlangt.... (die Plätze gibt es wie Sand am Meer)
Naja, ganz ehrlich: Auf dem Parkplatz gibts immer massig freie Fläche, wo wirklich gar nichts passiert. Da gehen sogar die Fahrschulen am Anfang hin. Das ist einfach ne Frechheit.

noid
2009-01-03, 13:03:14
Naja, ganz ehrlich: Auf dem Parkplatz gibts immer massig freie Fläche, wo wirklich gar nichts passiert. Da gehen sogar die Fahrschulen am Anfang hin. Das ist einfach ne Frechheit.

Die Fahrschule ist aber auch versichert, du nicht. PUNKT.
Du willst nicht wissen was los ist wenn irgendwas passiert, dann nimm dir gleich nen Strick.

cartman5214
2009-01-03, 14:02:06
Die Fahrschule ist aber auch versichert, du nicht. PUNKT.
Du willst nicht wissen was los ist wenn irgendwas passiert, dann nimm dir gleich nen Strick.
Na ja, ganz so schlimm ist es nicht, IMHO ist der Regress bei Haftpflichtversicherungen auf 5000€ limitiert. Hat man bei Küblböck so schön gesehen, als der damals den Gurken-LKW umgeworfen hat. Aber Regress+Hochstufung+Bussgeld/Strafverfahren sind auch so übel genug.

Öffentlicher Verkehrsraum ist alles wo ich problemlos rauffahren kann (keine Tore, Schranken,...). Aber die Öffentlicher Verkehrsraum ist deshalb nicht automatisch regelfrei/mit StVo-Regeln belegt was Parken angeht. Bestes Beispiel sind Supermarktparkflächen. Öffentlicher Raum, aber der Eigentümer reglementiert das Parken und veranlasst auch bei Bedarf das Abschleppen.

Peleus1
2009-01-03, 17:32:04
Die Fahrschule ist aber auch versichert, du nicht. PUNKT.
Du willst nicht wissen was los ist wenn irgendwas passiert, dann nimm dir gleich nen Strick.
Naja, was der Staat macht ist ja wohl immer okay...

MooN
2009-01-03, 17:56:04
Weil ich auch noch meinen Senf dazugeben möchte:

öffentlicher Verkehrsraum
ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam (Art. 31 GG).

Öffentlicher Verkehr findet nicht statt, wenn z.B. wegen Bauarbeiten durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel alle Verkehrsarten (auch Fußgänger- oder Radverkehr) ausgeschlossen werden, durch wirksame Mittel ein Zugang/eine Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte Privatfläche u.s.w.) oder der optische Eindruck alle Verkehrsarten ausschließt (z.B. durch Rasen eingedeckter besonderer Bahnkörper (siehe Bahnkörper) der Strab).

omit verstößt ein Fahrzeugführer, welcher auf einer straßenrechtlich nicht gewidmeten Grünfläche parkt, nicht gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Ist diese Grünfläche Bestandteil einer gewidmeten Fläche, ist ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben und nach der StVO ordnungswidrig.


@topic:
Parken darf man da imho sehr wohl, es sei denn, das wird durch ein Schild explizit verboten (welche der Grundstückseigentümer ja prinzipiell aufstellen darf).

hanzz
2009-01-03, 18:32:24
also bei uns ist es so das man auf der Wendeplatte nicht Parken darf, da gab es "angeblich" schon Strafzettel.