PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Telefonischer Vertrag legal?


boxleitnerb
2009-04-28, 07:46:20
Bsp einer Reisebuchung per Telefon bei ner Sonderaktion, die man nachher aus irgendeinem Grund doch nicht will. Kann man da wieder raus?

Kurgan
2009-04-28, 07:49:36
Bsp einer Reisebuchung per Telefon bei ner Sonderaktion, die man nachher aus irgendeinem Grund doch nicht will. Kann man da wieder raus?
http://www.ard.de/ratgeber/finanzen/recht-im-alltag/telefonvertraege/-/id=355352/nid=355352/did=604192/1yvfgnl/index.html

wer wen anruft ist in diesem fall übrigens wurscht ;)

Stormtrooper
2009-04-28, 08:02:45
http://www.ard.de/ratgeber/finanzen/recht-im-alltag/telefonvertraege/-/id=355352/nid=355352/did=604192/1yvfgnl/index.html

wer wen anruft ist in diesem fall übrigens wurscht ;)


Naja, also zumindest einmal schreiben die bei der ARD ja Schwasinn.
Und für sowas muß man noch GEZ zahlen.
Laut deren Aussage hat man ein unbegrenztes Widerrufsrecht wenn man keine Erklärung zum Widerruf erhält, daß stimmt aber nicht (mehr).
Die max. Widerrufsfrist verlängert sich dann auf 6 Monate.

Kurgan
2009-04-28, 08:20:31
Naja, also zumindest einmal schreiben die bei der ARD ja Schwasinn.
Und für sowas muß man noch GEZ zahlen.
Laut deren Aussage hat man ein unbegrenztes Widerrufsrecht wenn man keine Erklärung zum Widerruf erhält, daß stimmt aber nicht (mehr).
Die max. Widerrufsfrist verlängert sich dann auf 6 Monate.
aha ... quelle?

ansonsten: der text ist zwei jahre alt ;)

nobex
2009-04-28, 08:27:58
Naja, also zumindest einmal schreiben die bei der ARD ja Schwasinn.
Liegt evtl. dran, dass der Artikel fast 2 Jahre alt ist ...

Stormtrooper
2009-04-28, 08:40:48
aha ... quelle?

ansonsten: der text ist zwei jahre alt ;)

Quelle?
Das BGB, wann es geändert wurde weiß ich nicht.
Deswegen hab ich auch (mehr) in meinem Post dazugeschrieben.

Kurgan
2009-04-28, 08:58:53
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

also ich les daraus das es bei unzureichender belehrung NIE erlischt ....
da das widerrufrecht pflichtbestandteil des vertrags ist, kommt ohne belehrung kein vertrag zustande.

Ric
2009-04-28, 12:37:46
Das ist falsch. Es kommt ein Vertrag zustande, und zwar einer mit einem Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Also ein rechtsgültiger Vertrag, mit der Möglichkeit sich vom Vertrag lösen zu können.

Jedoch ohne, dass das Widerrufsrecht nach 2 oder 4 Wochen (ordentliche Belehrung vor/bei oder nach Vertragsschluß) oder nach 6 Monaten (fehlerhafte Belehrung) endet. Fehlt die Widerrufsbelehrung vollkommen (wurde nicht einmal mündlich (fehlerhaft) erklärt), bestehen keine Fristen für die Widerrufserklärung.

Die gelbe Eule
2009-04-28, 16:53:52
Telefonverträge bedürfen nun auch einer Mitwirkung durch eine Unterschrift, ansonsten sind sie gegenstandslos. Wurde vor kurzem gesetzlich so geregelt.

Ric
2009-05-01, 15:30:25
Ich glaub da vermischt du was. Es wird nur bei der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ein schriftliche Form verlangt. (z.B. Telefonanbieterwechsel)

Für den Rest gilt immer noch Formfreiheit, für "normale" Verträge.

Was noch geschlossen worden ist, sind einige Ausnahmen beim Widerrufsrecht.

Ein genereller Formzwang ist nicht vorgeschrieben.
Der "alte" §312f BGB (neu: §312g bgb) wird durch folgenden ersetzt:

㤠312f
Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein
Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer
bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des
Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher
1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm
beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des
Verbrauchers beauftragt oder
2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem
bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,
bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.“