PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückwirkende Sammelabbuchung?


Peterxy
2009-05-27, 18:54:26
hi,
mein Internetprovider wo ich was Webspace hatte hat seit ca. 2Jahren vergessen, die monatlichen Beträge vom Konto abbuchen. Ist mir selber auch nicht aufgefallen, da ich mich schlicht gar nicht mehr um den Webkram gekümmert habe. Nun kam heut en Brief ins haus geflattert wo die nun halt schreiben, das sie sich entschuldigen das sie aufgrund eines Fehlers in ihrer Buchhaltung seit Jahren vergessen hatten monatlich abzubuchen und wollen das nun rückwirkend alles auf einmal abbuchen.

Iss ja gut und schön,
sollen ja auch ihr Geld kriegen - nur habe ich das Geld in dem Monat jetzt auch nicht so locker. Hatte ja einen Vertrag nach dem monatlich abgebucht wird und der Fehler das dem nicht so geschehen ist, lag auf deren Seite.
Können die dann jetzt alles aufeinmal rückwirkend abbuchen - oder - kann ich da nicht zumindest fordern, das den Betrag in mehrern Teilen kriegen?

Daredevil
2009-05-27, 18:56:49
Ruf doch mal an und frag einfach nach, da du ja Zahlungswillig bist und das verstehst werden die bestimmt nicht aufmucken wenn du das in Raten ab bezahlst.
Je nach Hoster kommt man dir bestimmt entgegen.

Crossfade
2009-05-27, 18:58:45
Unabhängig von der rechtlichen Lage, in der ich mich nun auch nicht auskenne, könntest du es doch auf jedenfall versuchen.
Ein höfliches Schreiben, in dem du den eben genannten Sachverhalt schilderst (eben, dass du gerne bereit bist den Betrag zu zahlen, es dir aber aufgrund deiner finanziellen Situation schwerfällt, den Gesamtbetrag auf einen Schlag zu zahlen) und darum bittest in mehreren Teilbeträgen zu zahlen, sollte doch durchaus Wirkung zeigen. Immerhin war es ja nicht dein Fehler, sondern deren. Folglich könnte man solch ein Entgegenkommen schon erwarten.
Probier es doch einfach aus. Verlieren kannst du dabei ja nichts und rechtliche Schritte, könntest du bei einem "nein" immernoch abwägen.

Peterxy
2009-05-27, 19:22:30
Ein Schreiben dauert glaub ich zulange- werd da morgen lieber direkt anrufen. Die haben ja eine Einzugsermächtigung und nicht das die morgen schon abbuchen, dann wären nur noch 50Mücken auf meinem Konto - dat geht net, weil muß auch noch was zu beißen kaufen. :ugly:

In dem Schreiben stand auch weiter das sie den Vertrag nach nun 10Jahren kündigen. War eben bei dem Hoster auf der Website, in den letzten Jahren hat sich da einiges geändert - die hosten wohl seit Jahren nur noch Firmen und bieten nix für Privatkunden an. Vermute das ich wohl als einer der letzten verbliebenen Privatleute mit meinem Uralt-Account auf irgendnem "Abstellgleisserver" war (der lt. Schreiben nächsten Monat abgeknipst wird) und bin da wohl in Vergessenheit geraten? :confused:
Da ich den Webspace die letzten 5Jahre aber nicht benutzt habe,
habe ich denen auch 0 Bandbreite gekostet - ich denke das werde ich morgen auch mal mit ins Gespräch einbringen und hoffe mal das sie sich auf ne Teilzahlung einlassen.

Nur was ist, wenn die morgen schon mein Konto komplett leergemacht haben`?
Kann ich eine solche Abbuchung noch nachträglich zurückziehen lassen?

klumy
2009-05-27, 19:43:23
ja kannst du

Peterxy
2009-05-27, 20:03:38
Okay alles klar, gut zu wissen.
Weil unabhängig davon das es geldmäßig grad ein prob wär, muß ich auch erstmal gegenchecken ob das überhaupt so mit den ganzen rückwirkenden Beitragen eigentlich stimmt.
Habe aber keine Kontoauszüge mehr von vor 2Jahren.
Werd morgen bei der Bank mal nachfragen das die mir so alte Auszüge noch zusenden.

sw0rdfish
2009-05-27, 20:41:46
Die Bank hat imho auch keine Auszüge mehr von vor zwei Jahren. Jedenfalls keine, die sie einem geben. Ich wollte mal was nachvollziehen, dass gerade ein Jahr her war und da ging angeblich auch nichts mehr. Aber eine ganze Weile zurück sollte wohl gehen. Um was für einen Betrag geht es eigentlich, wenn man fragen dar. Mich würde ja auch mal interessieren, ob die überhaupt nach so langer Zeit das Geld überhaupt noch einziehen dürfen.

lg

Peterxy
2009-05-27, 20:58:10
Ca. 300euro, sagen die zumindest hätten sie vergessen. :ugly:
Nur wie soll das denn jetzt gehen - wenn man bei der Bank nichtmehr so alte Kontoauszüge kriegt? Die können ja dann irgendne Summe in ihrem Brief erzählen?
Ich weiß nicht seit wann die nicht mehr abgebucht hatten. Am Bankauszug kann ich nur 1Monat zurück gucken und wenn es wirklich so ist das die Bank nicht Jahre zurückgeht -- was dann? :confused::confused::confused:
Weil blind einfach ne 300Euro Rechnung zahlen - weiß nicht, denn wer sagt mir das die Rechnung nicht Buchhaltungsfehler enthält?

Philipus II
2009-05-27, 22:16:12
Verjährungsregelung des BGB plus "Archiv" der Bank.

Kurgan
2009-05-27, 23:51:28
Die Bank hat imho auch keine Auszüge mehr von vor zwei Jahren. Jedenfalls keine, die sie einem geben. Ich wollte mal was nachvollziehen, dass gerade ein Jahr her war und da ging angeblich auch nichts mehr. Aber eine ganze Weile zurück sollte wohl gehen. Um was für einen Betrag geht es eigentlich, wenn man fragen dar. Mich würde ja auch mal interessieren, ob die überhaupt nach so langer Zeit das Geld überhaupt noch einziehen dürfen.

lg
äh ... hallo?
banken müssen belege MINDESTENS 6 jahre aufbewahren (wie jeder vollkaufmann), bilanzen sogar nen ordentliches stück länger (10 jahre) :rolleyes:

richtig ist das die nach 2 jahren nix mehr rausrücken MÜSSEN, aber im normalfall machen. wird natürlich in rechnung gestellt, und das nicht zu knapp.

seit 2003 oder 2004 sind auch privatmenschen verpflichtet belege 2 jahre aufzubewahren. schon fürs gewährleistungsrecht eindeutig zu empfehlen ;)

Marc-
2009-05-28, 00:10:05
äh ... hallo?
banken müssen belege MINDESTENS 10 jahre aufbewahren (wie jeder vollkaufmann), bilanzen sogar nen ordentliches stück länger :rolleyes:

richtig ist das die nach 3 jahren nix mehr rausrücken MÜSSEN, aber im normalfall machen. wird natürlich in rechnung gestellt, und das nicht zu knapp.

Die bank hat dir die kontoauszuege aber bereits zur verfuegung gestellt.
Die aufbewahrungsfristen der Bank für ihre dokumentation hat nichts mit deinen auszuegen zu tun. Die bank wird diese "auszuege" auch definitiv nicht in papierform archivieren sondern sie werden lediglich als teil der finanzbuchhaltung in komprimierter EDV Version auf zentralen datenträgern lagern und im falle einer pruefung beispielsweise dem FA überlassen.
Die Dir als service vielleicht in papierform ueberlassenen Auszuege beduerfen keiner koerperlichen Archivierung. Weil sie weder bestandteil des Hauptbuchs noch der Nebenbücher sind (anders als Rechnungen zum beispiel).
Natuerlich kann dir die Bank auch über den ueblicherweise online einsehbaren zeitraum von einem Jahr hinaus einblick gewähren. Das wird sie ueblicherweise auf nachfrage auch tun, aber in der regel nicht kostenlos, weil sie nicht bestandteil der vereinbarten serviceleistungen ist, und dies auch mit erhoehtem aufwand verbunden ist. Oft liegen diese daten naemlich wie oben beschrieben schon garnicht mehr auf den regulaeren servern zum abruf bereit und muessen erst manuell aus den archiven extrahiert und restauriert werden.
Dieser service ist je nach bank und aufwand nicht gerade billig.
Daher bietet es sich auch an fuer faule leute sich wenigstens 1-2 mal im jahr ueber onlinebanking die komplette dokumentation des verfuegbaren zeitraums abzurufen und beispielsweise als .csv zu sichern. Ist schneller zu (durch-)suchen als stapelweise auszuege und schnell gesichert.

Die von dir genannten zwingende Aufbewahrungsfrist fuer Rechnungen in Privathaushalten gilt im übrigen nur fuer den Sonderfall von Handwerkerrechnungen. Für sonst nichts.

Kurgan
2009-05-28, 00:44:10
thema verfehlt, setzen, sechs.
Die bank hat dir die kontoauszuege aber bereits zur verfuegung gestellt.

ja .. und? war doch gar nicht die frage.

Die aufbewahrungsfristen der Bank für ihre dokumentation hat nichts mit deinen auszuegen zu tun. Die bank wird diese "auszuege" auch definitiv nicht in papierform archivieren sondern sie werden lediglich als teil der finanzbuchhaltung in komprimierter EDV Version auf zentralen datenträgern lagern und im falle einer pruefung beispielsweise dem FA überlassen.
Die Dir als service vielleicht in papierform ueberlassenen Auszuege beduerfen keiner koerperlichen Archivierung. Weil sie weder bestandteil des Hauptbuchs noch der Nebenbücher sind (anders als Rechnungen zum beispiel).

ja .. und? war doch gar nicht die frage.

Natuerlich kann dir die Bank auch über den ueblicherweise online einsehbaren zeitraum von einem Jahr hinaus einblick gewähren.

üblich ist in dem bereich gar nix .. die spanne reicht von 90 tagen (ein quartal) bis kontoeröffnung, wann auch immer das war.
Das wird sie ueblicherweise auf nachfrage auch tun, aber in der regel nicht kostenlos, weil sie nicht bestandteil der vereinbarten serviceleistungen ist, und dies auch mit erhoehtem aufwand verbunden ist.

hab ich nicht genau das gesagt?

Oft liegen diese daten naemlich wie oben beschrieben schon garnicht mehr auf den regulaeren servern zum abruf bereit und muessen erst manuell aus den archiven extrahiert und restauriert werden.

kommt auf die bank an.

Dieser service ist je nach bank und aufwand nicht gerade billig.
Daher bietet es sich auch an fuer faule leute sich wenigstens 1-2 mal im jahr ueber onlinebanking die komplette dokumentation des verfuegbaren zeitraums abzurufen und beispielsweise als .csv zu sichern. Ist schneller zu (durch-)suchen als stapelweise auszuege und schnell gesichert.

jeder wie er mag. nach 14 jahren onlinebanking werden kontoauszüge nur noch von der papierhülle befreit und in den ordner geheftet.

Die von dir genannten zwingende Aufbewahrungsfrist fuer Rechnungen in Privathaushalten gilt im übrigen nur fuer den Sonderfall von Handwerkerrechnungen. Für sonst nichts.
gesetzlich geregelt ist nur dies. stimmt. aber sprich lieber von drei jahren, da die frist erst mit dem ablauf des jahres begintt, in dem die buchung gelaufen ist. für nicht-marcs: ob die buchung auf den 01.01.2008 oder 31.12.2008 lautet macht keinen unterschied, aufbewahrungsfrist endet in beiden fällen am 31.12.2010.

aber auch wenn es nicht gesetzlich geregelt ist, empfiehlt sich das aufbwarehn aller Buchungsunterlagen für 3 jahre, allein schon um im falle eines falles seine gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.

Marc-
2009-05-28, 11:03:45
thema verfehlt, setzen, sechs.

.

nicht wirklich. lies deinen eigenen Post

hab ich nicht genau das gesagt?.

nö.

kommt auf die bank an.

jeder wie er mag. nach 14 jahren onlinebanking werden kontoauszüge nur noch von der papierhülle befreit und in den ordner geheftet.

wieder ein beispiel dafür das du nicht wirklich liest. Ich sagte extra: fuer die faulen, d.h. die, die anders als du offensichtlich eine gewisse ordnungsliebe haben und ihre sachen gern gutsortiert archivieren.
Desweiteren bezweifle ich das das du bereits seit 14 Jahren konsequentes Onlinebanking betreibst. Aber das ist meine persönliche einschätzung, ich mag da irren.



QUOTE=Kurgan;7326178]gesetzlich geregelt ist nur dies. stimmt. aber sprich lieber von drei jahren, da die frist erst mit dem ablauf des jahres begintt, in dem die buchung gelaufen ist. für nicht-marcs: ob die buchung auf den 01.01.2008 oder 31.12.2008 lautet macht keinen unterschied, aufbewahrungsfrist endet in beiden fällen am 31.12.2010.

aber auch wenn es nicht gesetzlich geregelt ist, empfiehlt sich das aufbwarehn aller Buchungsunterlagen für 3 jahre, allein schon um im falle eines falles seine gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.[/QUOTE]

1. nahezu alle verjährungsfristen beziehen sich auf kalenderjahre, so das du zwar recht hast mit deinen ausführungen, ich dies aber nicht extra für erwähnenswert halte... denn das ist eben das was man mit der 2 jahres frist meint.
2. Ähem. also wenn du schon tipps gibst dann doch bitte auch richtig:
die regelmässige gewährleistung beträgt zwei jahre, gerade aber bei den von mir genannten Handwerksleistungen 5 jahre, wenn es sich gar um Bauleistungen handelt je nach vertrag (BGB oder VOB) sogar länger. (hier sei noch angemerkt das diese gewährleistung sich nicht nach rechnungsdatum richtet, sondern ab abnahmedatum, was in den meisten fällen dem leistungsdatum entspricht, bei groesseren massnahmen allerdings nicht zwingend. Hier wäre also fuer die gewährleistung das abnahmepapier das weitaus wichtigere als die rechnung.