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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : falsche Berechnung Vollstreckungsbescheid


Gast
2009-08-28, 19:22:53
Hallo,

vielleicht kann mir jemand zu folgendes ein Rat geben. Ich hatte einen Vollstreckungsbescheid bekommen, die geforderte Sache ist von 1995 und betrug sich neben der Hauptsumme + Zinsen und andere Auslagen auf ca 1300,-- €. Diese habe ich nach dem ich rumtelefoniert habe und raus bekommen habe um was es geht gleich beglichen. Nun kommt aber der Hammer. Jetzt bekomme ich Post von GV mit dem Hinweis, dass er sich verrechnet hätte und ich ca 350,-- € bis zum 1.9. überweisen soll. Er hätte die Zinsen vergessen. So in etwa der Wortlaut und berechnet gleich nochmal Zinsen. Leider habe ich den Brief erst nach der Arbeit in Augenschein nehmen können und der Anwalt war leider nicht mehr im Büro. Nun weiss ich nicht was ich machen soll und bis Montag ist es lange hin.

Ist das rechtens nach Begleichung jetzt nochmal mit einer Forderung zu kommen?

Bedanke mich im Voraus.

Andi_669
2009-08-29, 00:49:50
Ob das jetzt nach gefordert werden darf weiß ich nicht genau,
aber eine so kurze Frist zur Zahlung ist nicht rechtens, u deutet darauf hin das da Druck gemacht werden soll u. gehofft wird das schnell gezahlt wird ohne sich zu informieren, ;(

Was wiederum darauf hindeutet das es da keine Zahlungspflicht mehr gibt.

von wen ist der Vollstreckungsbescheid gekommen, weil so was ist nur wirksam wenn das vom Gericht kommt/entschieden wurde,

also erst mal mit der Ruhe u. am Montag vom Anwalt prüfen lassen

Panasonic
2009-08-29, 01:10:06
Wenn Du die im Vollstreckungsbescheid geforderte Summe komplett bezahlt hast, braucht man einen neuen Mahnbescheid, wenn es gerechtfertigte Nachforderungen gibt.

Marc-
2009-08-29, 02:08:02
Wenn Du die im Vollstreckungsbescheid geforderte Summe komplett bezahlt hast, braucht man einen neuen Mahnbescheid, wenn es gerechtfertigte Nachforderungen gibt.

Leider Falsch.
die nebenforderungen sind nur bedingt bestandteil des vollstreckungsbescheids.
Nur die Hauptforderung und die bis zur erteilung des des vollstreckungsbescheid angelaufenen zinsen und nebenkosten sind im bescheid nominal beziffert.
Die verzinsung laeuft aber auch nach erteilung des vollstreckungsbescheids weiter. Das ist auch im vollstreckungsbescheid so mitgeteilt.
Da die hauptforderung aus dem jahre 1995 stammt ist der vollstreckungsbescheid wohl auch kaum erst kuerzlich ergangen (das waehre wohl ob der verjährungsfristen kaum moeglich) sondern stammt schon von einigen jahren zuvor. vermutlich ist er lediglich jetzt erst zugestellt worden, weil adresse nicht bekannt o.ä.
die verzinsung ist in diesem falle weitergelaufen.
wenn jetzt der Vollstreckungsbeamte die zinsen bis zum zahlungszeitpunkt falsch berechnet hat, darf und muss er diese nachberechnen und sie sind genauso bestandteil des vollstreckungstatbestandes wie der eigentliche bescheid auch.

Marc-
2009-08-29, 02:16:06
Ob das jetzt nach gefordert werden darf weiß ich nicht genau,
aber eine so kurze Frist zur Zahlung ist nicht rechtens, u deutet darauf hin das da Druck gemacht werden soll u. gehofft wird das schnell gezahlt wird ohne sich zu informieren, ;(

Was wiederum darauf hindeutet das es da keine Zahlungspflicht mehr gibt.

von wen ist der Vollstreckungsbescheid gekommen, weil so was ist nur wirksam wenn das vom Gericht kommt/entschieden wurde,

also erst mal mit der Ruhe u. am Montag vom Anwalt prüfen lassen
daraus spricht die pure unkenntnis.
1. der vollstreckungsbescheid ist mit sicherheit schon älter (siehe datum hauptforderung) und konnte aus welchen gruenden auch immer bisher nicht zugestellt werden.
2. ein vollstreckungsbescheid ist (wie der name schon sagt) ein sofort vollstreckbarer titel. Widersprüche etc sind zu dem zeitpunkt nicht mehr moeglich.
3. ein titel ist 30 jahre vollstreckbar. also zeitdruck gibts da bestimmt nicht.
4. ein vollstreckungsbescheid IST ein vom gericht erteilter Titel.
5. der gerichtsvollzieher ist ein beamter im auftrag des gerichts und garantiert kein mahnhai.
also bitte... bevor man sich zu sowas aeussert wenigstens ein BISSCHEN informieren.
6. ein anwalt kann da auch nichts machen... titel bleibt vollstreckbar... inklusive pfändingsmoeglichkeiten, EV abnahme etc... man kann hoechstens stundung beantragen oder ratenzahlung. dazu brauchts aber keinen anwalt.

Andi_669
2009-08-29, 03:18:51
daraus spricht die pure unkenntnis.
1. der vollstreckungsbescheid ist mit sicherheit schon älter (siehe datum hauptforderung) und konnte aus welchen gruenden auch immer bisher nicht zugestellt werden.
2. ein vollstreckungsbescheid ist (wie der name schon sagt) ein sofort vollstreckbarer titel. Widersprüche etc sind zu dem zeitpunkt nicht mehr moeglich.
3. ein titel ist 30 jahre vollstreckbar. also zeitdruck gibts da bestimmt nicht.
4. ein vollstreckungsbescheid IST ein vom gericht erteilter Titel.
5. der gerichtsvollzieher ist ein beamter im auftrag des gerichts und garantiert kein mahnhai.
also bitte... bevor man sich zu sowas aeussert wenigstens ein BISSCHEN informieren.
6. ein anwalt kann da auch nichts machen... titel bleibt vollstreckbar... inklusive pfändingsmoeglichkeiten, EV abnahme etc... man kann hoechstens stundung beantragen oder ratenzahlung. dazu brauchts aber keinen anwalt.
Du weist aber hoffentlich das es auch schon Fälle gegeben hat, wo sogar Anwaltskanzleien einfach Vollstreckungsbescheid draufgeschrieben haben,
deswegen auch die frage ob das Ding von Gericht kommt (oder eben vom Gerichtsvollzieher) :wink:
Was leider aus dem Startposting nicht ersichtlich ist, ob das vom Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbeamten kommt.
Kannst ja mal nachlesen was Z.B. die GEZ so treibt Aus dem Beitrag GEZ - never ending story? (http://www.forum-3dcenter.org/vbulletin/showthread.php?p=7441594#post7441594)!
die Seite http://www.gez-abschaffen.de/meinezwangsanmeldung.htm :frown:

Also sollte man mit Unkenntnis Sprüchen vorsichtig sein :wink:

Für mich hat sich das mehr so dargestellt als wenn der Gläubiger bei den alten Vollstreckungsbescheid irgendwelche Kosten vergessen hat u. die jetzt nachfordert, u. dann muss er dafür das ganze Prozedere von neuen starten,

u. da könnte es sein das die Forderung inzwischen verjährt ist, da nie bei Gericht angemeldet

wenn Vollstreckungsbescheid nicht Amtlich ist, ist der uninteressant :rolleyes:

wenn der Vollstreckungsbescheid amtlich ist sollte man dem Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbeamten Persönlich eine In die fresse schlagen so was so su schicken das das am Freitag ankommt wo es fast sicher ist das das Geld nicht am Montag überwiesen ist :freak:

Marc-
2009-08-29, 03:58:32
Du weist aber hoffentlich das es auch schon Fälle gegeben hat, wo sogar Anwaltskanzleien einfach Vollstreckungsbescheid draufgeschrieben haben,
deswegen auch die frage ob das Ding von Gericht kommt (oder eben vom Gerichtsvollzieher) :wink:
Was leider aus dem Startposting nicht ersichtlich ist, ob das vom Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbeamten kommt.
Kannst ja mal nachlesen was Z.B. die GEZ so treibt Aus dem Beitrag GEZ - never ending story? (http://www.forum-3dcenter.org/vbulletin/showthread.php?p=7441594#post7441594)!
die Seite http://www.gez-abschaffen.de/meinezwangsanmeldung.htm :frown:

Also sollte man mit Unkenntnis Sprüchen vorsichtig sein :wink:

Für mich hat sich das mehr so dargestellt als wenn der Gläubiger bei den alten Vollstreckungsbescheid irgendwelche Kosten vergessen hat u. die jetzt nachfordert, u. dann muss er dafür das ganze Prozedere von neuen starten,

u. da könnte es sein das die Forderung inzwischen verjährt ist, da nie bei Gericht angemeldet

wenn Vollstreckungsbescheid nicht Amtlich ist, ist der uninteressant :rolleyes:

wenn der Vollstreckungsbescheid amtlich ist sollte man dem Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbeamten Persönlich eine In die fresse schlagen so was so su schicken das das am Freitag ankommt wo es fast sicher ist das das Geld nicht am Montag überwiesen ist :freak:
Ich versteh leider nicht was du sagen willst.
es gibt !nur! amtliche vollstreckungsbescheide. Ein vollstreckungsbescheid kann nur von einem gericht erlassen werden. Ein vollstreckungsbescheid hat zudem ein gesetzlich geschütztes formular. Ein irrtum ist also ausgeschlossen.
der daraus resultierende titel gehört uebrigens dem gläubiger und nicht dem Gerichtsvollzieher. Die art der betreibung liegt im ermessen des gläubigers. ER kann veranlassen was geschieht. Ob kontenpfänding betrieben wird, ob eine EV abgenommen wird. ob er den titel unter umstaenden garnicht nutzt.
Kein inkassobüro o. Rechtsanwalt wird den Begriff Vollstreckungsbescheid auf einem eigenen schreiben verwenden. Das wäre nämlich urkundenfälschung.
Insofern ist dein einwand quatsch.
Zum anderen... die aussage des TS ist eigentlich eindeutig:
"Jetzt bekomme ich Post von GV mit dem Hinweis, dass er sich verrechnet hätte und ich ca 350,-- € bis zum 1.9. überweisen soll.".
Das heisst der GV hat sich bei den zinsen verrechnet und fordert diese entsprechend ein. Vom gläubiger steht da nix.
Die GEZ ist uebrigens ein schlechtes beispiel. Auch wenn du diese einrichtung hassen magst: sie ist eine öffentlich rechtliche Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, insofern selbst vollstreckungsbefugt. Sie bedarf zur beitreibung ihrer Gebühren keiner vorschaltung von gerichten auf dem wege des mahnbescheids etc. Ähnlich wie dies beispielsweise bei Sozialkassen, argen oder Finanzämtern der fall ist.
Insofern stellt sich da das problem nicht.

Andi_669
2009-08-29, 04:04:53
Ich versteh leider nicht was du sagen willst.
es gibt !nur! amtliche vollstreckungsbescheide. Ein vollstreckungsbescheid kann nur von einem gericht erlassen werden. Ein vollstreckungsbescheid hat zudem ein gesetzlich geschütztes formular. Ein irrtum ist also ausgeschlossen.
der daraus resultierende titel gehört uebrigens dem gläubiger und nicht dem Gerichtsvollzieher. Die art der betreibung liegt im ermessen des gläubigers. ER kann veranlassen was geschieht. Ob kontenpfänding betrieben wird, ob eine EV abgenommen wird. ob er den titel unter umstaenden garnicht nutzt.
Kein inkassobüro o. Rechtsanwalt wird den Begriff Vollstreckungsbescheid auf einem eigenen schreiben verwenden. Das wäre nämlich urkundenfälschung.
Insofern ist dein einwand quatsch.
Zum anderen... die aussage des TS ist eigentlich eindeutig:
"Jetzt bekomme ich Post von GV mit dem Hinweis, dass er sich verrechnet hätte und ich ca 350,-- € bis zum 1.9. überweisen soll.".
Das heisst der GV hat sich bei den zinsen verrechnet und fordert diese entsprechend ein. Vom gläubiger steht da nix.
Die GEZ ist uebrigens ein schlechtes beispiel. Auch wenn du diese einrichtung hassen magst: sie ist eine öffentlich rechtliche Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, insofern selbst vollstreckungsbefugt. Sie bedarf zur beitreibung ihrer Gebühren keiner vorschaltung von gerichten auf dem wege des mahnbescheids etc. Ähnlich wie dies beispielsweise bei Sozialkassen, argen oder Finanzämtern der fall ist.
Insofern stellt sich da das problem nicht.
Äm Sorry Das GV hab ich überlesen, dann kann man dagegen natürlich nicht viel machen :rolleyes:

Gast
2009-08-29, 13:34:39
Hallo,

danke erstmal für die Antworten. Auf dem vollstreckungsprotokoll ist kein Datum ersichtlich.
Bei der Forderungsaufstellung steht unter anderem folgendes: (Gebühren lass ich mal weg)
Hauptforderung 664,68
Hauptforderung 152,67
4% aus 152,67 11.10.95-10.08.09
Forderung zum 10.08.09 = 1203,85

Als ich dieses per Fax bekommen habe vom GV rief ich Ihn an um mitzuteilen, dass die Summe gleich überwiesen wird und somit der Termin Anfang September hinfällig wird. Er meinte nur ich soll noch ca 2 Cent pro Tag wegen den Zinsen draufschlagen. Das habe ich auch gemacht.

Nun bekam ich gestern folgendes. In der Berechnung ist ein Fehler unterlaufen, er hätte die Verzinsung nicht berücksichtigt. Ich soll knappe 300€ (Tageszins 0,20€/Tag) bis zum 1.9.09 zur Erledigung der Sache überweisen.

Nun sind also beide Hauptforderungen beglichen und auf was beziehen sich jetzt die Zinsen seit dem 17.08.09 (Tag der Überweisung). Was kann ich dafür das der mann seinen Job nicht richtig gemacht hat und dachte das mit der Überweisung alles bereinigt wäre. natürlich hätte ich das gerne viel früher gezahlt, wenn ich daran gedacht hätte das da noch ein Vergleich offen ist. Unterlagen dazu hatte ich auch nicht mehr. Ist doch eine Sauerei, sich nicht mal zu melden und auf die Vergesslichkeit zu setzen um danach fette Zinsen einzufordern. Wenn ich jemand Geld borge kümmere ich mich doch auch um schnellstmögliche Rückzahlung und erinnere die Leute daran. Auch die neuen Gesetze seit 2002 greifen wohl nicht (neue Verjährungen).

Montag werde ich erstmal beim Anwalt vorsprechen.
Danke trotzdem.

Marc-
2009-08-29, 17:58:07
Hallo,

danke erstmal für die Antworten. Auf dem vollstreckungsprotokoll ist kein Datum ersichtlich.
Bei der Forderungsaufstellung steht unter anderem folgendes: (Gebühren lass ich mal weg)
Hauptforderung 664,68
Hauptforderung 152,67
4% aus 152,67 11.10.95-10.08.09
Forderung zum 10.08.09 = 1203,85

Als ich dieses per Fax bekommen habe vom GV rief ich Ihn an um mitzuteilen, dass die Summe gleich überwiesen wird und somit der Termin Anfang September hinfällig wird. Er meinte nur ich soll noch ca 2 Cent pro Tag wegen den Zinsen draufschlagen. Das habe ich auch gemacht.

Nun bekam ich gestern folgendes. In der Berechnung ist ein Fehler unterlaufen, er hätte die Verzinsung nicht berücksichtigt. Ich soll knappe 300€ (Tageszins 0,20€/Tag) bis zum 1.9.09 zur Erledigung der Sache überweisen.

Nun sind also beide Hauptforderungen beglichen und auf was beziehen sich jetzt die Zinsen seit dem 17.08.09 (Tag der Überweisung). Was kann ich dafür das der mann seinen Job nicht richtig gemacht hat und dachte das mit der Überweisung alles bereinigt wäre. natürlich hätte ich das gerne viel früher gezahlt, wenn ich daran gedacht hätte das da noch ein Vergleich offen ist. Unterlagen dazu hatte ich auch nicht mehr. Ist doch eine Sauerei, sich nicht mal zu melden und auf die Vergesslichkeit zu setzen um danach fette Zinsen einzufordern. Wenn ich jemand Geld borge kümmere ich mich doch auch um schnellstmögliche Rückzahlung und erinnere die Leute daran. Auch die neuen Gesetze seit 2002 greifen wohl nicht (neue Verjährungen).

Montag werde ich erstmal beim Anwalt vorsprechen.
Danke trotzdem.

was meinst du mit "vollstreckungsprotokoll"?
Du redetest zuvor von einem Vollstreckungsbescheid. dieser muss dir irgendwann zugestellt worden sein und dieser ist massgebend.
Auf dem kannst du die verzinsliche Hauptforderung und die unverzinslichen anteile der nebenforderung erkennen. Du kannst auch den zeitpunkt ab der verzinst wird erkennen.
Dann kannst du dir die aktuelle tatsächliche forderungshöhe errechnen.
Allerdings erscheinen mir die 20 cent die der GV jetzt als tageszins angibt auch weitaus realistischer als die 2 cent.
Denn rechne mal selbst: nimmst du nur die beiden Hauptforderungen und verzinst diese kommst du in etwa auf eine summe von über 1400 euro. Du sagtest du hast lediglich 1.300 bezahlt. Da kann also schon mal was nicht passen. Mir scheint (siehst du ja auch an der aufstellung oben die du selbst gepostet hast) das er die verzinsung der grösseren Hauptforderung nicht einfliessen hat lassen. So wie ich das sehe fordert er nix neues nach sondern korrigiert nur eine fehlerbehaftete forderungsaufstellung (was absolut legitim und korrekt ist). denn er handelt im auftrag des gerichts und des gläubigers. Dieser hat ein anspruch auf eine korrekt verzinste forderung.

Auch verstehe ich deine aufregung nicht.
Wie kannst du jemandem vowerfen sich nicht bei dir gemeldet zu haben? Du hast mit sicherheit seinerzeit zahlungsaufforderungen bekommen, das verpflichtet dich zur leistung der zahlung... es verpflichtet nicht den gläubiger dich wöchentlich daran zu erinnern (was im übrigen auch mit kosten verbunden ist.... ich weiss nicht was du tun wuerdest wenn du wöchentliche mahnungen mit jeweils 5 euro mahnkosten erhaelst, ob dir das besser gefällt?)
Ausserdem war dir das ja nach eigener auskunft selbst klar das da "noch was offen ist"... dann hättest du dich ja auch selbst mal kümmern und erkundigen können. Du kannst doch nicht anderen vergesslichkeit anlasten die du selber an den tag legst?
ausserdem: mit 4 % verzinst ist der finanzielle schaden für dich im nachhinein wesentlich niedriger als im zweifel für den gläubiger (legt man mal dispozinsen von minimum 8-9% voraus). selbst festgeldzinsen (guthabenzinsen) lagen zwischenzeitlich bei 3% und mehr. Also an den zinsen hat sich der gläubiger garantiert nicht bereichert... das war wohl eher ein minusgeschaeft.
ich glaube eher das da jemand anders auf vergesslichkeit gesetzt hat als der gläubiger...
Die neuen verjährungsgesetze gelten bei altforderungen vor dem stichtag natuerlich nicht. forderungen aus einem (gerichtlichen?) vergleich oder einem vollstreckungstitel fallen im uebrigen auch heute nicht unter die verkürzte verjährung. Hier gilt weiterhin die die mind. 30 jährige frist. Die regelmässige verjährung bezieht sich entgegen landläufiger meinung nur auf die zeit bis zur gerichtlichen geltendmachung der forderungen. Entsteht daraus ein vollstreckbarer titel ist dieser mindestend 30 jahre vollstreckbar.

Gast
2009-08-29, 19:27:57
Hallo,

na klar steht es mir zu mich aufzuregen, der Gläubiger sich vor 10 Jahren mal gemeldet hätte wäre die Sache längst aus der Welt geschafft. Warum ich damals in jungen Jahren den Vergleich nicht gleich ausgleichen konnte steht auf einem anderen Blatt. Und nein ich habe bis zu dem Schreiben vom GV keine Aufforderung bekommen. Ich habe dann erstmal bei der gegnerischen Kanzlei angerufen um nachzufragen um was es da überhaupt geht und habe keine Informationen bekommen, nur den Hinweis das ich mich an das AG wenden soll. Letztendlich war es ein Vergleich der rechtsgültig ist. Das habe ich gemacht, nur mit den Aktenzeichen die ich hier habe, konnte der Herr an der anderen Leitung nichts anfangen, ich sollte beim Gv das Aktenzeichen des Gerichts nachfragen, denn unter meinem Namen hat er nichts gefunden. Es wurde laut ihm erst ab 1996 alles auf Computer umgestellt, von daher muss er im Archiv nachsehen und brauch das richtige Aktenzeichen.

Auf dem Vollstreckungsprotokoll K steht:
Hauptforderung 664,68
Hauptforderung 152,67
Sonstige Kosten des Gläubigers
Gerichtsvollzieher
Gl.Vtr.-Kosten für den ZV-Auftrag
Gl.Vtr.-Kosten für den ZV-Auftrag
Gl.Vtr.-Kosten für den EV-Auftrag
4% aus 152,67 11.10.95-10.08.09
Forderung gesamt
Zinsen pro Tag (ab 11.08.2009) = 0,017€ (deswegen wahrscheinlich die 2 Cent)
Jetzt kommen noch die Vollstreckungskosten dazu.

Ich habe bevor ich Überwiesen habe meinen Anwalt angerufen, weil es ja seit 2002 neue Schuldner Gesetze gibt. Der sagte das Einzigste was man machen kann ist, schauen ob die Zinsen verjährt sind. Alles andere ist soweit ok. Nur bei 80€ Zinsen lohnte sich der Aufwand nicht also bezahlte ich die Summe, jetzt im nachhinein will man aufeinmal 319,96€ an Zinsen, weil es angeblich ein Berechnungsfehler ist. Das Einzigste was verzinstlich wurde ist die kleine Hauptforderung, jeweils steht es so in den Sachen das ich vom GV zugefaxt bekommen habe (AG Unterlagen)

PHuV
2009-08-30, 01:00:23
Die Zinsen muß Du nicht unbedingt bezahlen, wenn diese nicht ständig eingefordert wurden.

Ich bekam mal eine Sache von meiner verstorbenen Mutter, welche sich mit Zinsen auf auf einen mittleren 4-stelligen Betrag belief. Pech, daß die Schuld nach 1 Jahr verjährt wäre, und das Inkassobüro noch nach 29 Jahren ankam, womit wir als Erben natürlich hafteten. Ich bin dann zu einer Anwältin gegangen, und die meinte dann, daß die Zinsen, wenn sie nicht regelmäßig erhoben werden, verfallen, sprich dann nur noch die Hauptschuld + Gerichtskosten gilt, was dann in meinem Fall nur noch 3-stellig war. So habe ich dann einfach mit dem Gläubiger verhandelt, und habe dann auch genau diese Summe auch dann letztlich bezahlt.

Zudem gibt es auch Urteile, das versämte Zinsforderungen nicht einfach nachträglich nochmal erhoben werden dürfen, wenn die Hauptschuld entsprechend beglichen wurden. Rechenfehler geht dann auf das Konto des Gläubigers. Was hast Du den genau schriftlich? Wenn Du genau den schriftlich geforderten Betrag beglichen hast, solltest Du den Rest knallhart verhandeln. Es könnte ja sonst jeder kommen und nachträglich ständig fordern.

Marc-
2009-08-30, 01:33:12
Die Zinsen muß Du nicht unbedingt bezahlen, wenn diese nicht ständig eingefordert wurden.

Ich bekam mal eine Sache von meiner verstorbenen Mutter, welche sich mit Zinsen auf auf einen mittleren 4-stelligen Betrag belief. Pech, daß die Schuld nach 1 Jahr verjährt wäre, und das Inkassobüro noch nach 29 Jahren ankam, womit wir als Erben natürlich hafteten. Ich bin dann zu einer Anwältin gegangen, und die meinte dann, daß die Zinsen, wenn sie nicht regelmäßig erhoben werden, verfallen, sprich dann nur noch die Hauptschuld + Gerichtskosten gilt, was dann in meinem Fall nur noch 3-stellig war. So habe ich dann einfach mit dem Gläubiger verhandelt, und habe dann auch genau diese Summe auch dann letztlich bezahlt.

Zudem gibt es auch Urteile, das versämte Zinsforderungen nicht einfach nachträglich nochmal erhoben werden dürfen, wenn die Hauptschuld entsprechend beglichen wurden. Rechenfehler geht dann auf das Konto des Gläubigers. Was hast Du den genau schriftlich? Wenn Du genau den schriftlich geforderten Betrag beglichen hast, solltest Du den Rest knallhart verhandeln. Es könnte ja sonst jeder kommen und nachträglich ständig fordern.

Es kommt auf den titel an.
Ist es ein gerichtlicher Titel (Urteil/Vollstreckungsbescheid/vergleich), wo wird dieser nach fälligkeit dauerhaft verzinst. Im zweifel auch über 30 jahre. Es bedarf keiner weiteren nachforderung.
Dasselbe gilt im übrigen dann, wenn aus nachvollziehbaren gründen der gläubiger keine möglichkeit hatte regelmässig einzufordern (beispielsweise wenn der schuldner unbekannt verzogen ist etc). Dann erfolgt die verzinsung auch weiter.
Im anderen Fall ist das richtig was du oben sagtest, weil auch der Gläubiger eine schadensminderungspflicht hat.

PHuV
2009-08-30, 11:00:26
Es kommt auf den titel an.
Ist es ein gerichtlicher Titel (Urteil/Vollstreckungsbescheid/vergleich), wo wird dieser nach fälligkeit dauerhaft verzinst. Im zweifel auch über 30 jahre. Es bedarf keiner weiteren nachforderung.

Anscheinend gibt es Urteile, die genau das verneinen. Wie in meinem Fall wurde eben jahrelang nichts gefordert, und dann plötzlich nach 29 Jahren kam dann der Bescheid. Und hier, so meine Anwältin (die übrigens eine Spezialistin auf dem Gebiet Inkasso war), sei die Zinsforderung eben nicht mehr korrekt, da die Jahre zuvor nichts gefordert wurde. Man muß als Gläubiger sehr wohl mindestens alle 2-3 Jahre eine Forderung stellen, sonst verfallen die Zinsforderungen, so ihre Aussage.


Dasselbe gilt im übrigen dann, wenn aus nachvollziehbaren gründen der gläubiger keine möglichkeit hatte regelmässig einzufordern (beispielsweise wenn der schuldner unbekannt verzogen ist etc). Dann erfolgt die verzinsung auch weiter.

Nur ist die Frage, was ist "unbekannt verzogen"? Das gibt es an sich gar nicht, da man an sich beim Einwohneramt immer an- und abmelden muß. Es gibt eine Meldepflicht, und an sich kann man gar nicht unbekannt verziehen, da man ja auch Steuern zahlt bzw. auch Sozialleistungen bekommt, und spätestens hier hat man eine Adresse. Ob man dann im angegebenen Wohnort erreichbar ist, ist wieder eine andere Frage. Sobald aber ein Brief zugestellt werden kann, ist das alles nachweisbar.

In meinem Fall bzw. der meiner Mutter war es ja so, daß sie seit über 27 Jahren in dem Wohnort ansäßig war, und jahrelang keine Forderung kam, erst quasi kurz vor der Verjährung. Was glaubst Du, warum sich der Gläubiger und die Inkassofirma dann so schnell auf den Handel einliesen, wo ich fast nur noch die Hauptschuld + Gerichtskosten bezahlte, was ungefähr ein viertel der ursprünglichen Forderung betrug? Ich nehme mal an, daß sie selbst das wußten.

Marc-
2009-08-31, 20:02:46
Anscheinend gibt es Urteile, die genau das verneinen. Wie in meinem Fall wurde eben jahrelang nichts gefordert, und dann plötzlich nach 29 Jahren kam dann der Bescheid. Und hier, so meine Anwältin (die übrigens eine Spezialistin auf dem Gebiet Inkasso war), sei die Zinsforderung eben nicht mehr korrekt, da die Jahre zuvor nichts gefordert wurde. Man muß als Gläubiger sehr wohl mindestens alle 2-3 Jahre eine Forderung stellen, sonst verfallen die Zinsforderungen, so ihre Aussage.



Nur ist die Frage, was ist "unbekannt verzogen"? Das gibt es an sich gar nicht, da man an sich beim Einwohneramt immer an- und abmelden muß. Es gibt eine Meldepflicht, und an sich kann man gar nicht unbekannt verziehen, da man ja auch Steuern zahlt bzw. auch Sozialleistungen bekommt, und spätestens hier hat man eine Adresse. Ob man dann im angegebenen Wohnort erreichbar ist, ist wieder eine andere Frage. Sobald aber ein Brief zugestellt werden kann, ist das alles nachweisbar.

In meinem Fall bzw. der meiner Mutter war es ja so, daß sie seit über 27 Jahren in dem Wohnort ansäßig war, und jahrelang keine Forderung kam, erst quasi kurz vor der Verjährung. Was glaubst Du, warum sich der Gläubiger und die Inkassofirma dann so schnell auf den Handel einliesen, wo ich fast nur noch die Hauptschuld + Gerichtskosten bezahlte, was ungefähr ein viertel der ursprünglichen Forderung betrug? Ich nehme mal an, daß sie selbst das wußten.


die meldepflicht gilt innerhalb deutschlands.
einmal ins europäische ausland verzogen, nach einem jahr wieder zurueck... schon verliert sich die spur.
denn die letzte meldeadresse vermeldet: ins ausland verzogen
Man sollte meinen das bei wiederzuzug diese luecke wieder automatisch geschlossen wird. Ist aber nicht. Dazu bedarf es zum beispiel erst einem !kostenpflichtigen! nachforschungsauftrag bei den meldeämter (es kann keiner verpflichtet werden, schlechtem geld noch gutes hinterhezuwerfen-sprich noch mehr kosten auf sich zu nehmen als gläubiger) der keineswegs garantierten erfolg garantiert.
Nur ein beispiel von vielen moeglichkeiten.
Selbst bei in imland verzogen geht der GV an die letzte bekannte meldeadresse. Falls keine neue adresse beim meldeamt bekannt- unbekannt verzogen- kostenpflichtige nachforschung. Dazu zum beispiel kann niemand gezwungen werden.
Eine weitere mahnung des gläubigers an den !schuldner! ist im falle eines vollstreckungsbescheides eh hinfällig- der bescheid bedarf keiner weiteren anmahnung sofern zugestellt. Er stellt einen titel dar. Was man allerdings in aller regel tut ist in regelmässigen abständen (2,3,4 jahre) den zuständigen GV erneut mit der vollstreckung zu beauftragen. Ob und was er daraufhin tut liegt nicht in eigener hand.

Slipknot79
2009-09-01, 01:27:43
Es ist Dienstag, was kam beim Gespräch mit dem Anwalt heraus?

Gast
2009-09-03, 17:15:26
Hallo,

das ich mit meiner Annahme recht hatte. Ich musste ndas dem Gläübiger nur einreden. Habe dann ein Fax geschickt mit:

Hiermit erhebe ich die Einrede der Verjährung auf die Zinsen nach der Schuldrechtsreform von 2002.

Bis jetzt ist noch nichts vom Gläubiger gekommen, dm GV habe ich eine Kopie gefaxt. Was mit den gezahlten Zinsen ist, weiss ich nicht.

Für Zinsen bedarf es ein eigenes Mahnverfahren und Vollstreckungsbescheid.

Danke für Eure Antworten, nun heisst es abwarten.

Marc-
2009-09-05, 20:50:20
Hallo,


Für Zinsen bedarf es ein eigenes Mahnverfahren und Vollstreckungsbescheid.




... wenn es sich nicht um die Zinsen der im Vollstreckungsbescheid genannten forderungen handelt. Diese sind im Bescheid genannt und auch die regelmässige verzinsung laeuft.

Insofern stimmt irgendwas an deiner geschichte nicht:
Hat der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid erst kuerzlich erwirkt für eine Forderung aus 1995? Und fordert nun nachtraeglich verzinsung aus der scheid vor erlass des Bescheids?
Wenn der Bescheid schon länge ergangen ist musst du auch die verzinsung ab diesem zeitpunkt tragen.

Im uebrigen kannst du dich nicht auf die schuldrechtsreform berufen bei einer forderung die deutlich vor inkrafttreten entstanden ist.
Es sei denn es ginge um zinsen zwischen 01.01.2002 bis ERLASSDATUM des Vollstreckungsbescheids.

Andi_669
2009-09-05, 21:49:42
Was der werte Gast aber schon im ersten Post geschrieben hat ist das der was vergessen hat,
Post von GV mit dem Hinweis, dass er sich verrechnet hätte und ich ca 350,-- € bis zum 1.9. überweisen soll. Er hätte die Zinsen vergessen. So in etwa der Wortlaut
u. wenn man nicht über Zahlungsverpflichtungen informiert wird kann denen logischerweise auch nicht nachkommen,

kann es sein das du den ersten post nicht richtig gelesen hast:

vielleicht kann mir jemand zu folgendes ein Rat geben. Ich hatte einen Vollstreckungsbescheid bekommen,
die geforderte Sache ist von 1995 und betrug sich neben der Hauptsumme + Zinsen und andere Auslagen auf ca 1300,-- €. Diese habe ich nach dem ich rumtelefoniert habe und raus bekommen habe um was es geht gleich beglichen.

also sollte doch wohl der Vollstreckungsbescheid damit erledigt sein, Zinsen sind aufgeführt u. es wurde offensichtlich umgehend bezahlt

Nun kommt aber der Hammer. Jetzt bekomme ich Post von GV mit dem Hinweis, dass er sich verrechnet hätte und ich ca 350,-- € bis zum 1.9. überweisen soll.
Er hätte die Zinsen vergessen. So in etwa der Wortlaut und berechnet gleich nochmal Zinsen.

was denn nun sind die Zinsen im Bescheid aufgeführt oder nicht, muss man dafür gerade stehen wenn der GV scheiße baut ?

Leider habe ich den Brief erst nach der Arbeit in Augenschein nehmen können und der Anwalt war leider nicht mehr im Büro. Nun weiss ich nicht was ich machen soll und bis Montag ist es lange hin.

Ist das rechtens nach Begleichung jetzt nochmal mit einer Forderung zu kommen?

Bedanke mich im Voraus.

Es behaupte ja keiner das man die Zinsen die anfallen nicht zahlen muss, aber irgendwo müssen die ja aufgeführt sein, u. dem Schuldner mitgeteilt werden. :confused:

Marc-
2009-09-06, 02:04:44
kann es sein das du den ersten post nicht richtig gelesen hast:



also sollte doch wohl der Vollstreckungsbescheid damit erledigt sein, Zinsen sind aufgeführt u. es wurde offensichtlich umgehend bezahlt


Es behaupte ja keiner das man die Zinsen die anfallen nicht zahlen muss, aber irgendwo müssen die ja aufgeführt sein, u. dem Schuldner mitgeteilt werden. :confused:


jein.
In einem vollstreckungsbescheid ist normalerweise die hauptforderung als verzinslicher anteil und die nebenforderungen (teil verszinsbar, teils nicht) aufgeführt.
Zudem sind die angelaufenen Zinsen bis zum zeitpunkt des erlasses des Bescheides berchnet und aufgeführt.
Es ist ausserdem noch der Zinssatz benannt zu dem der verzinsliche anteil bis zur tilgung zu verzinsen ist.
Natuerlichlauft die verzinsung gemäss dieser festsetzungen weiter bis der Titel erledigt ist, denn durch den erlass des bescheides ist ja noch keine tilgung beim gläubiger erfolgt. Logischerweise kann aber das gericht nur die Zinsen bis zu dem tag genau beziffern an dem der bescheid ergeht... denn das gericht kennt ja nicht das zahldatum. Die weiterhin nach erlass des bescheides nach dem vom gericht bestimmten zinssatz weiter anlaufenden zinsen sind vom GV zu berechnen und zu dem definierten zahldatum anzugeben. Und genau dabei hat der GV sich wohl vertan wenn ich das richtig verstehe. Und das der GV dies korrigiert und nachfordert ist absolut legitim.

ShadowXX
2009-09-06, 02:13:23
Und das der GV dies korrigiert und nachfordert ist absolut legitim.
Das sollte es aber nicht sein. Es ist sein Irrtum und somit hat auch er dafür gerade zu stehen.

Aber mir ist durchaus bewusst das Gerechtigkeit und Recht nichts miteinander zu tun haben......die kleinen müssen hängen damit die großen laufen gelassen werden können.

PHuV
2009-09-06, 03:31:17
Eine weitere mahnung des gläubigers an den !schuldner! ist im falle eines vollstreckungsbescheides eh hinfällig- der bescheid bedarf keiner weiteren anmahnung sofern zugestellt.

Darum ging es auch nicht, es ging um die Erhebung der Zinsen. Die Hauptschuld verfällt natürlich nicht, bzw. erst nach 30 Jahren.


Er stellt einen titel dar. Was man allerdings in aller regel tut ist in regelmässigen abständen (2,3,4 jahre) den zuständigen GV erneut mit der vollstreckung zu beauftragen. Ob und was er daraufhin tut liegt nicht in eigener hand.

Richtig, aber wenn er dies nicht regelmäßig tut, verfallen die Zinsforderungen, so die Anwältin! Diese machen nach einer langen Zeit den größten Posten aus.

Marc-
2009-09-06, 12:05:40
Darum ging es auch nicht, es ging um die Erhebung der Zinsen. Die Hauptschuld verfällt natürlich nicht, bzw. erst nach 30 Jahren.



Richtig, aber wenn er dies nicht regelmäßig tut, verfallen die Zinsforderungen, so die Anwältin! Diese machen nach einer langen Zeit den größten Posten aus.


Auch die zinsen auf die hauptschuld entfallen natuerlich nicht. denn diese sind eindeutig im bescheid definiert.
Wenn der vollstreckungsbescheid
a) ordentlich zugestellt wurde oder
b) aus irgendwelchen gruenden (unbekannt verzogen etc nicht zeitnah zugestellt werden konnte)

ist die pflicht des glaeubigers erfuellt. die weitere veranlassung obliegt eben dem beauftragten GV

Gast
2009-09-07, 09:57:17
Die Schuldrechtsreform ist rückwirkend wirksam. Zinsen, Gebühren andere kosten verjähren mit der Zeit (falls nicht gehemmt) nur die Hauptforderung nicht. Um die Zinsen zum Beispiel einzutreiben benötigt der Gläubiger einen eigenen Vollstreckungstitel dafür. Um den Anspruch auf Verjährung nutzen zu können, bedarf es die "Einrede", soll heissen, der Schuldner muss es dem Gläubiger bekannt machen. Dies habe ich getan nun heisst es abwarten.

Zitat:
Laufende Zinsen aus dem Vollstreckungsbescheid verjähren gemäß § 195 BGB nach 3 Jahren, soweit die Verjährung nicht gehemmt ist.
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs.1 Nr.1 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Nach § 214 Abs.1 BGB ist der Schuldner berechtigt nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern.
Die eigentliche Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid verjährt, da der Vollstreckungsbescheid ein rechtskräftiger Titel ist, gemäß § 197 BGB in 30 Jahren.

Marc-
2009-09-08, 09:16:07
Die Schuldrechtsreform ist rückwirkend wirksam. Zinsen, Gebühren andere kosten verjähren mit der Zeit (falls nicht gehemmt) nur die Hauptforderung nicht. Um die Zinsen zum Beispiel einzutreiben benötigt der Gläubiger einen eigenen Vollstreckungstitel dafür. Um den Anspruch auf Verjährung nutzen zu können, bedarf es die "Einrede", soll heissen, der Schuldner muss es dem Gläubiger bekannt machen. Dies habe ich getan nun heisst es abwarten.

Zitat:
Laufende Zinsen aus dem Vollstreckungsbescheid verjähren gemäß § 195 BGB nach 3 Jahren, soweit die Verjährung nicht gehemmt ist.
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs.1 Nr.1 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Nach § 214 Abs.1 BGB ist der Schuldner berechtigt nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern.
Die eigentliche Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid verjährt, da der Vollstreckungsbescheid ein rechtskräftiger Titel ist, gemäß § 197 BGB in 30 Jahren.

Das ist generell richtig, nur sollten wir jetzt dann definieren was genau eine hemmung bewirkt:
wenn jetzt ein GV an den TS herantritt mit einem Titel auf eine Forderung aus 95 ist anzunehmen, das dieser Titel bisher nicht zustellbar oder nicht vollstreckbar war. Das zum beispiel bewirkt eine Hemmung gemäss BGB.
In diesem Falle laufen die Zinsen also weiter.
Auch sprach der TS von einem "vergleich" der im gange war. Auch das hemmt die verjährung.

Gast
2009-09-08, 09:57:40
Marc auf welchem Rechtsgebiet bist Du denn tätig? Ich weiss nicht was ich noch schreiben soll um Dir klar zu machen, dass bei mir keine Hemmung eingetreten ist. Ich habe ja die Einrede erst nach dem Anwaltsgespräch gemacht, von daher denke ich mal das dies richtig war.
Ein beliebtes Mittel um die Hemmung in Kraft treten zu lassen, ist das fordern einer viel zur hohen Summe, so das der Schuldner sich meldet und der Forderung widerspricht. Hier steht auch etwas über Hemmung.
falsche Bezeichnung (http://www.anwalt.de/rechtstipps/achtung-unwirksame-vollstreckungsbescheide-wegen-falscher-bezeichnung-der-forderung_003947.html)
Verjährung (http://www.merkur-online.de/nachrichten/wirtschaft/&forderungen-nach-drei-jahren-verjaehrt-24917.html)

Marc-
2009-09-09, 11:46:02
Marc auf welchem Rechtsgebiet bist Du denn tätig? Ich weiss nicht was ich noch schreiben soll um Dir klar zu machen, dass bei mir keine Hemmung eingetreten ist. Ich habe ja die Einrede erst nach dem Anwaltsgespräch gemacht, von daher denke ich mal das dies richtig war.
Ein beliebtes Mittel um die Hemmung in Kraft treten zu lassen, ist das fordern einer viel zur hohen Summe, so das der Schuldner sich meldet und der Forderung widerspricht. Hier steht auch etwas über Hemmung.
falsche Bezeichnung (http://www.anwalt.de/rechtstipps/achtung-unwirksame-vollstreckungsbescheide-wegen-falscher-bezeichnung-der-forderung_003947.html)
Verjährung (http://www.merkur-online.de/nachrichten/wirtschaft/&forderungen-nach-drei-jahren-verjaehrt-24917.html)


Ich denke wir reden die ganze zeit aneinander vorbei:

1. Von wann ist der Vollstreckungsbescheid datiert?
2. Welche Zinsen sind beziffert (einmal nominal und der Zinssatz für Folgeverzinsung?)
3. Wann ist dir der Bescheid zugestellt worden (wenn grosse abweichung zwischen bescheiddatum und zustellung- warum?)
4. Wann dachtest du "es wäre noch ein Vergleich am laufen", über welchen Zeitpunkt sprechen wir da?

Gast
2009-09-11, 10:44:27
Hallo,

die Sache hat sich erledig. Ich habe heute Post vom GV bekommen. Danke nochmal an alle beteiligten.
Der Gläubiger hat jetzt nur noch eine Restforderung von knapp 32,-- €, dass sieht doch schon besser aus. Werde die Sache bezahlen und gut ist. Weiss zwar nicht woher die kommen, aber das ist mir jetzt auch egal.