captainsangria
2009-08-15, 06:50:19
Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) besteht in Österreich derzeit keine Auskunftspflicht von Internet-Anbietern über die Daten von Nutzern, die im Verdacht stehen, urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Filesharing-Netzwerken weitergegeben zu haben. Internet-Anbieter und Rechteverwerter beurteilen die OGH-Entscheidung positiv - aus unterschiedlichen Gründen.
Konkret stellte der Oberste Gerichtshof in dem seit mehreren Jahren laufenden Verfahren zwischen der österreichischen Verwertungsgesellschaft LSG und dem Internet-Anbieter Tele2 fest, dass heimische Internet-Provider nach dem derzeit geltenden Telekommunikationsgesetz (TKG) aus dem Jahr 2003 die persönlichen Verkehrsdaten ihrer Nutzer unverzüglich löschen müssen und daher nicht dazu verpflichtet werden können, den Rechteinhabern ohne Einschaltung eines Gerichts Auskunft über diese Daten zu erteilen.
In der Praxis bedeutet die Entscheidung des OGH, dass Rechteinhaber bis auf weiteres von Internet-Anbietern keinerlei Informationen darüber bekommen können, wer zu welchem Zeitpunkt Inhaber welcher dynamischen IP-Adresse war und möglicherweise in Filesharing-Netzwerken Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Das österreichische Urheberrechtsgesetz (Paragraf 87b Abs 3) billigt den Rechteinhabern diese Möglichkeit zwar grundsätzlich zu, der OGH kam jedoch zu dem Schluss, dass die Verarbeitung von Verkehrsdaten zu diesem Zweck rechtswidrig ist.
Auch mit der Hilfe eines Gerichts können die Rechteverwerter derzeit nicht rechnen. Denn seit der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Reform der Strafprozessordnung gibt es bei Privatanklagedelikten kein Ermittlungsverfahren mehr. Die Identität von Internet-Nutzern hinter IP-Adressen kann deshalb auch nicht mehr von einem Richter ausgeforscht werden.
http://futurezone.orf.at/stories/1623931/
Endlich ein Richter, der mitdenkt und sich nicht von der MAFIA steuern lässt.
Konkret stellte der Oberste Gerichtshof in dem seit mehreren Jahren laufenden Verfahren zwischen der österreichischen Verwertungsgesellschaft LSG und dem Internet-Anbieter Tele2 fest, dass heimische Internet-Provider nach dem derzeit geltenden Telekommunikationsgesetz (TKG) aus dem Jahr 2003 die persönlichen Verkehrsdaten ihrer Nutzer unverzüglich löschen müssen und daher nicht dazu verpflichtet werden können, den Rechteinhabern ohne Einschaltung eines Gerichts Auskunft über diese Daten zu erteilen.
In der Praxis bedeutet die Entscheidung des OGH, dass Rechteinhaber bis auf weiteres von Internet-Anbietern keinerlei Informationen darüber bekommen können, wer zu welchem Zeitpunkt Inhaber welcher dynamischen IP-Adresse war und möglicherweise in Filesharing-Netzwerken Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Das österreichische Urheberrechtsgesetz (Paragraf 87b Abs 3) billigt den Rechteinhabern diese Möglichkeit zwar grundsätzlich zu, der OGH kam jedoch zu dem Schluss, dass die Verarbeitung von Verkehrsdaten zu diesem Zweck rechtswidrig ist.
Auch mit der Hilfe eines Gerichts können die Rechteverwerter derzeit nicht rechnen. Denn seit der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Reform der Strafprozessordnung gibt es bei Privatanklagedelikten kein Ermittlungsverfahren mehr. Die Identität von Internet-Nutzern hinter IP-Adressen kann deshalb auch nicht mehr von einem Richter ausgeforscht werden.
http://futurezone.orf.at/stories/1623931/
Endlich ein Richter, der mitdenkt und sich nicht von der MAFIA steuern lässt.